Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 3 Vorrang der häuslichen Pflege
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 3 Vorrang der häuslichen Pflege
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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) Inhaltsverzeichnis
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Bu
(1) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

17 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Bayern führte am 06.11.2012 eine Prüfung na
published on 07/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wir
published on 25/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.03.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wir
published on 25/01/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.
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