Sozialgericht Halle Urteil, 11. Nov. 2013 - S 4 R 1224/11

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2013:1111.S4R1224.11.0A
bei uns veröffentlicht am11.11.2013

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.11.2011 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung des im Zeitraum 01.08. bis 31.10.2011 erzielten tatsächlichen Einkommens von 13.285 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente.

2

Der 1949 geborene Kläger beendete im Juli 1966 seine Schulausbildung und war ab September 1966 versicherungspflichtig beschäftigt. Im April 2006 schloss er mit seinem Arbeitgeber, der Firma L. Z., eine Altersteilzeitvereinbarung im sogenannten Blockmodell mit einem Beendigungszeitpunkt zum 31.10.2011.

3

Am 05.07.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten in der Auskunfts- und Beratungsstelle in N. die Zahlung einer Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Rentenbeginn ab dem 01.11.2011. Hierbei unterschrieb er die Erklärung zur Einwilligung in ein Hochrechnungsverfahren, wodurch die Beklagte ermächtigt wurde, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anzufordern und eine Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten bis zum Rentenbeginn durchzuführen. Ferner enthielt die Erklärung den Hinweis, dass diese Entgelte der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden und dass dem Kläger bekannt sei, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden könnten. Sofern die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen würden, könnten diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber meldete auf Anforderung der Beklagten dann am 29.07.2011 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01.01. – 31.07.2011 mit einem Betrag von 21.834,00 Euro. Die Beklagte berechnete daraufhin für den Zeitraum 01.08. – 31.10.2011 ein hochgerechnetes Entgelt mit einem Betrag von 9.438,00 Euro und ging hierbei von dem gemeldeten Entgelt für den Zeitraum 01.01. – 31.07.2011 sowie einem Betrag von 15.919,15 Euro aus dem Zeitraum 01.08. – 31.12.2010 aus.

4

Mit Bescheid vom 17.08.2011 bewilligte sie dem Kläger mit einem Rentenbeginn ab dem 01.11.2011 die Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage von 0,7797 Entgeltpunkten sowie 51,0517 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Bruttorentenbetrag von 1.265,55 Euro. Für den Zeitraum August bis Oktober 2011 ergaben sich nach der Anlage 3 des Rentenbescheides 0,3564 Entgeltpunkte.

5

Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger am 05.09.2011 Widerspruch unter Hinweis darauf, dass ihm in der 36. Kalenderwoche eine Sonderzahlung des Arbeitgebers anlässlich der 45-jährigen Betriebszugehörigkeit gezahlt werde, so dass die Rente nicht auf der Grundlage der Hochrechnung, sondern anhand des tatsächlichen Verdienstes berechnet werden solle. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2011 zurückgewiesen. Darin führte die Beklagte aus, dass der Kläger in das Hochrechnungsverfahren eingewilligt habe, so dass keine Neuberechnung der Rente bei Änderung des hochgerechneten Entgeltes durch Einmalzahlungen erfolgen könne.

6

Mit der am 05.12.2011 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass er im September 2011 eine Zusatzvergütung für die 45-jährige Betriebszugehörigkeit sowie ein 13. Monatsgehalt für das gesamte Jahr 2011 erhalten habe und dass hiervon Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien. Diese Entgelte müssten daher rentenwirksam werden. Nach der Meldebescheinigung vom 25.10.2011 belaufe sich sein Verdienst in dem Zeitraum August bis Oktober 2011 auf insgesamt 13.285,00 Euro, woraus sich ein höherer Rentenzahlbetrag ergebe. Die Erklärung zum Hochrechnungsverfahren habe er zwar unterschrieben, er sei aber nicht auf die Endgültigkeit hingewiesen worden. Bei der Antragstellung habe er die Mitarbeiterin der Rentenversicherung auch nicht ausdrücklich zur Endgültigkeit der Angaben zum Einkommen befragt und aus dem betreffenden Abschnitt des Rentenantrages habe er keinen Hinweis auf die Endgültigkeit der Angaben entnehmen können, so dass er damit auch nicht gerechnet habe. Wäre ihm bei Beantragung der Altersrente die Endgültigkeit der hochgerechneten Arbeitsverdienste bewusst gewesen, hätte er sich für eine spätere Beantragung entschieden. Finanziell wäre er in der Lage gewesen, einen gewissen Zeitraum bis zum späteren Beginn der tatsächlichen Rentenzahlung zu überbrücken.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 zu ändern und

9

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.11.2011 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung des im Zeitraum 01.08. – 31.10.2011 erzielten tatsächlichen Einkommens von 13.285,00 Euro zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger ausdrücklich eine entsprechende Erklärung zum Hochrechnungsverfahren unterschrieben habe.

13

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und begründet.

15

Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 ist in dem Umfang, in dem er mit der Klage angefochten ist, rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn er hat Anspruch auf die Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung des im Zeitraum August bis Oktober tatsächlich gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes in Höhe von 13.285,00 Euro.

16

Nach § 64 Sozialgesetzbuch 6. Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient das durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen.

17

Abweichend hiervon sind für eine Rente wegen Alters die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für einen verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente vom Rentenversicherungsträger zu errechnen und dann die daraus ermittelten Entgeltpunkte für die Rentenberechnung maßgeblich (§ 70 Abs. 4 SGB VI). Diese bleiben für die Rente auch dann maßgeblich, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Werten abweichen (§ 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI). Diese Vorschrift hat die Beklagte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für den Zeitraum August bis Oktober 2011 auf der Grundlage der Erklärung des Klägers zur Einwilligung in das Hochrechnungsverfahren zutreffend angewandt. Dieses Hochrechnungsverfahren beruht auf § 194 SGB VI und danach hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für die abgelaufenen Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Ansonsten besteht die Meldepflicht des Arbeitgebers erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bzw. der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, so dass die Arbeitsentgelte im Fall des Klägers aus dem Jahre 2011 zum Zeitpunkt des begehrten Rentenbeginnes noch nicht gemeldet worden wären. Die Beklagte hat daher zutreffend auf dieser gesetzlichen Grundlage von dem früheren Arbeitgeber des Klägers die Entgeltmeldung für den Zeitraum 01.01. – 31.07.2011 angefordert und auf der Grundlage von § 194 Abs. 1 S. 2 SGB VI eine Berechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn, also für die Monate August bis Oktober 2011, durchgeführt.

18

Die Berechnung erfolgt unter Verwendung der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten 12 Kalendermonate, also der beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2010 des Klägers. Hierbei hat sie jedoch nicht den gesamten Zeitraum des Jahres 2010 in die Berechnung einzustellen, sondern lediglich die für den 12 Monatszeitraum fehlenden Kalendermonate, also die Entgelte der Monate August bis Dezember 2010 und diese Werte hat sie aus dem Gesamteinkommen des Jahres 2010 rechnerisch ermittelt, so dass für die Monate August bis Dezember 2010 ein Durchschnittsentgelt mit der Anzahl der Monate multipliziert und dem gemeldeten Entgelt des Zeitraumes Januar bis August 2011 hinzugerechnet wurde. Aus diesem Entgelt eines 12 Monatszeitraums ergab sich somit rechnerisch richtig der von der Beklagten ermittelte Wert für die Monate August bis Oktober 2011 mit den voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 9.438,00 Euro, aus denen sich nach der Umrechnung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI gemäß § 256a Abs. 1 SGB VI 0,3564 Entgeltpunkte ergaben. Das tatsächliche Einkommen des Klägers im Zeitraum August bis Oktober 2011 belief sich auf 13.285,00 Euro, aus dem sich nach der Umrechnung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI ein Entgelt von 15.183,43 Euro errechnet, das geteilt durch das Durchschnittsentgelt mit einem Betrag von 30.268,00 Euro gem. der Anlage 1 zum SGB VI einen Wert von 0,5016 Entgeltpunkten ergibt.

19

Damit hat die Beklagte auf der Grundlage des geltenden Rechts das für die Monate August bis Oktober 2011 maßgebliche hochgerechnete beitragspflichtige Entgelt zutreffend ermittelt und in dem Rentenbescheid für die Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

20

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die so ermittelte Altersrente im Nachhinein aus dem tatsächlich erzielten Entgelt neu zu berechnen, denn nach § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI bleiben diese beitragspflichtigen Einnahmen für diese Rente außer Betracht. Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 194 Abs. 3 SGB VI bei der Beitragsberechnung die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblich bleiben. Aus den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten werden also Beiträge erhoben, ohne dass diese Einnahmen in vollem Umfang in die Rentenberechnung einfließen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist grundsätzlich nicht zu beanstanden vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung. Mit dem Hochrechnungsverfahren soll nämlich erreicht werden, dass die dem Rentenantragsteller zustehenden Rentenzahlungen zeitnah mit dem Rentenbeginn aufgenommen werden können, ohne dass erst der Eingang der Meldung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte abgewartet werden muss. Hier könnte es durchaus zu einer mehrere Monate umfassenden Verzögerung der Rentenwertermittlung kommen, die nicht jeder Rentenantragsteller in Kauf nehmen würde. Der Gesetzgeber hat mit der Hochrechnung also ein Verfahren geschaffen, das es dem Rentenversicherungsträger ermöglicht, eine nahtlose Zahlung der Rente vorzunehmen. Die hierbei unter Umständen entstehenden Nachteile, wie sie sich gerade auch beim Kläger darstellen, hat der Rentenbezieher daher in Kauf zu nehmen, wenn ihm diese Umstände bekannt sind. Es liegt in der freien Entscheidung des Rentenantragstellers, die Vorzüge des Hochrechnungsverfahrens mit einem pünktlichen Rentenzahlbeginn in Anspruch zu nehmen. Er kann jedoch auf diesen Vorteil verzichten, um den Nachteil eines geringfügig geringeren Rentenzahlbetrages zu vermeiden. Grundsätzliche Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen daher nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Randziffer 34).

21

Allerdings setzt dies voraus, dass der Rentenantragsteller in dieser Hinsicht vollumfänglich aufgeklärt wurde, woran es im konkreten Fall des Klägers fehlt, so dass er auf der Grundlage des richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 17.12.1980, 12 RK 34/80, zitiert nach Juris, Randziffer 23) verlangen kann, dass seine Altersrente für langjährige Versicherte auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des Zeitraumes August bis Oktober 2011 berechnet wird. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine aufgrund eines Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung verletzt hat und dass diesem dadurch ein rechtlicher Nachteil entstanden ist. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme derjenigen Amtshandlung oder auf die Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte.

22

Hier hat der Kläger bei der Beantragung der Altersrente am 05.07.2011 in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung die Erklärung unterschrieben, dass er mit dem Hochrechnungsverfahren einverstanden ist und dass er damit einverstanden ist, dass die sich aus der Hochrechnung ergebenen voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Ferner hat er die Erklärung unterschrieben, dass ihm bekannt ist, dass Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können. Ferner ist ihm schriftlich erklärt worden, dass bei einem Abweichen der tatsächlichen von den hochgerechneten Beträgen diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden könnten. Diese Erklärung, die als Auskunft bzw. Beratung im Sinne von § 14, 15 SGB I zu werten ist, ist jedoch unvollständig. Für den Kläger war auf dieser Grundlage zwar erkennbar, dass eine über die regelmäßigen Sonderzahlungen hinausgehende Zahlung wie hier im konkreten Fall anlässlich der 45-jährigen Betriebszugehörigkeit bei der Hochrechnung außer Betracht bleibt. Nicht erkennbar war jedoch, dass eine im Hochrechnungszeitraum zu erwartende regelmäßige Einmalzahlung wie das Weihnachtsgeld nur anteilmäßig in die Berechnung einfließen wird.

23

Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Hochrechnung auf der Grundlage eines in einem 12 Monatszeitraum erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Hierfür wird das nach § 194 Abs. 1 S. 1 SGB IV gesondert gemeldete Entgelt der Monate Januar bis Juli 2011 mit einem rechnerisch ermittelten Durchschnittsentgelt der Monate August bis Dezember 2010 addiert. In dem gemeldeten Entgelt des Zeitraumes Januar bis Juli 2011 ist keine Sonderzahlung für das Jahr 2011 enthalten, da diese erst zum Jahresende anfiel. Die Jahressonderzahlung, also das Weihnachtsgeld des Jahres 2010, fließt hingegen nicht voll in die Hochrechnung ein, da die Beklagte ausgehend von dem gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt des Jahres 2010 (38.206,00 Euro) rechnerisch einen Durchschnittsbetrag für jeden Monat des Jahres 2010 (3.183,83 Euro) ermittelt und diesen mit 5 multipliziert (15.919,15 Euro) sowie dem gemeldeten Entgelt des Zeitraumes Januar bis Juli 2011 hinzugerechnet hat. Die dem Kläger zugeflossene Sonderzahlung des Jahres 2010 wird also nur zu 5/12 bei der Feststellung des Entgelts des Jahres 2011 berücksichtigt, wohingegen der Wortlaut der von ihm unterschriebenen Erklärung den Eindruck erweckt, dass eine zu erwartende Sonderzahlung in vollem Umfang bei dem Hochrechnungsverfahren berücksichtigt wird. Damit liegt eine unvollständig Aufklärung seitens der Beklagten im Hinblick auf die Auswirkungen des Hochrechnungsverfahrens für die tatsächliche Rentenhöhe vor, ohne dass es darauf ankommt, dass der Kläger diesen Umstand im Laufe des Verfahrens nicht gerügt hat. Nach seinem Vorbringen hat er sich nämlich nur hinsichtlich der Auswirkungen der nicht berücksichtigten Sonderzahlung anlässlich der 45-jährigen Betriebszugehörigkeit getäuscht gesehen, wobei das Außerachtlassen einer derartigen Zahlung angesichts des Wortlautes der Erklärung durchaus vorhersehbar war. Jedenfalls liegt aber aufgrund des nicht vollständigen Hinweises im Hinblick auf die regelmäßigen Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld eine unvollständige Aufklärung des Klägers vor und hierdurch ist ihm ein rentenrechtlicher Nachteil im Sinne geringerer Entgeltpunkte mit einem daraus folgenden geringerem Rentenzahlbetrag erwachsen. Bei Berücksichtigung der im Hochrechnungszeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte hat er Anspruch auf einen geringfügig höheren Rentenzahlbetrag, dies auch für die gesamte Laufzeit der ihm bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte, da hierbei kein Wechsel der Rente eintritt. Der Wortlaut der Erklärung in dem Vordruck erweckt außerdem den Eindruck, dass die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen bei einem Wechsel von der vorgezogenen in die Regelaltersrente im Sinne einer " ... später zu zahlenden Rente ..." berücksichtigt werden. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.

24

Rechtsfolge dieses sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er bei umfassender und zutreffender Aufklärung über die Umstände und Auswirkungen des Hochrechnungsverfahrens stehen würde. Dann hätte der Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen auf das Hochrechnungsverfahren verzichtet und eine Rentenberechnung auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens aus dem Zeitraum August bis Oktober 2011 erhalten. Das Gericht hält diese Erklärung für glaubhaft, da es nach den vorliegenden Unterlagen nicht unwahrscheinlich ist, dass er aus finanziellen Gründen nicht auf den unmittelbaren Rentenzahlbeginn am 01.11.2011 angewiesen war. Damit hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als ob er auf das Hochrechnungsverfahren verzichtet hätte und eine Rentenberechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich im Zeitraum August bis Oktober 2011 erzielten beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 13.285,00 Euro durchzuführen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet


(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt fü

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung


(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 1

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2011 - B 13 R 29/11 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

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(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.

(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.

(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente.

2

Der am 5.10.1948 geborene Kläger beantragte am 1.9.2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.1.2010. Sein Beschäftigungsverhältnis endete nach einer Phase der Altersteilzeit zum 31.12.2009.

3

Bei Rentenantragstellung gab der Kläger an, er werde voraussichtlich bis zum Rentenbeginn "beitragspflichtige Einnahmen" in Form von "Arbeitsentgelt/Vorruhestandsgeld" erzielen; der "Vordruck R 250" solle durch den Rentenversicherungsträger angefordert werden. In der am Ende des - im Verfahren "Antrag-Online" bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, Bürgerbüro und Sozialversicherung, ausgefüllten - Antragsformulars (R100) enthaltenen, vom Kläger unterschriebenen "Erklärung des Antragstellers" (nachfolgend: Vordruckerklärung) ist folgender Absatz enthalten:

"Ich willige ein (sofern ich im Abschnitt beitragspflichtige Einnahmen nichts anderes bestimmt habe), dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens

- frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anfordert,

- für den weiteren Zeitraum ggf. bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für 3 Monate) hochrechnet und

- diese der Rentenberechnung zugrunde legt.

Mir ist bekannt, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden."

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.10.2009 die beantragte Rente ab 1.1.2010 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1643,55 Euro (einschließlich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 107,52 Euro). Bei ihrer Festsetzung legte sie für das vierte Quartal des Jahres 2009 (1.10. bis 31.12.2009) ein hochgerechnetes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 13 542 Euro zugrunde.

5

Den Widerspruch des Klägers vom 11.11.2009 mit der Begründung, dass die beitragspflichtige Einmalzahlung für November 2009 ("Weihnachtsgeld") in Höhe eines vollen Monatsgehalts nicht berücksichtigt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.1.2010 zurück. Der Kläger habe bei Antragstellung in die Feststellung seiner Altersrente auf Grundlage einer Hochrechnung eingewilligt. Die Hochrechnung des voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für das letzte Quartal des Jahres 2009 sei rechnerisch nicht zu beanstanden. Das tatsächlich in diesem Teilzeitraum erzielte höhere beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei gemäß § 70 Abs 4 S 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

6

Im Klageverfahren hat der Kläger unter Vorlage der Entgeltabrechnungen seines Arbeitgebers für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2008 ergänzend um Überprüfung der Berechnungsweise der Hochrechnung gebeten, da die Beklagte für dieses Quartal der Hochrechnung nicht das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Entgelt in Höhe von 16 054,98 Euro, sondern lediglich 14 141,75 Euro zugrunde gelegt habe.

7

Das SG hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 18.5.2010 antragsgemäß verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 29.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2010 ab 1.1.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2009 tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in Höhe von 16 756 Euro zu zahlen. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 4 S 2 SGB VI bestehe zwar kein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Entgelts. Doch sei zum einen der angefochtene Rentenbescheid nicht bestandskräftig geworden. Zum anderen habe das BSG zu der im Wesentlichen gleichgerichteten Vorschrift des § 123 Abs 1 S 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dieser Norm sei nicht zu entnehmen, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei(Hinweis auf BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1). Diese Rechtsprechung habe das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 13.8.2008 (L 13 R 58/08 = NZS 2009, 630) für § 70 Abs 4 S 2 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung als nahezu inhaltsgleiche Vorschrift zu § 123 Abs 1 S 3 AVG bestätigt. Eine abweichende Auslegung des § 70 Abs 4 S 2 SGB VI im Hinblick auf eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit sei auch nach dessen Änderung zum 1.1.2008 nicht geboten. Denn der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zu den Vorläuferbestimmungen auch diese Änderung nicht zum Anlass genommen, diesbezüglich klarstellende Ausführungen zu machen. Im Übrigen stelle die mit Unterschrift unter dem Rentenantrag erklärte Einwilligung des Klägers in die Vorgehensweise nach § 194 Abs 1, § 70 Abs 4 SGB VI keinen Verzicht iS des § 46 Abs 1 S 1 SGB I dar.

8

Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 8.12.2010 zurückgewiesen. Zwar habe die Beklagte sich auf Grundlage der Bestimmung in § 70 Abs 4 S 2 SGB VI zu Recht nicht in der Lage gesehen, eine Neuberechnung nach dem tatsächlich gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vorzunehmen. Dessen Nichtberücksichtigung für den hochgerechneten Zeitraum verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Kläger habe aber dennoch einen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente. Die Hochrechnung sei falsch, weil die Beklagte die Regelung des § 194 Abs 1 S 3 SGB VI falsch angewendet habe. Hiernach seien der Hochrechnung die vom Arbeitgeber gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten zwölf Kalendermonate (hier also die Monate Oktober 2008 bis September 2009) zugrunde zu legen. Für den Zeitraum von Januar bis September 2009 habe die Beklagte zwar die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus der gesonderten Meldung des Arbeitgebers angesetzt, jedoch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 lediglich einen aus dem gemeldeten Gesamtverdienst des Jahres 2008 errechneten Durchschnittsverdienst. Der auf diese Weise errechnete Betrag von 14 141,75 Euro stimme nicht mit dem für diesen Teilzeitraum tatsächlich erzielten und gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt überein; dessen tatsächliche Höhe habe die Beklagte beim Arbeitgeber nicht ermittelt. Zudem habe der Kläger mit seinem Widerspruch, dass er mit der Hochrechnung nicht einverstanden sei, seinen Antrag auf Hochrechnung zurückgenommen. Dies sei auch noch möglich gewesen, weil der Rentenbescheid vom 29.10.2009 nicht bestandskräftig gewesen sei.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 194 Abs 1 und des § 70 Abs 4 SGB VI. Entgegen der Rechtsmeinung des LSG entspreche die von ihr vorgenommene Hochrechnung der Regelung des § 194 Abs 1 S 3 SGB VI; diese sehe keine gesonderte Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (hier: für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2008) vor. Daher seien bei der Hochrechnung nicht die tatsächlich in dem Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2008 erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Vielmehr ergäben sich die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Teilzeitraum aus einem Durchschnittsbetrag, der sich aus den für das Kalenderjahr 2008 dem Rentenversicherungsträger in der Jahresmeldung mitgeteilten beitragspflichtigen Einnahmen errechne. Müsste die Beklagte im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen für Oktober bis Dezember 2008 berücksichtigen, wären hierfür Ermittlungen beim Arbeitgeber erforderlich. Dies widerspräche aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 194 SGB VI, da der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Ausstellung von Entgeltbescheinigungen entlastet werden sollte(Hinweis auf BT-Drucks 16/4391 S 40).

10

Entgegen der Rechtsmeinung des LSG liege auch keine wirksame Rücknahme des Antrags auf Hochrechnung vor. Zwar könne ein Rentenantrag bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids zurückgenommen werden; dies betreffe aber nur den Rentenantrag insgesamt. Die Einwilligung zur Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Rentenantrag seien als Einheit zu sehen und könnten nicht als zwei voneinander unabhängige Anträge betrachtet werden. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Hochrechnung regelmäßig mit einem Antrag auf Rücknahme des Rentenantrags gleichzusetzen und diesen ggf sogar als einen erneuten Antrag auf Altersrente zu werten, würde das Neufeststellungsverbot des § 70 Abs 4 S 2 SGB VI ad absurdum führen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 18. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Nach einer auf Bitte des Senats durchgeführten Probeberechnung der Beklagten würde sich bei Berücksichtigung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelte für das letzte Quartal 2009 eine um monatlich 2,64 Euro höhere Rente ergeben; setzte man dagegen in die Hochrechnung die vom Arbeitgeber für Oktober bis Dezember 2008 bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte ein, würde sich die Altersrente nur um 0,40 Euro erhöhen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen noch keine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer höheren Altersrente.

15

Als Grundlage für das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ab 1.1.2010 unter Berücksichtigung seines im letzten Quartal des Jahres 2009 tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts kommt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Betracht. Für eine Entscheidung der Sache bedarf es jedoch noch weiterer Sachaufklärung durch das LSG.

16

Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz entspricht die von der Beklagten durchgeführte "Hochrechnung" den gesetzlichen Vorgaben in § 194 Abs 1 SGB VI(dazu unter 1.). Grundsätzlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Rentenversicherungsträger auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Altersrente nicht von Amts wegen an diese anpasst (dazu unter 2.). Die Beklagte hat aber den Kläger bei Rentenantragstellung im September 2009 nicht ausreichend über die Wirkungen des Verfahrens nach § 194 Abs 1 SGB VI aufgeklärt(dazu unter 3.). Deshalb wird das LSG zu ermitteln haben, wie sich der Kläger entschieden hätte, wäre er zutreffend informiert worden. Hätte er bei einer ausreichenden Aufklärung auf die Hochrechnung verzichtet, wäre nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er seinerzeit richtig unterrichtet worden wäre, dh der Kläger hätte Anspruch auf die beantragte Altersrente unter Zugrundelegung der Entgeltpunkte (EP) nach Maßgabe des von ihm im letzten Quartal vor Rentenbeginn tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (dazu unter 4.). Dahingestellt bleiben kann, ob in dem Widerspruch des Klägers gegen die Hochrechnung eine Rücknahme des Rentenantrags, verbunden mit einem Neuantrag ohne Hochrechnung, gesehen werden könnte (dazu unter 5.). Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1) ab (dazu unter 6.).

17

1. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 63 Abs 6, § 64 SGB VI). Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Dabei wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in EP umgerechnet (§ 63 Abs 2 S 1 SGB VI). Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (gemäß Anlage 1 zum SGB VI) ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs 2 S 2 SGB VI). Dabei ist für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats bekannt gemachte vorläufige Durchschnittsentgelt (§ 69 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI)zugrunde zu legen (§ 70 Abs 1 S 2 SGB VI).

18

Gemäß § 194 Abs 1 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (2. HemAbbG) vom 7.9.2007 (BGBI I 2246) haben Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn (oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Rentenbeginn) gesondert zu melden. Erfolgt eine derartige gesonderte Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (§ 194 Abs 1 S 3 SGB VI). Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs 4 S 2 SGB VI).

19

a) Zur Sicherstellung der beschleunigten Erstfeststellung einer Altersrente und zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs vom Arbeitsentgelt zur Altersrente hatte der Gesetzgeber nach dem von 1992 bis 2007 geltenden Recht in § 194 Abs 1 S 1 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBI I 2261) - im Wesentlichen inhaltsgleich die bis dahin geltenden Vorschriften des § 1401 Abs 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 123 Abs 1 S 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - bestimmt, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten das voraussichtliche (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen hatte, wenn von dem Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wurde. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts hatte der Arbeitgeber voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen (§ 194 Abs 1 S 2 SGB VI idF des RRG 1992). Wenn für den vorauszubescheinigenden Zeitraum die Höhe des (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar war, hatte der Arbeitgeber das vorauszubescheinigende Arbeitsentgelt nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt zu berechnen (Satz 3 aaO). Wich das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, blieb es für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs 4 S 2 SGB VI idF des RRG 1992; auch nach den Vorgängervorschriften des § 1401 Abs 1 S 3 RVO und § 123 Abs 1 S 3 AVG war für die Rentenberechnung ein von der Eintragung in der Entgeltvorausbescheinigung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen; vgl zu § 123 Abs 1 S 3 AVG: BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1, wonach bei einem Abweichen des tatsächlich erzielten Entgelts von dem vorausbescheinigten der Rentenversicherungsträger auf Verlangen des Rentenberechtigten verpflichtet, im Übrigen berechtigt war, den Zahlbetrag insoweit abzuändern).

20

Das 2. HemAbbG vom 7.9.2007 (aaO) hat die insbesondere von den Arbeitgebern als zu aufwändig kritisierte Regelung in § 194 Abs 1 SGB VI(idF des RRG 1992) mit dem Ziel geändert, die Arbeitgeber von der Verpflichtung zu entlasten, durch eine Entgeltvorausbescheinigung die voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte des Rentenantragstellers bis zum Ende seiner Beschäftigung zu ermitteln. Vielmehr sollte zukünftig bei Anträgen auf Altersrente "auf Verlangen" des Rentenantragstellers nunmehr der Rentenversicherungsträger die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate vorausberechnen, und zwar auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten vom Arbeitgeber gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (vgl Gesetzentwurf eines 2. HemAbbG, BT-Drucks 16/4391 S 18, 25, 40).

21

Dementsprechend trat mit Wirkung ab 1.1.2008 an die Stelle der Entgeltvorausbescheinigung des Arbeitgebers dessen "auf Verlangen" des Rentenantragstellers entstehende Verpflichtung zur Abgabe einer gesonderten Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn (§ 194 Abs 1 S 1 SGB VI) und damit korrespondierend die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers - bei Anträgen auf Altersrente und Vorliegen einer gesonderten Meldung des Arbeitgebers - zur Berechnung ("Hochrechnung") der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate ("Hochrechnungszeitraum") nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (§ 194 Abs 1 S 3 SGB VI). Das "Verlangen" des Rentenantragstellers bezieht sich daher zum einen auf die Meldung der bisher im laufenden Kalenderjahr schon bezogenen und abgerechneten, aber noch nicht gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durch seinen Arbeitgeber und zum anderen auf die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn durch den Rentenversicherungsträger und darauf, dass dieses Hochrechnungsergebnis bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt wird (vgl Pötter, RVaktuell 2007, 424, 426).

22

Damit hatte der Arbeitgeber nicht mehr in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bescheinigen, ob vorausgesehen werden konnte, welches beitragspflichtige Entgelt der Antragsteller vor Rentenbeginn noch erzielen würde, sondern konnte sich auf die automatisierte Meldung bereits gezahlter Entgelte beschränken.

23

b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte diese Vorschriften rechtsfehlerfrei umgesetzt. Denn sie hat die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2009 nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten (Oktober 2008 bis September 2009) vom Arbeitgeber - "im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens" (s Gesetzentwurf eines 2. HemAbbG, BT-Drucks 16/4391 S 40) - gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durchgeführt. Meldungen des Arbeitgebers des Klägers erfolgten für das Jahr 2008 (nur) durch die Jahresmeldung gemäß § 28a Abs 2 iVm Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b und d SGB IV(iVm § 10 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 23.1.2006, BGBl I 152) und für Januar bis September 2009 (nur) durch die gesonderte Meldung auf Verlangen des Klägers gemäß § 194 Abs 1 S 1 SGB VI(iVm § 12 Abs 5 DEÜV).

24

aa) Der mit dem Begriff "abgelaufene Zeiträume" umschriebene Meldezeitraum einer gesonderten Meldung iS des § 194 Abs 1 S 1 SGB VI erfasst nur solche zurückliegenden abgerechneten Zeiträume, für die der Arbeitgeber noch keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte nach § 28a SGB IV iVm der DEÜV gemeldet hat, für die er also insbesondere nach § 28a Abs 2 iVm Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b und d SGB IV noch keine Jahresmeldung unter Angabe des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und dessen Erzielungszeiträume erstattet hat(vgl § 10 DEÜV). Hier lag bei Abgabe der gesonderten Meldung im September 2009 bereits die Jahresmeldung des Arbeitgebers über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Klägers für das Jahr 2008 in Höhe von 56 567 Euro vor. Zu Recht umfasste die gesonderte Meldung des Arbeitgebers daher nur den Zeitraum Januar bis September 2009. Das für diesen Zeitraum gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Höhe von 40 028 Euro hat die Beklagte bei der Hochrechnung berücksichtigt.

25

bb) Entgegen der Rechtsansicht des LSG entspricht die Berechnung des von der Beklagten für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2008 der Hochrechnung im Rahmen des hier maßgeblichen Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums (Oktober 2008 bis September 2009) zugrunde gelegten (Durchschnitts-)Betrags von 14 141,75 Euro auf Grundlage der Jahresmeldung 2008 den gesetzlichen Vorgaben des § 194 Abs 1 S 3 SGB VI(iVm § 123 Abs 3 SGB VI).

26

Denn dieser - aus dem gesamten mit der Jahresmeldung 2008 vom Arbeitgeber gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt errechnete - Teilbetrag für die Monate Oktober bis Dezember 2008 war vom Arbeitgeber im Meldeverfahren nicht "gesondert" zu melden; er war deshalb im "Entgeltabrechnungssystem" (s Gesetzentwurf eines 2. HemAbbG, BT-Drucks 16/4391 S 25) nicht ausgewiesen.

27

Die vom LSG postulierte Pflicht zur gesonderten Ermittlung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen von einer früheren Meldung umfassten Teilzeitraum lässt sich aus § 194 Abs 1 SGB VI weder für die Arbeitgeber noch für die Rentenversicherungsträger ableiten. Die entsprechenden Beträge müssten entweder von den Arbeitgebern im Einzelfall herausgesucht und bescheinigt werden, oder der Rentenversicherungsträger müsste vom Antragsteller eingereichte Entgeltabrechnungen oder sonstige Unterlagen über die fraglichen Monate prüfen und die einzelnen Beträge in die Hochrechnung nach § 194 Abs 1 S 3 SGB VI einbeziehen.

28

Schon nach dem Wortlaut des § 194 Abs 1 S 1 SGB VI haben jedoch die Arbeitgeber nur "die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume … gesondert zu melden". Diese Einschränkung der Meldepflicht rechtfertigt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck des Hochrechnungs-Verfahrens, den Bezug einer Altersrente "nahtlos" mit dem Beschäftigungsende beginnen zu lassen und dabei das Verfahren der Rentenberechnung bei der Erstfestsetzung einer Altersrente möglichst einfach und zügig - insbesondere ohne zeit- und verwaltungsaufwändige Rückfragen - zu gestalten. Vor allem aber war es Ziel der Gesetzesänderung, im Zuge des Bürokratieabbaus die Belastungen der Arbeitgeber zu begrenzen und sie insbesondere von den aufwändigen Prüfungspflichten bei Erstellung einer "Vorausbescheinigung" (geschätzter Zeitaufwand: ca 45 Minuten pro Bescheinigung) zu entlasten (vgl Gesetzentwurf eines 2. HemAbbG, BT-Drucks 16/4391 S 18, 25, 40). Ausdrücklich heißt es in den Gesetzesmaterialien zum 2. HemAbbG, dass die Arbeitgeber die für die Durchführung der "Berechnungen durch die Rentenversicherung ... notwendigen Daten … im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens zu übermitteln" haben (aaO S 40).

29

Auf Grundlage dieser Vorgaben und der ihm danach nur zur Verfügung stehenden gemeldeten Erkenntnisse kann der Rentenversicherungsträger das auf den für die Hochrechnung maßgeblichen Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum entfallende anteilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt für diesen Teilzeitraum bei Vorliegen (nur) einer Jahresmeldung lediglich durch rechnerische Aufteilung nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 123 Abs 3 SGB VI aus dem vom Arbeitgeber für das ganze Jahr gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ermitteln.

30

Nach alledem hat die Beklagte den der Hochrechnung für den Teilzeitraum Oktober bis Dezember 2008 zugrunde gelegten Entgeltbetrag zutreffend berechnet. Gemäß § 123 Abs 3 SGB VI ergibt sich der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Das Kalenderjahr wird dabei mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen gerechnet. In Anwendung dieser Berechnungsvorschrift hat die Beklagte das vom Arbeitgeber für das Jahr 2008 gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 56 567 Euro mit den Tagen bzw Kalendermonaten im Teilzeitraum Oktober bis Dezember 2008 (= 90 Tage = 3 Kalendermonate) multipliziert und das Produkt durch die Tage bzw Kalendermonate im Gesamtzeitraum Januar bis Dezember 2008 (= 360 Tage = 12 Kalendermonate) dividiert, sodass sich ein Durchschnittsbetrag von 14 141,75 Euro ergab (= 56 567 Euro x 90 Tage <3 Kalendermonate> : 360 Tage <12 Kalendermonate>).

31

cc) Für den hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2009 hat die Beklagte das voraussichtliche beitragspflichtige Entgelt von 13 542 Euro zutreffend hochgerechnet.

32

Den nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelten Gesamtbetrag für den Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum vom 1.10.2008 bis 30.9.2009 in Höhe von 54 169,75 Euro (14 141,75 Euro als Durchschnittsbetrag für Oktober bis Dezember 2008 auf der Grundlage der Jahresmeldung 2008 + 40 028 Euro für Januar bis September 2009 aus der gesonderten Meldung) hat die Beklagte in Anwendung des § 123 Abs 3 SGB VI mit der Anzahl der mit beitragspflichtigen Arbeitsentgelten belegten Tage bzw Kalendermonate (hier: 360 Tage = 12 Kalendermonate) dividiert und sodann den Quotienten mit der Anzahl der hochzurechnenden Tage bzw Kalendermonate (hier: 90 Tage = 3 Kalendermonate) multipliziert. Somit ergab sich für die Monate Oktober bis Dezember 2009 ein hochgerechnetes beitragspflichtiges Entgelt von (gerundet) 13 542 Euro (= 54 169,75 Euro : 360 Tage <12 Kalendermonate> x 90 Tage <3 Kalendermonate>), wie im angefochtenen Bescheid vom 29.10.2009 zugrunde gelegt.

33

2. Grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, die nach § 194 Abs 1 S 3 SGB VI "hochgerechnete" Altersrente im Nachhinein aus dem tatsächlich während des Hochrechnungszeitraums erzielten Entgelt neu zu berechnen. Dies folgt aus § 70 Abs 4 S 2 SGB VI, wonach die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme "für diese Rente außer Betracht" bleibt, soweit der Rentenversicherungsträger nach § 194 Abs 1 S 3 SGB VI eine voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme errechnet (hochgerechnet) hat(s hierzu bereits unter 1. a)). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, in welchen Fällen (außer nach dem Tode des Altersrentners) die Zahlung einer "anderen" (Alters-)Rente, die nicht mehr "diese Rente" ist, in Betracht kommt (vgl § 34 Abs 4 SGB VI); jedenfalls der Kläger bezieht nach wie vor die im angefochtenen Bescheid bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

34

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsfolge der Wahl des "Hochrechnungs-Verfahrens" nach § 194 Abs 1 S 1 und 3 SGB VI bestehen jedenfalls dann nicht, wenn sich der Rentenantragsteller nach gehöriger Aufklärung(s hierzu unter 4.) hierfür entscheidet. Angesichts der im Regelfall nicht übermäßigen Einwirkungen auf die Rentenhöhe (im Fall des Klägers: unter 0,2 %) kann dem aufgeklärten Rentenversicherten die freie Wahl darüber überlassen bleiben, ob er sich für die Hochrechnung und damit eine möglichst sichere Nahtlosigkeit des Übergangs vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auf die Altersrente mit dem Risiko einer geringen Rentenminderung entscheidet oder ob er auf einer Rentenberechnung auf Grundlage aller tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit dem Risiko eines hinausgezögerten Beginns der regelmäßigen Rentenzahlung besteht.

35

3. Der nach alledem für das Begehren des Klägers in erster Linie als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (stRspr, zB Senatsurteil vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241, 243 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 RdNr 19 mwN).

36

Vom LSG ist nicht festgestellt worden, dass der Kläger außerhalb der Hinweise in den bei seiner Rentenantragstellung verwendeten Formularen über die Vor- und Nachteile einer Hochrechnung und hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten bei der Rentenerstfeststellung von der Beklagten oder der antragsaufnehmenden Stelle der Stadt Ludwigshafen am Rhein (zur Fehlberatung durch ein Versicherungsamt s Senatsurteil vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 38/89 - Juris RdNr 22) - mündlich oder schriftlich - beraten worden ist.

37

Ein Herstellungsanspruch steht einem Rentenberechtigten aber jedenfalls dann zu, wenn er ein Wahlrecht (hier: Rentenberechnung mit oder ohne Hochrechnung) hat, er jedoch vor seiner Entscheidung über dessen Folgen fehlerhaft aufgeklärt wird und dadurch einen Schaden (hier: geringerer Rentenbetrag) erleidet.

38

Als fehlerhaft im vorgenannten Sinne erweisen sich die in dem hier maßgeblichen Rentenantragsformular (R 100) enthaltenen Hinweise der Beklagten über die Hochrechnung und deren Rechtsfolgen im Einzelnen wie folgt:

39

a) Die im Fall des Klägers verwendete Vordruckerklärung weist die Rentenantragsteller am Ende des Antragsformulars darauf hin, dass "Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden". Hieraus muss der Antragsteller schließen, dass eine im Hochrechnungszeitraum zu erwartende regelmäßige Einmalzahlung bei der Hochrechnung (jedenfalls annähernd) voll berücksichtigt wird, die Hochrechnung sich also insoweit nicht zu Lasten des Versicherten auswirkt. Dies trifft aber nicht zu, wie im Fall des Klägers deutlich wird.

40

Bei diesem wirkte sich das jeweils im November gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts bei den gemäß § 194 Abs 1 S 3 SGB VI anzusetzenden Entgelten der letzten zwölf Kalendermonate(s oben bei 1. b) bb)) nur dadurch aus, dass es im (nach § 123 Abs 3 SGB VI) zu errechnenden Entgelt für die Monate Oktober bis Dezember 2008 zu 3/12 (einem Viertel) enthalten war, also (bei unterstellt gleichbleibendem sonstigen Entgelt im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum) für den von der Hochrechnung erfassten Zeitraum (Oktober bis Dezember 2009) für jeden Monat zu einer Erhöhung des hochgerechneten Entgelts um 3/48 (einem Sechzehntel) führte, sodass das Weihnachtsgeld bei den hochgerechneten Entgelten für das letzte Quartal des Jahres 2009 somit letztlich nur zu 9/48 (drei Sechzehnteln, ca 19 %) berücksichtigt wurde. Demgegenüber wäre ohne Hochrechnung im entsprechenden Zeitraum das gesamte Weihnachtsgeld (100 % und nicht nur ca 19 %) als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen und für die Rentenberechnung zu berücksichtigen. Dies führte im vorliegenden Fall, wie von der Beklagten im Revisionsverfahren mitgeteilt, zu einer Differenz von (immerhin) 2,64 Euro/Monat (ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag).

41

Die Fallkonstellation des Klägers ist nicht untypisch. Die beschriebene Wirkung der Hochrechnung nach § 194 Abs 1 S 3 SGB VI tritt immer dann ein, wenn eine einmal jährlich gezahlte Sonderzahlung in den Hochrechnungszeitraum fällt. Dagegen stellen sich rechnerisch typischerweise diejenigen Rentenantragsteller besser, die die jährliche Sonderzahlung bereits vor dem Hochrechnungszeitraum erhalten haben und diese somit in die gesonderte Meldung des Arbeitgebers nach § 194 Abs 1 S 1 SGB VI einfließt; dies hat zur Folge, dass die hochgerechneten Entgelte höher ausfallen als die tatsächlichen. Diese Folgen der Hochrechnung erschließen sich aus der Vordruckerklärung nicht.

42

b) Des Weiteren geht aus den Hinweisen der hier maßgeblichen Vordruckerklärung nicht in hinreichender Deutlichkeit hervor, dass ein "Neufeststellungsverbot" beschrieben werden soll, nach dem es bei einem Abweichen des hochgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von dem später (vom Arbeitgeber gemeldeten) tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dennoch fortdauernd bei der bisherigen Berechnung der Altersrente verbleibt. Eine entsprechende Änderung kann dann nicht bei "dieser", sondern erst bei einer "anderen" (dh aufgrund eines neuen Leistungsfalls) zu zahlenden Rente erfolgen. Damit bleiben die hochgerechneten (im Falle des Klägers: ungünstigen) Arbeitsentgelte für diese Rente dauerhaft maßgeblich. Die gewählte Formulierung "Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden" kann demgegenüber für einen im Rentenversicherungsrecht nicht kundigen Antragsteller den Eindruck erwecken, dass (bereits) bei der nächstmöglichen monatlichen Rentenzahlung eine Korrektur nach Maßgabe der tatsächlich beitragspflichtigen Einnahmen zumindest mit Wirkung für die Zukunft erfolgen wird. Keinesfalls wird durch diese Formulierung gewährleistet, dass jeder Versicherte den Inhalt der gesetzlichen Regelung nachvollziehen kann.

43

c) Hingegen ist nicht als unrichtige Beratung zu werten, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen der Rentenantragstellung nicht auch auf die Möglichkeit einer Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I und deren Voraussetzungen hingewiesen hat. Zwar hat § 42 SGB I - wie § 194 Abs 1 SGB VI - auch das Ziel, durch längere Bearbeitungszeiten im Verwaltungsverfahren entstehende (finanzielle) Nachteile und Härten zu vermeiden, und den Zweck, eine Übergangsphase zu bewältigen, in der bei einem dem Grunde nach feststehenden Anspruch auf eine Sozialleistung die Feststellung von deren genauen Höhe nach den üblichen Maßstäben noch nicht möglich ist. § 194 Abs 1 SGB VI erfasst aber in Bezug auf die Altersrente den spezielleren Tatbestand des nahtlosen Übergangs vom Arbeitsentgelt zur Altersrente und verdrängt insoweit nach der "lex-specialis-Regel", wonach das spezielle Gesetz dem allgemeinen vorgeht, die Regelung in § 42 SGB I.

44

d) Offenbleiben kann, ob aus dem hier verwendeten Rentenantragsformular und der Vordruckerklärung auch für den im Rentenversicherungsrecht nicht kundigen Versicherten klar erkennbar ist, dass eine Hochrechnung nur "auf Verlangen des Rentenantragstellers" (§ 194 Abs 1 S 1 SGB VI) erfolgt. Damit hat der Antragsteller nicht nur ein eigenes freies (Ja/Nein-)Wahlrecht zwischen zwei gleichgewichtigen Gestaltungsmöglichkeiten (also einer Rentenfestsetzung mit oder ohne Hochrechnung); vielmehr verbleibt es, wenn der Antragsteller keine einschlägige Erklärung abgibt, bei der Rentenberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Entgelte. Ob ein solches Wahlrecht dadurch hinreichend kenntlich gemacht wird, dass dem Antragsteller im Antragsformular unter Nr 10.4 bezogen auf die "Anforderung der gesonderten Meldung (Vordruck R 250)" zuletzt auch die Möglichkeit eingeräumt wird, anzukreuzen, dass deren Anforderung "entfällt, weil eine Hochrechnung unterbleiben soll", kann dahingestellt bleiben.

45

e) Offenbleiben kann auch, ob es für eine sachgerechte Entscheidung des Rentenantragstellers für oder gegen die Hochrechnung erforderlich ist, ihm - ggf durch Probeberechnungen oder Berechnungsbeispiele - die Folgen beider Entscheidungsalternativen bezogen auf den Rentenzahlbetrag deutlich zu machen.

46

f) Zwar macht der der Rentenfestsetzung zugrunde zu legende Hochrechnungszeitraum mit höchstens drei Kalendermonaten (vor Beginn der Altersrente) nur einen geringen Bruchteil des gesamten Versichertenlebens aus und beeinflusst damit die Rentenhöhe nur sehr eingeschränkt (im Falle des Klägers: ca 0,17 %). Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich ein Versicherter - bei genauer Kenntnis der Rechtsfolgen - dazu entschließt, den Beschleunigungseffekt einer Hochrechnung nicht wahrzunehmen und dadurch möglicherweise auf einen nahtlosen Übergang vom Arbeitsentgelt in die Altersrente (durch Erteilung des Rentenbescheids bereits vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als angesichts der "nachschüssigen" Zahlung aller nach dem 1.4.2004 beginnenden Renten (§ 118 Abs 1 iVm § 272a Abs 1 SGB VI) dem Rentenversicherungsträger (im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage) ein Monat länger zur Verfügung steht, um die Altersrente für den ersten Monat nach Rentenbeginn anzuweisen.

47

Der Arbeitgeber hat zwar das Ende der Beschäftigung gemäß § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB IV iVm § 8 Abs 1 DEÜV mit den entsprechenden Entgelten spätestens erst sechs Wochen danach zu melden. Erst nach Eingang dieser Meldung kann der Rentenversicherungsträger die Altersrente - dann allerdings nach Maßgabe aller tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte des Versicherten - festsetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass diese Meldung gleichzeitig mit der letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnung bereits vor Ende der Beschäftigung erfolgt.

48

Umgekehrt ist es aber genauso denkbar, dass der Rentenantragsteller die Möglichkeit der Rentenfestsetzung mit Hilfe der "Hochrechnung" nutzen will, um die "Nahtlosigkeit" zwischen Arbeitsentgelt- und Altersrentenbezug sicher zu erreichen oder zu seinen Gunsten - wenn auch zu Lasten der Versichertengemeinschaft - von der Hochrechnung einer bereits vor dem Hochrechnungszeitraum abgerechneten Einmalzahlung zu profitieren (vgl oben bei 3. a)).

49

Beide Handlungsalternativen setzen jedoch zur sachgerechten Ausübung des Wahlrechts die Kenntnis der jeweiligen Vor- und Nachteile voraus, jedenfalls aber, dass die vom Rentenversicherungsträger übermittelten Informationen korrekt und verständlich sind.

50

4. Die unzutreffenden Hinweise über die Rechtsfolgen der Hochrechnung im Antragsformular und insbesondere in der dortigen Vordruckerklärung begründen jedoch nur dann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn die Fehlinformation für den beim Kläger eingetretenen Schaden (geringerer Rentenbetrag durch die Hochrechnung) kausal geworden ist. Hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.

51

Hätte der Kläger das Verfahren der Hochrechnung für die Festsetzung seiner Altersrente nicht gewählt, wenn er bei Rentenantragstellung im September 2009 von der Beklagten verständlich und richtig über die Hochrechnung und ihre Rechtsfolgen nach § 194 Abs 1, § 70 Abs 4 SGB VI informiert worden wäre, wäre die Pflichtverletzung der Beklagten kausal für den entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil. Dann könnte er verlangen, dass seine Altersrente nach Maßgabe der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (auch) für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2009 (= 16 756 Euro) berechnet wird. Hätte sich der Kläger hingegen nach zutreffender Aufklärung über sein Wahlrecht und die Rechtsfolgen für eine Rentenberechnung mittels Hochrechnung entschieden, wäre die Rentenfestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 29.10.2009 mit den (niedrigeren) hochgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelten rechtlich nicht zu beanstanden; ein Herstellungsanspruch auf Neufeststellung der Altersrente ab 1.1.2010 bestünde dann nicht.

52

5. Der Senat kann offenlassen, ob in dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 11.11.2009 - wie das LSG meint - eine Rücknahme der im "Verlangen" nach Erteilung einer gesonderten Meldung gemäß § 194 Abs 1 S 1 SGB VI enthaltenen Zustimmung zur Hochrechnung oder ob darin die Rücknahme des Rentenantrags vom 1.9.2009, verbunden mit einem Neuantrag ohne Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten drei Monate der Beschäftigung vor Rentenbeginn gesehen werden könnte.

53

Sähe man im Widerspruch des Klägers eine Antragsrücknahme, verbunden mit einem Neuantrag ohne Hochrechnung, würde dieser jedenfalls im vorliegenden Fall zu einem Rentenbeginn 1.1.2010 (§ 99 Abs 1 S 1 SGB VI) und damit einer Berechnung der Altersrente auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im letzten Quartal des Jahres 2009 führen.

54

Eine solche Sichtweise ist rechtlich grundsätzlich möglich (vgl insoweit auch KommGRV, § 194 SGB VI Anm 4.1, Einzelkommentierung Stand Juli 2008; offen gelassen in BSG vom 19.10.1977 - BSGE 45, 72, 75 = SozR 2200 § 1401 Nr 1 S 3 f, beide im Zusammenhang mit dem Verfahren der Entgeltvorausbescheinigung nach früherem Recht). Denn es bleibt einem Versicherten unbenommen, bis zur bindenden Wirkung eines Rentenbescheids (vgl § 77 SGG) den für diesen erforderlichen Antrag (§ 115 Abs 1 S 1 SGB VI) zurückzunehmen (vgl Senatsurteil vom 9.8.1995 - BSGE 76, 218, 221 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 9); ebenso steht es ihm dann aber auch frei, (zugleich) einen neuen Rentenantrag mit Berechnung der Altersrente nach Maßgabe des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (hier also auch unter voller Berücksichtigung der November-Einmalzahlung) zu stellen. Zudem hat der Sozialleistungsträger einen Antrag regelmäßig so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG vom 11.9.2001 - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5 S 24; BSG vom 4.4.2006 - BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 14). Ist dieses nicht eindeutig, hat der Träger stets auf eine Klärung durch den Antragsteller hinzuwirken (BSG vom 4.4.2006 aaO) mit dem Ziel, dass dieser die ihm zustehende Sozialleistung nicht nur in zeitgemäßer Weise und zügig, sondern auch umfassend erhält (§ 17 Abs 1 Nr 1 SGB I).

55

Läge aber in dem "Widerspruch" des Klägers gar kein Widerspruch, sondern eine Antragsrücknahme, verbunden mit einem Neuantrag, so hätte über letzteren die Beklagte noch nicht entschieden. Dann aber hätte das LSG der Beklagten zunächst Gelegenheit geben müssen, über den Neuantrag zu befinden. Zudem wäre der Widerspruchsbescheid vom 7.1.2010 aufzuheben, weil kein Widerspruch eingelegt worden wäre und sich der Rentenbescheid vom 29.10.2009 wegen Antragsrücknahme erledigt hätte (vgl § 39 Abs 2 SGB X). Im Übrigen müsste aber auch dann (schon) zur Klärung des genauen prozessualen Begehrens des Klägers die Sache an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

56

6. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1) ab. Denn er hat über andere Rechtsfragen entschieden. Das Urteil des 4. Senats erging noch zur alten Rechtslage (§ 123 Abs 1 AVG, entsprechend § 1401 Abs 1 RVO), auch wenn er außerhalb der tragenden Gründe den Rechtszustand nach dem SGB VI idF des RRG 1992 (§ 70 Abs 4, § 194) erwähnt hat (BSGE 77, 77, 82). Selbst dieser jedoch ist, wie oben (unter 1. a)) aufgezeigt, zum 1.1.2008 wesentlich geändert worden.

57

7. Dem LSG obliegt auch die abschließende Kostenentscheidung.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.