Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 09. Juli 2004 - S 9 AL 2219/03

bei uns veröffentlicht am09.07.2004

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2003 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 26.6.2003 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form einer Ausbildung zur Altenpflegerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Förderung der Ausbildung der Klägerin zur Altenpflegerin als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
Die in L. wohnhafte Klägerin, vom Ehemann dauernd getrennt lebende Mutter dreier Kinder, hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete zuletzt bis zum 19.2.2002 als Küchenhilfe und im Service eines Kurheims. Anschließend bezog sie vom 20.2.2002 an Arbeitslosengeld sowie nach Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Von Juli bis September 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin als Trainingsmaßnahme einen Vorbereitungslehrgang für die Ausbildung zur Altenpflegerin, den die Klägerin als eine der Lehrgangsbesten und mit der Empfehlung des Maßnahmeträgers abschloss, eine derartige Ausbildung zu absolvieren. Im Anschluss daran beantragte die Klägerin die Förderung einer solchen Ausbildung als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Am 1.4.2003 nahm sie die Ausbildung zur Altenpflegerin auf, zunächst in der Einrichtung "S. GmbH", V. Zum 1.7.2003 wechselte sie in das wohnortnähere C-Seniorenzentrum, T., wo sie seither ausgebildet wird.
Mit Bescheid vom 7.5.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach Abwägung aller für den Arbeitsmarkt relevanten Punkte müsse die Förderung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin zurückgestellt werden. Grundlage dieser Entscheidung war insbesondere die von der Beklagten herangezogene "Arbeitshilfe zur Ermessensausübung für FbW-Anträge bei Umschulung", auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 42 der Verwaltungsakte). Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 5.6.2003 Widerspruch. Sie brachte vor, die Ausbildung zur Altenpflegerin sei ihr von der Beklagten aufgrund ihrer Leistungen im Vorbereitungskurs nahe gelegt worden. Wegen der Aussicht auf diese Ausbildung seien ihr auch keine weiteren Arbeitsplätze mehr angeboten worden. Einen ersten bereits sicheren Ausbildungsplatz in N., allerdings ohne Ausbildungsvergütung, habe sie wegen der fehlenden Förderungszusage nicht annehmen können. Allein deshalb habe sie die Ausbildung zunächst im weiter entfernten V. angetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.6.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei die Klägerin als ungelernt einzustufen, bereits länger als sechs Monate arbeitslos und der von ihr angestrebte Zielberuf lasse einen positive Arbeitsmarktperspektive erwarten. Es handele sich aber um eine auswärtige Maßnahme mit relativ hohem Kostenfaktor. Auch sei die Klägerin bereits im Jahr 2002 im Rahmen einer Trainingsmaßnahme gefordert worden.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 23.7.2002 Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerin bringt vor, Mitarbeiter der Beklagten hätten den Teilnehmern des Vorbereitungslehrgangs zugesagt, dass die Ausbildung der drei Lehrgangsbesten von der Beklagten gefördert werde. Zu diesen gehöre die Klägerin laut Mitteilung der Dozenten. Im Übrigen sei sie für den angestrebten Beruf überdurchschnittlich geeignet und überdurchschnittlich motiviert.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2003 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 26.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Ausbildung der Klägerin zur Altenpflegerin vom 01.04.2003 an mit Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu unterstützen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtsfehlerfrei. Die mündliche Förderungszusage sei anlässlich der im Jahr 2002 durchgeführten Trainingsmaßnahme erfolgt und habe sich daher auf die Förderkriterien für das Jahr 2002 bezogen. Im Übrigen übersteige die jetzt erzielte Ausbildungsvergütung den Leistungssatz der Arbeitslosenhilfe, so dass ohnehin kein Anspruch auf Unterhaltsgeld bestehe.
13 
Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins vom 3.2.2004 angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift dieser Sitzung verwiesen.
14 
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (1 Bd.) lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte S 9 AL 2219/03 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
I. Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden.
16 
II. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist hinsichtlich des Hilfsantrages auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft (sog. Verpflichtungsbescheidungsklage, vgl. BSG-Urt. vom 18.04.2000, Az: B 2 U 19/99 R = SozR 3-2700 § 76 Nr 2, m. w. N.). Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig, da ein Fall der sogenannten "Ermessensreduzierung auf Null" nach Überzeugung des Gerichts nicht vorliegt (dazu sogleich u.). Soweit die Klage zulässig ist, ist die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter pflichtgemäßer Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens.
17 
Maßgebende Rechtsgrundlage ist § 77 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in der vom 1.1.2003 an geltenden Fassung. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
18 
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
19 
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
20 
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und
21 
4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
22 
Sind die in Ziff. 1 bis 4 aufgeführten sogenannten Eingangsvoraussetzungen - deren Vorliegen vom Gericht uneingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BSG-Urt. vom 14.3.1979, Az: 1 RA 43/78 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 und vom 24.6.1980, Az: 1 RA 51/79 = SozR 2200 § 1237 Nr. 15) - erfüllt, ergibt sich daraus noch nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Förderung einer bestimmten Maßnahme oder auch nur auf Leistungen dem Grunde nach hat. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus dem Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergibt ("können"), die Gewährung von derartigen Leistungen und deren Auswahl in das Ermessen der Beklagten gestellt. Das hat zur Folge, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I -, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Antragsteller Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle dieses Teils der Verwaltungsentscheidung beschränkt sich darauf, ob die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht darf nicht darüber hinaus sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der konkret begehrten Leistung ist dabei nur möglich, wenn eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich dieser Leistung eingetreten ist, d. h. wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung genau dieser Leistung sich zwingend als rechtswidrig darstellen würde. Liegt ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, kann ein ermessensfehlerhafter Verwaltungsakt lediglich im Wege des sogenannten Verpflichtungsbescheidungsurteils aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden (vgl. BSG-Urt. vom 18.04.2000, Az: B 2 U 19/99 R a. a. O.).
23 
Als sogenannte Ermessensfehler kommen bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen zum einen eine sogenannte Ermessensunterschreitung bzw. ein Ermessensnichtgebrauch in Betracht (die Beklagte unterlässt es, das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben), zum anderen eine sogenannte Ermessensüberschreitung (die Beklagte setzt eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge). Für derartige Ermessensfehler gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Schließlich stellt es einen Ermessensfehler dar, wenn die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagte ihrer Entscheidung entweder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, für die Entscheidung objektiv wesentliche Gesichtspunkte nicht ermittelt oder berücksichtigt oder objektiv gemessen am Ermächtigungszweck sachfremde bzw. unsachliche Erwägungen zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. A. 1998, § 54 Rz. 29 ff.; Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 39 SGB I, Rz. 6 ff., jew. m. w. N.). Welche Umstände in diesem Sinne wesentlich und deshalb vollständig und zutreffend zu ermitteln sowie im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen sind, ergibt sich insbesondere aus der einschlägigen Ermächtigungsnorm sowie den sich darauf beziehenden weiteren gesetzlichen Regelungen.
24 
Bei Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ist insbesondere zu beachten, dass es sich dabei um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung i. S. v. § 3 Abs. 4 SGB III handelt. Ist im Zusammenhang mit derartigen Leistungen der Beklagten ein Ermessen eingeräumt, so ist erstens die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wählen (§ 7 Satz 1 SGB III). Die Haushaltslage der Beklagten darf dabei in die Ermessenserwägungen über die Auswahlentscheidung hinaus auch bei der Prüfung der Frage einbezogen werden, ob bzw. wann dem Antragsteller überhaupt Leistungen gewährt werden können. Dies ergibt sich aus § 71 b Abs. 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV -, wonach die der Beklagten zu diesem Zweck zugewiesenen Mittel so zu bewirtschaften sind, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist. Dabei hat die Beklagte ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass alle Berechtigten in gleicher Lage in gleicher Weise gefördert werden können (BSG-Urt. vom 15.11.1989, Az: 5 RJ 1/89 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22). Die Ablehnung von Leistungen allein mit der Begründung, die Haushaltsmittel seien bereits erschöpft (Leistungsvergabe nach dem "Windhundprinzip"), ist demnach nicht zulässig. Nicht zu beanstanden ist es dagegen, wenn die Beklagte der Begrenztheit der Haushaltsmittel dadurch Rechnung trägt, dass sie entweder die Gewährung der Leistungen auf solche Personen beschränkt, die - nach sachgerechten und auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Kriterien beurteilt - der Förderung in besonderem Maße bedürfen oder aber die verfügbaren Mittel zu strecken sucht, indem sie die Förderung generell auf Maßnahmen mit geringerem Kostenaufwand beschränkt als nach dem Gesetz zulässig. Ersteres kann dazu führen, dass nicht jeder, der die Eingangsvoraussetzungen erfüllt, auch Leistungen erhält (BSG, Urt. vom 25.10. 1990, Az: 7 RAr 14/90 = SGb 1991, 487 ff.).
25 
Weitere im Gesetz ausdrücklich genannte Ermessensgesichtspunkte sind insbesondere die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und der anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelte arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf (§ 7 Satz 2 SGB III), Gesichtspunkte der Frauenförderung (§ 8 SGB III) sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 8 a SGB III). Darüber hinaus können weitere rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere höherrangige Rechtsvorschriften (Verfassungsrecht) oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa der Grundsatz von Treu und Glauben, zu beachten sein.
26 
Die Beklagte darf sich bei der Ermessensausübung grundsätzlich ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (z. B. Durchführungsanweisungen, Richtlinien, Arbeitshilfen) bedienen. Dabei handelt es sich jedoch um sogenanntes Innenrecht der Beklagten ohne Rechtsnormqualität und ohne bindende Wirkung für die Gerichte (BSG-Urt. vom 26.3.1998, Az: B 11 AL 37/96 R = NZS 1998, 533 ff. m. w. N.). Rechtswirkungen entfalten diese nur insoweit, als eine Abweichung von derartigen Grundsätzen entgegen der bis dahin geübten Praxis einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) darstellen würde und daher unzulässig ist (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung, vgl. etwa BSG-Urt. vom 15.3.1979, Az: 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 ff.). Daher ist im Einzelfall nicht nur zu prüfen, ob die Verwaltung bei einer Entscheidung von ihr praktizierte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften fehlerfrei und in Einklang mit ihrer bis dahin geübten Praxis angewendet hat. Ermessenslenkendes Innenrecht der Verwaltung darf darüber hinaus seinerseits keine Kriterien für die Ermessensausübung vorgeben, die als Gesichtspunkte bei einer Einzelfallentscheidung zu deren Ermessensfehlerhaftigkeit führen würden. Anders ausgedrückt: Auch die per Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Kriterien müssen dem gesetzlichen Ermessenszweck entsprechen. Das ermessenslenkende Innenrecht darf weiter keinen absoluten Charakter haben und praktisch zu einer Bindung der Verwaltung führen. Die Verwaltungsvorschriften müssen vielmehr die Prüfung sämtlicher ermessensrelevanter Umstände des Einzelfalles - über die in der Verwaltungsvorschrift berücksichtigten hinaus - vorsehen oder zumindest erlauben und diese Prüfung muss im Einzelfall auch tatsächlich erfolgen. Die Abweichung von der Verwaltungsvorschrift muss danach im begründeten Einzelfall möglich und wird gegebenenfalls rechtlich geboten sein (st. Rspr., vgl. BSG-Urt. vom 27.2.1980, Az: 1 RJ 4/79 = BSGE 50, 33 ff., m. w. N.).
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war wie erkannt zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist aus mehreren Gründen ermessensfehlerhaft. Dabei geht das Gericht davon aus, dass hier die sogenannten Eingangsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt sind, da diese zwischen den Beteiligten nicht umstritten sind und das Gericht weder nach Aktenlage noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte Anlass hat, an deren Vorliegen zu zweifeln.
28 
Die Beklagte hat zum einen ihre eigene Arbeitshilfe zur Ermessensausübung, die als ermessenslenkendes Verwaltungsinnenrecht im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen ist und grundsätzlich auch nach Überzeugung des Gerichts für den Regelfall geeignete und unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Kriterien vorgibt, nicht fehlerfrei angewandt. So sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass die Eignung der Klägerin für den Zielberuf lediglich als "normal" (0 Punkte) eingestuft wird, obwohl objektive Gesichtspunkte auf eine überdurchschnittliche Eignung (20 Punkte) hindeuten, namentlich die - un-bestrittene - erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungslehrgangs als eine der drei Lehrgangsbesten, die Würdigung ihrer Leistungen in dieser Maßnahme durch den Lehrgangsträger als "herausragend" (Empfehlungsschreiben der VHS H vom 17.7.2003, As. 17) sowie die Tatsache, dass der Klägerin von verschiedenen Trägern mehrere Ausbildungsplätze zur Altenpflegerin angeboten wurden. Aus heutiger Sicht wird die Annahme einer über-durchschnittlichen Eignung für den Zielberuf durch die von der Klägerin im Erörterungstermin vom 3.2.2004 geschilderten bisherigen Erfolge im Laufe der Ausbildung zusätzlich gestützt ("deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse" in den Klausuren, sichere Aussicht auf Versetzung, weiterhin hohe Motivation). Ebensowenig erscheint die Qualifizierung der Maßnahmeart als "überbetrieblich/auswärtig mangels Alternative" (0 Punkte) berechtigt. Zwar hat die Klägerin die Ausbildung tatsächlich am 1.4.2003 in V. begonnen. Es ist aber nicht erkennbar, auf welche Erkenntnisse die Beklagte ihre Annahme stützt, eine betriebliche Ausbildung vor Ort sei nicht möglich gewesen, hatte doch die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung die Zusage für einen Ausbildungsplatz beim Träger "H." in N. Außerdem war ihr wenige Monate nach Ausbildungsbeginn der Wechsel zu einem anderen wohnortnahen Träger offenbar ohne größere Schwierigkeiten möglich.
29 
Vor allem aber hat die Beklagte zugestanden, der Klägerin anlässlich der Trainingsmaßnahme eine Förderung mündlich zugesagt zu haben. Zwar ist eine derartige (umgangssprachliche) Zusicherung aufgrund der in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgeschriebenen Schriftform für derartige Erklärungen nicht als Zusicherung im Sinne dieser Vorschrift bindend. Sie kann bei Nichtgewährung der zugesagten Leistung allenfalls Amtshaftungsansprüche auslösen (so mit überzeugender Begründung Klose, SGb 1996, 472 ff. und Heilemann, SGb 1995, 487 entgegen Grosser, SGb 1994, 610 ff.). Die Beklagte hat damit aber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu berücksichtigen ist. Bei jeder Ermessensausübung sind sowohl der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben - der über das bürgerliche Recht hinaus in allen Rechtsgebieten, auch im Sozialrecht, gilt (BSG-Urt. vom 26.9.1986, Az: 2 RU 45/85 = NJW 1987, 2038 ff.) - als auch das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot des Vertrauensschutzes zu beachten (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A. 2001, § 40, Rnr. 83 m. w. N.). Beide Prinzipien beinhalten insbesondere das Verbot, sich als Teilnehmer am Rechtsverkehr in sachlichen Widerspruch zu seinem früheren Verhalten zu setzen, sofern durch dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde (Verbot des sog. venire contra factum proprium; vgl. Mueko-Roth, BGB, 4. A. 2003, § 242, Rnr. 255 ff. m. w. N.). Durch die Zusage der Förderung wurde schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die in Aussicht gestellten Leistungen geweckt. Der Vertrauenstatbestand wiegt um so schwerwiegender, da die Zusage im Rahmen eines von der Beklagten geförderten Vorbereitungslehrgangs für die begehrte Ausbildung erfolgte. Der vorbereitende Charakter dieser Maßnahme muss bei den Teilnehmern die berechtigte Erwartung hervorgerufen haben, dass die Beklagte zumindest einigen besonders erfolgreichen Absolventen auch die Fortsetzung der begonnenen Qualifizierung bis hin zum erfolgreichen Abschluss ermöglichen würde. Andernfalls wäre kein Sinn der Maßnahme erkennbar. Das Argument des Widerspruchsbescheides, wonach die Gewährung dieser Trainingsmaßnahme sogar gegen eine weitere Förderung der Klägerin spreche, erscheint im Licht der dadurch objektiv geweckten Erwartungen verfehlt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Förderung derartiger berufsspezifischer Maßnahmen vorbereitenden Charakters für eine Vielzahl von Arbeitslosen mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Gesetzes vereinbar sein könnte, wenn nicht wenigstens einigen der Teilnehmer entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten und Neigungen die Möglichkeit geboten würde, die Berufsausbildung, auf die sie vorbereitet wurden und hinsichtlich derer ihre Eignung erprobt wurde, auch zu beenden.
30 
Das von der Beklagten geschaffene Vertrauen hat die Klägerin durch den Abschluss des Ausbildungsvertrages und den Antritt der Ausbildung auch betätigt. Die frühere Erklärung der Beklagten und der dadurch hervorgerufene Vertrauenstatbestand hätten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen. Aus der angefochtenen Entscheidung sowie dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren ergibt sich jedoch, dass diese den besagten Sachverhalt nicht für entscheidungserheblich hielt. Die angefochtene Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft und die Beklagte wird diesen Aspekt bei ihrer erneuten Entscheidung berücksichtigen müssen.
31 
Dies führt allerdings lediglich dazu, dass die Beklagte den dargelegten Vertrauenstatbestand zusammen mit den übrigen für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten einer Gesamtwürdigung zu unterziehen hat, wobei jener in besonderem Maße als gewichtiges Kriterium für eine Gewährung der beantragten Leistung zu berücksichtigen sein wird. Die mündliche Zusicherung hat dagegen nicht zwingend die Folge, dass der Klägerin die beantragten Leistungen in jedem Falle zu gewähren sind. Andernfalls würde eine Bindungswirkung der formnichtigen Zusicherung eintreten. Eine derartige echte Bindung an eine fehlerhafte Zusicherung wird nach ständiger Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber nur dann höchst ausnahmsweise anerkannt, wenn ansonsten für den darauf Vertrauenden schlechthin untragbare Folgen eintreten würden (grundlegend BVerwG-Urt. vom 19.1.1967, Az: VI C 73.64 = BVerwGE 26, 31 ff.). Dies vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Aus diesem Grund kann auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden.
32 
Soweit die Beklagte vorbringt, ein Anspruch auf Unterhaltsgeld komme bereits deshalb nicht in Betracht, da die Ausbildungsvergütung den Leistungssatz der Arbeitslosenhilfe übersteige, vermag das Gericht dies nicht nachvollziehen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist die Ausbildungsvergütung vielmehr lediglich auf das Unterhaltsgeld anzurechnen (§ 129 Abs. 2 SGB III). Es ist weder rechtlich noch rechnerisch ersichtlich, dass dies im Falle der Klägerin zu einem völligen Wegfall des Anspruchs auf Unterhaltsgeld führen könnte.
33 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Dabei wird in Anlehnung an die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das teilweise Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrages auf Bescheidungsurteil im Verhältnis zum erfolglosen Hauptantrag auf Verpflichtung mit 1/2 zu bemessen ist (vgl. BFH-Urt. vom 26.1.1988, Az: VIII R 151/84 = BFH/NV 1988, 695 m. w. N.). Diese Quotelung erscheint sachgerecht, da die Frage, ob die Klägerin mit ihrem eigentlichen Begehren, der Leistungsgewährung, durchdringt, von der allfälligen Neubescheidung durch die Beklagte abhängt und daher grundsätzlich als offen anzusehen ist.

Gründe

 
15 
I. Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden.
16 
II. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist hinsichtlich des Hilfsantrages auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft (sog. Verpflichtungsbescheidungsklage, vgl. BSG-Urt. vom 18.04.2000, Az: B 2 U 19/99 R = SozR 3-2700 § 76 Nr 2, m. w. N.). Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig, da ein Fall der sogenannten "Ermessensreduzierung auf Null" nach Überzeugung des Gerichts nicht vorliegt (dazu sogleich u.). Soweit die Klage zulässig ist, ist die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter pflichtgemäßer Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens.
17 
Maßgebende Rechtsgrundlage ist § 77 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in der vom 1.1.2003 an geltenden Fassung. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
18 
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
19 
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
20 
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und
21 
4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
22 
Sind die in Ziff. 1 bis 4 aufgeführten sogenannten Eingangsvoraussetzungen - deren Vorliegen vom Gericht uneingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BSG-Urt. vom 14.3.1979, Az: 1 RA 43/78 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 und vom 24.6.1980, Az: 1 RA 51/79 = SozR 2200 § 1237 Nr. 15) - erfüllt, ergibt sich daraus noch nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Förderung einer bestimmten Maßnahme oder auch nur auf Leistungen dem Grunde nach hat. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus dem Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergibt ("können"), die Gewährung von derartigen Leistungen und deren Auswahl in das Ermessen der Beklagten gestellt. Das hat zur Folge, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I -, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Antragsteller Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle dieses Teils der Verwaltungsentscheidung beschränkt sich darauf, ob die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht darf nicht darüber hinaus sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der konkret begehrten Leistung ist dabei nur möglich, wenn eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich dieser Leistung eingetreten ist, d. h. wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung genau dieser Leistung sich zwingend als rechtswidrig darstellen würde. Liegt ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, kann ein ermessensfehlerhafter Verwaltungsakt lediglich im Wege des sogenannten Verpflichtungsbescheidungsurteils aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden (vgl. BSG-Urt. vom 18.04.2000, Az: B 2 U 19/99 R a. a. O.).
23 
Als sogenannte Ermessensfehler kommen bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen zum einen eine sogenannte Ermessensunterschreitung bzw. ein Ermessensnichtgebrauch in Betracht (die Beklagte unterlässt es, das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben), zum anderen eine sogenannte Ermessensüberschreitung (die Beklagte setzt eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge). Für derartige Ermessensfehler gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Schließlich stellt es einen Ermessensfehler dar, wenn die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagte ihrer Entscheidung entweder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, für die Entscheidung objektiv wesentliche Gesichtspunkte nicht ermittelt oder berücksichtigt oder objektiv gemessen am Ermächtigungszweck sachfremde bzw. unsachliche Erwägungen zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. A. 1998, § 54 Rz. 29 ff.; Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 39 SGB I, Rz. 6 ff., jew. m. w. N.). Welche Umstände in diesem Sinne wesentlich und deshalb vollständig und zutreffend zu ermitteln sowie im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen sind, ergibt sich insbesondere aus der einschlägigen Ermächtigungsnorm sowie den sich darauf beziehenden weiteren gesetzlichen Regelungen.
24 
Bei Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ist insbesondere zu beachten, dass es sich dabei um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung i. S. v. § 3 Abs. 4 SGB III handelt. Ist im Zusammenhang mit derartigen Leistungen der Beklagten ein Ermessen eingeräumt, so ist erstens die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wählen (§ 7 Satz 1 SGB III). Die Haushaltslage der Beklagten darf dabei in die Ermessenserwägungen über die Auswahlentscheidung hinaus auch bei der Prüfung der Frage einbezogen werden, ob bzw. wann dem Antragsteller überhaupt Leistungen gewährt werden können. Dies ergibt sich aus § 71 b Abs. 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV -, wonach die der Beklagten zu diesem Zweck zugewiesenen Mittel so zu bewirtschaften sind, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist. Dabei hat die Beklagte ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass alle Berechtigten in gleicher Lage in gleicher Weise gefördert werden können (BSG-Urt. vom 15.11.1989, Az: 5 RJ 1/89 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22). Die Ablehnung von Leistungen allein mit der Begründung, die Haushaltsmittel seien bereits erschöpft (Leistungsvergabe nach dem "Windhundprinzip"), ist demnach nicht zulässig. Nicht zu beanstanden ist es dagegen, wenn die Beklagte der Begrenztheit der Haushaltsmittel dadurch Rechnung trägt, dass sie entweder die Gewährung der Leistungen auf solche Personen beschränkt, die - nach sachgerechten und auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Kriterien beurteilt - der Förderung in besonderem Maße bedürfen oder aber die verfügbaren Mittel zu strecken sucht, indem sie die Förderung generell auf Maßnahmen mit geringerem Kostenaufwand beschränkt als nach dem Gesetz zulässig. Ersteres kann dazu führen, dass nicht jeder, der die Eingangsvoraussetzungen erfüllt, auch Leistungen erhält (BSG, Urt. vom 25.10. 1990, Az: 7 RAr 14/90 = SGb 1991, 487 ff.).
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Weitere im Gesetz ausdrücklich genannte Ermessensgesichtspunkte sind insbesondere die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und der anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelte arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf (§ 7 Satz 2 SGB III), Gesichtspunkte der Frauenförderung (§ 8 SGB III) sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 8 a SGB III). Darüber hinaus können weitere rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere höherrangige Rechtsvorschriften (Verfassungsrecht) oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa der Grundsatz von Treu und Glauben, zu beachten sein.
26 
Die Beklagte darf sich bei der Ermessensausübung grundsätzlich ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (z. B. Durchführungsanweisungen, Richtlinien, Arbeitshilfen) bedienen. Dabei handelt es sich jedoch um sogenanntes Innenrecht der Beklagten ohne Rechtsnormqualität und ohne bindende Wirkung für die Gerichte (BSG-Urt. vom 26.3.1998, Az: B 11 AL 37/96 R = NZS 1998, 533 ff. m. w. N.). Rechtswirkungen entfalten diese nur insoweit, als eine Abweichung von derartigen Grundsätzen entgegen der bis dahin geübten Praxis einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) darstellen würde und daher unzulässig ist (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung, vgl. etwa BSG-Urt. vom 15.3.1979, Az: 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 ff.). Daher ist im Einzelfall nicht nur zu prüfen, ob die Verwaltung bei einer Entscheidung von ihr praktizierte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften fehlerfrei und in Einklang mit ihrer bis dahin geübten Praxis angewendet hat. Ermessenslenkendes Innenrecht der Verwaltung darf darüber hinaus seinerseits keine Kriterien für die Ermessensausübung vorgeben, die als Gesichtspunkte bei einer Einzelfallentscheidung zu deren Ermessensfehlerhaftigkeit führen würden. Anders ausgedrückt: Auch die per Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Kriterien müssen dem gesetzlichen Ermessenszweck entsprechen. Das ermessenslenkende Innenrecht darf weiter keinen absoluten Charakter haben und praktisch zu einer Bindung der Verwaltung führen. Die Verwaltungsvorschriften müssen vielmehr die Prüfung sämtlicher ermessensrelevanter Umstände des Einzelfalles - über die in der Verwaltungsvorschrift berücksichtigten hinaus - vorsehen oder zumindest erlauben und diese Prüfung muss im Einzelfall auch tatsächlich erfolgen. Die Abweichung von der Verwaltungsvorschrift muss danach im begründeten Einzelfall möglich und wird gegebenenfalls rechtlich geboten sein (st. Rspr., vgl. BSG-Urt. vom 27.2.1980, Az: 1 RJ 4/79 = BSGE 50, 33 ff., m. w. N.).
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war wie erkannt zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist aus mehreren Gründen ermessensfehlerhaft. Dabei geht das Gericht davon aus, dass hier die sogenannten Eingangsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt sind, da diese zwischen den Beteiligten nicht umstritten sind und das Gericht weder nach Aktenlage noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte Anlass hat, an deren Vorliegen zu zweifeln.
28 
Die Beklagte hat zum einen ihre eigene Arbeitshilfe zur Ermessensausübung, die als ermessenslenkendes Verwaltungsinnenrecht im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen ist und grundsätzlich auch nach Überzeugung des Gerichts für den Regelfall geeignete und unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Kriterien vorgibt, nicht fehlerfrei angewandt. So sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass die Eignung der Klägerin für den Zielberuf lediglich als "normal" (0 Punkte) eingestuft wird, obwohl objektive Gesichtspunkte auf eine überdurchschnittliche Eignung (20 Punkte) hindeuten, namentlich die - un-bestrittene - erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungslehrgangs als eine der drei Lehrgangsbesten, die Würdigung ihrer Leistungen in dieser Maßnahme durch den Lehrgangsträger als "herausragend" (Empfehlungsschreiben der VHS H vom 17.7.2003, As. 17) sowie die Tatsache, dass der Klägerin von verschiedenen Trägern mehrere Ausbildungsplätze zur Altenpflegerin angeboten wurden. Aus heutiger Sicht wird die Annahme einer über-durchschnittlichen Eignung für den Zielberuf durch die von der Klägerin im Erörterungstermin vom 3.2.2004 geschilderten bisherigen Erfolge im Laufe der Ausbildung zusätzlich gestützt ("deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse" in den Klausuren, sichere Aussicht auf Versetzung, weiterhin hohe Motivation). Ebensowenig erscheint die Qualifizierung der Maßnahmeart als "überbetrieblich/auswärtig mangels Alternative" (0 Punkte) berechtigt. Zwar hat die Klägerin die Ausbildung tatsächlich am 1.4.2003 in V. begonnen. Es ist aber nicht erkennbar, auf welche Erkenntnisse die Beklagte ihre Annahme stützt, eine betriebliche Ausbildung vor Ort sei nicht möglich gewesen, hatte doch die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung die Zusage für einen Ausbildungsplatz beim Träger "H." in N. Außerdem war ihr wenige Monate nach Ausbildungsbeginn der Wechsel zu einem anderen wohnortnahen Träger offenbar ohne größere Schwierigkeiten möglich.
29 
Vor allem aber hat die Beklagte zugestanden, der Klägerin anlässlich der Trainingsmaßnahme eine Förderung mündlich zugesagt zu haben. Zwar ist eine derartige (umgangssprachliche) Zusicherung aufgrund der in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgeschriebenen Schriftform für derartige Erklärungen nicht als Zusicherung im Sinne dieser Vorschrift bindend. Sie kann bei Nichtgewährung der zugesagten Leistung allenfalls Amtshaftungsansprüche auslösen (so mit überzeugender Begründung Klose, SGb 1996, 472 ff. und Heilemann, SGb 1995, 487 entgegen Grosser, SGb 1994, 610 ff.). Die Beklagte hat damit aber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu berücksichtigen ist. Bei jeder Ermessensausübung sind sowohl der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben - der über das bürgerliche Recht hinaus in allen Rechtsgebieten, auch im Sozialrecht, gilt (BSG-Urt. vom 26.9.1986, Az: 2 RU 45/85 = NJW 1987, 2038 ff.) - als auch das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot des Vertrauensschutzes zu beachten (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A. 2001, § 40, Rnr. 83 m. w. N.). Beide Prinzipien beinhalten insbesondere das Verbot, sich als Teilnehmer am Rechtsverkehr in sachlichen Widerspruch zu seinem früheren Verhalten zu setzen, sofern durch dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde (Verbot des sog. venire contra factum proprium; vgl. Mueko-Roth, BGB, 4. A. 2003, § 242, Rnr. 255 ff. m. w. N.). Durch die Zusage der Förderung wurde schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die in Aussicht gestellten Leistungen geweckt. Der Vertrauenstatbestand wiegt um so schwerwiegender, da die Zusage im Rahmen eines von der Beklagten geförderten Vorbereitungslehrgangs für die begehrte Ausbildung erfolgte. Der vorbereitende Charakter dieser Maßnahme muss bei den Teilnehmern die berechtigte Erwartung hervorgerufen haben, dass die Beklagte zumindest einigen besonders erfolgreichen Absolventen auch die Fortsetzung der begonnenen Qualifizierung bis hin zum erfolgreichen Abschluss ermöglichen würde. Andernfalls wäre kein Sinn der Maßnahme erkennbar. Das Argument des Widerspruchsbescheides, wonach die Gewährung dieser Trainingsmaßnahme sogar gegen eine weitere Förderung der Klägerin spreche, erscheint im Licht der dadurch objektiv geweckten Erwartungen verfehlt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Förderung derartiger berufsspezifischer Maßnahmen vorbereitenden Charakters für eine Vielzahl von Arbeitslosen mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Gesetzes vereinbar sein könnte, wenn nicht wenigstens einigen der Teilnehmer entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten und Neigungen die Möglichkeit geboten würde, die Berufsausbildung, auf die sie vorbereitet wurden und hinsichtlich derer ihre Eignung erprobt wurde, auch zu beenden.
30 
Das von der Beklagten geschaffene Vertrauen hat die Klägerin durch den Abschluss des Ausbildungsvertrages und den Antritt der Ausbildung auch betätigt. Die frühere Erklärung der Beklagten und der dadurch hervorgerufene Vertrauenstatbestand hätten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen. Aus der angefochtenen Entscheidung sowie dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren ergibt sich jedoch, dass diese den besagten Sachverhalt nicht für entscheidungserheblich hielt. Die angefochtene Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft und die Beklagte wird diesen Aspekt bei ihrer erneuten Entscheidung berücksichtigen müssen.
31 
Dies führt allerdings lediglich dazu, dass die Beklagte den dargelegten Vertrauenstatbestand zusammen mit den übrigen für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten einer Gesamtwürdigung zu unterziehen hat, wobei jener in besonderem Maße als gewichtiges Kriterium für eine Gewährung der beantragten Leistung zu berücksichtigen sein wird. Die mündliche Zusicherung hat dagegen nicht zwingend die Folge, dass der Klägerin die beantragten Leistungen in jedem Falle zu gewähren sind. Andernfalls würde eine Bindungswirkung der formnichtigen Zusicherung eintreten. Eine derartige echte Bindung an eine fehlerhafte Zusicherung wird nach ständiger Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber nur dann höchst ausnahmsweise anerkannt, wenn ansonsten für den darauf Vertrauenden schlechthin untragbare Folgen eintreten würden (grundlegend BVerwG-Urt. vom 19.1.1967, Az: VI C 73.64 = BVerwGE 26, 31 ff.). Dies vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Aus diesem Grund kann auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden.
32 
Soweit die Beklagte vorbringt, ein Anspruch auf Unterhaltsgeld komme bereits deshalb nicht in Betracht, da die Ausbildungsvergütung den Leistungssatz der Arbeitslosenhilfe übersteige, vermag das Gericht dies nicht nachvollziehen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist die Ausbildungsvergütung vielmehr lediglich auf das Unterhaltsgeld anzurechnen (§ 129 Abs. 2 SGB III). Es ist weder rechtlich noch rechnerisch ersichtlich, dass dies im Falle der Klägerin zu einem völligen Wegfall des Anspruchs auf Unterhaltsgeld führen könnte.
33 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Dabei wird in Anlehnung an die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das teilweise Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrages auf Bescheidungsurteil im Verhältnis zum erfolglosen Hauptantrag auf Verpflichtung mit 1/2 zu bemessen ist (vgl. BFH-Urt. vom 26.1.1988, Az: VIII R 151/84 = BFH/NV 1988, 695 m. w. N.). Diese Quotelung erscheint sachgerecht, da die Frage, ob die Klägerin mit ihrem eigentlichen Begehren, der Leistungsgewährung, durchdringt, von der allfälligen Neubescheidung durch die Beklagte abhängt und daher grundsätzlich als offen anzusehen ist.

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Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 09. Juli 2004 - S 9 AL 2219/03 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 129 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestim

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung


Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf


(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pfle

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Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 09. Juli 2004 - S 9 AL 2219/03

bei uns veröffentlicht am 09.07.2004

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2003 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 26.6.2003 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Fo
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Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 09. Juli 2004 - S 9 AL 2219/03

bei uns veröffentlicht am 09.07.2004

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2003 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 26.6.2003 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Fo

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

(2) Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

(2) Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.