Sozialgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 25. März 2014 - S 28 SO 683/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Kläger auf Gewährung von Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO).
3Die Kläger bezogen bis 12/2003 Leistungen nach BSHG und befinden sich laufend im Leistungsbezug beim Jobcenter des Kreises W Dort erhalten sie infolge des aktuellen Bescheides vom 27.02.2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1175,34 EUR monatlich.
4Sie beantragten am 14.05.2013 bei der Beklagten Sozialgeld/ Leistungen nach der HLKO. Sie beriefen sich auf die Staatsangehörigkeit des Freistaates Preußen. Die Beklagte leitete das Schreiben an den Kreis W weiter, dieser verneinte jedoch seine Zuständigkeit und verwies die Kläger auf einen Antrag beim Jobcenter, falls sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen wolle.
5Auf einen erneuten Antrag wies auch die Beklagte die Zuständigkeit für die Leistung von Sozialgeld von sich. Derartige Leistungen sehe das SGB XII nicht vor. Auch sie verwies die Kläger an das Jobcenter. Zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit forderte sie jedoch ärztliche Unterlagen an, aus denen sich ersehen lasse, dass sie dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Außerdem forderte sie Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Diese legten die Kläger jedoch nicht vor. Sie hielten ihren Anspruch aufrecht mit der Begründung, dass sie durch die Staatsangehörigkeit des Freistaates Preußen einen Anspruch auf Leistungen nach HLKO habe.
6Am 04.11.2013 haben die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Sie machen geltend, einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen als individuelle Leistungen außerhalb des Leistungskataloges in Höhe von 1845,90 EUR monatlich pro Person nach der nach HLKO niedrigsten Besoldungsstufe zu haben.
7Sie beantragen sinngemäß, die Beklagte zur Zahlung von individueller Hilfe nach HLKO in Höhe von 1845,90 EUR monatlich pro Person zu verpflichten.
8Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9Sie beruft sich darauf, dass weder eine Zuständigkeit des Kreises noch des Sozialamtes O für einen Anspruch auf Zahlung von Sozialgeld vorläge. Ein Bescheid ist nicht ergangen.
10Der Rechtsstreit wurde durch das Verwaltungsgericht an das Sozialgericht verwiesen.
11Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, "den unstrittigen Unterhalt nach HLKO sofort und unverzüglich zu zahlen und vorab eine sofortige Barzahlung in Höhe von 8.000,- EUR zu leisten", lehnte das Gericht mit Beschluss vom 14.03.2014 ab.
12Die Frage des Gerichts, ob die Klägerin eine Untätigkeitsklage führen wolle, beantworteten die Kläger nicht.
13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und der auszugsweise vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.
16Die Klage ist unzulässig, den Klägern fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
17Die Gerichte haben die Aufgaben, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, oder wenn dies bereits geschehen ist oder ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfolgung zweckwidriger Ziele zur Verfügung zu stellen (BGHZ 54, 181). Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von individueller Hilfe nach der HLKO. Da für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist, ist das Klagebegehren der Kläger in eine Untätigkeitsklage auszulegen, an deren Ende die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung stehen soll. Vorliegend ist jedoch angesichts der besonderen Umstände des Falles das Klageziel nicht erreichbar. Die Beklagte muss den Antrag der Kläger nicht verbescheiden.
18Ein Verwaltungsakt (Bescheid) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das öffentliche Recht der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere das Sozialgesetzbuch sehen die Zahlung einer Entschädigung in Form von Sold nach den Vorschriften der HLKO nicht vor (vgl im Einzelnen SG Dresden Gerichtsbescheid vom 15.05.2013 S 5 SV 31/13). Diesem Leistungsausschluss können die Kläger nicht entgegenhalten, sie unterliegen als Bürger eines Deutschen Reiches weder der bundesdeutschen Gesetzgebung noch dem behördlichen Verwaltungshandeln. Vielmehr sind die Kläger Bürger der Bundesrepublik Deutschland, deren Gesetze für die von ihnen begehrte Leistung keine Grundlage bilden. Im Übrigen erhalten sie die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Diese Leistung nehmen sie auch an. Die Beklagte ist daher nicht zu einer Bescheidung des Antrages vom 14.05.2013 verpflichtet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.