Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Aug. 2016 - S 4 AS 1925/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt keine notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2014 in Gestalt eines Änderungsbescheides vom 14.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 der Beklagten über Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und begehrt die Bewilligung höherer Leistungen.
3Die Klägerin steht im Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten. Sie bewohnt mit ihrem am 15.12.1994 geborenen, volljährigen Sohn gemeinsam eine Wohnung in der N. Straße 00 in 00000 E. Dieser bezieht keine Leistungen, da seine Hilfebedürftigkeit bislang mangels hinreichender Angaben und Mitwirkung nicht festgestellt werden konnte. Mit Bescheid vom 30.12.2013 lehnte die Beklagte zunächst die weitere Bewilligung von Leistungen ab dem 01.01.2014 ab. Mit Beschluss vom 27.02.2014 (Az. S 45 AS 438/14 ER) verpflichtete das Sozialgericht Gelsenkirchen die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft ab Antragstellung vom 17.02.2014 für 6 Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In Umsetzung dieses Beschlusses bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst vorläufig bis zum 16.08.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2014 in unterschiedlicher Höhe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10.03.2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Bescheid vom 06.03.2014 setze nur den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.04.2014 um und enthalte daher keine eigenständige Regelung und sei daher kein Verwaltungsakt. Die Klägerin erhob am 03.04.2014 Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014, die weiterhin unter dem Aktenzeichen S 36 AS 927/14 anhängig ist. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, die Leistungen für die Monate Februar 2014 bis August 2014 seien falsch berechnet. Die Heizkosten seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Auch der Mehrbedarf für die Bereitung von Warmwasser sei nicht gewährt worden. Auch müsse die am gleichen Tage bei der Beklagten eingereichte Jahresendabrechnung des Energieunternehmens S, datierend auf den 31.03.2014, für den Zeitraum vom 20.02.2013 bis 27.02.2014 berücksichtigt werden. Diese weise eine Nachzahlungsforderung aus.
4Mit Änderungsbescheid vom 14.04.2014 zum Bescheid vom 06.03.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann für den Zeitraum ab dem 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 690,81 EUR für April 2014, 632,76 EUR für Mai 2014, 596,26 EUR für Juni und Juli 2014 und 317,99 EUR für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 16.08.2014. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Endabrechnung der S., aus welcher ein Rechnungsbetrag für Gaslieferungen von 900,95 EUR hervorging. Die Beklagte errechnete sodann Vorauszahlungen auch die Heizkosten in Höhe von 638,85 EUR, die bereits an die Klägerin für die Abrechnungsperiode geleistet wurden. Die Beklagte berücksichtigte daher eine Nachzahlungssumme von 262,10 EUR, wovon auf die Klägerin nach dem Kopfteilprinzip ein Betrag von 131,05 EUR entfalle und den Bedarf im Monat April 2014 entsprechend erhöhe. Da ausweislich der Endabrechnung der Abschlag sowohl für den Monat April als auch für den Monat Mai im Mai 2014 abgebucht werde, berücksichtige die Beklagte beide Abschläge hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Mai 2014. Ab Juni 2014 berücksichtigte sie den neuen Heizkostenabschlag von 73,00 EUR.
5Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.04.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, ihr Sohn S. dürfe bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Auszahlungsbeträge seine zudem falsch. Der tatsächliche Bedarf sei viel höher. Die Nachforderung der RWE von 354,15 EUR müsse vollständig von der Beklagten übernommen werden.
6Die Klägerin erhob am 22.04.2014 eine als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, in der sie sich gegen den Bescheid vom 14.04.2014 wendete. Diese wurde unter dem Aktenzeichen S 4 AS 1132/14 geführt. Zur Begründung der Klage trug die Klägerin vor, die Jahresabrechnung des Energieversorgers sei nicht berücksichtigt worden, die Nebenkostenberechnung im Monat April sowie die Berechnung von Heizkosten in diesem Monats als auch die Berechnung von Mietkosten sei fehlerhaft. Ferner begehrte sie die Auszahlung weiterer 131,05 EUR sowie die Auskunft, warum der Endabrechnung der RWE mit der dort angegebenen Summe von 900,05 EUR für Gaslieferungen eine Summe von 638,85 EUR an Vorauszahlungen gegenüberzustellen sei.
7Dieser Klage trat die Beklagte entgegen. Zur Begründung führte sie aus, die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Die entsprechenden Fristen seien noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich des Bescheides vom 14.04.2014 sei noch kein Vorverfahren abgeschlossen, sodass die Klage auch als Anfechtungs - und Verpflichtungsklage nicht zulässig sei.
8Mit Bescheid vom 08.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.04.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte zunächst auf die Berechnungen der Leistungen im Bescheid vom 14.04.2014 unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung der S. Der Sohn S. werde in den Berechnungen nur aufgeführt, da er als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen sei. Daher seien auch die Kosten der Unterkunft und Heizung kopfteilig zu verteilen.
9Am 11.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist sie auf den bisherigen Vortrag, insbesondere auch Ihren Widerspruch vom 16.04.2014.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährten.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist zur Begründung auf den Vortrag insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 hat die Klägerin das Verfahren S 4 AS 1132/14 für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
15Entscheidungsgründe:
16Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage ist zur Überzeugung der Kammer unzulässig. Der Zulässigkeit stehen die Regelungen des § 202 SGG i.V.m § 17 Abs. 1 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen. Danach kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites und alle weiteren Verfahren über denselben Streitgegenstand "Sperrwirkung" (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 94, RdNr 7).
17Zwar hat die seit dem 22.04.2014 anhängige, zunächst unzulässige Klage zu dem Aktenzeichen S 4 AS 1132/14, die mit Abschluss des Vorverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 betreffend die Leistungsgewährung für den Zeitraum ab April 2014 bis einschließlich zum 16.08.2014 allerdings zulässig wurde, zunächst eine Sperrwirkung bezüglich des vorliegenden Klageverfahrens entfaltet, die dann aber durch die Erledigungserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung bezüglich des Verfahrens S 4 AS 1132/14 weggefallen ist. Allerdings besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Überzeugung der Kammer ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit gem. §§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG zu dem zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin anhängigen Verfahren S 36 AS 927/14. Denn der hier streitgegenständliche Bescheid vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 36 AS 927/14 geworden. Dieses hat daher zur Überzeugung der Kammer "Sperrwirkung" für alle nachfolgenden Klageverfahren betreffend den gleichen Streitgegenstand, also die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Februar 2014 bis einschließlich zum 16.08.2014, sodass ein Prozesshindernis besteht. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Typische nach § 96 SGG einzubeziehende Bescheide sind solche, durch die Leistungen neu festgestellt werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 96 Rn. 5). Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2014 ersetzt den vorläufigen Bescheid vom 06.03.2014 für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis einschließlich zum 16.08.2016 durch dessen endgültige Entscheidung über die Leistungsansprüche der Klägerin. Das Verfahren S 36 AS 927/14 hat den Bescheid vom 06.03.2014 zum Gegenstand. Der Bescheid vom 14.04.2014 ist auch nach Klageerhebung in dem Verfahren S 36 AS 927/14 ergangen. Die Klage wurde am 03.04.2014 erhoben.
18Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 06.03.2014 lediglich den gegen sie ergangenen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 45 AS 438/14 ER umgesetzt hat. Denn bei dem Bescheid vom 06.03.2014 handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem die behördliche Entscheidung, die eine gerichtliche "umsetzt" mangels eigener Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 des Sozialgesetzbuchs zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) darstellen würde. Dies kann der Fall sein, wenn eine Behörde vorsorglich in Ausführung eines noch nicht rechtskräftigen und von ihr angegriffenen Urteils einen (vorläufigen) Bescheid erlässt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 30 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Entscheidung des Gerichts für den Leistungsanspruch des Leistungsempfängers zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und Leistungshöhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Verwaltungsakt erforderlich ist (Vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 9 V 82/02 B). In dem Eilbeschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.02.2014 war eine konkrete Leistungshöhe für die einzelnen Monate nicht bestimmt. Der Umsetzungsbescheid hat hinsichtlich der konkreten Leistungshöhe einen eigenen Regelungscharakter, da diese dem Tenor des Beschlusses selbst nicht zu entnehmen ist. Die vorläufigen Regelungen wurden auch durch die endgültigen Regelungen im Bescheid vom 14.04.2014 ersetzt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SG und berücksichtigt, dass die Beklagte zwar in ihrer Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 14.04.2014 einerseits darauf hinweist, dass dieser mit dem Widerspruch angegriffen werden könnte, statt auf die Rechtswirkungen des § 96 SGG hinzuweisen. Diese Verursachungsbeiträge des vorliegenden Verfahrens müssten auch grundsätzlich in einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden. Allerdings bleibt dies einer Kostenentscheidung in dem Verfahren S 36 AS 927/14 vorbehalten. Denn sofern ein Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden ist, so ist über die Kosten eines etwaigen Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mit zu entscheiden, dessen Gegenstand der Bescheid geworden ist. Dies gilt auch, soweit der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des Widerspruchs veranlasst worden sein sollte (BSG, Urteil vom 20.10.2010, B 13 R 15/10 R).
20Die Berufung war vorliegend nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Zur Überzeugung der Kammer hat die Frage, ob auch durch einen Bescheid, der in Umsetzung eines vorläufigen Beschlusses im Eilverfahren ergeht und keine konkrete Höhe der vorläufig zu bewilligenden Leistungen tenoriert, die Wirkungen des § 96 SGG auslösen kann und insbesondere, ob er als Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsinhalt i.S.d. § 31 S. 1. SGB X zu bewerten ist.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.