Sozialgericht Heilbronn Urteil, 24. Nov. 2010 - S 7 AL 2628/07

bei uns veröffentlicht am24.11.2010

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und über die Erstattung entsprechender Leistungen für mehrere zwischen dem 01.04.1992 und dem 31.12.2002 liegende Zeiträume.
Der am ...1944 geborene Kläger beantragte ab März 1992 im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) die Zahlung von Alhi bei der Beklagten. In seinem Antrag vom 12.03.1992 (Bl. 367/368 der Verwaltungsakte [VA]) und in allen Folgeanträgen verneinte er alle Fragen nach vorhandenem Vermögen und versicherte unterschriftlich, dass seine Angaben zutreffen.
Auf diese Anträge hin bewilligte und zahlte die Beklagte dem Kläger jeweils Alhi vom 01.04.1992 bis zum 31.12.2002 mit Unterbrechungen (Zahlungsnachweise in Bd. III VA, nicht mit Seitenzahlen versehen).
Am 08.11.2004 erhielt sie vom Hauptzollamt S. - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) die Mitteilung, dass der Kläger leistungsrechtlich relevante Fragen zu Kapitalanlagen und Zinseinkünften zumindest bezüglich Anlagen bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) wahrheitswidrig verneint habe. Der Mitteilung lag eine Notiz über Zinserträge im Jahr 1995 i.H.v. 6750,- DM sowie in Kopie eine von S. C. (Ehefrau des Klägers) ausgestellte Überweisung vom Januar 1994 bei. Aus dieser geht hervor, dass sie von der D. Bank 90.000,- DM an die TCMB überwiesen hatte (Bl. 509 - 512 VA).
Nachdem mangels Datumsangabe zeitlich nicht mehr zuzuordnende Berechnungen hinsichtlich überzahlter Alhi erfolgten, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.12.2005 an (Bl. 518 VA). Der Kläger habe vom 01.04.1992 bis zum 31.12.2004 mit Unterbrechungen zu Unrecht Alhi bezogen. Die sei Bewilligung trotz zu berücksichtigenden Vermögens erfolgt, da der Kläger dieses bei Antragsstellung nicht angezeigt habe. Über seine Pflichten als Leistungsempfänger sei er sich im Klaren gewesen, da er das Merkblatt 1/1b für Arbeitslose zur Kenntnis genommen habe.
Auf die Anhörung teilte der Kläger mit, es habe sich nicht um sein Geld, sondern das seiner Frau gehandelt (Bl. 524 VA).
Daraufhin nahm die Beklagte mit auf den 20.06.2006 datierendem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.04.1992 ganz zurück (Bl. 533 VA). Der Kläger habe ein Vermögen i.H.v. 90.000,- DM sowie Zinserträge i.H.v. 6.750,- DM gehabt; damit sei er nicht zum Bezug von Alhi berechtigt gewesen. Dieses Vermögen habe er schuldhaft nicht angegeben, da er von seinen Pflichten zur Angabe Kenntnis gehabt habe. Ihm sei Alhi insgesamt i.H.v. 78.412,94 EUR, Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 15.402,99 EUR sowie Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 1.377,20 EUR gezahlt worden. Diese Beträge seien von ihm zu erstatten. Der Bescheid wurde an eine veraltete Adresse des Klägers gesandt und erreichte diesen nicht. Nach dem Postrücklauf datierte die Beklagte den Bescheid neu auf den 30.06.2010 und versandte ihn an die aktuelle Adresse des Klägers.
Dagegen legte der Kläger unter dem 28.07.2006 Widerspruch ein. Der Scheck habe von der Ehefrau des Klägers gestammt. Diese habe das Geld auch verbraucht, worauf der Kläger keinen Einfluss gehabt habe; gleiches gelte für die Zinserträge (Bl. 558/559 VA). Er habe über das Geld nie verfügen können. Unterlagen über den weiteren Verbleib des Geldes seien von der TCMB nicht mehr zu beschaffen Bl. 562 VA). Die Ehefrau habe das Geld aus einem verkauften Anteil aus einer Erbschaft; sie habe vorgehabt eine kleine Eigentumswohnung zu kaufen. Vorsorglich werde „Verjährung“ eingewandt (Bl. 566/567 VA).
Er legte ein Schreiben der TCMB vom 26.06.2006 vor, worin diese bestätigte, dass am 26.06.2006 kein Bankkonto der S. C. bestanden habe (Bl. 570/571 VA).
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Umstand, dass das Vermögen aus einem Erbe stamme, führe zu keiner anderen Bewertung. Weiter sei die Verwertung des Vermögens zumutbar gewesen (Bl. 579/580 VA).
11 
Dagegen richtet sich die am 16.07.2007 erhobene Klage. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus habe er gewusst, dass seine Frau im Januar 1994 Geld in die Türkei überwiesen hat. Er legt eine Bestätigung der TCMB vor, nach der das Konto bei der TCMB am 23.08.2000 aufgelöst wurde.
12 
Er beantragt,
13 
den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine detaillierten Nachweise über den Verbleib des Geldes erbringen könne. In der mündlichen Verhandlung äußerte die Beklagte, sie habe nach der Mitteilung des Hauptzollamtes S. zunächst den Sachverhalt ermitteln müssen, bevor sie die Aufhebungsentscheidung treffen konnte. Wegen personeller Unterbesetzung und der Vielzahl der zu bearbeitenden TCMB-Fälle sei der Kläger erst mehr als ein Jahr nach der Mitteilung des Hauptzollamtes angehört worden. Die Frist zur Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes beginne grundsätzlich erst mit der Anhörung des Adressaten durch die Behörde.
17 
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Vermögensverhältnisse des Klägers durch Vernehmung der Zeugin S. C. im Beweisaufnahmetermin vom 19.02.2008 (Bl. 26 - 30 d. A.).
18 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Der Bescheid vom 30.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben.
21 
Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 45 Abs. 1 u. 2 S.1 i.V.m. S. 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn und soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Aufhebung für die Vergangenheit kann nach § 45 Abs. 4 SGB X nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
22 
Hier kann es dahin stehen, ob die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 u. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Die Beklagte hat jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht eingehalten.
23 
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Damit sind zunächst alle tatsächlichen Umstände gemeint, die nach Maßgabe von § 45 SGB X zur tatbestandlichen Prüfung der Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind. Hierzu gehören alle Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der begünstigende Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen worden, also rechtswidrig ist. Der Begriff Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X enthält zudem aber auch subjektive Elemente. So muss die Behörde im Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X regelmäßig ermitteln, ob der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
24 
Durch die Mitteilung des Hauptzollamtes S. erhielt die Beklagte am 08.11.2004 Kenntnis von den objektiven Umständen und konkreten Beträgen, die für die Berechnung der Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges bedeutsam waren. Sie konnte die Überzahlung von Alhi schon zu diesem Zeitpunkt errechnen. Ob die Berechnung schon direkt nach Kenntniserlangung erfolgte oder erst kurz vor der Anhörung lässt sich mangels Datumsangabe auf den Berechnungen in der Verwaltungsakte nicht mehr feststellen. Jedenfalls hat die Beklagte später ohne neuere Erkenntnisse die Alhi-Bewilligung allein aufgrund der schon seit dem 08.11.2004 vorliegenden Zahlen und Daten zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgte jedoch erst mit Bescheid vom 30.06.2006, mithin mehr als ein Jahr und sieben Monate nach Kenntnis der Umstände, auf die die Beklagte die Rücknahmeentscheidung letztlich stützte.
25 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Beginn der Frist aus § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X hier auf den Eingang der Mitteilung des Hauptzollamtes und nicht auf das Datum der Anhörung abzustellen. Zwar hatte die Beklagte neben diesen von ihr angenommenen objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme (auch noch) die subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X zu ermitteln und den Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X zur beabsichtigten Entscheidung anzuhören. Andererseits dürfte die Beklagte schon vor der Anhörung und bis zuletzt davon ausgegangen sein, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben bezüglich seines Vermögens gemacht hatte, da ihm die entsprechenden Aufklärungsunterlagen (Merkblätter für Arbeitslose) ausgehändigt wurden und er deren Kenntnisnahme bestätigte. Diese Annahme legte sie jedenfalls - ohne dass ein brauchbares Ermittlungsergebnis im Verwaltungsverfahren erzielt wurde - auch der angefochtenen Entscheidung zu Grunde. In Anbetracht dessen ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte nicht schon ab dem 08.04.2004 eine zumindest aus ihrer Sicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung hatte (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 28.05.2008, Az. L 9 AL 21/03, Rn. 40).
26 
Die Beklagte kann sich hier jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Frist nach § 45 Abs. 4 SGB Xregelmäßig erst mit der Anhörung beginnt. Diese vom BSG aufgestellte Grundregel (BSG, Urt. v. 06.03.1997, Az. 7 RAr 40/96, Urt. v. 08.02.1996, Az. 13 RJ 35/94) gilt nicht ausnahmslos; vielmehr sind davon durchaus Ausnahmen zu machen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.06.1998, Az. L 5 Kn 2/97, Rn 30, LSG Bayern, a.a.O.).
27 
Zur Überzeugung der erkennenden Kammer lässt sich zunächst keine generelle Regel aufstellen, wie lang sich die Behörde zwischen Kenntniserlangung und Anhörung Zeit lassen darf, ohne dass eine Abweichung von dem oben genannten Grundsatz angezeigt ist. Eine Ausnahme ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - allein schon der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung bezüglich der objektiven Umstände und Tätigwerden der Behörde nach außen hin (Anhörung) mehr als ein Jahr beträgt und damit bereits länger ist als die Frist aus § 45 Abs. 4 SGB X selbst (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 29 f.). Insoweit ist also im Interesse der Rechtssicherheit eine Grenzziehung geboten.
28 
Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Betroffene grundsätzlich von einer verwaltungsinternen Kenntnisnahme in aller Regel nichts erfährt. Er ist sich bis zur Anhörung zwar gar nicht bewusst, dass ein ihn begünstigender Bescheid gegebenenfalls aufgehoben wird; es entsteht also keine Art „Vertrauenstatbestand“ zu seinen Gunsten. Dies ist aber auch unerheblich, da § 45 Abs. 4 SGB X eben keine Kenntnis des Betroffenen von den verwaltungsinternen Vorgängen erfordert, sondern allein auf die Kenntnis der aufhebungsrelevanten Tatsachen innerhalb der Behörde abstellt. Zudem sind auch Fälle denkbar, in denen der Sachverhalt mit erster Kenntnisnahme durch die Behörde (objektiv wie subjektiv) vollständig aufgeklärt ist, sie keine Anhörung vornimmt (nach § 24 Abs. 2 SGB X, oder ohne gesetzlichen Grund - sie ist schließlich nachholbar, vgl. nur v. Wulffen in v. Wulffen, SGB X, 7. A. § 24 Rn. 11) und sogleich den Aufhebungsbescheid erlässt. Würde man in diesen Fällen etwa auf eine Kenntnisnahme des Betroffenen (durch Anhörung oder ein anderes Ereignis) als fristauslösendes Ereignis abstellen, liefe die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X stets leer.
29 
Stellte man ausnahmslos und ohne Grenzziehung auf die Anhörung ab, so würde es der Behörde nämlich ermöglicht, den Fristbeginn des § 45 Abs. 4 SGB X beliebig hinauszuzögern und damit die Jahresfrist faktisch erheblich auszuweiten und letztlich auszuhebeln, indem sie die Anhörung zu einem beliebigen Zeitpunkt (oder gar nicht) vornimmt. Dem steht jedoch der Schutzzweck des § 45 Abs. 4 SGB X entgegen, der dem Bestreben nach zügiger Rechtssicherheit und dem Verwirkungsgedanken Rechnung tragen soll (Schütze in v. Wulffen, SGB X, 7. A. Rn. 80, LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Soweit sich die Beklagte auf organisatorische Probleme bei der damaligen Bearbeitung der TCMB-Fälle beruft, ist dies zwar nachvollziehbar, kann aber vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung keine andere Bewertung rechtfertigen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Der Bescheid vom 30.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben.
21 
Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 45 Abs. 1 u. 2 S.1 i.V.m. S. 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn und soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Aufhebung für die Vergangenheit kann nach § 45 Abs. 4 SGB X nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
22 
Hier kann es dahin stehen, ob die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 u. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Die Beklagte hat jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht eingehalten.
23 
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Damit sind zunächst alle tatsächlichen Umstände gemeint, die nach Maßgabe von § 45 SGB X zur tatbestandlichen Prüfung der Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind. Hierzu gehören alle Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der begünstigende Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen worden, also rechtswidrig ist. Der Begriff Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X enthält zudem aber auch subjektive Elemente. So muss die Behörde im Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X regelmäßig ermitteln, ob der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
24 
Durch die Mitteilung des Hauptzollamtes S. erhielt die Beklagte am 08.11.2004 Kenntnis von den objektiven Umständen und konkreten Beträgen, die für die Berechnung der Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges bedeutsam waren. Sie konnte die Überzahlung von Alhi schon zu diesem Zeitpunkt errechnen. Ob die Berechnung schon direkt nach Kenntniserlangung erfolgte oder erst kurz vor der Anhörung lässt sich mangels Datumsangabe auf den Berechnungen in der Verwaltungsakte nicht mehr feststellen. Jedenfalls hat die Beklagte später ohne neuere Erkenntnisse die Alhi-Bewilligung allein aufgrund der schon seit dem 08.11.2004 vorliegenden Zahlen und Daten zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgte jedoch erst mit Bescheid vom 30.06.2006, mithin mehr als ein Jahr und sieben Monate nach Kenntnis der Umstände, auf die die Beklagte die Rücknahmeentscheidung letztlich stützte.
25 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Beginn der Frist aus § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X hier auf den Eingang der Mitteilung des Hauptzollamtes und nicht auf das Datum der Anhörung abzustellen. Zwar hatte die Beklagte neben diesen von ihr angenommenen objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme (auch noch) die subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X zu ermitteln und den Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X zur beabsichtigten Entscheidung anzuhören. Andererseits dürfte die Beklagte schon vor der Anhörung und bis zuletzt davon ausgegangen sein, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben bezüglich seines Vermögens gemacht hatte, da ihm die entsprechenden Aufklärungsunterlagen (Merkblätter für Arbeitslose) ausgehändigt wurden und er deren Kenntnisnahme bestätigte. Diese Annahme legte sie jedenfalls - ohne dass ein brauchbares Ermittlungsergebnis im Verwaltungsverfahren erzielt wurde - auch der angefochtenen Entscheidung zu Grunde. In Anbetracht dessen ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte nicht schon ab dem 08.04.2004 eine zumindest aus ihrer Sicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung hatte (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 28.05.2008, Az. L 9 AL 21/03, Rn. 40).
26 
Die Beklagte kann sich hier jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Frist nach § 45 Abs. 4 SGB Xregelmäßig erst mit der Anhörung beginnt. Diese vom BSG aufgestellte Grundregel (BSG, Urt. v. 06.03.1997, Az. 7 RAr 40/96, Urt. v. 08.02.1996, Az. 13 RJ 35/94) gilt nicht ausnahmslos; vielmehr sind davon durchaus Ausnahmen zu machen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.06.1998, Az. L 5 Kn 2/97, Rn 30, LSG Bayern, a.a.O.).
27 
Zur Überzeugung der erkennenden Kammer lässt sich zunächst keine generelle Regel aufstellen, wie lang sich die Behörde zwischen Kenntniserlangung und Anhörung Zeit lassen darf, ohne dass eine Abweichung von dem oben genannten Grundsatz angezeigt ist. Eine Ausnahme ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - allein schon der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung bezüglich der objektiven Umstände und Tätigwerden der Behörde nach außen hin (Anhörung) mehr als ein Jahr beträgt und damit bereits länger ist als die Frist aus § 45 Abs. 4 SGB X selbst (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 29 f.). Insoweit ist also im Interesse der Rechtssicherheit eine Grenzziehung geboten.
28 
Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Betroffene grundsätzlich von einer verwaltungsinternen Kenntnisnahme in aller Regel nichts erfährt. Er ist sich bis zur Anhörung zwar gar nicht bewusst, dass ein ihn begünstigender Bescheid gegebenenfalls aufgehoben wird; es entsteht also keine Art „Vertrauenstatbestand“ zu seinen Gunsten. Dies ist aber auch unerheblich, da § 45 Abs. 4 SGB X eben keine Kenntnis des Betroffenen von den verwaltungsinternen Vorgängen erfordert, sondern allein auf die Kenntnis der aufhebungsrelevanten Tatsachen innerhalb der Behörde abstellt. Zudem sind auch Fälle denkbar, in denen der Sachverhalt mit erster Kenntnisnahme durch die Behörde (objektiv wie subjektiv) vollständig aufgeklärt ist, sie keine Anhörung vornimmt (nach § 24 Abs. 2 SGB X, oder ohne gesetzlichen Grund - sie ist schließlich nachholbar, vgl. nur v. Wulffen in v. Wulffen, SGB X, 7. A. § 24 Rn. 11) und sogleich den Aufhebungsbescheid erlässt. Würde man in diesen Fällen etwa auf eine Kenntnisnahme des Betroffenen (durch Anhörung oder ein anderes Ereignis) als fristauslösendes Ereignis abstellen, liefe die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X stets leer.
29 
Stellte man ausnahmslos und ohne Grenzziehung auf die Anhörung ab, so würde es der Behörde nämlich ermöglicht, den Fristbeginn des § 45 Abs. 4 SGB X beliebig hinauszuzögern und damit die Jahresfrist faktisch erheblich auszuweiten und letztlich auszuhebeln, indem sie die Anhörung zu einem beliebigen Zeitpunkt (oder gar nicht) vornimmt. Dem steht jedoch der Schutzzweck des § 45 Abs. 4 SGB X entgegen, der dem Bestreben nach zügiger Rechtssicherheit und dem Verwirkungsgedanken Rechnung tragen soll (Schütze in v. Wulffen, SGB X, 7. A. Rn. 80, LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Soweit sich die Beklagte auf organisatorische Probleme bei der damaligen Bearbeitung der TCMB-Fälle beruft, ist dies zwar nachvollziehbar, kann aber vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung keine andere Bewertung rechtfertigen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.