Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 19. Aug. 2015 - S 13 R 523/15

bei uns veröffentlicht am19.08.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten streitig.
Der am ... in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger reiste als Spätaussiedler am 1. September 1998 nach Deutschland ein. Zwischen dem 1. bis 8. September 1998 befand er sich in einer Erstaufnahmestelle in Empfingen, Baden-Württemberg. Das Arbeitsamt Nagold bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 4. September 1998 für den Zeitraum 1. bis 8. September 1998 eine Eingliederungshilfe in Höhe von 151,90 DM.
Im Rahmen des Verteilungsverfahrens wurde der Kläger mit seiner Familie dem Bundesland Sachsen zugewiesen und musste daraufhin am 9. September 1998 in die Landesaufnahmestelle Sachsen in Bärenstein umziehen. Von dort wurde die Familie dann am 23. September 1998 in das Übergangswohnheim in Stützengrün, Sachsen, verwiesen.
Am 23. Februar 1999 schloss der Kläger mit der Firma X in Höfen/Enz, Baden-Württemberg ab dem 1. März 1999 einen Arbeitsvertrag ab. Ab dem 12. März 1999 bezog der Kläger mit seiner Familie eine Wohnung in X.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 2. Juni 2014 die Zeiten bis 31. Dezember 2007 verbindlich fest. Seinen ersten Aufenthalt in Deutschland habe der Kläger dabei im Beitrittsgebiet begründet, daher seien die Entgeltpunkte nach dem Beitrittsgebiet zu bemessen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 übermittelte die Beklagte ihm eine Rentenauskunft.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt in Empfingen begründet.
Seinen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 27. Januar 2015 als unbegründet zurück. Durch das kurzzeitige Verweilen in Empfingen sei kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden.
Deswegen hat der Kläger am 17. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt vor, bereits der Aufenthalt in Empfingen sei zukunftsoffen gewesen, er habe von Anfang an beabsichtigt, nach Baden-Württemberg zu ziehen.
Der Kläger beantragt -sachdienlich gefasst-,
10 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheid vom 27. Januar 2015 zu verpflichten, höhere versicherte Entgelte für die in der Zeit von November 1974 bis August 1998 in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten zu berücksichtigen.
11 
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf ihren Vortrag im Widerspruchverfahren,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
1. Soweit der Beklagte die Rentenauskunft vom 2. Juni 2014 angefochten hat, ist die Klage bereits unzulässig. Die Rentenauskunft stellt keinen Verwaltungsakt dar, mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage gem. § 54 SGG nicht zulässig ist.
16 
Die Erteilung einer Rentenauskunft ist in § 109 SGB VI geregelt. Bei der Rentenauskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung und nicht um die Regelung eines Einzelfalls i. S. d. § 31 SGB X, sie dient nur zur Information. Die Rentenauskunft ist also kein Verwaltungsakt, der Bindungswirkungen für die Auskunft erteilende Behörde und den Auskunftsadressaten entfaltet (vgl. BSGE 44, 114 = SozR 2200 § 886 Nr. 1, BSGE 49, 258 = SozR 2200 § 1251 Nr. 75). Daher sind Rentenauskünfte (§ 109 Abs. 2 SGB VI), wie vorliegend, auch mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten steht. Beides verdeutlicht, dass der Rentenversicherungsträger jeweils allein über (derzeitige) Tatsachen Auskunft gibt, also eine Wissensauskunft erteilt. Gesetzesänderungen wie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen können - das wird durch Abs. 2 ausgesagt - noch zu Veränderungen in der Höhe der zu erwartenden Rente führen. Damit kann sich der Versicherte nur im Grundsatz auf die Richtigkeit der Renteninformation/Rentenauskunft verlassen. Eine Zusicherung für den späteren Leistungsfall dergestalt, dass die ermittelte Leistungshöhe (jedenfalls) erreicht werde, enthält weder die Renteninformation noch die Rentenauskunft. Denn über die Leistung als solche - den Rentenanspruch im engeren Sinne - wird erst im konkreten Leistungsfall verbindlich entschieden.
17 
Folglich kann sich der Kläger nicht gegen die in der Rentenauskunft beschriebene voraussichtliche Rentenhöhe im Rahmen einer Anfechtungsklage wenden.
18 
2. Als Streitgegenstand verbleibt somit der Vormerkungsbescheid vom 2. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Januar 2015, mit dem die Beklagte entschieden hat, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte die Vorschrift des § 256 b maßgebend ist.
19 
Das prozessuale Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er neben der Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide auch eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) erhoben hat. Denn er begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber eine Leistung unmittelbar. Ein Leistungsverfahren (bzw Leistungsfeststellungsverfahren) ist auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat diese im Rahmen Beitragszeiten sowie dem maßgeblichen Verdienst durch einen Vormerkungsbescheid im Sinne von § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger nach dieser Vorschrift die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu nur BSGE 56, 165, 171 f; BSG SozR 1300 § 45 Nr 15). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 mwN). Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R = veröffentlicht in juris, RdNr 15; aA wohl LSG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - L 8 RA 18/01 = veröffentlicht in juris).
20 
Der Kläger kann keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit vom November 1975 bis August 1998 in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten als die in Bescheid vom 2. Juni 2014 vorgemerkten beanspruchen. Denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des § 256 b SGB VI zutreffend ermittelt.
21 
Der Versicherte hat die hier streitigen Zeiten nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, sondern in der ehemaligen Sowjetunion. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis des Klägers, der als Spätaussiedler anerkannt ist (§ 1a FRG), im Fremdrentengesetz geregelt. Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 S. 1 SGB VI zu ermitteln.
22 
Für in Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten hängt die Zuordnung zu Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) im Grundsatz davon ab, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern zurückgelegt worden sind (§ 254d SGB VI). Soweit - wie vorliegend - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit Entgeltpunkten berücksichtigt werden, findet Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Anwendung. Gem. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG werden bei Berechtigten nach dem FRG, die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben, b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben oder c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c) gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a) und c), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem FRG bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).
23 
a) Orientiert an diesen gesetzlichen Vorgaben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet begründet hat.
24 
aa) Nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116-126, SozR 4-1200 § 30 Nr 6, SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 2, Rn. 32) ist die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären: Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt". Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt, wie hier, rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
26 
Nicht ausreichend ist der Umstand, dass der Versicherte mit seiner Einreise nach Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsgebiet aufgegeben hat. Die führt nicht unmittelbar dazu, dass er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" an dem Ort bzw. in dem Gebiet genommen hat, in dem er sich im Anschluss an die Einreise aufgehalten hat. Die Annahme einer zwingenden Verknüpfung der Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts lässt außer Acht, dass die Existenz eines Menschen zwar stets einen "Aufenthalt", nicht aber zwangsläufig einen "gewöhnlichen Aufenthalt" voraussetzt.
27 
Abzugrenzen ist der gewöhnliche Aufenthalt von einem vorübergehenden Verweilen, dem als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein innewohnt. (vgl BSG vom 19.11.1965 - 1 RA 154/62 - Juris RdNr 14; BSG vom 16.3.1978 - BSGE 46, 84, 85 = SozR 2200 § 1320 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46). Allerdings ist auch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein längerer oder dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 17; Schlegel in jurisPK-SGB I, Online-Ausgabe, § 30 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Seewald in Kasseler Komm, § 30 SGB I RdNr 22, Stand Einzelkommentierung September 2007). Eine Höchst- oder Mindestzeit gibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht. Insbesondere kann die steuerrechtliche Regelung § 9 S 2 AO, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist, nicht entsprechend angewendet werden.
28 
Mithin hat der Prognosesteller alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, sich an einen anderen Ort zu begeben und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sogenannter Domizilwille); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen (objektiven) Umständen übereinstimmt (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183). Nicht zwingend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist daher, ob der Betroffene sich an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet freiwillig aufhält (vgl. BSG vom 29.5.1991 - SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8).
29 
bb) Die zuvor beschriebene Prognoseentscheidung führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger den ersten gewöhnlichen Aufenthalt im Übergangswohnheim in Stützgrün im Bundesland Sachsen inne hatte. Der Aufenthalt war dauerhaft, denn er war zukunftsoffen.
30 
Die Zuweisung des Klägers an das zum Beitrittsgebiet gehörende Bundesland Sachsen ist durch das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler erfolgt. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage von Aussiedlern, aber auch die Vermeidung einer Überlastung von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung. Aussiedlern, die bei ihrer Ankunft nicht über ausreichend Wohnraum verfügen, kann ein vorläufiger Wohnort zugewiesen werden.
31 
Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesland Sachsen steht es zunächst nicht entgegen, dass die Zuweisung dorthin durch administrativen Zwang auf Grundlage des zitierten Gesetzes erfolgt ist. Dieser Vorgang ist nicht mit einer Haft oder Internierung vergleichbar, da sich die Aussiedler zum Zweck der Wohnungs- und Arbeitssuche, privaten Besuchen und ähnlichem frei im Bundesgebiet bewegen können. Das administrative Handeln ist nur deswegen notwendig geworden, weil zunächst der frei gewählte Bezug einer Wohnung nicht aus eigener Kraft möglich war. Dies ist ein allgemeines Risiko der privaten Lebensverhältnisse und des Marktes. Das Übergangswohnheim war der zunächst einzig freu zugängliche Wohnraum und stellt damit den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Zugewiesenen dar. Solange es ihm selbst nicht gelungen ist selbstständig einen Wohnraum zu finden, war er in jeder Hinsicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des zugewiesenen Wohnorts unterworfen. Der Aufenthalt in Sachsen war zunächst auch zukunftsoffen, weil der subjektive Wunsch, den zugewiesenen Wohnort wieder zu verlassen, sich bis zur Übersiedlung nach Bad Wildbad in keinerlei objektiven Umständen niedergeschlagen hat. Nicht maßgeblich ist dabei, dass der Kläger von Anfang an beabsichtigt hat, nach Baden-Württemberg zurückzukehren, denn alleine der subjektive Wille genügt diesbezüglich gerade nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, dass er bereits während des Aufenthaltes im Übergangswohnheim eine Arbeitsstelle in Baden-Württemberg gesucht hat, vielmehr zeigt diese Tatsache, dass sein Aufenthalt gerade zukunftsoffen war. Schließlich war bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages unklar, ob überhaupt und ab welchem Zeitpunkt er mit seiner Familie nach Baden-Württemberg umziehen kann. Auch die im Rückblick nur ca. fünf Monate andauernde Verweildauer im Übergangswohnheim steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen, da wie zuvor ausgeführt keine Mindestdauer erforderlich ist und nachträgliche Entwicklungen bei der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden können. Bei Einzug in das Übergangswohnheim war die Verweildauer nicht absehbar, und somit der Aufenthalt zukunftsoffen.
32 
Der Annahme eines dauerhaften Aufenthaltes im Beitrittsgebiet kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Kläger in einem Übergangswohnheim aufgehalten hat, und schon deshalb der Aufenthalt vorübergehender Natur war. Der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zu einem dauernden Verbleib bestimmt ist, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen, denn auch der Aufenthalt des Klägers in dem Übergangswohnheim war zukunftsoffen in dem Sinne, dass der Zeitpunkt des Verlassens des Übergangswohnheims ungewiss war (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2011 – L 3 R 454/10 –, Rn. 35, juris)
33 
Der 9-tägige Aufenthalt in Empfingen stellt demgegenüber keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern lediglich ein vorübergehendes Verweilen dar. Der Aufenthalt war nämlich nicht zukunftsoffen, da bereits von Anfang an klar war, dass der Kläger sich nur kurzfristig in der Erstaufnahmestelle aufhalten wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei nicht entscheidend, dass das Arbeitsamt Nagold vom 4. bis zum 8. September Eingliederungshilfe gewährt hat. Denn bereits bei Erlass des Bescheides war dieser auf die Dauer des Aufenthalts begrenzt, da bereits klar war, dass der Kläger umziehen muss. Vielmehr stellt dies ein gewichtiges Indiz für ein nur vorübergehendes Verweilen dar.
34 
b) Die Regelung des Art 6 § 4 Abs. 6 S 1 Buchst b FANG verstößt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.
35 
„Der Gesetzgeber wollte mit der (Übergangs-)Regelung des Art 6 § 4 Abs. 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen. Dieses sollte so weiter entwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessenen Lebensstandard sichert. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern machte es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ). In Umsetzung dieser Zielvorgabe hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Dass er damit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein auf die vom Willen des Betroffenen (grundsätzlich) unabhängige behördliche Zuweisung abgestellt hat, ergibt sich aus den Ausführungen zu 2 c cc). Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten EP (Ost) zugeordnet bleiben und nicht die Ermittlung von EP vorgesehen ist, entspricht dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig sind.“ (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116-126, SozR 4-1200 § 30 Nr 6, SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 2, Rn. 49)
36 
3. Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen, da sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
1. Soweit der Beklagte die Rentenauskunft vom 2. Juni 2014 angefochten hat, ist die Klage bereits unzulässig. Die Rentenauskunft stellt keinen Verwaltungsakt dar, mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage gem. § 54 SGG nicht zulässig ist.
16 
Die Erteilung einer Rentenauskunft ist in § 109 SGB VI geregelt. Bei der Rentenauskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung und nicht um die Regelung eines Einzelfalls i. S. d. § 31 SGB X, sie dient nur zur Information. Die Rentenauskunft ist also kein Verwaltungsakt, der Bindungswirkungen für die Auskunft erteilende Behörde und den Auskunftsadressaten entfaltet (vgl. BSGE 44, 114 = SozR 2200 § 886 Nr. 1, BSGE 49, 258 = SozR 2200 § 1251 Nr. 75). Daher sind Rentenauskünfte (§ 109 Abs. 2 SGB VI), wie vorliegend, auch mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten steht. Beides verdeutlicht, dass der Rentenversicherungsträger jeweils allein über (derzeitige) Tatsachen Auskunft gibt, also eine Wissensauskunft erteilt. Gesetzesänderungen wie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen können - das wird durch Abs. 2 ausgesagt - noch zu Veränderungen in der Höhe der zu erwartenden Rente führen. Damit kann sich der Versicherte nur im Grundsatz auf die Richtigkeit der Renteninformation/Rentenauskunft verlassen. Eine Zusicherung für den späteren Leistungsfall dergestalt, dass die ermittelte Leistungshöhe (jedenfalls) erreicht werde, enthält weder die Renteninformation noch die Rentenauskunft. Denn über die Leistung als solche - den Rentenanspruch im engeren Sinne - wird erst im konkreten Leistungsfall verbindlich entschieden.
17 
Folglich kann sich der Kläger nicht gegen die in der Rentenauskunft beschriebene voraussichtliche Rentenhöhe im Rahmen einer Anfechtungsklage wenden.
18 
2. Als Streitgegenstand verbleibt somit der Vormerkungsbescheid vom 2. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Januar 2015, mit dem die Beklagte entschieden hat, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte die Vorschrift des § 256 b maßgebend ist.
19 
Das prozessuale Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er neben der Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide auch eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) erhoben hat. Denn er begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber eine Leistung unmittelbar. Ein Leistungsverfahren (bzw Leistungsfeststellungsverfahren) ist auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat diese im Rahmen Beitragszeiten sowie dem maßgeblichen Verdienst durch einen Vormerkungsbescheid im Sinne von § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger nach dieser Vorschrift die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu nur BSGE 56, 165, 171 f; BSG SozR 1300 § 45 Nr 15). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 mwN). Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R = veröffentlicht in juris, RdNr 15; aA wohl LSG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - L 8 RA 18/01 = veröffentlicht in juris).
20 
Der Kläger kann keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit vom November 1975 bis August 1998 in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten als die in Bescheid vom 2. Juni 2014 vorgemerkten beanspruchen. Denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des § 256 b SGB VI zutreffend ermittelt.
21 
Der Versicherte hat die hier streitigen Zeiten nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, sondern in der ehemaligen Sowjetunion. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis des Klägers, der als Spätaussiedler anerkannt ist (§ 1a FRG), im Fremdrentengesetz geregelt. Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 S. 1 SGB VI zu ermitteln.
22 
Für in Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten hängt die Zuordnung zu Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) im Grundsatz davon ab, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern zurückgelegt worden sind (§ 254d SGB VI). Soweit - wie vorliegend - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit Entgeltpunkten berücksichtigt werden, findet Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Anwendung. Gem. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG werden bei Berechtigten nach dem FRG, die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben, b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben oder c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c) gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a) und c), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem FRG bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).
23 
a) Orientiert an diesen gesetzlichen Vorgaben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet begründet hat.
24 
aa) Nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116-126, SozR 4-1200 § 30 Nr 6, SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 2, Rn. 32) ist die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären: Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt". Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt, wie hier, rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
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Nicht ausreichend ist der Umstand, dass der Versicherte mit seiner Einreise nach Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsgebiet aufgegeben hat. Die führt nicht unmittelbar dazu, dass er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" an dem Ort bzw. in dem Gebiet genommen hat, in dem er sich im Anschluss an die Einreise aufgehalten hat. Die Annahme einer zwingenden Verknüpfung der Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts lässt außer Acht, dass die Existenz eines Menschen zwar stets einen "Aufenthalt", nicht aber zwangsläufig einen "gewöhnlichen Aufenthalt" voraussetzt.
27 
Abzugrenzen ist der gewöhnliche Aufenthalt von einem vorübergehenden Verweilen, dem als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein innewohnt. (vgl BSG vom 19.11.1965 - 1 RA 154/62 - Juris RdNr 14; BSG vom 16.3.1978 - BSGE 46, 84, 85 = SozR 2200 § 1320 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46). Allerdings ist auch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein längerer oder dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 17; Schlegel in jurisPK-SGB I, Online-Ausgabe, § 30 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Seewald in Kasseler Komm, § 30 SGB I RdNr 22, Stand Einzelkommentierung September 2007). Eine Höchst- oder Mindestzeit gibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht. Insbesondere kann die steuerrechtliche Regelung § 9 S 2 AO, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist, nicht entsprechend angewendet werden.
28 
Mithin hat der Prognosesteller alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, sich an einen anderen Ort zu begeben und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sogenannter Domizilwille); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen (objektiven) Umständen übereinstimmt (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183). Nicht zwingend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist daher, ob der Betroffene sich an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet freiwillig aufhält (vgl. BSG vom 29.5.1991 - SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8).
29 
bb) Die zuvor beschriebene Prognoseentscheidung führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger den ersten gewöhnlichen Aufenthalt im Übergangswohnheim in Stützgrün im Bundesland Sachsen inne hatte. Der Aufenthalt war dauerhaft, denn er war zukunftsoffen.
30 
Die Zuweisung des Klägers an das zum Beitrittsgebiet gehörende Bundesland Sachsen ist durch das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler erfolgt. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage von Aussiedlern, aber auch die Vermeidung einer Überlastung von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung. Aussiedlern, die bei ihrer Ankunft nicht über ausreichend Wohnraum verfügen, kann ein vorläufiger Wohnort zugewiesen werden.
31 
Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesland Sachsen steht es zunächst nicht entgegen, dass die Zuweisung dorthin durch administrativen Zwang auf Grundlage des zitierten Gesetzes erfolgt ist. Dieser Vorgang ist nicht mit einer Haft oder Internierung vergleichbar, da sich die Aussiedler zum Zweck der Wohnungs- und Arbeitssuche, privaten Besuchen und ähnlichem frei im Bundesgebiet bewegen können. Das administrative Handeln ist nur deswegen notwendig geworden, weil zunächst der frei gewählte Bezug einer Wohnung nicht aus eigener Kraft möglich war. Dies ist ein allgemeines Risiko der privaten Lebensverhältnisse und des Marktes. Das Übergangswohnheim war der zunächst einzig freu zugängliche Wohnraum und stellt damit den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Zugewiesenen dar. Solange es ihm selbst nicht gelungen ist selbstständig einen Wohnraum zu finden, war er in jeder Hinsicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des zugewiesenen Wohnorts unterworfen. Der Aufenthalt in Sachsen war zunächst auch zukunftsoffen, weil der subjektive Wunsch, den zugewiesenen Wohnort wieder zu verlassen, sich bis zur Übersiedlung nach Bad Wildbad in keinerlei objektiven Umständen niedergeschlagen hat. Nicht maßgeblich ist dabei, dass der Kläger von Anfang an beabsichtigt hat, nach Baden-Württemberg zurückzukehren, denn alleine der subjektive Wille genügt diesbezüglich gerade nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, dass er bereits während des Aufenthaltes im Übergangswohnheim eine Arbeitsstelle in Baden-Württemberg gesucht hat, vielmehr zeigt diese Tatsache, dass sein Aufenthalt gerade zukunftsoffen war. Schließlich war bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages unklar, ob überhaupt und ab welchem Zeitpunkt er mit seiner Familie nach Baden-Württemberg umziehen kann. Auch die im Rückblick nur ca. fünf Monate andauernde Verweildauer im Übergangswohnheim steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen, da wie zuvor ausgeführt keine Mindestdauer erforderlich ist und nachträgliche Entwicklungen bei der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden können. Bei Einzug in das Übergangswohnheim war die Verweildauer nicht absehbar, und somit der Aufenthalt zukunftsoffen.
32 
Der Annahme eines dauerhaften Aufenthaltes im Beitrittsgebiet kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Kläger in einem Übergangswohnheim aufgehalten hat, und schon deshalb der Aufenthalt vorübergehender Natur war. Der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zu einem dauernden Verbleib bestimmt ist, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen, denn auch der Aufenthalt des Klägers in dem Übergangswohnheim war zukunftsoffen in dem Sinne, dass der Zeitpunkt des Verlassens des Übergangswohnheims ungewiss war (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2011 – L 3 R 454/10 –, Rn. 35, juris)
33 
Der 9-tägige Aufenthalt in Empfingen stellt demgegenüber keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern lediglich ein vorübergehendes Verweilen dar. Der Aufenthalt war nämlich nicht zukunftsoffen, da bereits von Anfang an klar war, dass der Kläger sich nur kurzfristig in der Erstaufnahmestelle aufhalten wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei nicht entscheidend, dass das Arbeitsamt Nagold vom 4. bis zum 8. September Eingliederungshilfe gewährt hat. Denn bereits bei Erlass des Bescheides war dieser auf die Dauer des Aufenthalts begrenzt, da bereits klar war, dass der Kläger umziehen muss. Vielmehr stellt dies ein gewichtiges Indiz für ein nur vorübergehendes Verweilen dar.
34 
b) Die Regelung des Art 6 § 4 Abs. 6 S 1 Buchst b FANG verstößt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.
35 
„Der Gesetzgeber wollte mit der (Übergangs-)Regelung des Art 6 § 4 Abs. 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen. Dieses sollte so weiter entwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessenen Lebensstandard sichert. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern machte es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ). In Umsetzung dieser Zielvorgabe hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Dass er damit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein auf die vom Willen des Betroffenen (grundsätzlich) unabhängige behördliche Zuweisung abgestellt hat, ergibt sich aus den Ausführungen zu 2 c cc). Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten EP (Ost) zugeordnet bleiben und nicht die Ermittlung von EP vorgesehen ist, entspricht dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig sind.“ (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116-126, SozR 4-1200 § 30 Nr 6, SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 2, Rn. 49)
36 
3. Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen, da sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 19. Aug. 2015 - S 13 R 523/15 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Abgabenordnung - AO 1977 | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt


Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ste

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 109 Renteninformation und Rentenauskunft


(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechti

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG | § 4


(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Frem

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 254d Entgeltpunkte (Ost)


(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivi

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Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 13 R 1/12 R

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (EP) anstelle von EP (Ost).

2

Der 1939 in Russland geborene Kläger ist als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Er beantragte am 27.8.1991 aus Kasachstan die Aufnahme als Aussiedler in Deutschland und gab dabei an, er beabsichtige, seinen Wohnort bei Verwandten in Nordrhein-Westfalen zu nehmen. Nach der Genehmigung der Übersiedlung mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.9.1993 kam der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) am 19.12.1993 nach Deutschland. Er erhielt eine Zuweisung nach Brandenburg und wurde dort ab 22.12.1993 in der Landesaufnahmeeinrichtung in P. untergebracht, wo sich bereits seine im September 1993 übergesiedelte Tochter mit ihrem Ehemann aufhielt. Nach Anmeldung bei der Gemeinde meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Am 15.5.1994 zog er nach Nordrhein-Westfalen.

3

Mit Bescheid vom 28.12.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab Januar 2000 unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG auf der Grundlage von 24,3578 EP (Ost) und 0,051 EP.

4

Am 31.12.2004 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Rente nach § 44 SGB X ua mit der Begründung, es seien bei der Festsetzung der Rente für die FRG-Zeiten EP und keine EP (Ost) zu berücksichtigen. Er habe sich im Beitrittsgebiet weniger als sechs Monate aufgehalten und lediglich in einem "Übergangswohnheim" gelebt. Die Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag mit Hinweis auf Art 6 § 4 Abs 6 des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) ab. Auch der Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" sei als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (Bescheid vom 23.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 3.7.2008).

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) begehrt. Er habe in dem "Übergangswohnheim" keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ein Verbleib in Brandenburg sei nicht beabsichtigt gewesen. Er sei bei seiner Übersiedlung nach Deutschland wegen Überbuchung seines Flugs nach Düsseldorf, wo ihn Verwandte erwartet hätten, in Frankfurt am Main angekommen und schließlich zwei Tage später in dem "Übergangswohnheim" in Brandenburg untergebracht worden. Dort hätten sich bereits seine Tochter und sein Schwiegersohn aufgehalten. Seinen Wunsch, zu den Verwandten nach Nordrhein-Westfalen zu kommen, hätten die Behörden nicht berücksichtigt. Erst nach der Teilnahme an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs und nachdem ihm seine Verwandten nach Erteilung einer behördlichen Umzugserlaubnis eine Wohnung besorgt hätten, habe er im Mai 1994 dorthin ziehen können.

6

Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 7.5.2010 ua verpflichtet, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von "EP (West)" neu festzustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Auf den Kläger finde Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG Anwendung. Er habe nach seiner Übersiedlung nach Deutschland bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt. § 30 Abs 3 S 2 SGB I enthalte die für alle Bereiche des Sozialrechts gültige Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser sei nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Entscheidend sei, wo der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft liege. Dauerhaft sei ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Der Kläger habe sich ab dem 22.12.1993 zukunftsoffen im Beitrittsgebiet aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, wie lange er dort bleiben und wann er nach Nordrhein-Westfalen umziehen werde. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet stehe weder die Unterkunft in einem Übergangswohnheim noch die behördliche Zuweisung nach Brandenburg entgegen. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimme, sei ebenso wie die unter sechsmonatige Dauer des Aufenthalts im Beitrittsgebiet rechtlich unerheblich. § 9 Abgabenordnung (AO) begründe jedenfalls keine Regelvermutung, dass ein unter sechsmonatiger Aufenthalt nicht gewöhnlich iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sei.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, das LSG habe den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I, ohne einen Normzusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG herzustellen, fehlerhaft mit dem des einfachen Aufenthalts oder Verweilens gleichgesetzt. Zudem komme es entgegen der Auffassung des LSG bei einer Verweildauer von unter sechs Monaten auf den Willen des Betroffenen an, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Diesen habe er aber nicht gehabt. Denn er habe zu keiner Zeit beabsichtigt oder erwartet, sich im "Übergangswohnheim" in Brandenburg längerfristig aufzuhalten. Vielmehr habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals am 15.5.1994 in Nordrhein-Westfalen begründet.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Mai 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

        

hilfsweise,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie ist der Ansicht, die Revisionsbegründung setze sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. In der Sache führe sowohl die einheitliche Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs 3 S 2 SGB I für alle Bereiche des SGB als auch die Auslegung dieses Begriffs im Sinne der sogenannten Einfärbungslehre im Zusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen habe. Mit dem Antrag auf Eingliederungshilfe habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, sich im Beitrittsgebiet eingliedern zu wollen. Wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass er bei seinem Aufenthalt in Brandenburg noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, könne sein damaliger Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nur weiterhin das Herkunftsgebiet gewesen sein.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig. Insbesondere hat er seine Revision noch hinreichend iS des § 164 Abs 2 S 3 SGG begründet. Die vom BSG in ständiger Rechtsprechung präzisierten Anforderungen (vgl zB BSG vom 16.10.2007 - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f mwN)hat der Kläger mit noch hinreichender Deutlichkeit erfüllt.

13

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 28.12.1999 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von EP anstelle von EP (Ost) für die FRG-Zeiten zu zahlen.

15

1. Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 S 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 28.12.1999 sind nicht erfüllt.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) für seine FRG-Zeiten. Denn er unterfällt als FRG-Berechtigter (§ 1 Buchst a FRG) der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG(dazu unter 2a). Er hat nach dem 31.12.1991 (ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" im alten Bundesgebiet erworben (dazu unter 2b), nachdem er seinen nach dem 31.12.1991 (ab 22.12.1993) im Beitrittsgebiet begründeten gewöhnlichen Aufenthalt dorthin (ab 15.5.1994) verlegt hatte (dazu unter 2c). Die Bewertung von FRG-Zeiten in Abhängigkeit von dem Ort des erstmals begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 3).

17

2. Der "Monatsbetrag der Rente" ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI), wobei allerdings - bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland - zwischen EP und EP (Ost) sowie aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost) unterschieden wird (§ 254b Abs 1, § 254d Abs 1, § 255a SGB VI). Soweit - wie im vorliegenden Fall - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit EP bei der Rentenfestsetzung berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG in der seit 1.1.1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) folgende (Übergangs-)Regelung hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den EP bzw EP (Ost) getroffen:

        

"Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

        

a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,

        

b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder

        

c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,

        

werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."

18

Die Voraussetzungen des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG sind vorliegend erfüllt.

19

a) Der Kläger ist als anerkannter Spätaussiedler iS des § 4 BVFG Berechtigter nach dem FRG(§ 1 Buchst a FRG).

20

b) Er hat nach dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (also das alte Bundesgebiet ) verlegt und dort nach dem 31.12.1991 (nämlich ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" erworben. Mit dieser Formulierung ist ein Zahlungsanspruch auf eine Rente nach dem SGB VI gemeint, bei deren Feststellung FRG-Zeiten zu berücksichtigen sind.Durch die Regelungen des FRG wird kein außerhalb des gesetzlichen Anspruchs auf Rente nach dem SGB VI (vgl § 33 SGB VI) beruhender besonderer Anspruch auf eine "Fremdrente" bzw "FRG-Rente" begründet (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R - Juris RdNr 118; BSG vom 29.4.1997 - SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 S 21).

21

c) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dessen Ergebnis, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt iS des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG iVm § 30 Abs 3 S 2 SGB I in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verkannt noch enthält die angefochtene Entscheidung einen anderen Rechtsfehler.

22

aa) Der Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in § 30 Abs 3 S 2 SGB I legal definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

23

Der in dieser Norm umschriebene Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gilt grundsätzlich für alle Bücher des SGB. Dahingestellt bleiben kann, ob zur Ermittlung von dessen konkreter rechtlicher Bedeutung (ergänzend oder allein) auf den Sinn und Zweck des Gesetzes (hier also: Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG)zurückzugreifen ist, das ihn verwendet (vgl BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 45 f). Denn im vorliegenden Fall führt auch ein in diesem Sinne rentenrechtlich "eingefärbter" Begriffsinhalt des LSG zum selben Ergebnis (dazu unter cc).

24

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 68 f = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2).

25

Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

26

Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der "gewöhnliche Aufenthalt", wie hier, rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet nur vom Zeitpunkt der Änderung an entfallen (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183 f; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Diese Zukunftsgerichtetheit der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist deswegen erforderlich, weil im Sozialrecht hiervon in vielfältiger Weise auch sofort zu treffende, zukunftsorientierte Entscheidungen abhängen, zB die über einen Krankenversicherungsschutz durch Familienversicherung(§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V) oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II).

27

Die Prognose (als solche) und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose zu stellen. Die Prognose gehört nicht zur Rechtsanwendung; sie ist vielmehr Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Deshalb können Prognosen im Revisionsverfahren nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (BSG vom 7.4.1987 - SozR 4100 § 44 Nr 47 S 116; BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; BSG vom 30.9.1996 - BSGE 79, 147, 151 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 131).

28

Das Gericht entscheidet, wenn es eine Prognose trifft, nach freier Überzeugung. Es hat aber alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die der Prognose zugrunde zu legenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 87 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 9f).

29

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Einreise nach Deutschland seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Herkunftsgebiet aufgegeben hat, nicht dazu, dass er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" an dem Ort bzw in dem Gebiet genommen hat, in dem er sich im Anschluss an die Einreise aufgehalten hat. Die Annahme einer zwingenden Verknüpfung der Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts lässt außer Acht, dass die Existenz eines Menschen zwar stets einen "Aufenthalt", nicht aber zwangsläufig einen "gewöhnlichen Aufenthalt" voraussetzt.

30

Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I vom "vorübergehenden Verweilen" bzw "vorübergehenden Aufenthalt" abzugrenzen(vgl BSG vom 19.11.1965 - 1 RA 154/62 - Juris RdNr 14; BSG vom 16.3.1978 - BSGE 46, 84, 85 = SozR 2200 § 1320 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (vgl BSG vom 23.2.1988 - BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr 14 S 32). Allerdings ist auch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein längerer oder dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt nicht erforderlich. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ab welchem von vornherein bestimmten Zeitraum ein Aufenthalt als "gewöhnlich" zu werten ist. Jedenfalls genügt es, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 17; Schlegel in jurisPK-SGB I, Online-Ausgabe, § 30 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Seewald in Kasseler Komm, § 30 SGB I RdNr 22, Stand Einzelkommentierung September 2007). Dann schaden auch (voraussehbare) zeitweilige Unterbrechungen nicht. Denn ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordert nicht, dass man "nie abwesend" ist (BSG vom 28.7.1967 - BSGE 27, 88, 89 = SozR Nr 5 zu § 1319 RVO). Voraussetzung ist keine Lückenlosigkeit des Aufenthalts, sondern nur eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit (vgl BSG vom 28.7.1967 aaO; BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R - Juris RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 44 Nr 25 vorgesehen; vgl auch BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184). Ein (gewichtiges) Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46; vgl aber auch Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr 15 S 30 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 36).

31

Für die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und vorübergehendem Aufenthalt kann es nach alledem keine feste allgemeingültige Grenze im Sinne von Höchst- oder Mindestzeiten geben (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 3). § 30 Abs 3 SGB I enthält keine dem früheren § 14 Abs 1 S 2 Steueranpassungsgesetz und dem jetzigen § 9 S 2 AO entsprechende Regelung, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist (zumal dies eine retrospektive Betrachtungsweise nahelegt). Deshalb kann entgegen der Meinung des SG die Vorschrift des § 9 S 2 AO nicht für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS von § 30 Abs 3 S 2 SGB I näher herangezogen werden(vgl bereits BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 185; BSG vom 31.1.1980 - SozR 5870 § 1 Nr 6 S 8; Frank, SGb 1999, 547, 550). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob für die Begründung eines gewöhnlichen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Anlehnung an die kürzeste Frist des Melderechts (vgl § 15 Abs 2 Nr 3 des Melderechtsrahmengesetzes, zB §§ 23, 24 Abs 1, 26 Abs 1 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.1.2006 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.7.2009 ) zumindest die Prognose eines voraussichtlich länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts erforderlich ist.

32

Mithin hat der Prognosesteller alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, sich an einen anderen Ort zu begeben und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sogenannter Domizilwille); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen (objektiven) Umständen übereinstimmt (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183). Nicht zwingend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist daher, ob der Betroffene sich an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet freiwillig aufhält (BSG vom 29.5.1991 - SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Allerdings kann ein fehlender Domizilwille im konkreten Einzelfall im Rahmen der Gesamtwürdigung als subjektives Element dann Bedeutung erlangen, wenn für einen außenstehenden Prognosesteller erkennbar wird, dass zusammen mit den objektiven Gegebenheiten ("Umstände, die erkennen lassen …") nicht (oder nicht mehr) von einem Aufenthalt "bis auf weiteres" ausgegangen werden kann (vgl Taenzel, Kompass 2/1995 S 98; Frank, SGb 1999, 547, 550; vgl auch BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 36a Nr 2 vorgesehen).

33

bb) Das LSG hat aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen zu Recht gefolgert, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat.

34

Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zutreffend ausgeführt hat, kann auch ein Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sein(vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BVerwG vom 23.10.2001 - ZFSH/SGB 2002, 221, 222; vgl auch LSG Rheinland-Pfalz vom 25.9.2003 - L 6 RJ 132/03 - Juris RdNr 23; Bayerisches LSG vom 16.6.2004 - L 19 RJ 584/02 - Juris RdNr 13; LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.10.2008 - L 2 R 511/07 - Juris RdNr 43; VG Köln vom 4.3.2004 - 26 K 7967/00 - Juris RdNr 22, 29). Das gilt selbst dann, wenn die (nachvollziehbare) Absicht besteht, dieses so bald als möglich zu verlassen und sich an einem anderen Ort niederzulassen. Entscheidend sind aber auch hier stets alle erkennbaren Umstände des konkreten Einzelfalls zu Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums. Dies aber ist - ausgehend von dem oben dargestellten Begriffsinhalt des gewöhnlichen Aufenthalts als eines Aufenthalts "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - eine im Wege vorausschauender Betrachtung zu beantwortende Tatfrage und daher nicht (im Einzelfall) vom BSG zu entscheiden.

35

Nach den Feststellungen des LSG meldete sich der Kläger nach seiner Ankunft am 22.12.1993 in Brandenburg bei der für die Landesaufnahmeeinrichtung melderechtlich zuständigen Gemeinde in P. an. Des Weiteren meldete er sich beim zuständigen Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Bei seiner Einreise nach Deutschland hatten ihm seine Verwandten in Nordrhein-Westfalen noch keine bezugsbereite Wohnung verschafft. Vielmehr musste erst noch eine Wohnung angemietet werden. Zudem ging der Kläger nach eigenen Angaben selbst davon aus, dass er vor einem Umzug noch einen Sprachkurs absolvieren müsse und dass für den Umzug nach Nordrhein-Westfalen eine behördliche, bei seiner Ankunft in Brandenburg noch nicht vorliegende Zustimmung ("Erlaubnis") erforderlich sei.

36

Aus diesen Gesamtumständen hat das LSG rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Kläger sich in Brandenburg ab 22.12.1993 "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort auch bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

37

cc) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im vorliegenden Fall durch den Norminhalt des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG iVm dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (AusÜbsiedWoG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.1992 (BGBl I 2094, 2105) "eingefärbt" verstehen will. Denn auch ein an diesen Normen orientierter Begriffsinhalt würde nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des Klägers als Spätaussiedler im Beitrittsgebiet nicht "zukunftsoffen" war.

38

Durch die Einfügung der Bestimmung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG durch das RÜG vom 25.7.1991 (aaO) sollte nach der Einigung Deutschlands auf der Grundlage des Integrationsprinzips in Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt in den alten oder neuen Bundesländern ein "angemessener Lebensstandard" für Aussiedler gesichert werden. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte grundsätzlich (Renten-)Leistungen (nach einem Sicherungsniveau) erhalten, die denen der dort lebenden Bürger entsprachen. Zum anderen sollte kein Anreiz für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe geschaffen werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ). Maßgeblich blieb demnach der Integrationsgedanke. Dieser war aber nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 nicht mehr von dem Bedürfnis geprägt, Aussiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv (stets) so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht (vgl zu Übersiedlern BSG vom 14.12.2011 - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 30). Denn ein die einheitliche Behandlung vorgebendes einheitliches Sozialgefüge gab es nach dem Beitritt in Deutschland nicht mehr.

39

Der Aufenthalt des Klägers in der Landesaufnahmeeinrichtung in Brandenburg war daher auch nicht deshalb nur "vorübergehend", weil die dortige Aufenthaltnahme als Spätaussiedler aufgrund behördlicher (hoheitlicher) Zuweisung nach Maßgabe des AusÜbsiedWoG erfolgte.

40

Gemäß § 2 Abs 1 S 1 AusÜbsiedWoG konnten (Spät-)Aussiedler nach der Aufnahme in Deutschland einem Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügten und daher bei der Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen waren. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollten ihre Wünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeit ihrer beruflichen Eingliederung berücksichtigt werden (§ 2 Abs 2 AusÜbsiedWoG). Nach § 4 S 1 Nr 1 AusÜbsiedWoG konnten die Landesregierungen einen Schlüssel für die Zuweisung der Aussiedler innerhalb des Landes in Gemeinden und Kreise festlegen. Entschied sich der Aussiedler für einen Wohnort abweichend von der Zuweisung, war die Gemeinde nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Aussiedler zu betreuen. Leistungsansprüche der Betroffenen blieben hiervon unberührt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.6.1989, BT-Drucks 11/4689, 6 ; vgl aber den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AusÜbsiedWoG vom 26.2.1996 mit Wirkung vom 1.3.1996 eingefügten und bis zum 30.6.2000 geltenden § 3a AusÜbsiedWoG, nach dessen Abs 1 ein Spätaussiedler oder Familienangehöriger, der abweichend von der Verteilung nach § 8 BVFG oder entgegen einer landesinternen Zuweisung nach § 2 Abs 1 AusÜbsiedWoG 1996 in einem anderen Land oder an einem anderen als dem zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nahm, an diesem Ort keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und in der Regel nur die nach den Umständen nachweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s BVerfG vom 17.3.2004 - BVerfGE 110, 177). Grundsätzlich blieb es Aussiedlern daher unbenommen, sich (unmittelbar) nach ihrer Einreise selbst oder mit Hilfe von Angehörigen oder Freunden an einen Ort ihrer Wahl zu begeben und dort gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl aaO, BT-Drucks 11/4689, 5 ; vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 14.8.1992 eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-Drucks 509/92, 67 § 8 bvfg>).

41

Die Zuweisung nach dem AusÜbsiedWoG wurde gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachwies, dass ihm an einem anderen Ort entweder nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stand, in jedem Falle spätestens nach zwei Jahren (§ 2 Abs 4 AusÜbsiedWoG).

42

Auch wenn damit die Zuweisung auf höchstens zwei Jahre begrenzt war, war der Aufenthalt eines Spätaussiedlers in der zugewiesenen Gemeinde grundsätzlich zukunftsoffen angelegt. Ob die Zuweisung wegen des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist oder aus anderen Gründen bereits früher gegenstandslos wurde, beeinflusst die Prognoseentscheidung über die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts nicht.

43

3. Die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.

44

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem die Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfG vom 9.11.2004 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfG vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 62; BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).

45

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 20.4.2004 - BVerfGE 110, 274, 291; BVerfG vom 7.11.2006 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG vom 17.11.2009 - BVerfGE 125, 1, 17).

46

Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfG vom 18.2.1998 - BVerfGE 97, 271, 291).

47

Ausgehend von diesem Maßstäben verstößt Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

48

Der Gesetzgeber wollte - wie unter 2 c cc) bereits erwähnt - mit der (Übergangs-)Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen. Dieses sollte so weiter entwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessenen Lebensstandard sichert. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern machte es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ).

49

In Umsetzung dieser Zielvorgabe hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Dass er damit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein auf die vom Willen des Betroffenen (grundsätzlich) unabhängige behördliche Zuweisung abgestellt hat, ergibt sich aus den Ausführungen zu 2 c cc). Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten EP (Ost) zugeordnet bleiben und nicht die Ermittlung von EP vorgesehen ist, entspricht dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig sind.

50

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (EP) anstelle von EP (Ost).

2

Der 1939 in Russland geborene Kläger ist als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Er beantragte am 27.8.1991 aus Kasachstan die Aufnahme als Aussiedler in Deutschland und gab dabei an, er beabsichtige, seinen Wohnort bei Verwandten in Nordrhein-Westfalen zu nehmen. Nach der Genehmigung der Übersiedlung mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.9.1993 kam der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) am 19.12.1993 nach Deutschland. Er erhielt eine Zuweisung nach Brandenburg und wurde dort ab 22.12.1993 in der Landesaufnahmeeinrichtung in P. untergebracht, wo sich bereits seine im September 1993 übergesiedelte Tochter mit ihrem Ehemann aufhielt. Nach Anmeldung bei der Gemeinde meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Am 15.5.1994 zog er nach Nordrhein-Westfalen.

3

Mit Bescheid vom 28.12.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab Januar 2000 unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG auf der Grundlage von 24,3578 EP (Ost) und 0,051 EP.

4

Am 31.12.2004 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Rente nach § 44 SGB X ua mit der Begründung, es seien bei der Festsetzung der Rente für die FRG-Zeiten EP und keine EP (Ost) zu berücksichtigen. Er habe sich im Beitrittsgebiet weniger als sechs Monate aufgehalten und lediglich in einem "Übergangswohnheim" gelebt. Die Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag mit Hinweis auf Art 6 § 4 Abs 6 des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) ab. Auch der Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" sei als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (Bescheid vom 23.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 3.7.2008).

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) begehrt. Er habe in dem "Übergangswohnheim" keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ein Verbleib in Brandenburg sei nicht beabsichtigt gewesen. Er sei bei seiner Übersiedlung nach Deutschland wegen Überbuchung seines Flugs nach Düsseldorf, wo ihn Verwandte erwartet hätten, in Frankfurt am Main angekommen und schließlich zwei Tage später in dem "Übergangswohnheim" in Brandenburg untergebracht worden. Dort hätten sich bereits seine Tochter und sein Schwiegersohn aufgehalten. Seinen Wunsch, zu den Verwandten nach Nordrhein-Westfalen zu kommen, hätten die Behörden nicht berücksichtigt. Erst nach der Teilnahme an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs und nachdem ihm seine Verwandten nach Erteilung einer behördlichen Umzugserlaubnis eine Wohnung besorgt hätten, habe er im Mai 1994 dorthin ziehen können.

6

Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 7.5.2010 ua verpflichtet, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von "EP (West)" neu festzustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Auf den Kläger finde Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG Anwendung. Er habe nach seiner Übersiedlung nach Deutschland bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt. § 30 Abs 3 S 2 SGB I enthalte die für alle Bereiche des Sozialrechts gültige Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser sei nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Entscheidend sei, wo der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft liege. Dauerhaft sei ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Der Kläger habe sich ab dem 22.12.1993 zukunftsoffen im Beitrittsgebiet aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, wie lange er dort bleiben und wann er nach Nordrhein-Westfalen umziehen werde. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet stehe weder die Unterkunft in einem Übergangswohnheim noch die behördliche Zuweisung nach Brandenburg entgegen. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimme, sei ebenso wie die unter sechsmonatige Dauer des Aufenthalts im Beitrittsgebiet rechtlich unerheblich. § 9 Abgabenordnung (AO) begründe jedenfalls keine Regelvermutung, dass ein unter sechsmonatiger Aufenthalt nicht gewöhnlich iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sei.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, das LSG habe den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I, ohne einen Normzusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG herzustellen, fehlerhaft mit dem des einfachen Aufenthalts oder Verweilens gleichgesetzt. Zudem komme es entgegen der Auffassung des LSG bei einer Verweildauer von unter sechs Monaten auf den Willen des Betroffenen an, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Diesen habe er aber nicht gehabt. Denn er habe zu keiner Zeit beabsichtigt oder erwartet, sich im "Übergangswohnheim" in Brandenburg längerfristig aufzuhalten. Vielmehr habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals am 15.5.1994 in Nordrhein-Westfalen begründet.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Mai 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

        

hilfsweise,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie ist der Ansicht, die Revisionsbegründung setze sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. In der Sache führe sowohl die einheitliche Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs 3 S 2 SGB I für alle Bereiche des SGB als auch die Auslegung dieses Begriffs im Sinne der sogenannten Einfärbungslehre im Zusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen habe. Mit dem Antrag auf Eingliederungshilfe habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, sich im Beitrittsgebiet eingliedern zu wollen. Wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass er bei seinem Aufenthalt in Brandenburg noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, könne sein damaliger Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nur weiterhin das Herkunftsgebiet gewesen sein.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig. Insbesondere hat er seine Revision noch hinreichend iS des § 164 Abs 2 S 3 SGG begründet. Die vom BSG in ständiger Rechtsprechung präzisierten Anforderungen (vgl zB BSG vom 16.10.2007 - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f mwN)hat der Kläger mit noch hinreichender Deutlichkeit erfüllt.

13

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 28.12.1999 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von EP anstelle von EP (Ost) für die FRG-Zeiten zu zahlen.

15

1. Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 S 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 28.12.1999 sind nicht erfüllt.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) für seine FRG-Zeiten. Denn er unterfällt als FRG-Berechtigter (§ 1 Buchst a FRG) der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG(dazu unter 2a). Er hat nach dem 31.12.1991 (ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" im alten Bundesgebiet erworben (dazu unter 2b), nachdem er seinen nach dem 31.12.1991 (ab 22.12.1993) im Beitrittsgebiet begründeten gewöhnlichen Aufenthalt dorthin (ab 15.5.1994) verlegt hatte (dazu unter 2c). Die Bewertung von FRG-Zeiten in Abhängigkeit von dem Ort des erstmals begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 3).

17

2. Der "Monatsbetrag der Rente" ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI), wobei allerdings - bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland - zwischen EP und EP (Ost) sowie aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost) unterschieden wird (§ 254b Abs 1, § 254d Abs 1, § 255a SGB VI). Soweit - wie im vorliegenden Fall - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit EP bei der Rentenfestsetzung berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG in der seit 1.1.1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) folgende (Übergangs-)Regelung hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den EP bzw EP (Ost) getroffen:

        

"Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

        

a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,

        

b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder

        

c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,

        

werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."

18

Die Voraussetzungen des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG sind vorliegend erfüllt.

19

a) Der Kläger ist als anerkannter Spätaussiedler iS des § 4 BVFG Berechtigter nach dem FRG(§ 1 Buchst a FRG).

20

b) Er hat nach dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (also das alte Bundesgebiet ) verlegt und dort nach dem 31.12.1991 (nämlich ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" erworben. Mit dieser Formulierung ist ein Zahlungsanspruch auf eine Rente nach dem SGB VI gemeint, bei deren Feststellung FRG-Zeiten zu berücksichtigen sind.Durch die Regelungen des FRG wird kein außerhalb des gesetzlichen Anspruchs auf Rente nach dem SGB VI (vgl § 33 SGB VI) beruhender besonderer Anspruch auf eine "Fremdrente" bzw "FRG-Rente" begründet (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R - Juris RdNr 118; BSG vom 29.4.1997 - SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 S 21).

21

c) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dessen Ergebnis, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt iS des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG iVm § 30 Abs 3 S 2 SGB I in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verkannt noch enthält die angefochtene Entscheidung einen anderen Rechtsfehler.

22

aa) Der Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in § 30 Abs 3 S 2 SGB I legal definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

23

Der in dieser Norm umschriebene Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gilt grundsätzlich für alle Bücher des SGB. Dahingestellt bleiben kann, ob zur Ermittlung von dessen konkreter rechtlicher Bedeutung (ergänzend oder allein) auf den Sinn und Zweck des Gesetzes (hier also: Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG)zurückzugreifen ist, das ihn verwendet (vgl BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 45 f). Denn im vorliegenden Fall führt auch ein in diesem Sinne rentenrechtlich "eingefärbter" Begriffsinhalt des LSG zum selben Ergebnis (dazu unter cc).

24

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 68 f = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2).

25

Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

26

Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der "gewöhnliche Aufenthalt", wie hier, rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet nur vom Zeitpunkt der Änderung an entfallen (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183 f; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Diese Zukunftsgerichtetheit der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist deswegen erforderlich, weil im Sozialrecht hiervon in vielfältiger Weise auch sofort zu treffende, zukunftsorientierte Entscheidungen abhängen, zB die über einen Krankenversicherungsschutz durch Familienversicherung(§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V) oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II).

27

Die Prognose (als solche) und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose zu stellen. Die Prognose gehört nicht zur Rechtsanwendung; sie ist vielmehr Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Deshalb können Prognosen im Revisionsverfahren nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (BSG vom 7.4.1987 - SozR 4100 § 44 Nr 47 S 116; BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; BSG vom 30.9.1996 - BSGE 79, 147, 151 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 131).

28

Das Gericht entscheidet, wenn es eine Prognose trifft, nach freier Überzeugung. Es hat aber alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die der Prognose zugrunde zu legenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 87 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 9f).

29

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Einreise nach Deutschland seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Herkunftsgebiet aufgegeben hat, nicht dazu, dass er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" an dem Ort bzw in dem Gebiet genommen hat, in dem er sich im Anschluss an die Einreise aufgehalten hat. Die Annahme einer zwingenden Verknüpfung der Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts lässt außer Acht, dass die Existenz eines Menschen zwar stets einen "Aufenthalt", nicht aber zwangsläufig einen "gewöhnlichen Aufenthalt" voraussetzt.

30

Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I vom "vorübergehenden Verweilen" bzw "vorübergehenden Aufenthalt" abzugrenzen(vgl BSG vom 19.11.1965 - 1 RA 154/62 - Juris RdNr 14; BSG vom 16.3.1978 - BSGE 46, 84, 85 = SozR 2200 § 1320 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (vgl BSG vom 23.2.1988 - BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr 14 S 32). Allerdings ist auch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein längerer oder dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt nicht erforderlich. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ab welchem von vornherein bestimmten Zeitraum ein Aufenthalt als "gewöhnlich" zu werten ist. Jedenfalls genügt es, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 17; Schlegel in jurisPK-SGB I, Online-Ausgabe, § 30 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Seewald in Kasseler Komm, § 30 SGB I RdNr 22, Stand Einzelkommentierung September 2007). Dann schaden auch (voraussehbare) zeitweilige Unterbrechungen nicht. Denn ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordert nicht, dass man "nie abwesend" ist (BSG vom 28.7.1967 - BSGE 27, 88, 89 = SozR Nr 5 zu § 1319 RVO). Voraussetzung ist keine Lückenlosigkeit des Aufenthalts, sondern nur eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit (vgl BSG vom 28.7.1967 aaO; BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R - Juris RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 44 Nr 25 vorgesehen; vgl auch BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184). Ein (gewichtiges) Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46; vgl aber auch Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr 15 S 30 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 36).

31

Für die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und vorübergehendem Aufenthalt kann es nach alledem keine feste allgemeingültige Grenze im Sinne von Höchst- oder Mindestzeiten geben (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 3). § 30 Abs 3 SGB I enthält keine dem früheren § 14 Abs 1 S 2 Steueranpassungsgesetz und dem jetzigen § 9 S 2 AO entsprechende Regelung, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist (zumal dies eine retrospektive Betrachtungsweise nahelegt). Deshalb kann entgegen der Meinung des SG die Vorschrift des § 9 S 2 AO nicht für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS von § 30 Abs 3 S 2 SGB I näher herangezogen werden(vgl bereits BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 185; BSG vom 31.1.1980 - SozR 5870 § 1 Nr 6 S 8; Frank, SGb 1999, 547, 550). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob für die Begründung eines gewöhnlichen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Anlehnung an die kürzeste Frist des Melderechts (vgl § 15 Abs 2 Nr 3 des Melderechtsrahmengesetzes, zB §§ 23, 24 Abs 1, 26 Abs 1 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.1.2006 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.7.2009 ) zumindest die Prognose eines voraussichtlich länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts erforderlich ist.

32

Mithin hat der Prognosesteller alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, sich an einen anderen Ort zu begeben und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sogenannter Domizilwille); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen (objektiven) Umständen übereinstimmt (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183). Nicht zwingend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist daher, ob der Betroffene sich an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet freiwillig aufhält (BSG vom 29.5.1991 - SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Allerdings kann ein fehlender Domizilwille im konkreten Einzelfall im Rahmen der Gesamtwürdigung als subjektives Element dann Bedeutung erlangen, wenn für einen außenstehenden Prognosesteller erkennbar wird, dass zusammen mit den objektiven Gegebenheiten ("Umstände, die erkennen lassen …") nicht (oder nicht mehr) von einem Aufenthalt "bis auf weiteres" ausgegangen werden kann (vgl Taenzel, Kompass 2/1995 S 98; Frank, SGb 1999, 547, 550; vgl auch BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 36a Nr 2 vorgesehen).

33

bb) Das LSG hat aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen zu Recht gefolgert, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat.

34

Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zutreffend ausgeführt hat, kann auch ein Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sein(vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BVerwG vom 23.10.2001 - ZFSH/SGB 2002, 221, 222; vgl auch LSG Rheinland-Pfalz vom 25.9.2003 - L 6 RJ 132/03 - Juris RdNr 23; Bayerisches LSG vom 16.6.2004 - L 19 RJ 584/02 - Juris RdNr 13; LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.10.2008 - L 2 R 511/07 - Juris RdNr 43; VG Köln vom 4.3.2004 - 26 K 7967/00 - Juris RdNr 22, 29). Das gilt selbst dann, wenn die (nachvollziehbare) Absicht besteht, dieses so bald als möglich zu verlassen und sich an einem anderen Ort niederzulassen. Entscheidend sind aber auch hier stets alle erkennbaren Umstände des konkreten Einzelfalls zu Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums. Dies aber ist - ausgehend von dem oben dargestellten Begriffsinhalt des gewöhnlichen Aufenthalts als eines Aufenthalts "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - eine im Wege vorausschauender Betrachtung zu beantwortende Tatfrage und daher nicht (im Einzelfall) vom BSG zu entscheiden.

35

Nach den Feststellungen des LSG meldete sich der Kläger nach seiner Ankunft am 22.12.1993 in Brandenburg bei der für die Landesaufnahmeeinrichtung melderechtlich zuständigen Gemeinde in P. an. Des Weiteren meldete er sich beim zuständigen Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Bei seiner Einreise nach Deutschland hatten ihm seine Verwandten in Nordrhein-Westfalen noch keine bezugsbereite Wohnung verschafft. Vielmehr musste erst noch eine Wohnung angemietet werden. Zudem ging der Kläger nach eigenen Angaben selbst davon aus, dass er vor einem Umzug noch einen Sprachkurs absolvieren müsse und dass für den Umzug nach Nordrhein-Westfalen eine behördliche, bei seiner Ankunft in Brandenburg noch nicht vorliegende Zustimmung ("Erlaubnis") erforderlich sei.

36

Aus diesen Gesamtumständen hat das LSG rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Kläger sich in Brandenburg ab 22.12.1993 "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort auch bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

37

cc) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im vorliegenden Fall durch den Norminhalt des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG iVm dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (AusÜbsiedWoG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.1992 (BGBl I 2094, 2105) "eingefärbt" verstehen will. Denn auch ein an diesen Normen orientierter Begriffsinhalt würde nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des Klägers als Spätaussiedler im Beitrittsgebiet nicht "zukunftsoffen" war.

38

Durch die Einfügung der Bestimmung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG durch das RÜG vom 25.7.1991 (aaO) sollte nach der Einigung Deutschlands auf der Grundlage des Integrationsprinzips in Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt in den alten oder neuen Bundesländern ein "angemessener Lebensstandard" für Aussiedler gesichert werden. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte grundsätzlich (Renten-)Leistungen (nach einem Sicherungsniveau) erhalten, die denen der dort lebenden Bürger entsprachen. Zum anderen sollte kein Anreiz für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe geschaffen werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ). Maßgeblich blieb demnach der Integrationsgedanke. Dieser war aber nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 nicht mehr von dem Bedürfnis geprägt, Aussiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv (stets) so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht (vgl zu Übersiedlern BSG vom 14.12.2011 - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 30). Denn ein die einheitliche Behandlung vorgebendes einheitliches Sozialgefüge gab es nach dem Beitritt in Deutschland nicht mehr.

39

Der Aufenthalt des Klägers in der Landesaufnahmeeinrichtung in Brandenburg war daher auch nicht deshalb nur "vorübergehend", weil die dortige Aufenthaltnahme als Spätaussiedler aufgrund behördlicher (hoheitlicher) Zuweisung nach Maßgabe des AusÜbsiedWoG erfolgte.

40

Gemäß § 2 Abs 1 S 1 AusÜbsiedWoG konnten (Spät-)Aussiedler nach der Aufnahme in Deutschland einem Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügten und daher bei der Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen waren. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollten ihre Wünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeit ihrer beruflichen Eingliederung berücksichtigt werden (§ 2 Abs 2 AusÜbsiedWoG). Nach § 4 S 1 Nr 1 AusÜbsiedWoG konnten die Landesregierungen einen Schlüssel für die Zuweisung der Aussiedler innerhalb des Landes in Gemeinden und Kreise festlegen. Entschied sich der Aussiedler für einen Wohnort abweichend von der Zuweisung, war die Gemeinde nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Aussiedler zu betreuen. Leistungsansprüche der Betroffenen blieben hiervon unberührt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.6.1989, BT-Drucks 11/4689, 6 ; vgl aber den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AusÜbsiedWoG vom 26.2.1996 mit Wirkung vom 1.3.1996 eingefügten und bis zum 30.6.2000 geltenden § 3a AusÜbsiedWoG, nach dessen Abs 1 ein Spätaussiedler oder Familienangehöriger, der abweichend von der Verteilung nach § 8 BVFG oder entgegen einer landesinternen Zuweisung nach § 2 Abs 1 AusÜbsiedWoG 1996 in einem anderen Land oder an einem anderen als dem zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nahm, an diesem Ort keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und in der Regel nur die nach den Umständen nachweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s BVerfG vom 17.3.2004 - BVerfGE 110, 177). Grundsätzlich blieb es Aussiedlern daher unbenommen, sich (unmittelbar) nach ihrer Einreise selbst oder mit Hilfe von Angehörigen oder Freunden an einen Ort ihrer Wahl zu begeben und dort gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl aaO, BT-Drucks 11/4689, 5 ; vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 14.8.1992 eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-Drucks 509/92, 67 § 8 bvfg>).

41

Die Zuweisung nach dem AusÜbsiedWoG wurde gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachwies, dass ihm an einem anderen Ort entweder nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stand, in jedem Falle spätestens nach zwei Jahren (§ 2 Abs 4 AusÜbsiedWoG).

42

Auch wenn damit die Zuweisung auf höchstens zwei Jahre begrenzt war, war der Aufenthalt eines Spätaussiedlers in der zugewiesenen Gemeinde grundsätzlich zukunftsoffen angelegt. Ob die Zuweisung wegen des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist oder aus anderen Gründen bereits früher gegenstandslos wurde, beeinflusst die Prognoseentscheidung über die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts nicht.

43

3. Die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.

44

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem die Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfG vom 9.11.2004 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfG vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 62; BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).

45

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 20.4.2004 - BVerfGE 110, 274, 291; BVerfG vom 7.11.2006 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG vom 17.11.2009 - BVerfGE 125, 1, 17).

46

Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfG vom 18.2.1998 - BVerfGE 97, 271, 291).

47

Ausgehend von diesem Maßstäben verstößt Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

48

Der Gesetzgeber wollte - wie unter 2 c cc) bereits erwähnt - mit der (Übergangs-)Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen. Dieses sollte so weiter entwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessenen Lebensstandard sichert. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern machte es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ).

49

In Umsetzung dieser Zielvorgabe hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Dass er damit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein auf die vom Willen des Betroffenen (grundsätzlich) unabhängige behördliche Zuweisung abgestellt hat, ergibt sich aus den Ausführungen zu 2 c cc). Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten EP (Ost) zugeordnet bleiben und nicht die Ermittlung von EP vorgesehen ist, entspricht dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig sind.

50

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (EP) anstelle von EP (Ost).

2

Der 1939 in Russland geborene Kläger ist als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Er beantragte am 27.8.1991 aus Kasachstan die Aufnahme als Aussiedler in Deutschland und gab dabei an, er beabsichtige, seinen Wohnort bei Verwandten in Nordrhein-Westfalen zu nehmen. Nach der Genehmigung der Übersiedlung mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.9.1993 kam der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) am 19.12.1993 nach Deutschland. Er erhielt eine Zuweisung nach Brandenburg und wurde dort ab 22.12.1993 in der Landesaufnahmeeinrichtung in P. untergebracht, wo sich bereits seine im September 1993 übergesiedelte Tochter mit ihrem Ehemann aufhielt. Nach Anmeldung bei der Gemeinde meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Am 15.5.1994 zog er nach Nordrhein-Westfalen.

3

Mit Bescheid vom 28.12.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab Januar 2000 unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG auf der Grundlage von 24,3578 EP (Ost) und 0,051 EP.

4

Am 31.12.2004 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Rente nach § 44 SGB X ua mit der Begründung, es seien bei der Festsetzung der Rente für die FRG-Zeiten EP und keine EP (Ost) zu berücksichtigen. Er habe sich im Beitrittsgebiet weniger als sechs Monate aufgehalten und lediglich in einem "Übergangswohnheim" gelebt. Die Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag mit Hinweis auf Art 6 § 4 Abs 6 des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) ab. Auch der Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" sei als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (Bescheid vom 23.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 3.7.2008).

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) begehrt. Er habe in dem "Übergangswohnheim" keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ein Verbleib in Brandenburg sei nicht beabsichtigt gewesen. Er sei bei seiner Übersiedlung nach Deutschland wegen Überbuchung seines Flugs nach Düsseldorf, wo ihn Verwandte erwartet hätten, in Frankfurt am Main angekommen und schließlich zwei Tage später in dem "Übergangswohnheim" in Brandenburg untergebracht worden. Dort hätten sich bereits seine Tochter und sein Schwiegersohn aufgehalten. Seinen Wunsch, zu den Verwandten nach Nordrhein-Westfalen zu kommen, hätten die Behörden nicht berücksichtigt. Erst nach der Teilnahme an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs und nachdem ihm seine Verwandten nach Erteilung einer behördlichen Umzugserlaubnis eine Wohnung besorgt hätten, habe er im Mai 1994 dorthin ziehen können.

6

Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 7.5.2010 ua verpflichtet, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von "EP (West)" neu festzustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Auf den Kläger finde Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG Anwendung. Er habe nach seiner Übersiedlung nach Deutschland bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt. § 30 Abs 3 S 2 SGB I enthalte die für alle Bereiche des Sozialrechts gültige Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser sei nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Entscheidend sei, wo der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft liege. Dauerhaft sei ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Der Kläger habe sich ab dem 22.12.1993 zukunftsoffen im Beitrittsgebiet aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, wie lange er dort bleiben und wann er nach Nordrhein-Westfalen umziehen werde. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet stehe weder die Unterkunft in einem Übergangswohnheim noch die behördliche Zuweisung nach Brandenburg entgegen. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimme, sei ebenso wie die unter sechsmonatige Dauer des Aufenthalts im Beitrittsgebiet rechtlich unerheblich. § 9 Abgabenordnung (AO) begründe jedenfalls keine Regelvermutung, dass ein unter sechsmonatiger Aufenthalt nicht gewöhnlich iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sei.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, das LSG habe den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I, ohne einen Normzusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG herzustellen, fehlerhaft mit dem des einfachen Aufenthalts oder Verweilens gleichgesetzt. Zudem komme es entgegen der Auffassung des LSG bei einer Verweildauer von unter sechs Monaten auf den Willen des Betroffenen an, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Diesen habe er aber nicht gehabt. Denn er habe zu keiner Zeit beabsichtigt oder erwartet, sich im "Übergangswohnheim" in Brandenburg längerfristig aufzuhalten. Vielmehr habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals am 15.5.1994 in Nordrhein-Westfalen begründet.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Mai 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

        

hilfsweise,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie ist der Ansicht, die Revisionsbegründung setze sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. In der Sache führe sowohl die einheitliche Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs 3 S 2 SGB I für alle Bereiche des SGB als auch die Auslegung dieses Begriffs im Sinne der sogenannten Einfärbungslehre im Zusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen habe. Mit dem Antrag auf Eingliederungshilfe habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, sich im Beitrittsgebiet eingliedern zu wollen. Wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass er bei seinem Aufenthalt in Brandenburg noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, könne sein damaliger Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nur weiterhin das Herkunftsgebiet gewesen sein.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig. Insbesondere hat er seine Revision noch hinreichend iS des § 164 Abs 2 S 3 SGG begründet. Die vom BSG in ständiger Rechtsprechung präzisierten Anforderungen (vgl zB BSG vom 16.10.2007 - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f mwN)hat der Kläger mit noch hinreichender Deutlichkeit erfüllt.

13

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 28.12.1999 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von EP anstelle von EP (Ost) für die FRG-Zeiten zu zahlen.

15

1. Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 S 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 28.12.1999 sind nicht erfüllt.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) für seine FRG-Zeiten. Denn er unterfällt als FRG-Berechtigter (§ 1 Buchst a FRG) der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG(dazu unter 2a). Er hat nach dem 31.12.1991 (ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" im alten Bundesgebiet erworben (dazu unter 2b), nachdem er seinen nach dem 31.12.1991 (ab 22.12.1993) im Beitrittsgebiet begründeten gewöhnlichen Aufenthalt dorthin (ab 15.5.1994) verlegt hatte (dazu unter 2c). Die Bewertung von FRG-Zeiten in Abhängigkeit von dem Ort des erstmals begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 3).

17

2. Der "Monatsbetrag der Rente" ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI), wobei allerdings - bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland - zwischen EP und EP (Ost) sowie aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost) unterschieden wird (§ 254b Abs 1, § 254d Abs 1, § 255a SGB VI). Soweit - wie im vorliegenden Fall - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit EP bei der Rentenfestsetzung berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG in der seit 1.1.1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) folgende (Übergangs-)Regelung hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den EP bzw EP (Ost) getroffen:

        

"Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

        

a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,

        

b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder

        

c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,

        

werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."

18

Die Voraussetzungen des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG sind vorliegend erfüllt.

19

a) Der Kläger ist als anerkannter Spätaussiedler iS des § 4 BVFG Berechtigter nach dem FRG(§ 1 Buchst a FRG).

20

b) Er hat nach dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (also das alte Bundesgebiet ) verlegt und dort nach dem 31.12.1991 (nämlich ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" erworben. Mit dieser Formulierung ist ein Zahlungsanspruch auf eine Rente nach dem SGB VI gemeint, bei deren Feststellung FRG-Zeiten zu berücksichtigen sind.Durch die Regelungen des FRG wird kein außerhalb des gesetzlichen Anspruchs auf Rente nach dem SGB VI (vgl § 33 SGB VI) beruhender besonderer Anspruch auf eine "Fremdrente" bzw "FRG-Rente" begründet (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R - Juris RdNr 118; BSG vom 29.4.1997 - SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 S 21).

21

c) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dessen Ergebnis, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt iS des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG iVm § 30 Abs 3 S 2 SGB I in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verkannt noch enthält die angefochtene Entscheidung einen anderen Rechtsfehler.

22

aa) Der Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in § 30 Abs 3 S 2 SGB I legal definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

23

Der in dieser Norm umschriebene Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gilt grundsätzlich für alle Bücher des SGB. Dahingestellt bleiben kann, ob zur Ermittlung von dessen konkreter rechtlicher Bedeutung (ergänzend oder allein) auf den Sinn und Zweck des Gesetzes (hier also: Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG)zurückzugreifen ist, das ihn verwendet (vgl BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 45 f). Denn im vorliegenden Fall führt auch ein in diesem Sinne rentenrechtlich "eingefärbter" Begriffsinhalt des LSG zum selben Ergebnis (dazu unter cc).

24

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 68 f = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2).

25

Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

26

Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der "gewöhnliche Aufenthalt", wie hier, rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet nur vom Zeitpunkt der Änderung an entfallen (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183 f; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Diese Zukunftsgerichtetheit der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist deswegen erforderlich, weil im Sozialrecht hiervon in vielfältiger Weise auch sofort zu treffende, zukunftsorientierte Entscheidungen abhängen, zB die über einen Krankenversicherungsschutz durch Familienversicherung(§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V) oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II).

27

Die Prognose (als solche) und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose zu stellen. Die Prognose gehört nicht zur Rechtsanwendung; sie ist vielmehr Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Deshalb können Prognosen im Revisionsverfahren nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (BSG vom 7.4.1987 - SozR 4100 § 44 Nr 47 S 116; BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; BSG vom 30.9.1996 - BSGE 79, 147, 151 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 131).

28

Das Gericht entscheidet, wenn es eine Prognose trifft, nach freier Überzeugung. Es hat aber alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die der Prognose zugrunde zu legenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 87 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 9f).

29

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Einreise nach Deutschland seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Herkunftsgebiet aufgegeben hat, nicht dazu, dass er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" an dem Ort bzw in dem Gebiet genommen hat, in dem er sich im Anschluss an die Einreise aufgehalten hat. Die Annahme einer zwingenden Verknüpfung der Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts lässt außer Acht, dass die Existenz eines Menschen zwar stets einen "Aufenthalt", nicht aber zwangsläufig einen "gewöhnlichen Aufenthalt" voraussetzt.

30

Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I vom "vorübergehenden Verweilen" bzw "vorübergehenden Aufenthalt" abzugrenzen(vgl BSG vom 19.11.1965 - 1 RA 154/62 - Juris RdNr 14; BSG vom 16.3.1978 - BSGE 46, 84, 85 = SozR 2200 § 1320 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (vgl BSG vom 23.2.1988 - BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr 14 S 32). Allerdings ist auch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein längerer oder dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt nicht erforderlich. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ab welchem von vornherein bestimmten Zeitraum ein Aufenthalt als "gewöhnlich" zu werten ist. Jedenfalls genügt es, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 17; Schlegel in jurisPK-SGB I, Online-Ausgabe, § 30 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Seewald in Kasseler Komm, § 30 SGB I RdNr 22, Stand Einzelkommentierung September 2007). Dann schaden auch (voraussehbare) zeitweilige Unterbrechungen nicht. Denn ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordert nicht, dass man "nie abwesend" ist (BSG vom 28.7.1967 - BSGE 27, 88, 89 = SozR Nr 5 zu § 1319 RVO). Voraussetzung ist keine Lückenlosigkeit des Aufenthalts, sondern nur eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit (vgl BSG vom 28.7.1967 aaO; BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R - Juris RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 44 Nr 25 vorgesehen; vgl auch BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184). Ein (gewichtiges) Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46; vgl aber auch Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr 15 S 30 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 36).

31

Für die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und vorübergehendem Aufenthalt kann es nach alledem keine feste allgemeingültige Grenze im Sinne von Höchst- oder Mindestzeiten geben (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 3). § 30 Abs 3 SGB I enthält keine dem früheren § 14 Abs 1 S 2 Steueranpassungsgesetz und dem jetzigen § 9 S 2 AO entsprechende Regelung, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist (zumal dies eine retrospektive Betrachtungsweise nahelegt). Deshalb kann entgegen der Meinung des SG die Vorschrift des § 9 S 2 AO nicht für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS von § 30 Abs 3 S 2 SGB I näher herangezogen werden(vgl bereits BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 185; BSG vom 31.1.1980 - SozR 5870 § 1 Nr 6 S 8; Frank, SGb 1999, 547, 550). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob für die Begründung eines gewöhnlichen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Anlehnung an die kürzeste Frist des Melderechts (vgl § 15 Abs 2 Nr 3 des Melderechtsrahmengesetzes, zB §§ 23, 24 Abs 1, 26 Abs 1 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.1.2006 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.7.2009 ) zumindest die Prognose eines voraussichtlich länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts erforderlich ist.

32

Mithin hat der Prognosesteller alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, sich an einen anderen Ort zu begeben und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sogenannter Domizilwille); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen (objektiven) Umständen übereinstimmt (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183). Nicht zwingend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist daher, ob der Betroffene sich an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet freiwillig aufhält (BSG vom 29.5.1991 - SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Allerdings kann ein fehlender Domizilwille im konkreten Einzelfall im Rahmen der Gesamtwürdigung als subjektives Element dann Bedeutung erlangen, wenn für einen außenstehenden Prognosesteller erkennbar wird, dass zusammen mit den objektiven Gegebenheiten ("Umstände, die erkennen lassen …") nicht (oder nicht mehr) von einem Aufenthalt "bis auf weiteres" ausgegangen werden kann (vgl Taenzel, Kompass 2/1995 S 98; Frank, SGb 1999, 547, 550; vgl auch BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 36a Nr 2 vorgesehen).

33

bb) Das LSG hat aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen zu Recht gefolgert, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat.

34

Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zutreffend ausgeführt hat, kann auch ein Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sein(vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BVerwG vom 23.10.2001 - ZFSH/SGB 2002, 221, 222; vgl auch LSG Rheinland-Pfalz vom 25.9.2003 - L 6 RJ 132/03 - Juris RdNr 23; Bayerisches LSG vom 16.6.2004 - L 19 RJ 584/02 - Juris RdNr 13; LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.10.2008 - L 2 R 511/07 - Juris RdNr 43; VG Köln vom 4.3.2004 - 26 K 7967/00 - Juris RdNr 22, 29). Das gilt selbst dann, wenn die (nachvollziehbare) Absicht besteht, dieses so bald als möglich zu verlassen und sich an einem anderen Ort niederzulassen. Entscheidend sind aber auch hier stets alle erkennbaren Umstände des konkreten Einzelfalls zu Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums. Dies aber ist - ausgehend von dem oben dargestellten Begriffsinhalt des gewöhnlichen Aufenthalts als eines Aufenthalts "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - eine im Wege vorausschauender Betrachtung zu beantwortende Tatfrage und daher nicht (im Einzelfall) vom BSG zu entscheiden.

35

Nach den Feststellungen des LSG meldete sich der Kläger nach seiner Ankunft am 22.12.1993 in Brandenburg bei der für die Landesaufnahmeeinrichtung melderechtlich zuständigen Gemeinde in P. an. Des Weiteren meldete er sich beim zuständigen Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Bei seiner Einreise nach Deutschland hatten ihm seine Verwandten in Nordrhein-Westfalen noch keine bezugsbereite Wohnung verschafft. Vielmehr musste erst noch eine Wohnung angemietet werden. Zudem ging der Kläger nach eigenen Angaben selbst davon aus, dass er vor einem Umzug noch einen Sprachkurs absolvieren müsse und dass für den Umzug nach Nordrhein-Westfalen eine behördliche, bei seiner Ankunft in Brandenburg noch nicht vorliegende Zustimmung ("Erlaubnis") erforderlich sei.

36

Aus diesen Gesamtumständen hat das LSG rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Kläger sich in Brandenburg ab 22.12.1993 "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort auch bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

37

cc) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im vorliegenden Fall durch den Norminhalt des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG iVm dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (AusÜbsiedWoG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.1992 (BGBl I 2094, 2105) "eingefärbt" verstehen will. Denn auch ein an diesen Normen orientierter Begriffsinhalt würde nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des Klägers als Spätaussiedler im Beitrittsgebiet nicht "zukunftsoffen" war.

38

Durch die Einfügung der Bestimmung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG durch das RÜG vom 25.7.1991 (aaO) sollte nach der Einigung Deutschlands auf der Grundlage des Integrationsprinzips in Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt in den alten oder neuen Bundesländern ein "angemessener Lebensstandard" für Aussiedler gesichert werden. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte grundsätzlich (Renten-)Leistungen (nach einem Sicherungsniveau) erhalten, die denen der dort lebenden Bürger entsprachen. Zum anderen sollte kein Anreiz für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe geschaffen werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ). Maßgeblich blieb demnach der Integrationsgedanke. Dieser war aber nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 nicht mehr von dem Bedürfnis geprägt, Aussiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv (stets) so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht (vgl zu Übersiedlern BSG vom 14.12.2011 - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 30). Denn ein die einheitliche Behandlung vorgebendes einheitliches Sozialgefüge gab es nach dem Beitritt in Deutschland nicht mehr.

39

Der Aufenthalt des Klägers in der Landesaufnahmeeinrichtung in Brandenburg war daher auch nicht deshalb nur "vorübergehend", weil die dortige Aufenthaltnahme als Spätaussiedler aufgrund behördlicher (hoheitlicher) Zuweisung nach Maßgabe des AusÜbsiedWoG erfolgte.

40

Gemäß § 2 Abs 1 S 1 AusÜbsiedWoG konnten (Spät-)Aussiedler nach der Aufnahme in Deutschland einem Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügten und daher bei der Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen waren. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollten ihre Wünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeit ihrer beruflichen Eingliederung berücksichtigt werden (§ 2 Abs 2 AusÜbsiedWoG). Nach § 4 S 1 Nr 1 AusÜbsiedWoG konnten die Landesregierungen einen Schlüssel für die Zuweisung der Aussiedler innerhalb des Landes in Gemeinden und Kreise festlegen. Entschied sich der Aussiedler für einen Wohnort abweichend von der Zuweisung, war die Gemeinde nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Aussiedler zu betreuen. Leistungsansprüche der Betroffenen blieben hiervon unberührt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.6.1989, BT-Drucks 11/4689, 6 ; vgl aber den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AusÜbsiedWoG vom 26.2.1996 mit Wirkung vom 1.3.1996 eingefügten und bis zum 30.6.2000 geltenden § 3a AusÜbsiedWoG, nach dessen Abs 1 ein Spätaussiedler oder Familienangehöriger, der abweichend von der Verteilung nach § 8 BVFG oder entgegen einer landesinternen Zuweisung nach § 2 Abs 1 AusÜbsiedWoG 1996 in einem anderen Land oder an einem anderen als dem zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nahm, an diesem Ort keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und in der Regel nur die nach den Umständen nachweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s BVerfG vom 17.3.2004 - BVerfGE 110, 177). Grundsätzlich blieb es Aussiedlern daher unbenommen, sich (unmittelbar) nach ihrer Einreise selbst oder mit Hilfe von Angehörigen oder Freunden an einen Ort ihrer Wahl zu begeben und dort gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl aaO, BT-Drucks 11/4689, 5 ; vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 14.8.1992 eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-Drucks 509/92, 67 § 8 bvfg>).

41

Die Zuweisung nach dem AusÜbsiedWoG wurde gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachwies, dass ihm an einem anderen Ort entweder nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stand, in jedem Falle spätestens nach zwei Jahren (§ 2 Abs 4 AusÜbsiedWoG).

42

Auch wenn damit die Zuweisung auf höchstens zwei Jahre begrenzt war, war der Aufenthalt eines Spätaussiedlers in der zugewiesenen Gemeinde grundsätzlich zukunftsoffen angelegt. Ob die Zuweisung wegen des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist oder aus anderen Gründen bereits früher gegenstandslos wurde, beeinflusst die Prognoseentscheidung über die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts nicht.

43

3. Die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.

44

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem die Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfG vom 9.11.2004 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfG vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 62; BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).

45

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 20.4.2004 - BVerfGE 110, 274, 291; BVerfG vom 7.11.2006 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG vom 17.11.2009 - BVerfGE 125, 1, 17).

46

Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfG vom 18.2.1998 - BVerfGE 97, 271, 291).

47

Ausgehend von diesem Maßstäben verstößt Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

48

Der Gesetzgeber wollte - wie unter 2 c cc) bereits erwähnt - mit der (Übergangs-)Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen. Dieses sollte so weiter entwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessenen Lebensstandard sichert. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern machte es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ).

49

In Umsetzung dieser Zielvorgabe hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Dass er damit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein auf die vom Willen des Betroffenen (grundsätzlich) unabhängige behördliche Zuweisung abgestellt hat, ergibt sich aus den Ausführungen zu 2 c cc). Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten EP (Ost) zugeordnet bleiben und nicht die Ermittlung von EP vorgesehen ist, entspricht dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig sind.

50

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (EP) anstelle von EP (Ost).

2

Der 1939 in Russland geborene Kläger ist als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Er beantragte am 27.8.1991 aus Kasachstan die Aufnahme als Aussiedler in Deutschland und gab dabei an, er beabsichtige, seinen Wohnort bei Verwandten in Nordrhein-Westfalen zu nehmen. Nach der Genehmigung der Übersiedlung mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.9.1993 kam der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) am 19.12.1993 nach Deutschland. Er erhielt eine Zuweisung nach Brandenburg und wurde dort ab 22.12.1993 in der Landesaufnahmeeinrichtung in P. untergebracht, wo sich bereits seine im September 1993 übergesiedelte Tochter mit ihrem Ehemann aufhielt. Nach Anmeldung bei der Gemeinde meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Am 15.5.1994 zog er nach Nordrhein-Westfalen.

3

Mit Bescheid vom 28.12.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab Januar 2000 unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG auf der Grundlage von 24,3578 EP (Ost) und 0,051 EP.

4

Am 31.12.2004 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Rente nach § 44 SGB X ua mit der Begründung, es seien bei der Festsetzung der Rente für die FRG-Zeiten EP und keine EP (Ost) zu berücksichtigen. Er habe sich im Beitrittsgebiet weniger als sechs Monate aufgehalten und lediglich in einem "Übergangswohnheim" gelebt. Die Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag mit Hinweis auf Art 6 § 4 Abs 6 des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) ab. Auch der Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" sei als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (Bescheid vom 23.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 3.7.2008).

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) begehrt. Er habe in dem "Übergangswohnheim" keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ein Verbleib in Brandenburg sei nicht beabsichtigt gewesen. Er sei bei seiner Übersiedlung nach Deutschland wegen Überbuchung seines Flugs nach Düsseldorf, wo ihn Verwandte erwartet hätten, in Frankfurt am Main angekommen und schließlich zwei Tage später in dem "Übergangswohnheim" in Brandenburg untergebracht worden. Dort hätten sich bereits seine Tochter und sein Schwiegersohn aufgehalten. Seinen Wunsch, zu den Verwandten nach Nordrhein-Westfalen zu kommen, hätten die Behörden nicht berücksichtigt. Erst nach der Teilnahme an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs und nachdem ihm seine Verwandten nach Erteilung einer behördlichen Umzugserlaubnis eine Wohnung besorgt hätten, habe er im Mai 1994 dorthin ziehen können.

6

Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 7.5.2010 ua verpflichtet, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von "EP (West)" neu festzustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Auf den Kläger finde Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG Anwendung. Er habe nach seiner Übersiedlung nach Deutschland bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt. § 30 Abs 3 S 2 SGB I enthalte die für alle Bereiche des Sozialrechts gültige Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser sei nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Entscheidend sei, wo der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft liege. Dauerhaft sei ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Der Kläger habe sich ab dem 22.12.1993 zukunftsoffen im Beitrittsgebiet aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, wie lange er dort bleiben und wann er nach Nordrhein-Westfalen umziehen werde. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet stehe weder die Unterkunft in einem Übergangswohnheim noch die behördliche Zuweisung nach Brandenburg entgegen. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimme, sei ebenso wie die unter sechsmonatige Dauer des Aufenthalts im Beitrittsgebiet rechtlich unerheblich. § 9 Abgabenordnung (AO) begründe jedenfalls keine Regelvermutung, dass ein unter sechsmonatiger Aufenthalt nicht gewöhnlich iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sei.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, das LSG habe den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I, ohne einen Normzusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG herzustellen, fehlerhaft mit dem des einfachen Aufenthalts oder Verweilens gleichgesetzt. Zudem komme es entgegen der Auffassung des LSG bei einer Verweildauer von unter sechs Monaten auf den Willen des Betroffenen an, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Diesen habe er aber nicht gehabt. Denn er habe zu keiner Zeit beabsichtigt oder erwartet, sich im "Übergangswohnheim" in Brandenburg längerfristig aufzuhalten. Vielmehr habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals am 15.5.1994 in Nordrhein-Westfalen begründet.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Mai 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

        

hilfsweise,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie ist der Ansicht, die Revisionsbegründung setze sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. In der Sache führe sowohl die einheitliche Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs 3 S 2 SGB I für alle Bereiche des SGB als auch die Auslegung dieses Begriffs im Sinne der sogenannten Einfärbungslehre im Zusammenhang mit Art 6 § 4 Abs 6 FANG zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen habe. Mit dem Antrag auf Eingliederungshilfe habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, sich im Beitrittsgebiet eingliedern zu wollen. Wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass er bei seinem Aufenthalt in Brandenburg noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, könne sein damaliger Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nur weiterhin das Herkunftsgebiet gewesen sein.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig. Insbesondere hat er seine Revision noch hinreichend iS des § 164 Abs 2 S 3 SGG begründet. Die vom BSG in ständiger Rechtsprechung präzisierten Anforderungen (vgl zB BSG vom 16.10.2007 - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f mwN)hat der Kläger mit noch hinreichender Deutlichkeit erfüllt.

13

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 28.12.1999 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von EP anstelle von EP (Ost) für die FRG-Zeiten zu zahlen.

15

1. Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 S 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 28.12.1999 sind nicht erfüllt.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung von EP anstelle von EP (Ost) für seine FRG-Zeiten. Denn er unterfällt als FRG-Berechtigter (§ 1 Buchst a FRG) der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG(dazu unter 2a). Er hat nach dem 31.12.1991 (ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" im alten Bundesgebiet erworben (dazu unter 2b), nachdem er seinen nach dem 31.12.1991 (ab 22.12.1993) im Beitrittsgebiet begründeten gewöhnlichen Aufenthalt dorthin (ab 15.5.1994) verlegt hatte (dazu unter 2c). Die Bewertung von FRG-Zeiten in Abhängigkeit von dem Ort des erstmals begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 3).

17

2. Der "Monatsbetrag der Rente" ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI), wobei allerdings - bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland - zwischen EP und EP (Ost) sowie aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost) unterschieden wird (§ 254b Abs 1, § 254d Abs 1, § 255a SGB VI). Soweit - wie im vorliegenden Fall - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit EP bei der Rentenfestsetzung berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG in der seit 1.1.1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) folgende (Übergangs-)Regelung hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den EP bzw EP (Ost) getroffen:

        

"Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

        

a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,

        

b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder

        

c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,

        

werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."

18

Die Voraussetzungen des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG sind vorliegend erfüllt.

19

a) Der Kläger ist als anerkannter Spätaussiedler iS des § 4 BVFG Berechtigter nach dem FRG(§ 1 Buchst a FRG).

20

b) Er hat nach dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (also das alte Bundesgebiet ) verlegt und dort nach dem 31.12.1991 (nämlich ab 1.1.2000) einen "Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG" erworben. Mit dieser Formulierung ist ein Zahlungsanspruch auf eine Rente nach dem SGB VI gemeint, bei deren Feststellung FRG-Zeiten zu berücksichtigen sind.Durch die Regelungen des FRG wird kein außerhalb des gesetzlichen Anspruchs auf Rente nach dem SGB VI (vgl § 33 SGB VI) beruhender besonderer Anspruch auf eine "Fremdrente" bzw "FRG-Rente" begründet (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R - Juris RdNr 118; BSG vom 29.4.1997 - SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 S 21).

21

c) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dessen Ergebnis, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt iS des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG iVm § 30 Abs 3 S 2 SGB I in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verkannt noch enthält die angefochtene Entscheidung einen anderen Rechtsfehler.

22

aa) Der Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in § 30 Abs 3 S 2 SGB I legal definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

23

Der in dieser Norm umschriebene Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gilt grundsätzlich für alle Bücher des SGB. Dahingestellt bleiben kann, ob zur Ermittlung von dessen konkreter rechtlicher Bedeutung (ergänzend oder allein) auf den Sinn und Zweck des Gesetzes (hier also: Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG)zurückzugreifen ist, das ihn verwendet (vgl BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 45 f). Denn im vorliegenden Fall führt auch ein in diesem Sinne rentenrechtlich "eingefärbter" Begriffsinhalt des LSG zum selben Ergebnis (dazu unter cc).

24

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 68 f = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2).

25

Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

26

Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der "gewöhnliche Aufenthalt", wie hier, rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet nur vom Zeitpunkt der Änderung an entfallen (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183 f; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17). Diese Zukunftsgerichtetheit der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I ist deswegen erforderlich, weil im Sozialrecht hiervon in vielfältiger Weise auch sofort zu treffende, zukunftsorientierte Entscheidungen abhängen, zB die über einen Krankenversicherungsschutz durch Familienversicherung(§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V) oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II).

27

Die Prognose (als solche) und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose zu stellen. Die Prognose gehört nicht zur Rechtsanwendung; sie ist vielmehr Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Deshalb können Prognosen im Revisionsverfahren nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (BSG vom 7.4.1987 - SozR 4100 § 44 Nr 47 S 116; BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; BSG vom 30.9.1996 - BSGE 79, 147, 151 = SozR 3-5870 § 2 Nr 33 S 131).

28

Das Gericht entscheidet, wenn es eine Prognose trifft, nach freier Überzeugung. Es hat aber alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die der Prognose zugrunde zu legenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184; BSG vom 17.5.1989 - BSGE 65, 84, 87 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 9f).

29

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Einreise nach Deutschland seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Herkunftsgebiet aufgegeben hat, nicht dazu, dass er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" an dem Ort bzw in dem Gebiet genommen hat, in dem er sich im Anschluss an die Einreise aufgehalten hat. Die Annahme einer zwingenden Verknüpfung der Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts lässt außer Acht, dass die Existenz eines Menschen zwar stets einen "Aufenthalt", nicht aber zwangsläufig einen "gewöhnlichen Aufenthalt" voraussetzt.

30

Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nach § 30 Abs 3 S 2 SGB I vom "vorübergehenden Verweilen" bzw "vorübergehenden Aufenthalt" abzugrenzen(vgl BSG vom 19.11.1965 - 1 RA 154/62 - Juris RdNr 14; BSG vom 16.3.1978 - BSGE 46, 84, 85 = SozR 2200 § 1320 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (vgl BSG vom 23.2.1988 - BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr 14 S 32). Allerdings ist auch zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein längerer oder dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt nicht erforderlich. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ab welchem von vornherein bestimmten Zeitraum ein Aufenthalt als "gewöhnlich" zu werten ist. Jedenfalls genügt es, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 17; Schlegel in jurisPK-SGB I, Online-Ausgabe, § 30 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Seewald in Kasseler Komm, § 30 SGB I RdNr 22, Stand Einzelkommentierung September 2007). Dann schaden auch (voraussehbare) zeitweilige Unterbrechungen nicht. Denn ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordert nicht, dass man "nie abwesend" ist (BSG vom 28.7.1967 - BSGE 27, 88, 89 = SozR Nr 5 zu § 1319 RVO). Voraussetzung ist keine Lückenlosigkeit des Aufenthalts, sondern nur eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit (vgl BSG vom 28.7.1967 aaO; BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R - Juris RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 44 Nr 25 vorgesehen; vgl auch BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 184). Ein (gewichtiges) Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 34; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 46; vgl aber auch Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr 15 S 30 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 36).

31

Für die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und vorübergehendem Aufenthalt kann es nach alledem keine feste allgemeingültige Grenze im Sinne von Höchst- oder Mindestzeiten geben (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 3). § 30 Abs 3 SGB I enthält keine dem früheren § 14 Abs 1 S 2 Steueranpassungsgesetz und dem jetzigen § 9 S 2 AO entsprechende Regelung, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist (zumal dies eine retrospektive Betrachtungsweise nahelegt). Deshalb kann entgegen der Meinung des SG die Vorschrift des § 9 S 2 AO nicht für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS von § 30 Abs 3 S 2 SGB I näher herangezogen werden(vgl bereits BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 98 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 185; BSG vom 31.1.1980 - SozR 5870 § 1 Nr 6 S 8; Frank, SGb 1999, 547, 550). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob für die Begründung eines gewöhnlichen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Anlehnung an die kürzeste Frist des Melderechts (vgl § 15 Abs 2 Nr 3 des Melderechtsrahmengesetzes, zB §§ 23, 24 Abs 1, 26 Abs 1 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.1.2006 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.7.2009 ) zumindest die Prognose eines voraussichtlich länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts erforderlich ist.

32

Mithin hat der Prognosesteller alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen (BSG vom 25.6.1987 - BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr 1 S 2); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, sich an einen anderen Ort zu begeben und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sogenannter Domizilwille); dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen (objektiven) Umständen übereinstimmt (vgl BSG vom 22.3.1988 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183). Nicht zwingend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist daher, ob der Betroffene sich an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet freiwillig aufhält (BSG vom 29.5.1991 - SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Allerdings kann ein fehlender Domizilwille im konkreten Einzelfall im Rahmen der Gesamtwürdigung als subjektives Element dann Bedeutung erlangen, wenn für einen außenstehenden Prognosesteller erkennbar wird, dass zusammen mit den objektiven Gegebenheiten ("Umstände, die erkennen lassen …") nicht (oder nicht mehr) von einem Aufenthalt "bis auf weiteres" ausgegangen werden kann (vgl Taenzel, Kompass 2/1995 S 98; Frank, SGb 1999, 547, 550; vgl auch BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 36a Nr 2 vorgesehen).

33

bb) Das LSG hat aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen zu Recht gefolgert, dass der Kläger vor seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen am 15.5.1994 zunächst ab 22.12.1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg und damit im Beitrittsgebiet begründet hat.

34

Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zutreffend ausgeführt hat, kann auch ein Aufenthalt in einem "Übergangswohnheim" ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB I sein(vgl BVerwG vom 18.3.1999 - FEVS 49, 434, 436; BVerwG vom 23.10.2001 - ZFSH/SGB 2002, 221, 222; vgl auch LSG Rheinland-Pfalz vom 25.9.2003 - L 6 RJ 132/03 - Juris RdNr 23; Bayerisches LSG vom 16.6.2004 - L 19 RJ 584/02 - Juris RdNr 13; LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.10.2008 - L 2 R 511/07 - Juris RdNr 43; VG Köln vom 4.3.2004 - 26 K 7967/00 - Juris RdNr 22, 29). Das gilt selbst dann, wenn die (nachvollziehbare) Absicht besteht, dieses so bald als möglich zu verlassen und sich an einem anderen Ort niederzulassen. Entscheidend sind aber auch hier stets alle erkennbaren Umstände des konkreten Einzelfalls zu Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums. Dies aber ist - ausgehend von dem oben dargestellten Begriffsinhalt des gewöhnlichen Aufenthalts als eines Aufenthalts "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - eine im Wege vorausschauender Betrachtung zu beantwortende Tatfrage und daher nicht (im Einzelfall) vom BSG zu entscheiden.

35

Nach den Feststellungen des LSG meldete sich der Kläger nach seiner Ankunft am 22.12.1993 in Brandenburg bei der für die Landesaufnahmeeinrichtung melderechtlich zuständigen Gemeinde in P. an. Des Weiteren meldete er sich beim zuständigen Arbeitsamt Cottbus arbeitslos, bezog Eingliederungshilfe und nahm an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teil. Bei seiner Einreise nach Deutschland hatten ihm seine Verwandten in Nordrhein-Westfalen noch keine bezugsbereite Wohnung verschafft. Vielmehr musste erst noch eine Wohnung angemietet werden. Zudem ging der Kläger nach eigenen Angaben selbst davon aus, dass er vor einem Umzug noch einen Sprachkurs absolvieren müsse und dass für den Umzug nach Nordrhein-Westfalen eine behördliche, bei seiner Ankunft in Brandenburg noch nicht vorliegende Zustimmung ("Erlaubnis") erforderlich sei.

36

Aus diesen Gesamtumständen hat das LSG rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Kläger sich in Brandenburg ab 22.12.1993 "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort auch bis zu seinem Umzug nach Nordrhein-Westfalen den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

37

cc) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im vorliegenden Fall durch den Norminhalt des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG iVm dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (AusÜbsiedWoG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.1992 (BGBl I 2094, 2105) "eingefärbt" verstehen will. Denn auch ein an diesen Normen orientierter Begriffsinhalt würde nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des Klägers als Spätaussiedler im Beitrittsgebiet nicht "zukunftsoffen" war.

38

Durch die Einfügung der Bestimmung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 FANG durch das RÜG vom 25.7.1991 (aaO) sollte nach der Einigung Deutschlands auf der Grundlage des Integrationsprinzips in Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt in den alten oder neuen Bundesländern ein "angemessener Lebensstandard" für Aussiedler gesichert werden. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte grundsätzlich (Renten-)Leistungen (nach einem Sicherungsniveau) erhalten, die denen der dort lebenden Bürger entsprachen. Zum anderen sollte kein Anreiz für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe geschaffen werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ). Maßgeblich blieb demnach der Integrationsgedanke. Dieser war aber nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 nicht mehr von dem Bedürfnis geprägt, Aussiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv (stets) so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht (vgl zu Übersiedlern BSG vom 14.12.2011 - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 30). Denn ein die einheitliche Behandlung vorgebendes einheitliches Sozialgefüge gab es nach dem Beitritt in Deutschland nicht mehr.

39

Der Aufenthalt des Klägers in der Landesaufnahmeeinrichtung in Brandenburg war daher auch nicht deshalb nur "vorübergehend", weil die dortige Aufenthaltnahme als Spätaussiedler aufgrund behördlicher (hoheitlicher) Zuweisung nach Maßgabe des AusÜbsiedWoG erfolgte.

40

Gemäß § 2 Abs 1 S 1 AusÜbsiedWoG konnten (Spät-)Aussiedler nach der Aufnahme in Deutschland einem Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügten und daher bei der Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen waren. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollten ihre Wünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeit ihrer beruflichen Eingliederung berücksichtigt werden (§ 2 Abs 2 AusÜbsiedWoG). Nach § 4 S 1 Nr 1 AusÜbsiedWoG konnten die Landesregierungen einen Schlüssel für die Zuweisung der Aussiedler innerhalb des Landes in Gemeinden und Kreise festlegen. Entschied sich der Aussiedler für einen Wohnort abweichend von der Zuweisung, war die Gemeinde nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Aussiedler zu betreuen. Leistungsansprüche der Betroffenen blieben hiervon unberührt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.6.1989, BT-Drucks 11/4689, 6 ; vgl aber den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AusÜbsiedWoG vom 26.2.1996 mit Wirkung vom 1.3.1996 eingefügten und bis zum 30.6.2000 geltenden § 3a AusÜbsiedWoG, nach dessen Abs 1 ein Spätaussiedler oder Familienangehöriger, der abweichend von der Verteilung nach § 8 BVFG oder entgegen einer landesinternen Zuweisung nach § 2 Abs 1 AusÜbsiedWoG 1996 in einem anderen Land oder an einem anderen als dem zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nahm, an diesem Ort keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und in der Regel nur die nach den Umständen nachweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s BVerfG vom 17.3.2004 - BVerfGE 110, 177). Grundsätzlich blieb es Aussiedlern daher unbenommen, sich (unmittelbar) nach ihrer Einreise selbst oder mit Hilfe von Angehörigen oder Freunden an einen Ort ihrer Wahl zu begeben und dort gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl aaO, BT-Drucks 11/4689, 5 ; vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 14.8.1992 eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-Drucks 509/92, 67 § 8 bvfg>).

41

Die Zuweisung nach dem AusÜbsiedWoG wurde gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachwies, dass ihm an einem anderen Ort entweder nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stand, in jedem Falle spätestens nach zwei Jahren (§ 2 Abs 4 AusÜbsiedWoG).

42

Auch wenn damit die Zuweisung auf höchstens zwei Jahre begrenzt war, war der Aufenthalt eines Spätaussiedlers in der zugewiesenen Gemeinde grundsätzlich zukunftsoffen angelegt. Ob die Zuweisung wegen des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist oder aus anderen Gründen bereits früher gegenstandslos wurde, beeinflusst die Prognoseentscheidung über die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts nicht.

43

3. Die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.

44

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem die Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfG vom 9.11.2004 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; BVerfG vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 62; BVerfG vom 14.4.2010 - BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).

45

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 20.4.2004 - BVerfGE 110, 274, 291; BVerfG vom 7.11.2006 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG vom 17.11.2009 - BVerfGE 125, 1, 17).

46

Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG vom 15.7.1998 - BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfG vom 18.2.1998 - BVerfGE 97, 271, 291).

47

Ausgehend von diesem Maßstäben verstößt Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

48

Der Gesetzgeber wollte - wie unter 2 c cc) bereits erwähnt - mit der (Übergangs-)Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG den durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze eingetretenen Änderungen auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen. Dieses sollte so weiter entwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessenen Lebensstandard sichert. Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme gefunden hatte, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen. Die unterschiedliche Leistungshöhe in den neuen und alten Bundesländern machte es jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P vom 23.4.1991 eines RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 ).

49

In Umsetzung dieser Zielvorgabe hat der Gesetzgeber in Art 6 § 4 Abs 6 FANG sachgerecht und damit keinesfalls willkürlich für die Höhe der "Renten nach dem FRG" als Anknüpfungspunkte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Dass er damit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein auf die vom Willen des Betroffenen (grundsätzlich) unabhängige behördliche Zuweisung abgestellt hat, ergibt sich aus den Ausführungen zu 2 c cc). Wenn auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines FRG-Berechtigten aus den neuen in die alten Bundesländer den FRG-Zeiten EP (Ost) zugeordnet bleiben und nicht die Ermittlung von EP vorgesehen ist, entspricht dies der Rechtslage für solche Rentenberechtigte mit rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet, die in einem der alten Bundesländer ansässig sind.

50

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.