Sozialgericht Halle Urteil, 11. Nov. 2013 - S 4 R 1224/11


Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.11.2011 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung des im Zeitraum 01.08. bis 31.10.2011 erzielten tatsächlichen Einkommens von 13.285 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente.
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Der 1949 geborene Kläger beendete im Juli 1966 seine Schulausbildung und war ab September 1966 versicherungspflichtig beschäftigt. Im April 2006 schloss er mit seinem Arbeitgeber, der Firma L. Z., eine Altersteilzeitvereinbarung im sogenannten Blockmodell mit einem Beendigungszeitpunkt zum 31.10.2011.
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Am 05.07.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten in der Auskunfts- und Beratungsstelle in N. die Zahlung einer Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Rentenbeginn ab dem 01.11.2011. Hierbei unterschrieb er die Erklärung zur Einwilligung in ein Hochrechnungsverfahren, wodurch die Beklagte ermächtigt wurde, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anzufordern und eine Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten bis zum Rentenbeginn durchzuführen. Ferner enthielt die Erklärung den Hinweis, dass diese Entgelte der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden und dass dem Kläger bekannt sei, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden könnten. Sofern die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen würden, könnten diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber meldete auf Anforderung der Beklagten dann am 29.07.2011 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01.01. – 31.07.2011 mit einem Betrag von 21.834,00 Euro. Die Beklagte berechnete daraufhin für den Zeitraum 01.08. – 31.10.2011 ein hochgerechnetes Entgelt mit einem Betrag von 9.438,00 Euro und ging hierbei von dem gemeldeten Entgelt für den Zeitraum 01.01. – 31.07.2011 sowie einem Betrag von 15.919,15 Euro aus dem Zeitraum 01.08. – 31.12.2010 aus.
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Mit Bescheid vom 17.08.2011 bewilligte sie dem Kläger mit einem Rentenbeginn ab dem 01.11.2011 die Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage von 0,7797 Entgeltpunkten sowie 51,0517 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Bruttorentenbetrag von 1.265,55 Euro. Für den Zeitraum August bis Oktober 2011 ergaben sich nach der Anlage 3 des Rentenbescheides 0,3564 Entgeltpunkte.
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Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger am 05.09.2011 Widerspruch unter Hinweis darauf, dass ihm in der 36. Kalenderwoche eine Sonderzahlung des Arbeitgebers anlässlich der 45-jährigen Betriebszugehörigkeit gezahlt werde, so dass die Rente nicht auf der Grundlage der Hochrechnung, sondern anhand des tatsächlichen Verdienstes berechnet werden solle. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2011 zurückgewiesen. Darin führte die Beklagte aus, dass der Kläger in das Hochrechnungsverfahren eingewilligt habe, so dass keine Neuberechnung der Rente bei Änderung des hochgerechneten Entgeltes durch Einmalzahlungen erfolgen könne.
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Mit der am 05.12.2011 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass er im September 2011 eine Zusatzvergütung für die 45-jährige Betriebszugehörigkeit sowie ein 13. Monatsgehalt für das gesamte Jahr 2011 erhalten habe und dass hiervon Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien. Diese Entgelte müssten daher rentenwirksam werden. Nach der Meldebescheinigung vom 25.10.2011 belaufe sich sein Verdienst in dem Zeitraum August bis Oktober 2011 auf insgesamt 13.285,00 Euro, woraus sich ein höherer Rentenzahlbetrag ergebe. Die Erklärung zum Hochrechnungsverfahren habe er zwar unterschrieben, er sei aber nicht auf die Endgültigkeit hingewiesen worden. Bei der Antragstellung habe er die Mitarbeiterin der Rentenversicherung auch nicht ausdrücklich zur Endgültigkeit der Angaben zum Einkommen befragt und aus dem betreffenden Abschnitt des Rentenantrages habe er keinen Hinweis auf die Endgültigkeit der Angaben entnehmen können, so dass er damit auch nicht gerechnet habe. Wäre ihm bei Beantragung der Altersrente die Endgültigkeit der hochgerechneten Arbeitsverdienste bewusst gewesen, hätte er sich für eine spätere Beantragung entschieden. Finanziell wäre er in der Lage gewesen, einen gewissen Zeitraum bis zum späteren Beginn der tatsächlichen Rentenzahlung zu überbrücken.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 zu ändern und
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die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.11.2011 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung des im Zeitraum 01.08. – 31.10.2011 erzielten tatsächlichen Einkommens von 13.285,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger ausdrücklich eine entsprechende Erklärung zum Hochrechnungsverfahren unterschrieben habe.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 ist in dem Umfang, in dem er mit der Klage angefochten ist, rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn er hat Anspruch auf die Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung des im Zeitraum August bis Oktober tatsächlich gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes in Höhe von 13.285,00 Euro.
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Nach § 64 Sozialgesetzbuch 6. Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient das durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen.
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Abweichend hiervon sind für eine Rente wegen Alters die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für einen verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente vom Rentenversicherungsträger zu errechnen und dann die daraus ermittelten Entgeltpunkte für die Rentenberechnung maßgeblich (§ 70 Abs. 4 SGB VI). Diese bleiben für die Rente auch dann maßgeblich, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Werten abweichen (§ 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI). Diese Vorschrift hat die Beklagte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für den Zeitraum August bis Oktober 2011 auf der Grundlage der Erklärung des Klägers zur Einwilligung in das Hochrechnungsverfahren zutreffend angewandt. Dieses Hochrechnungsverfahren beruht auf § 194 SGB VI und danach hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für die abgelaufenen Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Ansonsten besteht die Meldepflicht des Arbeitgebers erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bzw. der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, so dass die Arbeitsentgelte im Fall des Klägers aus dem Jahre 2011 zum Zeitpunkt des begehrten Rentenbeginnes noch nicht gemeldet worden wären. Die Beklagte hat daher zutreffend auf dieser gesetzlichen Grundlage von dem früheren Arbeitgeber des Klägers die Entgeltmeldung für den Zeitraum 01.01. – 31.07.2011 angefordert und auf der Grundlage von § 194 Abs. 1 S. 2 SGB VI eine Berechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn, also für die Monate August bis Oktober 2011, durchgeführt.
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Die Berechnung erfolgt unter Verwendung der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten 12 Kalendermonate, also der beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2010 des Klägers. Hierbei hat sie jedoch nicht den gesamten Zeitraum des Jahres 2010 in die Berechnung einzustellen, sondern lediglich die für den 12 Monatszeitraum fehlenden Kalendermonate, also die Entgelte der Monate August bis Dezember 2010 und diese Werte hat sie aus dem Gesamteinkommen des Jahres 2010 rechnerisch ermittelt, so dass für die Monate August bis Dezember 2010 ein Durchschnittsentgelt mit der Anzahl der Monate multipliziert und dem gemeldeten Entgelt des Zeitraumes Januar bis August 2011 hinzugerechnet wurde. Aus diesem Entgelt eines 12 Monatszeitraums ergab sich somit rechnerisch richtig der von der Beklagten ermittelte Wert für die Monate August bis Oktober 2011 mit den voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 9.438,00 Euro, aus denen sich nach der Umrechnung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI gemäß § 256a Abs. 1 SGB VI 0,3564 Entgeltpunkte ergaben. Das tatsächliche Einkommen des Klägers im Zeitraum August bis Oktober 2011 belief sich auf 13.285,00 Euro, aus dem sich nach der Umrechnung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI ein Entgelt von 15.183,43 Euro errechnet, das geteilt durch das Durchschnittsentgelt mit einem Betrag von 30.268,00 Euro gem. der Anlage 1 zum SGB VI einen Wert von 0,5016 Entgeltpunkten ergibt.
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Damit hat die Beklagte auf der Grundlage des geltenden Rechts das für die Monate August bis Oktober 2011 maßgebliche hochgerechnete beitragspflichtige Entgelt zutreffend ermittelt und in dem Rentenbescheid für die Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
- 20
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die so ermittelte Altersrente im Nachhinein aus dem tatsächlich erzielten Entgelt neu zu berechnen, denn nach § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI bleiben diese beitragspflichtigen Einnahmen für diese Rente außer Betracht. Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 194 Abs. 3 SGB VI bei der Beitragsberechnung die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblich bleiben. Aus den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten werden also Beiträge erhoben, ohne dass diese Einnahmen in vollem Umfang in die Rentenberechnung einfließen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist grundsätzlich nicht zu beanstanden vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung. Mit dem Hochrechnungsverfahren soll nämlich erreicht werden, dass die dem Rentenantragsteller zustehenden Rentenzahlungen zeitnah mit dem Rentenbeginn aufgenommen werden können, ohne dass erst der Eingang der Meldung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte abgewartet werden muss. Hier könnte es durchaus zu einer mehrere Monate umfassenden Verzögerung der Rentenwertermittlung kommen, die nicht jeder Rentenantragsteller in Kauf nehmen würde. Der Gesetzgeber hat mit der Hochrechnung also ein Verfahren geschaffen, das es dem Rentenversicherungsträger ermöglicht, eine nahtlose Zahlung der Rente vorzunehmen. Die hierbei unter Umständen entstehenden Nachteile, wie sie sich gerade auch beim Kläger darstellen, hat der Rentenbezieher daher in Kauf zu nehmen, wenn ihm diese Umstände bekannt sind. Es liegt in der freien Entscheidung des Rentenantragstellers, die Vorzüge des Hochrechnungsverfahrens mit einem pünktlichen Rentenzahlbeginn in Anspruch zu nehmen. Er kann jedoch auf diesen Vorteil verzichten, um den Nachteil eines geringfügig geringeren Rentenzahlbetrages zu vermeiden. Grundsätzliche Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen daher nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2011, B 13 R 29/11 R, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Randziffer 34).
- 21
Allerdings setzt dies voraus, dass der Rentenantragsteller in dieser Hinsicht vollumfänglich aufgeklärt wurde, woran es im konkreten Fall des Klägers fehlt, so dass er auf der Grundlage des richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 17.12.1980, 12 RK 34/80, zitiert nach Juris, Randziffer 23) verlangen kann, dass seine Altersrente für langjährige Versicherte auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des Zeitraumes August bis Oktober 2011 berechnet wird. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine aufgrund eines Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung verletzt hat und dass diesem dadurch ein rechtlicher Nachteil entstanden ist. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme derjenigen Amtshandlung oder auf die Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte.
- 22
Hier hat der Kläger bei der Beantragung der Altersrente am 05.07.2011 in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung die Erklärung unterschrieben, dass er mit dem Hochrechnungsverfahren einverstanden ist und dass er damit einverstanden ist, dass die sich aus der Hochrechnung ergebenen voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Ferner hat er die Erklärung unterschrieben, dass ihm bekannt ist, dass Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können. Ferner ist ihm schriftlich erklärt worden, dass bei einem Abweichen der tatsächlichen von den hochgerechneten Beträgen diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden könnten. Diese Erklärung, die als Auskunft bzw. Beratung im Sinne von § 14, 15 SGB I zu werten ist, ist jedoch unvollständig. Für den Kläger war auf dieser Grundlage zwar erkennbar, dass eine über die regelmäßigen Sonderzahlungen hinausgehende Zahlung wie hier im konkreten Fall anlässlich der 45-jährigen Betriebszugehörigkeit bei der Hochrechnung außer Betracht bleibt. Nicht erkennbar war jedoch, dass eine im Hochrechnungszeitraum zu erwartende regelmäßige Einmalzahlung wie das Weihnachtsgeld nur anteilmäßig in die Berechnung einfließen wird.
- 23
Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Hochrechnung auf der Grundlage eines in einem 12 Monatszeitraum erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Hierfür wird das nach § 194 Abs. 1 S. 1 SGB IV gesondert gemeldete Entgelt der Monate Januar bis Juli 2011 mit einem rechnerisch ermittelten Durchschnittsentgelt der Monate August bis Dezember 2010 addiert. In dem gemeldeten Entgelt des Zeitraumes Januar bis Juli 2011 ist keine Sonderzahlung für das Jahr 2011 enthalten, da diese erst zum Jahresende anfiel. Die Jahressonderzahlung, also das Weihnachtsgeld des Jahres 2010, fließt hingegen nicht voll in die Hochrechnung ein, da die Beklagte ausgehend von dem gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt des Jahres 2010 (38.206,00 Euro) rechnerisch einen Durchschnittsbetrag für jeden Monat des Jahres 2010 (3.183,83 Euro) ermittelt und diesen mit 5 multipliziert (15.919,15 Euro) sowie dem gemeldeten Entgelt des Zeitraumes Januar bis Juli 2011 hinzugerechnet hat. Die dem Kläger zugeflossene Sonderzahlung des Jahres 2010 wird also nur zu 5/12 bei der Feststellung des Entgelts des Jahres 2011 berücksichtigt, wohingegen der Wortlaut der von ihm unterschriebenen Erklärung den Eindruck erweckt, dass eine zu erwartende Sonderzahlung in vollem Umfang bei dem Hochrechnungsverfahren berücksichtigt wird. Damit liegt eine unvollständig Aufklärung seitens der Beklagten im Hinblick auf die Auswirkungen des Hochrechnungsverfahrens für die tatsächliche Rentenhöhe vor, ohne dass es darauf ankommt, dass der Kläger diesen Umstand im Laufe des Verfahrens nicht gerügt hat. Nach seinem Vorbringen hat er sich nämlich nur hinsichtlich der Auswirkungen der nicht berücksichtigten Sonderzahlung anlässlich der 45-jährigen Betriebszugehörigkeit getäuscht gesehen, wobei das Außerachtlassen einer derartigen Zahlung angesichts des Wortlautes der Erklärung durchaus vorhersehbar war. Jedenfalls liegt aber aufgrund des nicht vollständigen Hinweises im Hinblick auf die regelmäßigen Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld eine unvollständige Aufklärung des Klägers vor und hierdurch ist ihm ein rentenrechtlicher Nachteil im Sinne geringerer Entgeltpunkte mit einem daraus folgenden geringerem Rentenzahlbetrag erwachsen. Bei Berücksichtigung der im Hochrechnungszeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte hat er Anspruch auf einen geringfügig höheren Rentenzahlbetrag, dies auch für die gesamte Laufzeit der ihm bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte, da hierbei kein Wechsel der Rente eintritt. Der Wortlaut der Erklärung in dem Vordruck erweckt außerdem den Eindruck, dass die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen bei einem Wechsel von der vorgezogenen in die Regelaltersrente im Sinne einer " ... später zu zahlenden Rente ..." berücksichtigt werden. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.
- 24
Rechtsfolge dieses sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er bei umfassender und zutreffender Aufklärung über die Umstände und Auswirkungen des Hochrechnungsverfahrens stehen würde. Dann hätte der Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen auf das Hochrechnungsverfahren verzichtet und eine Rentenberechnung auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens aus dem Zeitraum August bis Oktober 2011 erhalten. Das Gericht hält diese Erklärung für glaubhaft, da es nach den vorliegenden Unterlagen nicht unwahrscheinlich ist, dass er aus finanziellen Gründen nicht auf den unmittelbaren Rentenzahlbeginn am 01.11.2011 angewiesen war. Damit hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als ob er auf das Hochrechnungsverfahren verzichtet hätte und eine Rentenberechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich im Zeitraum August bis Oktober 2011 erzielten beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 13.285,00 Euro durchzuführen.

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Annotations
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreie Zeiten, - 3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, - 4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
- 1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
- a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, - b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
- a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, - b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.