Sozialgericht Freiburg Urteil, 31. Juli 2009 - S 12 AS 2626/07

published on 31/07/2009 00:00
Sozialgericht Freiburg Urteil, 31. Juli 2009 - S 12 AS 2626/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einbehaltener Darlehensraten i.H.v. insgesamt 240,00 EUR.
Der am ... 1945 geborene Kläger zu 1 und die am ... 1992 geborene Klägerin zu 3 beziehen von der Beklagten in Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die am ... 1967 geborene Klägerin zu 2 bezog für den Zeitraum vom 17.06.2005 bis 31.05.2006 ebenfalls Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Aufgrund einer mit dem Kläger zu 1 geschlossenen Vereinbarung über die Rückzahlung eines gewährten Mietkautionsdarlehens i.H.v. 800,00 EUR bzgl. der Anmietung einer Wohnung in M., L. Str., behielt die Beklagte im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.08.1007 einen Betrag von 30,00 EUR monatlich von den Regelleistungen ein.
Unter dem 30.11.2005 schloss der Kläger zu 1 zum 15.12.2005 einen Mietvertrag über eine Wohnung in M., W. Str., zu einer Kaltmiete von 390,00 EUR. Mit Schreiben vom 05.12.2005 teilte der Kläger zu 1 der Beklagten mit, dass die Vermieterin seiner bisherigen Wohnung Eigenbedarf angekündigt und er eine neue Wohnung gefunden habe. Er wisse aber nicht, ob er die Kaution von seiner Vermieterin zurückerhalte, so dass er eventuell noch einmal eine Kautionsgewährung benötigen werde. Mit Schreiben vom 12.12.2005 beantragte der Kläger zu 1 die Übernahme der Kaution i.H.v. 750,00 EUR.
Unter dem 16.12.2005 unterzeichnete der Kläger zu 1 eine Rückzahlungsvereinbarung bzgl. der Kautionsgewährung für die Wohnung in M., W. Str., mit folgendem Wortlaut: „ Ich bin damit einverstanden, dass das Darlehen für die Mietkaution in monatlichen Raten von 30,00 EUR von meiner Leistung einbehalten wird. Bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit erfolgt die Zahlung direkt durch mich an die Kasse der Regionaldirektion B.“
Mit Schreiben vom 30.03.2006 teilte der Kläger zu 1 der Beklagten mit, dass er die Kaution von der Vermieterin der bisherigen Wohnung noch nicht zurückerhalten habe. Sie habe ihm zudem mitgeteilt, dass auch noch eine höhere Nebenkostenabrechnung zu erwarten sei.
Unter dem 30.04.2006 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagte einen Darlehens- und Abtretungsvertrag zur Gewährung der Mietkaution i.H.v. 780,00 EUR. Nach § 2 wird die Darlehenssumme an den Vermieter ausbezahlt. Nach § 3 ist das Darlehen bei Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Darlehensnehmers, spätestens jedoch bei Auflösung des Mietverhältnisses a) in voller Höhe, wenn die Bedürftigkeit vor Auflösung des Mietverhältnisses endet, oder b) in Höhe des Betrages, welcher nach Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis vom Vermieter nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Darlehennehmers gelöst wird oder bei Tod, zurück zu zahlen. Des Weiteren hat der Kläger zu 1 den Rückzahlungsanspruch gegen seinen Vermieter an die Beklagte abgetreten. Mit Bescheid vom 04.08.2006 wurde die Mietkaution darlehensweise übernommen. In der Folgezeit wurden ab dem 01.09.2006 von der Beklagten 30,00 EUR monatlich für das Mietkautionsdarlehen einbehalten.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2007, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg am selben Tag, haben die Kläger Leistungsklage erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufrechnung einer gewährten Mietkaution mit der Regelleistung unzulässig sei. Die Rückzahlungsvereinbarung sei daher nichtig. Ihnen sei auch nicht mitgeteilt worden, dass sie die Vereinbarung jederzeit kündigen könnten. Dem Anschreiben konnte auch nicht entnommen werden, dass die Rückzahlungsvereinbarung nicht unterschrieben werden müsse.
Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag von 240,00 EUR zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu 1 eine solche Aufrechnung gewünscht habe. Die Einbehaltung sei auf freiwilliger Basis erfolgt. Eine Mitteilung, nicht mehr zu zahlen, hätte vorliegend ausgereicht; es sei daher nicht erkennbar, warum ein Rechtsbeistand eingeschaltet worden sei. Mit Klageerhebung sei ab Mai 2007 auch kein Einbehalt mehr erfolgt. Die Beklagte habe es auch nicht unterlassen, die Kläger darüber aufzuklären, dass das Darlehen nicht zurückzuzahlen sei. In § 3 des Darlehensvertrages seien die Rückzahlungsmodalitäten genannt und sei der Kläger zu 1 auch beraten worden. Die Erklärung sei daher nicht anfechtbar.
14 
Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat das Gericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es für die Zulässigkeit der hier erhobenen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keiner vorherigen Geltendmachung des Zahlungsanspruches bei der Beklagten (vgl. dazu Castendieck in: Lüdtke (Hrsg.), SGG, 3. Aufl. 2009, § 54 Rn. 117).
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der von den monatlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einbehaltenen Tilgungsraten i.H.v. insgesamt 240,00 EUR.
18 
Unstreitig wurden den Klägern von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.04.2007 durch die bestandskräftigen Hilfebescheide vom 03.07.2006 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 18.09.2006 und vom 15.12.2006 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat September 2006 i.H.v. 1286,81 EUR, für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 i.H.v. monatlich 1235,68 EUR, für die Monate Januar und Februar 2007 i.H.v. monatlich 1235,68 EUR, für den Monat März 2007 i.H.v. 1148,28 EUR und für den Monat April 2007 i.H.v. 1173,68 EUR gewährt. Von den gewährten Leistungen hat die Beklagte - ebenfalls unstreitig - für das gewährte Mietkautionsdarlehen i.H.v. 780,00 EUR monatlich 30,00 EUR einbehalten.
19 
Die Beklagte war bis zum konkludenten Widerruf der Vereinbarung durch die Erhebung der Leistungsklage zur Einbehaltung berechtigt.
20 
Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Beklagte nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II berechtigt gewesen sein mag, die Darlehensgewährung monatlich mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzurechnen (vgl. dazu SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2008 - S 12 AS 108/08 ER -, zit. in Juris). Denn die Beklagte hat ausweislich des Darlehensvertrages vom 03.04.2006 die Gewährung des Mietkautionsdarlehens zulässigerweise auf § 22 Abs. 3 SGB II gestützt.
21 
Unerheblich ist auch, ob die Einbehaltung der Regelleistung zur Tilgung des Darlehens als Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zulässig wäre. Denn eine solche Aufrechnung, die eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) darstellt, hat die Beklagte nicht vorgenommen.
22 
Rechtsgrundlage der Einbehaltung ist vielmehr die vom Kläger zu 1 unter dem 16.12.2005 unterzeichnete Rückzahlungsvereinbarung, wonach sich dieser einverstanden erklärte, dass monatlich 30,00 EUR für das gewährte Mietkautionsdarlehen von der Beklagten einbehalten werden. Es handelt sich dabei um eine Tilgungserklärung verbunden mit einem Verzicht auf Sozialleistungen nach § 46 Abs. 1 SGB I.
23 
1. Die Erklärung ist auch wirksam abgegeben worden.
24 
Nach § 46 Abs. 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden (Abs. 2).
25 
a. Der Kläger zu 1 hat ausdrücklich eine Erklärung abgegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er sich einverstanden erklärt hat, dass eine Tilgung des Mietkautionsdarlehens i.H.v. monatlich 30,00 EUR durch den Einbehalt von Regelleistungen erfolgt. Als Verzichtserklärung i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB I stellt sie eine einseitige Erklärung dar, aus deren Wortlaut und den Begleitumständen sich klar ergibt, ob und in welchem Umfang die Kläger ihre Ansprüche aufgeben (vgl. Seewald in: Kasseler Komm., § 46 Rn. 8 m.w.N.). Denn aus der Erklärung geht deutlich hervor, in welcher Höhe - nämlich 30,00 EUR monatlich - die Kläger die Darlehensschuld für das Mietkautionsdarlehen aus den ihnen von der Beklagten zustehenden Leistungen nach dem SGB II tilgen und insoweit auf die Auszahlung der bewilligten Leistungen verzichten.
26 
b. Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen § 46 SGB I, insbesondere dessen Absatz 2 zu erkennen. Das Verbot von Umgehungsregelungen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Normen sowie der Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln (Seewald, a.a.O. Rn. 21). Dem Wortlaut nach erfasst § 46 Abs. 2 SGB I sowohl die Rechtsvorschriften, nach denen sich die Beziehungen des Verzichtenden zum Leistungsträger bestimmen als auch die Regelungen, die das Verhältnis zu Dritten gestalten. Unter Zugrundelegung dessen ist kein Verstoß der Tilgungserklärung gegen Rechtsvorschriften zu erkennen.
27 
Zwar sieht § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II - im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB II - keine Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Sozialleistungsträger zur zwangsweisen Tilgung von Mietkautionsdarlehen vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Leistungsbezieher zugleich daran gehindert ist, bestehende Darlehensverbindlichkeiten freiwillig zu tilgen. Ein Verbot der freiwilligen Tilgung von Schulden kennt weder die Rechtsordnung generell, noch das SGB II.
28 
Die Tilgung des Mietkautionsdarlehens vor Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches verstößt auch nicht gegen § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht, dass ein Mietkautionsdarlehen tilgungsfrei zu gewähren ist (vgl. SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2008 - S 28 AS 108/08 ER - , zit. in Juris; SG Schleswig, Beschl. v. 18.04.2007 - S 7 AS 287/07 ER - zit. in Juris; SG Reutlingen, Urt. v. 23.11.2006, NVwZ-RR 2007, 445 ff.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.03.2003, FEVS 54, 526 ff. zu BSHG; a.A. LSG Hessen, Beschl. v. 05.06.2007, FEVS 59, 160 ff.). Die konkrete Form der Darlehensgewährung steht nach Auffassung der Kammer vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialleistungsträgers. § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II regelt lediglich, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Die Vorschrift verhält sich nicht zur Ausgestaltung der Darlehensmodalitäten. Weder der Gesetzesbegründung noch der Gesetzessystematik ist zu entnehmen, dass ein Mietkautionsdarlehen tilgungsfrei zu gewähren ist. Nach der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt; insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen (BT-Drs. 16/688, S. 14). Die Gesetzesbegründung enthält damit weder einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung des Darlehens aus den laufenden Grundsicherungsleistungen noch darauf, dass das Darlehen erst nach Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter getilgt werden soll. Auch dass § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Tilgungsmodalitäten regelt, kann im Umkehrschluss nicht begründen, dass Mietkautionsdarlehen tilgungsfrei zu stellen sind (so aber LSG Hessen, Beschl. v. 05.06.2007, FEVS 59, 160). Denn § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II enthält lediglich ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Sozialleistungsträgers. Dass damit die Tilgung sonstiger Darlehen ausgeschlossen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine Tilgungsfreiheit von Mietkautionsdarlehen liegt auch nicht in der Rechtnatur einer Mietkaution. Zwar wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters erst bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Andererseits muss sich der Sozialleistungsträger nicht mit Abtretung des Rückzahlungsanspruches zufrieden geben. Zweck einer Mietkaution ist es, für die Erfüllung der Mieterpflichten Sicherheit zu leisten (§ 551 Abs. 1 BGB). Typischerweise werden daher bei Beendigung des Mietverhältnis noch offene Forderungen des Vermieters mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters „verrechnet“. Dieses Risiko ist vom Sozialleistungsträger aber nicht zu tragen. Die zuständigen Sozialleistungsträger haben bei der Entscheidung über die Konditionen für die Rückzahlung die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Was Laufzeit und Modalitäten der Rückzahlung angeht, lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Hier bestehen Handlungsspielräume der Verwaltung, die je nach Höhe des Darlehens und gegenwärtiger und künftiger wirtschaftlicher Situation des Hilfeempfängers auszufüllen sind (so ausdrücklich Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 16/4887, S. 2). Dass die Beklagte vorliegend mit der Vereinbarung einer monatlichen Tilgungsrate von 30,00 EUR den ihr zur Verfügung stehenden Handlungsspielraum überschritten hat, kann die Kammer nicht erkennen.
29 
Es liegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger auch keine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vor. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist ein Verzicht auf Sozialleistungen nach § 46 Abs. 1 SGB I grundsätzlich zulässig und kann ein solcher daher keine unzulässige „Gegenleistung“ darstellen.
30 
2. Die vom Kläger zu 1 abgegebene Tilgungserklärung wurde auch nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Eine widerrechtliche Drohung der Beklagten dahingehend, dass das Mietkautionsdarlehen ohne die Rückzahlungsvereinbarung nicht gewährt werde, wurde nicht nachgewiesen.
31 
Die Kläger haben lediglich angegeben, sie seien von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie die Rückzahlungsvereinbarung nicht unterzeichnen müssten. Dass der Kläger zu 1 auch zur Unterzeichnung der Tilgungserklärung selbst angehalten wurde und ihm in Aussicht gestellt wurde, das Darlehen andernfalls nicht zu erhalten, haben die Kläger hingegen nicht bestätigt. Auch durch die Verwendung der Sätze „Wir möchten Sie bitten, diese Rückzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen und umgehend wieder hier vorzulegen, damit ihr o.g. Antrag weiter bearbeitet werden kann. Zur Tilgung der Mietkaution sollten mindestens 30,00 EUR monatlich einbehalten werden.“ im Anschreiben an den Kläger zu 1 vom 15.12.2005 folgt nicht, dass die Beklagte damit gedroht habe, ohne die Unterzeichnung der Tilgungserklärung stelle sie kein Darlehen zur Verfügung.
32 
Es war in diesem Zusammenhang auch nicht der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nachzugehen und je zehn zufällig ausgewählte Leistungsbezieher und Sachbearbeiter der Beklagten auszuwählen und nach der Beratungspraxis der Beklagten hinsichtlich Mietkautionsdarlehen zu befragen. Es ist insbesondere hieraus nicht ersichtlich, inwieweit hier Beweis für den konkreten Fall der Kläger erbracht werden könnte. Denn die zu vernehmenden Zeugen könnten nur hinsichtlich ihrer Erfahrungen, nicht jedoch hinsichtlich des konkreten Gesprächsablaufs, in welchem der Klägerin zu 1 involviert war, berichten. Dies ist für das vorliegende Verfahren aber ohne Relevanz.
33 
Auch für die Annahme einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von den Klägern vorgetragen worden.
34 
3. Die Beklagte war auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 SGB) gehindert, sich bis zum Widerruf der Verzichtserklärung auf deren Wirksamkeit zu berufen. Insbesondere kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen ihre Beratungspflichten (§§ 13-15 SGB I) verstoßen habe. Wenn die Kläger vortragen, dass die Beklagte es unterlassen habe, sie darüber aufzuklären, dass sie „zur Rückzahlung des Darlehens“ - gemeint ist wohl die Tilgung - nicht verpflichtet seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Auffassung der Kammer - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich kein Anspruch auf ein tilgungsfreies Mietkautionsdarlehen besteht. Auch dass wohl kein Hinweis erfolgt ist, dass die Verzichtserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (§ 46 Abs. 1 2. Halbsatz SGB I), lässt den Einbehalt der vereinbarten Summe nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn das Widerrufsrecht ist eindeutig gesetzlich geregelt und ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten, Hilfeempfänger auf die bestehende Rechtslage aufmerksam zu machen.
35 
Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bezüglich des Vorwurfs einer unzulässigen Rechtsausübung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 06.09.2006 (Az. L 13 AS 3108/06 ER-B) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu vergleichen ist. Denn dem Landessozialgericht lag ein Verfahren zugrunde, in dem der Sozialleistungsträger die darlehensweise Gewährung der Mietkaution und eine damit verbundene Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt hat. Das Landessozialgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass es der Behörde in einem solchen Fall verwehrt sei, sich auf eine Vereinbarung, die auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage beruht, zu berufen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.
36 
Die Klage war daher abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
38 
Die Berufung war gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es für die Zulässigkeit der hier erhobenen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keiner vorherigen Geltendmachung des Zahlungsanspruches bei der Beklagten (vgl. dazu Castendieck in: Lüdtke (Hrsg.), SGG, 3. Aufl. 2009, § 54 Rn. 117).
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der von den monatlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einbehaltenen Tilgungsraten i.H.v. insgesamt 240,00 EUR.
18 
Unstreitig wurden den Klägern von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.04.2007 durch die bestandskräftigen Hilfebescheide vom 03.07.2006 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 18.09.2006 und vom 15.12.2006 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat September 2006 i.H.v. 1286,81 EUR, für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 i.H.v. monatlich 1235,68 EUR, für die Monate Januar und Februar 2007 i.H.v. monatlich 1235,68 EUR, für den Monat März 2007 i.H.v. 1148,28 EUR und für den Monat April 2007 i.H.v. 1173,68 EUR gewährt. Von den gewährten Leistungen hat die Beklagte - ebenfalls unstreitig - für das gewährte Mietkautionsdarlehen i.H.v. 780,00 EUR monatlich 30,00 EUR einbehalten.
19 
Die Beklagte war bis zum konkludenten Widerruf der Vereinbarung durch die Erhebung der Leistungsklage zur Einbehaltung berechtigt.
20 
Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Beklagte nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II berechtigt gewesen sein mag, die Darlehensgewährung monatlich mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzurechnen (vgl. dazu SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2008 - S 12 AS 108/08 ER -, zit. in Juris). Denn die Beklagte hat ausweislich des Darlehensvertrages vom 03.04.2006 die Gewährung des Mietkautionsdarlehens zulässigerweise auf § 22 Abs. 3 SGB II gestützt.
21 
Unerheblich ist auch, ob die Einbehaltung der Regelleistung zur Tilgung des Darlehens als Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zulässig wäre. Denn eine solche Aufrechnung, die eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) darstellt, hat die Beklagte nicht vorgenommen.
22 
Rechtsgrundlage der Einbehaltung ist vielmehr die vom Kläger zu 1 unter dem 16.12.2005 unterzeichnete Rückzahlungsvereinbarung, wonach sich dieser einverstanden erklärte, dass monatlich 30,00 EUR für das gewährte Mietkautionsdarlehen von der Beklagten einbehalten werden. Es handelt sich dabei um eine Tilgungserklärung verbunden mit einem Verzicht auf Sozialleistungen nach § 46 Abs. 1 SGB I.
23 
1. Die Erklärung ist auch wirksam abgegeben worden.
24 
Nach § 46 Abs. 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden (Abs. 2).
25 
a. Der Kläger zu 1 hat ausdrücklich eine Erklärung abgegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er sich einverstanden erklärt hat, dass eine Tilgung des Mietkautionsdarlehens i.H.v. monatlich 30,00 EUR durch den Einbehalt von Regelleistungen erfolgt. Als Verzichtserklärung i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB I stellt sie eine einseitige Erklärung dar, aus deren Wortlaut und den Begleitumständen sich klar ergibt, ob und in welchem Umfang die Kläger ihre Ansprüche aufgeben (vgl. Seewald in: Kasseler Komm., § 46 Rn. 8 m.w.N.). Denn aus der Erklärung geht deutlich hervor, in welcher Höhe - nämlich 30,00 EUR monatlich - die Kläger die Darlehensschuld für das Mietkautionsdarlehen aus den ihnen von der Beklagten zustehenden Leistungen nach dem SGB II tilgen und insoweit auf die Auszahlung der bewilligten Leistungen verzichten.
26 
b. Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen § 46 SGB I, insbesondere dessen Absatz 2 zu erkennen. Das Verbot von Umgehungsregelungen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Normen sowie der Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln (Seewald, a.a.O. Rn. 21). Dem Wortlaut nach erfasst § 46 Abs. 2 SGB I sowohl die Rechtsvorschriften, nach denen sich die Beziehungen des Verzichtenden zum Leistungsträger bestimmen als auch die Regelungen, die das Verhältnis zu Dritten gestalten. Unter Zugrundelegung dessen ist kein Verstoß der Tilgungserklärung gegen Rechtsvorschriften zu erkennen.
27 
Zwar sieht § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II - im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB II - keine Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Sozialleistungsträger zur zwangsweisen Tilgung von Mietkautionsdarlehen vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Leistungsbezieher zugleich daran gehindert ist, bestehende Darlehensverbindlichkeiten freiwillig zu tilgen. Ein Verbot der freiwilligen Tilgung von Schulden kennt weder die Rechtsordnung generell, noch das SGB II.
28 
Die Tilgung des Mietkautionsdarlehens vor Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches verstößt auch nicht gegen § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht, dass ein Mietkautionsdarlehen tilgungsfrei zu gewähren ist (vgl. SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2008 - S 28 AS 108/08 ER - , zit. in Juris; SG Schleswig, Beschl. v. 18.04.2007 - S 7 AS 287/07 ER - zit. in Juris; SG Reutlingen, Urt. v. 23.11.2006, NVwZ-RR 2007, 445 ff.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.03.2003, FEVS 54, 526 ff. zu BSHG; a.A. LSG Hessen, Beschl. v. 05.06.2007, FEVS 59, 160 ff.). Die konkrete Form der Darlehensgewährung steht nach Auffassung der Kammer vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialleistungsträgers. § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II regelt lediglich, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Die Vorschrift verhält sich nicht zur Ausgestaltung der Darlehensmodalitäten. Weder der Gesetzesbegründung noch der Gesetzessystematik ist zu entnehmen, dass ein Mietkautionsdarlehen tilgungsfrei zu gewähren ist. Nach der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt; insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen (BT-Drs. 16/688, S. 14). Die Gesetzesbegründung enthält damit weder einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung des Darlehens aus den laufenden Grundsicherungsleistungen noch darauf, dass das Darlehen erst nach Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter getilgt werden soll. Auch dass § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Tilgungsmodalitäten regelt, kann im Umkehrschluss nicht begründen, dass Mietkautionsdarlehen tilgungsfrei zu stellen sind (so aber LSG Hessen, Beschl. v. 05.06.2007, FEVS 59, 160). Denn § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II enthält lediglich ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Sozialleistungsträgers. Dass damit die Tilgung sonstiger Darlehen ausgeschlossen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine Tilgungsfreiheit von Mietkautionsdarlehen liegt auch nicht in der Rechtnatur einer Mietkaution. Zwar wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters erst bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Andererseits muss sich der Sozialleistungsträger nicht mit Abtretung des Rückzahlungsanspruches zufrieden geben. Zweck einer Mietkaution ist es, für die Erfüllung der Mieterpflichten Sicherheit zu leisten (§ 551 Abs. 1 BGB). Typischerweise werden daher bei Beendigung des Mietverhältnis noch offene Forderungen des Vermieters mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters „verrechnet“. Dieses Risiko ist vom Sozialleistungsträger aber nicht zu tragen. Die zuständigen Sozialleistungsträger haben bei der Entscheidung über die Konditionen für die Rückzahlung die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Was Laufzeit und Modalitäten der Rückzahlung angeht, lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Hier bestehen Handlungsspielräume der Verwaltung, die je nach Höhe des Darlehens und gegenwärtiger und künftiger wirtschaftlicher Situation des Hilfeempfängers auszufüllen sind (so ausdrücklich Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 16/4887, S. 2). Dass die Beklagte vorliegend mit der Vereinbarung einer monatlichen Tilgungsrate von 30,00 EUR den ihr zur Verfügung stehenden Handlungsspielraum überschritten hat, kann die Kammer nicht erkennen.
29 
Es liegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger auch keine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vor. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist ein Verzicht auf Sozialleistungen nach § 46 Abs. 1 SGB I grundsätzlich zulässig und kann ein solcher daher keine unzulässige „Gegenleistung“ darstellen.
30 
2. Die vom Kläger zu 1 abgegebene Tilgungserklärung wurde auch nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Eine widerrechtliche Drohung der Beklagten dahingehend, dass das Mietkautionsdarlehen ohne die Rückzahlungsvereinbarung nicht gewährt werde, wurde nicht nachgewiesen.
31 
Die Kläger haben lediglich angegeben, sie seien von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie die Rückzahlungsvereinbarung nicht unterzeichnen müssten. Dass der Kläger zu 1 auch zur Unterzeichnung der Tilgungserklärung selbst angehalten wurde und ihm in Aussicht gestellt wurde, das Darlehen andernfalls nicht zu erhalten, haben die Kläger hingegen nicht bestätigt. Auch durch die Verwendung der Sätze „Wir möchten Sie bitten, diese Rückzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen und umgehend wieder hier vorzulegen, damit ihr o.g. Antrag weiter bearbeitet werden kann. Zur Tilgung der Mietkaution sollten mindestens 30,00 EUR monatlich einbehalten werden.“ im Anschreiben an den Kläger zu 1 vom 15.12.2005 folgt nicht, dass die Beklagte damit gedroht habe, ohne die Unterzeichnung der Tilgungserklärung stelle sie kein Darlehen zur Verfügung.
32 
Es war in diesem Zusammenhang auch nicht der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nachzugehen und je zehn zufällig ausgewählte Leistungsbezieher und Sachbearbeiter der Beklagten auszuwählen und nach der Beratungspraxis der Beklagten hinsichtlich Mietkautionsdarlehen zu befragen. Es ist insbesondere hieraus nicht ersichtlich, inwieweit hier Beweis für den konkreten Fall der Kläger erbracht werden könnte. Denn die zu vernehmenden Zeugen könnten nur hinsichtlich ihrer Erfahrungen, nicht jedoch hinsichtlich des konkreten Gesprächsablaufs, in welchem der Klägerin zu 1 involviert war, berichten. Dies ist für das vorliegende Verfahren aber ohne Relevanz.
33 
Auch für die Annahme einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von den Klägern vorgetragen worden.
34 
3. Die Beklagte war auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 SGB) gehindert, sich bis zum Widerruf der Verzichtserklärung auf deren Wirksamkeit zu berufen. Insbesondere kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen ihre Beratungspflichten (§§ 13-15 SGB I) verstoßen habe. Wenn die Kläger vortragen, dass die Beklagte es unterlassen habe, sie darüber aufzuklären, dass sie „zur Rückzahlung des Darlehens“ - gemeint ist wohl die Tilgung - nicht verpflichtet seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Auffassung der Kammer - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich kein Anspruch auf ein tilgungsfreies Mietkautionsdarlehen besteht. Auch dass wohl kein Hinweis erfolgt ist, dass die Verzichtserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (§ 46 Abs. 1 2. Halbsatz SGB I), lässt den Einbehalt der vereinbarten Summe nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn das Widerrufsrecht ist eindeutig gesetzlich geregelt und ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten, Hilfeempfänger auf die bestehende Rechtslage aufmerksam zu machen.
35 
Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bezüglich des Vorwurfs einer unzulässigen Rechtsausübung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 06.09.2006 (Az. L 13 AS 3108/06 ER-B) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu vergleichen ist. Denn dem Landessozialgericht lag ein Verfahren zugrunde, in dem der Sozialleistungsträger die darlehensweise Gewährung der Mietkaution und eine damit verbundene Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt hat. Das Landessozialgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass es der Behörde in einem solchen Fall verwehrt sei, sich auf eine Vereinbarung, die auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage beruht, zu berufen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.
36 
Die Klage war daher abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
38 
Die Berufung war gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.