Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Okt. 2006 - S 10 SB 134/06 KO-A

bei uns veröffentlicht am16.10.2006

Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin, Antragstellerin und Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.01.2006 abgeändert. Die vom Beklagten, Antragsgegner und Erinnerungsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 258,29 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Im Klageverfahren war die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als von 30 ab 15.10.2003 streitig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2004 wurde ein GdB (Gesamt-GdB) von 30 seit 15.10.2003 festgestellt. Im anschließenden Klageverfahren zog das Gericht zunächst verschiedene Unterlagen bei und holte vier sachverständige Zeugenauskünfte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein. Hierauf unterbreitete der Beklagte ein Vergleichsangebot vom 10.02.2005 und erklärte sich bereit, den GdB auf 40 ab 15.10.2003 festzusetzen. Nachdem sich die Klägerin damit nicht einverstanden erklärte hatte, ist durch die Kammer weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen erfolgt (Beiziehung der Gutachten und ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg/ Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg; Beiziehung eines klinischen Entlassungsberichtes; Einholung von zwei weiteren sachverständigen Zeugenauskünften behandelnder Ärzte der Klägerin), woraufhin der Beklagte unterm 04.10.2005 ein weiteres Vergleichsangebot unterbreitete. Darin wird bei der Klägerin ein GdB von 40 ab 15.10.2003 und von 50 ab 01.03.2005 festgestellt; außergerichtliche Kosten werden zu 1/3 erstattet.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.11.2005 nahm die Klägerin das Vergleichsangebot des Beklagten vom 04.10.2005 an und die Klage im Übrigen zurück. Gleichzeitig beantragte sie, die zu erstattenden Kosten für das Klageverfahren wie folgt festzusetzen:
        
Vergütungsverzeichnis (VV)
        
Verfahrensgebühr
VV 3102
250,00 EUR
Terminsgebühr
VV 3106
200,00 EUR
Erledigungsgebühr
VV 1005
190,00 EUR
Auslagenpauschale
VV 7002
20,00 EUR
Auslagen für Fotokopien
VV 7000
8,00 EUR
Zwischensumme
        
668,00 EUR
16 % Umsatzsteuer
VV 7008
106,88 EUR
Insgesamt
        
774,88 EUR
Hiervon 1/3
        
258,29 EUR
Der Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 16.11.2005 an außergerichtlichen Kosten 180,96 EUR angewiesen, wobei er mit Ausnahme der Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin gefolgt ist.
Nach Meinung der Klägerin (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2005) sei auch die beantragte Terminsgebühr nach der Ziffer 3106/3104 VV in Ansatz zu bringen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.01.2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Karlsruhe die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 180,96 EUR fest. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG
 250,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG
 190,00 EUR
Auslagenpauschale
20,00 EUR
Auslagen für Kopie
 8,00 EUR
16 % MWSt.
 74,88 EUR
insgesamt
 542,88 EUR
hiervon 1/3 gemäß Vergleich
 180,96 EUR
Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 09.01.2006 Erinnerung eingelegt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nach VV 3106 über die im RVG ausdrücklich geregelten Fälle hinaus auch bei Abschluss eines Vergleiches entstehe. Er hat hierzu auf einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 25.11.2005, S 6 R 282/05, verwiesen und auf die dortigen Darlegungen Bezug genommen.
10 
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
11 
Beide Beteiligten haben daraufhin ihren bisherigen Standpunkt weiterhin aufrecht erhalten. Die Klägerin verweist noch ergänzend auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2005, AnwBl 1/2006, 53, wonach bei einem schriftlichen Vergleich neben der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr zusätzlich eine Terminsgebühr anfalle; diese stehe ihr deshalb auch im vorliegenden Rechtsstreit zu. Der Beklagte erachtet den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.01.2006 für zutreffend und bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass in Verfahren vor den Sozialgerichten bei schriftlichen Vergleichsabschlüssen keine Terminsgebühr fällig werde. Auch in Kenntnis der Beschlüsse des SG Speyer sowie des BGH verbleibe es bei dieser Meinung.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Prozessakten S 10 SB 3204/04 sowie auf die gewechselten Schriftsätze inhaltlich Bezug genommen.
II.
13 
Die Erinnerung ist zulässig (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
14 
Streitig ist im vorliegenden Falle allein die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 in Verbindung mit Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hat.
15 
Zur Überzeugung der Kammer steht der Klägerin eine derartige Terminsgebühr - neben der jeweils unstreitigen Verfahrensgebühr wie auch Einigungsgebühr - zu.
16 
Hierbei handelt es sich, wie im Beschluss des SG Speyer, a. a. O., gleichfalls ausgeführt, um eine fiktive Terminsgebühr, wobei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsstreit nicht durch ein (volles) Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG seine Erledigung gefunden hat, sondern vielmehr durch die Annahme des schriftlichen Vergleichsangebotes des Beklagten aufgrund einer prozessbeendenden Erledigungserklärung der Klägerin.
17 
Nr. 3106 VV RVG normiert, dass eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), in Höhe von 20,00 EUR bis 380,00 EUR anfällt. Ziffer 3. der Nr. 3106 VV RVG führt aus, dass die Gebühr auch entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Alleine aus diesem Wortlaut heraus besteht daher kein Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr. Ein derartiges Ergebnis würde aber zur Überzeugung des Gerichts der gesetzgeberischen Intention, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und dadurch in möglichst vielen Fällen eine mündliche Verhandlung zu verhindern, völlig zuwiderlaufen (vgl. hierzu auch die Begründung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung unter III.5: „Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch gefördert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung eines Klageauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitgewirkt hat“). Für den Fall, dass in sozialgerichtlichen Verfahren nach Streitwert abgerechnet wird, sieht Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1, am Ende, VV RVG auch eine fiktive Terminsgebühr vor, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen und dadurch eine mündliche Verhandlung vermieden wird. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von sozialgerichtlichen Verfahren mit Betragsrahmengebühren einerseits und Verfahren, in denen Gebühren nach dem Streitwert abgerechnet werden andererseits, ist im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der Terminsvermeidung zur Überzeugung des Gerichts nicht zu erkennen. Diese Auffassung hat bereits das SG Speyer, a. a. O., gleichfalls - zu Recht - vertreten.
18 
Die - möglicherweise auch nur vermeintliche - widersprüchliche Ausformulierung in den Nrn. 3104 VV RVG sowie 3106 VV RVG dürfte daher auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhen (vgl. ferner auch Guhl in NZS 2005, 194, 195; Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 19.08.2005, S 5 KR 351/04). Nach alledem hat die Klägerin neben der jeweils unstreitigen Verfahrensgebühr sowie Einigungsgebühr auch einen Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr in analoger Anwendung der Nr. 3104 VV RVG.
19 
Gestützt wird dieses Ergebnis ferner - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch die maßgebliche Literatur. So wird beispielsweise in Baumgärtel u. a., Kommentar zum RVG, 1. Auflage, ausdrücklich dargelegt, dass nach Nr. 3104 VV RVG i. V. m. Nr. 3106 VV RVG der Rechtsanwalt eine volle Terminsgebühr nunmehr auch für den Abschluss eines schriftlichen Vergleiches in einem Verfahren, für welches eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, verdient, wobei dies nun nicht mehr für umstritten erachtet wird (vgl. Baumgärtel u. a., a. a. O., Teil 3 VV RVG Terminsgebühr Nr. 3104, Randnr. 4, m. w. N.). Dieses Ergebnis lässt sich auch aus der Kommentierung von Gerold/Schmidt u. a. zum RVG, 16. Auflage, ableiten. Unter Nr. 3106 Ziffer 3. VV RVG wird in dem entsprechenden Kommentar lediglich auf die Erläuterungen zu VV 3104 Bezug genommen und verwiesen (Gerold/Schmidt u. a., a. a. O., VV 3106, Randnr. 4). In der Kommentierung zu Nr. 3104 VV RVG wird dann ausdrücklich angegeben, dass für den Fall, dass die Parteien in einem Verfahren, für welches mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Vergleich schließen, der dabei mitwirkende Rechtsanwalt eine gesonderte Terminsgebühr verdient. Bezüglich des Wortlautes wird hier auch ausdrücklich auf die Widersprüchlichkeit in den Formulierungen des RVG abgestellt und hingewiesen (vgl. Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 3104 VV RVG, Randnrn. 54, 55 ff). Damit wird bei dieser Kommentierung gerade, wie auch vom SG Speyer, a. a. O., nicht nur auf die widersprüchlichen Ausformulierungen in den Nrn. 3104 VV RVG und 3106 VV RVG abgestellt, sondern zusätzlich die „Verknüpfung“ dieser beiden Nummern betont. Hieraus resultiert dann der klägerische Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr. Letztlich wird die Auffassung des Gerichts auch durch die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des BGH vom 27.10.2005 gestützt, da auch hiernach für den Fall, dass ein erstinstanzlich geführter Prozess durch einen schriftlichen Vergleich abgeschlossen wird, neben einer Verfahrensgebühr und einer Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr entsteht.
20 
Nach alledem ist der Klägerin die - allein streitbefangene - Terminsgebühr nach Nrn. 3106/3104 VV RVG zuzubilligen, und zwar auch in der beantragten Höhe (200,00 EUR; hiervon anteilmäßig 1/3).
21 
Hieraus errechnet sich dann ein Gesamtbetrag der vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von 258,29 EUR.
22 
Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.