Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Jan. 2015 - S 2 KA 440/14 ER
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen eine Vergütungsregelung in einem Strukturvertrag.
4Die Antragsgegnerin schloss mit Wirkung ab 01.06.2014 mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Strukturvertrag nach § 73a SGB V über die wirtschaftliche Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen. Nach dessen Präambel streben die Vertragspartner eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgung der Diabetiker mit Blutzuckertestgeräten und -streifen an.
5Teilnahmeberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages folgende im Bereich der KV Nordrhein zugelassenen Ärzte:
6• Diabetologisch tätige Hausärzte.
7Darüber hinaus können • Diabetologen (DDG) und • Fachärzte • mit der Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder • mit der Anerkennung zum Führen der Bezeichnung aus den Gebieten Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie, die eine Anerkennung zum Führen einer Diabetologischen Schwerpunktpraxis (DSP) haben, teilnehmen.
8Nach § 5 des Vertrages hat der behandelnde Arzt gegenüber den teilnehmenden Patienten folgende Aufgaben:
9• Ergebnisoffene Beratung/Schulung/Information/Aufklärung über Blutzuckertestgeräte und Blutzuckerteststreifen und deren Bezugswege. Hierzu gehören u.a. gezielte und patientenindividuelle Informationen über die Notwendigkeit der Stoffwechselselbstbestimmung und die Handhabung der entsprechenden Blutzuckertestgeräte inkl. -teststreifen.
10Den Umgang mit den Blutzuckertestgeräten erfahren die Patienten durch den behandelnden Vertragsarzt im Verlauf einer individuellen Patientenaufklärung und Patientenschulung, die den Bedürfnissen des einzelnen Patienten gerecht werden.
11• Verordnung von Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen unter Berücksichtigung von qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Bezugswegen und unter Beachtung der Informationen nach § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V. • Überprüfung der Verordnung bei Patienten, die die Selbstkontrolle bereits vornehmen mit Optimierung der qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Ver-ordnungsweise. • Therapiekontrolle/Überprüfung/Nachschulung je nach Bedürfnis des Patienten. • Sofern die diabetologische Schwerpunktpraxis (DSP) die Umstellung vornimmt, informiert sie den behandelnden Arzt des Patienten schriftlich über die Umstellung und bittet, die Verordnungen von Teststreifen nach den gleichen Kriterien fortzuführen. • Quartalsweise Übersendung der Teilnahmeerklärung des Patienten an die für den niedergelassenen Arzt zuständige Bezirksstelle.
12Die Behandlung des Diabetespatienten sowie die Ausstellung von Verordnungen für Blutzuckerteststreifen orientieren sich jeweils an den aktuellen Leitlinien zu Therapieempfehlungen für Diabetes erkrankte Patienten.
13Gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages rechnen die teilnehmenden Ärzte ihre Leistung nach § 5 im Rahmen ihrer Quartalsabrechnung patientenbezogen über die Krankenversichertenkarte mit nachfolgender Symbolnummer ab:
14• Ergebnisoffene Beratung/Information/Aufklärung des Patienten sowie Schulung über die Handhabung des vom Patienten gewählten Blutzuckertestgerätes und Blutzuckerteststreifen, ggfs. auch mit Diabetesberaterin, je umgestellten Patienten,
15Symbolnummer 91777 25,00 Euro Zu diesem Vertrag veröffentlicht die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage eine Übersicht
16Blutzuckerteststreifen und Preisgruppen
17mit der Erläuterung:
18"Bei Ein- und Umstellungen und bei Schulungen sollten Diabetiker auf ein Testgerät vom Arzt eingestellt werden, bei denen in der Folge die Ausgaben für 50 Blutzuckerteststreifen bei Abgabe in der Apotheke nicht über 27,19 Euro brutto liegen (Preisgruppe B und A2). So ist es in der Arzneimittelvereinbarung 2014 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen in Nordrhein geregelt.
19( ...)
20Die Tabellen listen die Blutzuckerteststreifen nach Preisgruppen, die zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Apothekerverband in Nordrhein vereinbart wurden. Der Anteil Packungen der Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe B oder A2 sollte mindestens 14,4% betragen."
21Es folgt mit Stand 01.12.2014 eine Auflistung von Teststreifen der Preisgruppen B, A2 und A1 mit Preisangaben, Produktnamen und Anbietern.
22Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen ein seit 2006 bestehender rechtsfähiger Verein in C, der derzeit über 400 Ärzte betreut. Unter dem 24.07.2014 mahnte er die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben: Die Vergütungsregelung des § 6 Abs. 1 des Strukturvertrages verknüpfe die Vergütung des Arztes mit der vorgenommenen Umstellung des Patienten. Eine solche Verknüpfung verstoße gegen die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) und sei darüber hinaus wettbewerbswidrig und unlauter. Mit Schreiben vom 31.07.2014 weigerte sich die Antragsgegnerin, die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
23Am 28.08.2014 hat der Antragsteller beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 27.10.2014 - 34 O 76/14 - hat jenes Gericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.
24Der Antragsteller trägt vor, er sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Es handele sich bei ihm um einen bundesweit agierenden Verband, organisiert als rechtsfähiger eingetragener Verein, der über 400 Ärzte betreue und der das (teilweise auch satzungsmäßig explizit verankerte) satzungsmäßige Ziel verfolge, in dem Bereich des Gesundheitswesens die Rechte von Ärzten zu verbessern, um den Patienten so die bestmögliche Versorgung zukommen zu lassen. Dazu gehöre insbesondere, einen fairen Wettbewerb im Gesundheitswesen zu wahren und die Beteiligten (Ärzte wie Patienten) vor unlauteren wettbewerbswidrigen Handlungen zu schützen. Die Vergütungsregelung in dem Strukturvertrag verstoße in vielfältiger Hinsicht gegen die ärztliche Berufsordnung und gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.
25Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung wie folgt zu erkennen:
261. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen, verurteilt, es zu unter lassen,
27folgende Vergütungsvereinbarung mit der AOK Rheinland/Hamburg oder anderen Krankenkassen zu treffen:
28Die teilnehmenden Ärzte rechnen ihre Leistung nach § 5 im Rahmen ihrer Quartalsabrechnung patientenbezogen über die Krankenversichertenkarte mit nachfolgender Symbolnummer ab:
29Ergebnisoffene Beratung/Information/Aufklärung des Patienten sowie Schulung über die Handhabung des vom Patienten gewählten Blutzuckertestgerätes und Blutzuckerteststreifen, ggf. auch mit Diabetesberaterin, je umgestellten Patienten,
30Symbolnummer 91777 25,00 Euro.
31Darüber hinaus verpflichtet sich die Antragsgegnerin,
32Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 01.06.2014 Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1 begangen hat.
332. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
351. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.08.2014 zurückzuweisen.
362. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
37Sie bestreitet bereits die Aktivlegitimation des Antragstellers und hält in der Sache den Anspruch für unbegründet. Der Strukturvertrag habe nicht zum Ziel, Patienten allein auf Produkte der Preisgruppe B umzustellen. Auch die Umstellung von A1 auf A2 würde das Ziel einer wirtschaftlichen Verordnung erfüllen. Mit der Vergütung nach Symbolnummer 91777 werde der Zeitaufwand des behandelnden Arztes für die ergebnisoffene Beratung/Information/Aufklärung des Patienten sowie die Schulung über die Handhabung des vom Patienten gewählten Blutzuckertestgerätes und Blutzuckerteststreifens abgegolten. Abwegig wäre es, die Vergütung unabhängig von der Umstellung des Patienten allein für die Beratung zu gewähren. Wenn der Patient beim "alten" Gerät bleibe, entstehe gerade eben kein Schulungsbedarf, dessen Zeitaufwand abzugelten wäre. Der behandelnde Arzt habe somit keinen Anreiz, ergebnisorientiert zu beraten, weil er bei unterbliebener Umstellung des Patienten zwar keine Vergütung erhalte, aber die ersparte Zeit für andere abrechenbare Leistungen einsetzen könne.
38Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze. II.
39Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht aktivlegitimiert für die Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs.
40Dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Popularklage fremd; das sozialgerichtliche Prozessrecht dient allein dem Individualrechtsschutz. Der Gesetzgeber hat durch diese den Rechtsschutz einschränkende Klagevoraussetzung verhindert, dass sich Dritte, die nicht in eigenen Rechten berührt werden, im Wege der Klage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder einzelner anderer machen. So können zwar mit der Leistungsklage - wie hier - auch Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden. Auch die Unterlassungsklage setzt jedoch - wie aus dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG folgt - eine Verletzung eigener Rechte voraus und schließt eine Popularklage aus (z.B. BSG, Urteil vom 24.09.1986 - 8 RK 8/85 - SozR 1500 § 54 Nr. 67 - m.w.N.; BSG, Urteil vom 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R - SozR 3-4300 § 36 Nr. 1 - m.w.N.; BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 - m.w.N.; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 54 RdNr. 190 m.w.N.; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 RdNr. 121; Jung, in: Jansen (Hrsg.), SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 23; Hinz/Lowe, SGG, 2012, § 54 RdNr. 37; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, S. 164 RdNr. 68). Eine Verbandsklage ist nur zulässig, sofern sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)); ansonsten muss der Verband eine Verletzung eigener Rechte geltend machen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 RdNr 13 m.w.N.).
41Der Antragsteller vermag die Verletzung eigener (materieller) Rechte als Verband, der durch die Vergütungsregelung des § 6 Abs. 1 des Strukturvertrages selbst nicht betroffen ist, nicht geltend zu machen.
42Jedoch eröffnet im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich ein Verbandsklagerecht in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten (LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2008 - L 5 B 08/08 KR ER – (juris); vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 09.09.2010 - 13 U 173/09 - GRUR-RR 2011, 11; OLG Celle, Urteil vom 02.04.2009 - 13 W 16/09 - GRUR-RR 2010, 86). Der Antragsteller erfüllt indes nicht die Voraussetzungen an einen klagebefugten Verband im Sinne dieser Bestimmung.
43Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus Abs. 1 (Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung) rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
44Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen ein eingetragener rechtsfähiger Verein, wenngleich er weder im gerichtlichen Verfahren das Registergericht und die Registernummer benannt hat noch aus seinem Internet-Auftritt (www.therapiefreiheit-fuer-aerzte) entsprechende Angaben hervorgehen. Es ist auch weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich, dass ihm eine "erhebliche" Zahl von Ärzten angehört, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Über die Anzahl seiner Mitglieder hat der Antragsteller keine Angaben gemacht; dass er über 400 Ärzte "betreue", sagt über seine Mitgliederstärke nichts aus. Soweit das Gesetz auf "Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt" abstellt, wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der inkriminierte Strukturvertrag nur in der Versorgungsregion der KV Nordrhein Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 des Vertrages) und auch nicht alle Arztgruppen erfasst, sondern nur diabetologisch tätige Hausärzte sowie Diabetologen (DDG) und Fachärzte mit der Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder mit der Anerkennung zum Führen der Bezeichnung aus den Gebieten Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie, die eine Anerkennung zum Führen einer Diabetologischen Schwerpunktpraxis (DSP) haben (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Ob und in welcher Anzahl solche im Bereich der KV Nordrhein zugelassenen Vertragsärzte, deren Interessen durch die behauptete Zuwiderhandlung berührt werden, dem Verein als Mitglieder angehören, ist nicht vorgetragen worden.
45Die vorliegende Rechtsverfolgung gehört auch nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Antragstellers. Nach § 1 seiner Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck der Körperschaft gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und Information. Dazu sind die Veranstaltung von Seminaren und Vortragsreihen geplant. Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst im Besonderen die Einflussnahme auf die einschlägigen Gesetzgebungsverfahren. Die Einflussnahme erfolgt u.a. durch das Einholen und Einbringen von Expertisen, z.B. in Form von Rechtsgutachten. Aus diesen satzungsmäßigen Aufgaben geht die Rechtsverfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße nicht ansatzweise hervor. Nichts anderes ergibt sich aus den Vereinszielen, die der Antragsteller in seinem Internet-Auftritt darstellt:
46"Ziel des Vereins ist es, die Therapiefreiheit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu erhalten und für das Wohl des Patienten eine dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprechende medizinische Versorgung zu sichern.
47Durch den ständigen Austausch zwischen den Vereinsmitgliedern soll das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestärkt und die Kommunikation verbessert werden. Unsere Mitglieder wollen gemeinsam Wege finden und Ideen entwickeln, wie bei dem Patienten im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben eine intensive und kostensparende Therapie erfolgen kann, ohne mit Recht und Gesetz in Konflikt zu geraten.
48Die Ziele des Vereins sprechen vielen Ärzten und Patienten aus dem Herzen. Deshalb steigt unsere Mitgliederzahl stetig an. Unser Ziel ist es, den Mitgliedern einen Anlaufpunkt zu geben, bei dem sie Probleme, Ideen und Erfahrungen miteinander austauschen können, um so gemeinsam innovative Wege zu beschreiten und die Therapiefreiheit der Ärzte zu erhalten - zum Wohl des Patienten und zur Zufriedenheit der Ärzte.
49Wir wollen für Ärzte, aber vor allem auch für Patienten, ein Ansprechpartner sein und gerade den - manchmal stark verunsicherten Patienten - mit Rat und Tat zur Seite stehen.
50Von unserer Zusammenarbeit sollen Patienten und Ärzte im gleichen Maße profitieren. Therapiefreiheit für Ärzte bedeutet gleichzeitig Behandlungsvorteile für den Patienten zu schaffen." Hier ist noch weniger als in der Satzung davon die Rede, dass in irgendeiner Weise gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen der Ärzte im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gefördert werden sollen.
51Schließlich muss der Satzungszweck auch tatsächlich verfolgt werden (BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97 - GRUR 2000, 1093 - Fachverband; BGH, Urteil vom 13.07.2000 - I ZR 203/97 - GRUR 2000, 1084 - Unternehmenskennzeichnung). Hierfür spricht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 26.05.1994 - I ZR 85/92 - GRUR 1994, 831 - Verbandsausstattung II; BGH, Urteil vom 07.11.1985 - I ZR 105/83 - GRUR 1986, 320 - Wettbewerbsverein I). Diese Vermutung greift vorliegend jedoch nicht.
52Der Satzungszweck wird gemäß § 1 insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und Information verwirklicht. Eine Google-Recherche am 09.01.2015 ergab keinen einzigen Treffer, der auf entsprechende Öffentlichkeitsarbeit hindeutet. Erkennbar war lediglich eine offensichtlich enge Zusammenarbeit mit "flatLAW - Ihre outgesourcte Rechtsabteilung", was namentlich an einem Interview auf der dortigen Homepage www.flat-law.de mit V C, dem Vorsitzenden des Vereins Therapiefreiheit für Ärzte e.V., der das vorliegende Verfahren betreibt, deutlich wird. Im Gegenzug verweist der Verein Therapiefreiheit für Ärzte e.V. auf seiner Homepage unter der Schaltfläche "Regressversicherung plus" auf ein Kombi-Produkt, bestehend aus einer "Rechtsberatungs-Flatrate" und einer Regressversicherung zu einem einheitlichen Preis (Gruppenvertrag zu besonders günstigen Konditionen). Das ist jedenfalls keine hinreichende Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 1 Abs. 3 der Vereinssatzung.
53Auch die satzungsmäßige Information wird - jedenfalls gegenwärtig - nicht tatsächlich betrieben. Unter der Schaltfläche "Newsletter" führt der Verein aus: "Um Sie regelmäßig über aktuelle gesundheitsrechtliche Fragestellungen informieren zu können, erstellen wir für Sie monatlich einen Newsletter mit aktuellen Themen aus dem medizinischen und medizinrechtlichen Bereich, die für Sie als Ärzte interessant sind." Tatsächlich findet sich dort lediglich ein einziger Newsletter vom Juli 2012. Das reicht für einen seit 2006 und damit seit über acht Jahren bestehenden Verein nicht aus, um ernsthaft eine tatsächliche Verfolgung des Satzungszwecks anzunehmen.
54Insgesamt fehlt dem Antragsteller daher eine aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abzuleitende Klagebefugnis bzw. (hier) Antragsbefugnis. Angesichts der Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages bedurfte es keines Eingehens auf Anordnungsgrund und -anspruch mehr.
55Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Annotations
(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
- 1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, - 2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, - 3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, - 4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
- 1.
Allgemeinärzte, - 2.
Kinder- und Jugendärzte, - 3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, - 4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und - 5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
(1c) (weggefallen)
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, - 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, - 7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, - 8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, - 9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, - 11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Soziotherapie, - 13.
Zweitmeinung nach § 27b, - 14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
- 1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, - 2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8, - 3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, - 4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen, - 5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und - 6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
- 1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - 2.
die Förderung der Religion; - 3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; - 4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - 5.
die Förderung von Kunst und Kultur; - 6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; - 7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - 8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; - 9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; - 10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; - 11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; - 12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; - 13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; - 14.
die Förderung des Tierschutzes; - 15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; - 16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; - 17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; - 18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; - 19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; - 20.
die Förderung der Kriminalprävention; - 21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); - 22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; - 23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; - 24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; - 25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; - 26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.