Sozialgericht Halle Urteil, 27. Sept. 2012 - S 11 R 873/11

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2012:0927.S11R873.11.0A
bei uns veröffentlicht am27.09.2012

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 3. August 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Der 1970 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Instandhaltungsmechanikers. Danach war er als Schlosser, Klempner, Wachmann, als Selbstständiger im Holz- und Bautenschutz, Gerüstbauer, wiederum als Klempner und zuletzt als Fenstermonteur beschäftigt (siehe Aufstellung des Klägers, Seite 20 und 27 Gutachtenteil Verwaltungsakte). Danach war der Kläger geringfügig beschäftigt, arbeitslos und bezog Krankengeld. Ab 1. Januar 2005 bezog er Leistungen nach dem SGB II (siehe Kontenspiegel, Seite 20 Rückseite Verwaltungsakte). Am 3. August 2010 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Beklagten lag unter anderem ein Gutachten der Agentur für Arbeit H. vom 22. März 2010 vor (Seite 37 Gutachtenteil Verwaltungsakte). Darin wurde eingeschätzt, dass der Kläger nur fähig sei, leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Arbeitshaltung zu verrichten. Seine bisherigen Tätigkeiten als Instandhaltungsmechaniker, Bauhelfer, Klempner könne er nicht mehr dauerhaft ausüben. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation würden deshalb empfohlen. Mit Bescheid vom 18. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, da er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Am 7. September 2010 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 (Eingang 4. Juli 2011, siehe Seite 7 Gerichtsakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass bei dem Kläger ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vorliege. Seine Erwerbsfähigkeit sei weder erheblich gefährdet noch gemindert. Hierbei sei grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und zwar auf berufstypische Verrichtungen abzustellen. Dabei seien jedoch auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn diese noch nicht allzu lange zurücklägen. Er sei seit Oktober 2002 langzeitarbeitslos. Es sei ihm weiterhin möglich, eine Anlerntätigkeit/Hilfstätigkeit mit einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten unter Ausnutzung seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verrichten.

3

Am 4. August 2011 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Halle erhoben. Er könne in seinen erlernten Berufen nicht wieder tätig werden. Dies sei unstreitig. Aufgrund der bei ihm bestehenden Einschränkungen ergebe sich ein derart eingeschränktes Betätigungsfeld, dass allenfalls durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Reintegration gewährleistet sei.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 3. August 2010 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält an ihrer Entscheidung fest.

9

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist begründet.

11

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheidet, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der beantragten Leistungen vorliegen.

12

Nach § 10 Abs.1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (Nr. 2 a), bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (Nr. 2 b).

13

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist gemindert.

14

Erwerbsfähigkeit in Sinne des § 10 Abs. 1 SGB VI ist die Fähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Die Kriterien, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind, sind nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 29. März 2006, B 13 RJ 37/05, Rn. 15; Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 15/05 R, Rn. 17; beide dokumentiert in juris).

15

Der letzte Beruf des Klägers war die Tätigkeit eines Fenstermonteurs. Der Kläger hat ansonsten in seiner Erwerbsbiografie überwiegend Tätigkeiten im industriellen bzw. handwerklichen Bereich und zwar körperlich mindestens mittelschwere Tätigkeiten verrichtet. Da er nur noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen verrichten kann, ist davon auszugehen, dass er weder seine letzte Tätigkeit als Fenstermonteur noch typische Tätigkeiten verrichten kann, die sein bisheriges Berufsleben geprägt haben.

16

Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger seit dieser letzten Tätigkeit längere Zeit arbeitslos war. Diese Ansicht beruht auf einem Missverständnis der Rechtsprechung des BSG.

17

In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur findet sich der Hinweis, dass bei Prüfung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der § 10 Abs. 1 SGB VI berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, einzubeziehen sind (Kater in Kasseler Kommentar, SGB VI, 73. Ergänzungslfg., § 10, Rn. 3; SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 20. August 2009, S 2 R 1026/07, dokumentiert in juris; beide unter Verweis auf BSG, Urteil vom 31. Januar 1980, 11 RA 8/79, dokumentiert in juris). Diese Entscheidung des BSG zu dem Begriff "bisherige Tätigkeit" betraf jedoch die Rechtsfolgenseite der Gewährung berufsfördernder Leistungen. Nach § 14 a Satz 2 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), zu dem die Entscheidung ergangen ist, waren bei Auswahl der berufsfördernden Leistungen Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "bisherige Tätigkeit" als "berufliche Tätigkeit aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit" kann damit nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben übertragen werden.

18

Nach anderer Ansicht soll in dem Fall, in dem sich kein Beruf und keine Tätigkeit ermitteln lässt, der bzw. die das Berufsleben überwiegend geprägt hat, darauf abgestellt werden, welche Tätigkeiten für ungelernte Versicherte ohne die konkret festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt erreichbar seien (Verhorst in GK-SGB VI, § 10, März 2009, Rn. 26). Ob dem gefolgt wird, kann hier offen gelassen werden, da sich für den Kläger ein prägendes Berufsbild finden ließ.

19

Die Anknüpfung an den bisherigen Beruf bzw. die bisherige Tätigkeit bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit in Sinne des § 10 Abs. 1 SGB VI ohne Berücksichtigung einer lang andauernden Arbeitslosigkeit ergibt sich auch aus anderen Gründen.

20

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt werden. Es wäre dann nicht folgerichtig, die Zeit der Arbeitslosigkeit im Einzelfall zur Einschränkung eines möglichen Anspruchs heranzuziehen. Außerdem kann gerade bei lang andauernder Arbeitslosigkeit ein erhöhter Teilhabebedarf für den jeweiligen Versicherten bestehen. Bei einer allgemeinen Verweisbarkeit langjährig Arbeitssuchender bzw. Arbeitsloser auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sofern sie zumindest noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten können, würde eine Vielzahl von Versicherten, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfüllen, von Leistungen der Rentenversicherung von vorneherein ausschließen.

21

Die geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers kann durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Teilhabeleistungen haben bereits dann Aussicht auf Erfolg im Sinne einer wesentlichen Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit, wenn der Versicherte nach seinen persönlichen Verhältnissen (d. h. nach seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seinem Alter) rehabilitationsfähig ist; die Auswahl einer geeigneten Maßnahme steht im Ermessen des Versicherungsträgers (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 15/05 R, 2. Leitsatz, dokumentiert in juris). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger rehabilitationsfähig ist, da in dem Gutachten der Agentur für Arbeit H. vom 22. März 2010 ausdrücklich Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation empfohlen worden sind.

22

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt (§ 11 SGB VI). Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI liegen nicht vor.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 12 Ausschluss von Leistungen


(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-W

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 11 Tätigkeitsort


(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt. (2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschieden

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Sozialgericht Stralsund Gerichtsbescheid, 20. März 2014 - S 1 R 342/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 4. Juli 2012 auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.