Sozialgericht Freiburg Urteil, 28. Apr. 2004 - S 5 P 3179/03

bei uns veröffentlicht am28.04.2004

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger zur Pflege ihrer Versicherten, Frau, einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI üblichen Inhalts abzuschließen und hierin unter anderem Inhalt, Umfang und Vergütung der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen zu regeln.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

 
Der Kläger betreut als Vertrauensperson mit Vorsorgevollmacht die geborene, an fortschreitendem Morbus Parkinson leidende bei der Beklagten versicherte X., die aufgrund MDK-Gutachtens vom Mai 2003 inzwischen in Pflegestufe III eingestuft ist. Als Mitarbeiter der Katholischen Sozialstation X. war der Kläger bei ihr auch als Pflegekraft eingesetzt. Anfang Juli 2003 bestand er die Abschlussprüfung als staatlich anerkannter Altenpfleger (Urkunde vom 05.07.2003) und schied bei der Sozialstation aus. Am 24.07.2003 stellte er bei der Beklagten den streitbefangenen Antrag auf Abschluss eines privaten Einzelpflegevertrags nach § 77 SGB XI zur Pflege der Versicherten A.S. Dazu trug er vor, angesichts der Grunderkrankung in einem fortgeschrittenem Stadium sei eine Pflege im üblichen Rahmen bei A.S. nicht ausreichend. Um die Patientin adäquat unter anderem in den Bereichen der Grund- und Behandlungspflege zu versorgen, sei ein enormer Aufwand an Geduld, vertrauensbildenden Maßnahmen und Zeit erforderlich; auch sei die erhebliche Persönlichkeitsveränderung durch die Grunderkrankung zu berücksichtigen, mit der ein Mehraufwand verbunden sei, der in den üblichen Zeitmodulen der ambulanten Dienste nicht berücksichtigt sei. Seine Absicht sei es lediglich, diese eine Patientin pflegerisch zu versorgen. Nur durch seine bisher schon erbrachten privaten zusätzlichen Versorgungsleistungen habe ein weiteres Verbleiben der Patientin in ihrer Wohnung erreicht werden können, was dem unbedingten Wunsch der Patientin entspreche.
Die Katholische Sozialstation äußerte in einem Schreiben vom 15.08.2003 gewisse Bedenken gegen die Bestellung des Klägers zum Einzelpfleger; die Beklagte lehnte einen Einzelvertragsabschluss mit Schreiben vom 25.08.2003 ab, weil dieser gesetzlich nur möglich sei, soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden könne. Bei A.S. sei aber die Katholische Sozialstation        durchaus zur Versorgung in der Lage.
An dieser Entscheidung hielt die Beklagte auch mit Schreiben vom 24.09.2003 fest und verwies den Kläger auf den Klageweg.
Er hat am 13.10.2003 Klage auf Abschluss eines Einzelpflegevertrages erhoben und unter anderem darauf verwiesen, dass in einem früheren MDK-Gutachten vom 22.11.2002 die häusliche Pflege als nicht sichergestellt bezeichnet worden sei, weil damals eine Pflegeperson für A.S. nicht ständig abrufbar war. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu weiter vorgetragen, dass dann ab 01.06.2003 die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson gewährleistet gewesen sei, weil er sich durch seinen privaten Einsatz darum bemüht habe. Jedenfalls zeige das MDK-Gutachten vom 22.11.2002, dass die häusliche Pflege allein durch einen Sozialdienst bei der schwer parkinsonkranken Patientin nicht gesichert sei. Er hat eine Darstellung des besonderen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfs bei A.S. vorgelegt, ferner sein Arbeitszeugnis, das ihm die katholische Sozialstation aus Anlass seines von ihm selbst gewünschten Ausscheidens aus der dortigen Tätigkeit ausgestellt hatte.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger zur Pflege ihrer Versicherten, Frau X., wohnhaft X., einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI üblichen Inhalts abzuschließen und hierin u.a. Inhalt, Umfang und Vergütung der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen zu regeln.
Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass sie die Qualifikation des Klägers als Pflegeperson in keiner Weise bezweifle. Auch sei es durchaus so, dass mit der Pflege der Patientin durch den Kläger selbst möglicherweise das Optimale für die Patientin erreicht werden könne. Daraus folge aber kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Einzelversorgungsvertrages; bundesweit gebe es nur in wenigen Fällen derartige Einzelverträge, weil im allgemeinen eine flächendeckende Versorgung der pflegebedürftigen Patienten durch die anerkannten Sozialdienste gegeben sei.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten hier gegeben (§ 51 Abs.1 Nr.2 SGG). Der Kläger hat auch zu Recht lediglich einen allgemeinen Leistungsantrag als Klageantrag formuliert, denn im vorliegenden Fall stehen sich der Kläger und die beklagte Pflegekasse in einem Verhältnis der Gleichordnung gegenüber, so dass nach Auffassung der Kammer ein Verwaltungsakt der Beklagten über die Frage, ob ein Einzelversorgungsvertrag abgeschlossen werden solle oder nicht, nicht zu ergehen hatte und von der Beklagten auch nicht erlassen worden ist. Ein Anfechtungsantrag erübrigt sich daher.
13 
Die Klage ist auch begründet, denn bei der Auslegung des § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI ergibt sich, dass die entscheidende Frage, ob eine Versorgung der Patientin durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann, nicht abstrakt, sondern individuell zu beurteilen ist. Nach der genannten Vorschrift kann die zuständige Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen (die Eignung des Klägers wird von der Beklagten nicht bestritten und ist für die Kammer offensichtlich), soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann. Würde man bei der Auslegung des entscheidenden Tatbestandsmerkmals nur darauf abstellen, ob zugelassene Pflegedienste im Versorgungsbereich, in dem die zu pflegende Person wohnt, flächendeckend vorhanden sind und für mehrfache Pflegeeinsätze pro Tag zur Verfügung stehen (abstrakte Auslegung), so müsste man hier zu dem Ergebnis gelangen, dass die Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist und der Abschluss eines Einzelpflegevertrags nicht in Betracht kommt. Eine derartige Auslegung würde jedoch zunächst verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundrecht des Klägers nach Art. 12 I GG begegnen, denn es würde sich dann bei § 77 Abs. 1 SGB XI um eine Vorschrift handeln, die eine Zulassung von ausgebildeten Pflegepersonen nur nach Bedarfsgesichtspunkten regeln würde; dies würde, wenn nicht gar einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, so doch jedenfalls einen solchen in die Freiheit der Berufsausübung ausgebildeter Pflegekräfte, die selbständig tätig sein wollen, darstellen (vergleiche zu dieser Problematik Neumann in NZS 1995, 397 ff.). Schon dies spricht dafür, die fragliche Tatbestandsvoraussetzung so auszulegen, dass es auf den individuellen Versorgungsbedarf des Pflegepatienten im Einzelfall ankommen muss. Diese Auslegung verdient nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 SGB XI den Vorzug. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 sollen die Leistungen der Pflegeversicherung nämlich den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. § 3 Abs. 1 S. 1 besagt, dass die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Beide Vorschriften sprechen dafür, das Tatbestandsmerkmal in § 77 Abs. 1 SGB XI bezogen auf den individuellen Bedarf des Pfleglings zu verstehen. Im vorliegenden Fall heißt das, dass berücksichtigt werden muss, dass der selbstbestimmte Wunsch der Klägerin, möglichst lange in häuslicher Umgebung gepflegt zu werden, sich in Zukunft nicht verwirklichen ließe, wenn kein Einzelversorgungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossen wird. Die Pflegebedürftige wäre nämlich dann darauf angewiesen, mehrfach am Tag die Pflegeeinsätze einer Sozialstation in Anspruch zu nehmen, die auf die individuellen Bedürfnisse eines schwer parkinsonkranken Patienten aber nicht genügend Rücksicht nehmen können. Dies klingt schon in der MDK-Beurteilung vom 22.11.2002 an, wo festgestellt wurde, dass die häusliche Pflege trotz der Pflegeeinsätze der Sozialstation als nicht sichergestellt bezeichnet werden müsse. Dies ergibt sich auch aus dem konkreten Krankheitsbild der A.S., dessen Auswirkungen auf den Pflegebedarf der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2004 anschaulich geschildert hat. Es reicht bei einem schwer parkinsonkranken Patienten eben nicht aus, dass mehrfach am Tag Pflegemodule durch eine Sozialstation eingesetzt werden, wenn in den Zwischenzeiten der Patient ohne Betreuung bleiben würde. Unter anderem kommt es dann zu einer Fülle von begründeten und unbegründeten Ängsten, die latent in das Alltagsgeschehen eingeflochten sind und die nur durch eine andauernde Beziehungspflege und einen großen Aufwand an Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen relativiert werden können. Das Erscheinen einer Pflegeperson des Sozialdienstes, auch wenn dies 3 oder 4 Mal am Tag geschieht, reicht nicht aus, um dem Parkinsonpatienten hier genügende seelische Unterstützung zukommen zu lassen. Nur durch den persönlichen Einsatz des Klägers wurde insoweit ein größeres Netz von nachbarschaftlichen Hilfen geschaffen, und nur durch seinen weiteren Einsatz wird dieses auch aufrecht erhalten. Ohne seinen persönlichen Pflegeeinsatz würde die Klägerin, davon ist die Kammer überzeugt, über kurz oder lang in stationäre Pflege überwiesen werden müssen. Hier schafft § 77 Abs. 1 SGB XI in der auf den individuellen Bedarf abstellenden Auslegung, welche die Kammer der Vorschrift gibt, sinnvolle Abhilfe. Angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der guten Qualifikation des Klägers für die Tätigkeit als Einzelpflegeperson, sieht die Kammer hier auch - bei der Beklagten grundsätzlich eingeräumtem Ermessen - eine Ermessensreduzierung auf Null, was bedeutet, dass keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die zu einer anderen Ermessensentscheidung der Beklagten führen können, als dem Abschluss des vom Kläger begehrten Einzelpflegevertrages . Deshalb konnte die Beklagte hier durchverurteilt werden und war kein bloßes Bescheidungsurteil zu erlassen.
14 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang statt zu geben.
15 
Da weder Antragsteller noch Antragsgegnerin zu den kostenrechtlich privilegierten Personen i.S.d. § 183 SGG zählen, folgt die Kostenentscheidung aus § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 I VwGO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten hier gegeben (§ 51 Abs.1 Nr.2 SGG). Der Kläger hat auch zu Recht lediglich einen allgemeinen Leistungsantrag als Klageantrag formuliert, denn im vorliegenden Fall stehen sich der Kläger und die beklagte Pflegekasse in einem Verhältnis der Gleichordnung gegenüber, so dass nach Auffassung der Kammer ein Verwaltungsakt der Beklagten über die Frage, ob ein Einzelversorgungsvertrag abgeschlossen werden solle oder nicht, nicht zu ergehen hatte und von der Beklagten auch nicht erlassen worden ist. Ein Anfechtungsantrag erübrigt sich daher.
13 
Die Klage ist auch begründet, denn bei der Auslegung des § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI ergibt sich, dass die entscheidende Frage, ob eine Versorgung der Patientin durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann, nicht abstrakt, sondern individuell zu beurteilen ist. Nach der genannten Vorschrift kann die zuständige Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen (die Eignung des Klägers wird von der Beklagten nicht bestritten und ist für die Kammer offensichtlich), soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann. Würde man bei der Auslegung des entscheidenden Tatbestandsmerkmals nur darauf abstellen, ob zugelassene Pflegedienste im Versorgungsbereich, in dem die zu pflegende Person wohnt, flächendeckend vorhanden sind und für mehrfache Pflegeeinsätze pro Tag zur Verfügung stehen (abstrakte Auslegung), so müsste man hier zu dem Ergebnis gelangen, dass die Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist und der Abschluss eines Einzelpflegevertrags nicht in Betracht kommt. Eine derartige Auslegung würde jedoch zunächst verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundrecht des Klägers nach Art. 12 I GG begegnen, denn es würde sich dann bei § 77 Abs. 1 SGB XI um eine Vorschrift handeln, die eine Zulassung von ausgebildeten Pflegepersonen nur nach Bedarfsgesichtspunkten regeln würde; dies würde, wenn nicht gar einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, so doch jedenfalls einen solchen in die Freiheit der Berufsausübung ausgebildeter Pflegekräfte, die selbständig tätig sein wollen, darstellen (vergleiche zu dieser Problematik Neumann in NZS 1995, 397 ff.). Schon dies spricht dafür, die fragliche Tatbestandsvoraussetzung so auszulegen, dass es auf den individuellen Versorgungsbedarf des Pflegepatienten im Einzelfall ankommen muss. Diese Auslegung verdient nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 SGB XI den Vorzug. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 sollen die Leistungen der Pflegeversicherung nämlich den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. § 3 Abs. 1 S. 1 besagt, dass die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Beide Vorschriften sprechen dafür, das Tatbestandsmerkmal in § 77 Abs. 1 SGB XI bezogen auf den individuellen Bedarf des Pfleglings zu verstehen. Im vorliegenden Fall heißt das, dass berücksichtigt werden muss, dass der selbstbestimmte Wunsch der Klägerin, möglichst lange in häuslicher Umgebung gepflegt zu werden, sich in Zukunft nicht verwirklichen ließe, wenn kein Einzelversorgungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossen wird. Die Pflegebedürftige wäre nämlich dann darauf angewiesen, mehrfach am Tag die Pflegeeinsätze einer Sozialstation in Anspruch zu nehmen, die auf die individuellen Bedürfnisse eines schwer parkinsonkranken Patienten aber nicht genügend Rücksicht nehmen können. Dies klingt schon in der MDK-Beurteilung vom 22.11.2002 an, wo festgestellt wurde, dass die häusliche Pflege trotz der Pflegeeinsätze der Sozialstation als nicht sichergestellt bezeichnet werden müsse. Dies ergibt sich auch aus dem konkreten Krankheitsbild der A.S., dessen Auswirkungen auf den Pflegebedarf der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2004 anschaulich geschildert hat. Es reicht bei einem schwer parkinsonkranken Patienten eben nicht aus, dass mehrfach am Tag Pflegemodule durch eine Sozialstation eingesetzt werden, wenn in den Zwischenzeiten der Patient ohne Betreuung bleiben würde. Unter anderem kommt es dann zu einer Fülle von begründeten und unbegründeten Ängsten, die latent in das Alltagsgeschehen eingeflochten sind und die nur durch eine andauernde Beziehungspflege und einen großen Aufwand an Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen relativiert werden können. Das Erscheinen einer Pflegeperson des Sozialdienstes, auch wenn dies 3 oder 4 Mal am Tag geschieht, reicht nicht aus, um dem Parkinsonpatienten hier genügende seelische Unterstützung zukommen zu lassen. Nur durch den persönlichen Einsatz des Klägers wurde insoweit ein größeres Netz von nachbarschaftlichen Hilfen geschaffen, und nur durch seinen weiteren Einsatz wird dieses auch aufrecht erhalten. Ohne seinen persönlichen Pflegeeinsatz würde die Klägerin, davon ist die Kammer überzeugt, über kurz oder lang in stationäre Pflege überwiesen werden müssen. Hier schafft § 77 Abs. 1 SGB XI in der auf den individuellen Bedarf abstellenden Auslegung, welche die Kammer der Vorschrift gibt, sinnvolle Abhilfe. Angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der guten Qualifikation des Klägers für die Tätigkeit als Einzelpflegeperson, sieht die Kammer hier auch - bei der Beklagten grundsätzlich eingeräumtem Ermessen - eine Ermessensreduzierung auf Null, was bedeutet, dass keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die zu einer anderen Ermessensentscheidung der Beklagten führen können, als dem Abschluss des vom Kläger begehrten Einzelpflegevertrages . Deshalb konnte die Beklagte hier durchverurteilt werden und war kein bloßes Bescheidungsurteil zu erlassen.
14 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang statt zu geben.
15 
Da weder Antragsteller noch Antragsgegnerin zu den kostenrechtlich privilegierten Personen i.S.d. § 183 SGG zählen, folgt die Kostenentscheidung aus § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 I VwGO.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 2 Selbstbestimmung


(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen


(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglic

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 3 Vorrang der häuslichen Pflege


Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen

Referenzen

(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn

1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn

1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.

(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn

1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn

1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.

(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn

1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.