Sozialgericht Duisburg Urteil, 01. Okt. 2015 - S 16 AL 103/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011.
3Der Kläger war vom 31.05.2010 befristet bis zum 31.05.2011 bei der GLT GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Bereits am 25.11.2010 blieb ein Vollstreckungsversuch des Hauptzollamtes bei der Arbeitgeberin des Klägers erfolglos. Am 14.01.2011 wurde das Gewerbe der Arbeitgeberin aus der Betriebekartei abgemeldet. Am 16.03.2011 war zuletzt der Lohn von Februar auf das Konto des Klägers überwiesen worden. Ab März 2011 erhielt der Kläger kein Arbeitsentgelt mehr ausgezahlt. Die daraufhin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf durch den Kläger angestrengte Lohnzahlungsklage (11 Ca 2680/11) auf Zahlung noch ausstehendenden Arbeitsentgelts für April bis Juni 2011 abzüglich eines am 30.03.2011 gezahlten Vorschusses i.H.v. 500 EUR, in denen der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten war, endete durch ein Teil- sowie ein Schluss-Versäumnisurteil vom 26.05.2011 bzw. 14.07.2011. Die Arbeitgeberin wurde darin verurteilt, an den Kläger die noch ausstehende Vergütung für die Monate März bis Mai 2011 zu zahlen.
4Im Juni 2011 beantragten 3 Einzugsstellen die Gewährung von Insolvenzgeld für rückständige Pflichtbeiträge, ausgehend von einem Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit am 14.01.2011 bzw. 15.01.2011. Mindestens ein Arbeitnehmer war aktenkundig noch vom 01.12.2011 bis zum 19.01.2012 als Berufskraftfahrer bei der Arbeitgeberin tätig. Mit Schreiben vom 12.10.2011 hatte die Pronova BKK bei der Beklagten angefragt, ob ein Insolvenzereignis hinsichtlich der Arbeitgeberin bekannt sei. Die Beklagte hatte daraufhin als Insolvenzereignis den 15.01.2011 angenommen
5Nach erfolgloser Vollstreckung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht erwirkten Versäumnisurteil ging beim Bevollmächtigten des Kläger am 28.02.2012 das Vollstreckungsprotokoll vom 24.02.2012 mit folgendem Erledigungsvermerk ein: "Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren am 02.02.2012 unter 502 IN 19/12 beim AG Düsseldorf eröffnet worden."
6Mit Beschluss vom 28.03.2012 wurde unter dem Aktenzeichen 502 IN 19/12 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers eröffnet.
7Mit Schreiben vom 09.05.2012 bat die BKK Verkehrsbau Union den Kläger um Mithilfe. Im Schreiben heißt es, am 14.01.2011 sei das Gewerbe abgemeldet worden, somit sei er über das Insolvenzereignis hinaus bei der Firma beschäftigt bzw. gemeldet gewesen.
8Nach der vom Insolvenzverwalter erstellten Vermögensübersicht vom 15.05.2012 war im Herbst 2011 sowohl ein Geschäftsführerwechsel als auch eine Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt 20 Fahrer fest angestellt gewesen sein sollten. Ein Konto bei der National-Bank war danach zum 29.02.2012 aufgelöst worden, auf einem weiteren Konto bei der Commerzbank vermutete der Insolvenzverwalter noch Guthaben. Gegen die Arbeitgeberin seien im Zeitraum des Jahres 2011 bis Anfang 2012 insgesamt 7 Insolvenzanträge sowie verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher gerichtet worden. Insgesamt wurde von ihm die freie Masse auf einem Betrag in Höhe von rund 175.000 EUR geschätzt, Verbindlichkeiten wurden auf 105.000 EUR geschätzt.
9Am 21.06.2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld. Er sei bislang von einem Insolvenzereignis am 02.02.2012 ausgegangen. Durch das Schreiben der BKK Verkehrsbau Union habe er nunmehr Kenntnis von der Gewerbeabmeldung am 14.01.2011 erhalten, so dass er über das Insolvenzereignis hinaus bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei und daher nunmehr Insolvenzgeld begehre.
10Mit Bescheid vom 05.10.2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dieser sei gemäß § 324 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetz Drittes Buch (SGB III) innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten zu stellen. Die Frist beginne am Tag nach Vorliegen des Insolvenzereignisses. Sie habe als maßgebliches Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 SGB III den 15.01.2011 (wegen Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit) von Amts wegen festgesetzt. Da der Antrag erst am 21.06.2012 gestellt worden sei, habe er die Ausschlussfrist versäumt. Eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III, die einzuräumen sei, wenn der Antragsteller die Frist aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe, könne nicht eingeräumt werden, da sein Rechtsvertreter durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 24.02.2012 Kenntnis über das anhängige Insolvenzverfahren erlangt habe. Die Nachfrist habe mit dem Wegfall des Hindernisses am 29.02.2012 begonnen und mit dem 30.04.2012 geendet. Der Antrag sei durch den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19.06.2012 - bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2012 – somit nach Ablauf der Nachfrist gestellt worden. Das Versäumnis des Bevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
11Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, eine Antragstellung auf Insolvenzgeld nach Kenntniserlangung des Insolvenzverfahrens Ende Februar/Anfang März 2012 sei mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gar nicht möglich gewesen, da seine Lohnansprüche seinerzeit bereits ein Jahr alt gewesen seien und er somit nicht für die zurückliegenden (also Dezember 2011 bis Februar 2012) 3 Monate Ansprüche habe geltend machen könne. Erst durch das Schreiben der BKK Verkehrsbau Union vom 09.05.2012 habe der Kläger Kenntnis von dem ersten und richtigen Insolvenzereignis der Gewerbeabmeldung von Mitte Januar 2011 erhalten. Somit habe erst nach Zugang des Schreibens im Mai 2012 die zweimonatige Antragsfrist, die gewahrt worden sei, begonnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen bis zum 27.02.2012 gehindert gewesen, einen Antrag zu stellen. Die im daher einzuräumenden Nachfrist habe (wegen Wochenendes) am 30.04.2012 geendet, denn am 28.02.2012 sei die schriftliche Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Bevollmächtigten eingegangen. Diese Nachfrist sei nicht eingehalten worden.
12Hiergegen richtet sich die am 06.03.2013 erhobene Klage.
13Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass die Kenntnis von dem richtigen Insolvenzereignis nicht mit der Mitteilung des Gerichtsvollziehers erlangt worden sei, sondern erst mit dem Schreiben der BKK Union, und die Nachfrist damit erst am 24.05.2012 begonnen habe. Es sei widersinnig, ihn ein zweites Mal dafür zu bestrafen, dass er zu einem Zeitpunkt keinen Insolvenzgeldantrag gestellt habe, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen objektiv schon gar nicht vorgelegen hätten.
14Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2012 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
16Sie trägt auf Nachfrage ergänzend vor, Grundlage für die aufgrund eigener Ermittlungen getroffene Entscheidung zur Feststellung des Insolvenzereignisses seien die Gewerbeabmeldung, die Niederschrift über die erfolglos durchgeführten Vollstreckungshandlungen Ende 2010 und die Geltendmachung rückständiger Beiträge im Wege des Insolvenzgeldes durch die Einzugsstellen gewesen. Ein Arbeitnehmer habe einen Ausgleich nicht gezahlter Löhne für die Zeit vom 01.11.2010 bis 16.12.2010 über Insolvenzgeld erfahren. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 15.05.2012 seien gegen die Schuldnerin im Jahr 2011 bis Anfang 2012 insgesamt 7 Insolvenzanträge gestellt sowie verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher gerichtet worden. Die nicht unerhebliche freie Masse sei nicht auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung, sondern in erheblichem Maße auf Zuflüsse zu Masse aus Anfechtung (§ 129 InsO) zurückzuführen. Sie habe daher keinen Zweifel an dem von ihr festgestellten Insolvenzereignis. Es seien keine Nachweise vorhanden, dass die Schuldnerin zum 15.01.2011 nicht überschuldet gewesen sei bzw. danach den Status der Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
21Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 05.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu. Der erst am 21.06.2012 gestellte Antrag war gemäß § 324 SGB III verfristet.
22Gemäß § 165 Absatz 1 SGB III (in der Fassung vom 20.12.2011) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht nach Absatz 3 der Anspruch auf Insolvenzgeld – abweichend von Absatz 1 - für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 324 Abs. 3 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist (Nachfrist). Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
23Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich bereits am 15.01.2011 ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III tatsächlich vorlag. Offen bleiben kann auch, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme in § 165 Abs. 3 SGB III (Anspruch auf Insolvenzgeld im Falle der Weiterarbeit in Unkenntnis der Insolvenz für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses statt nur für die dem Insolvenzereignis vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses) zu bejahen sind. Zwar spricht der Bericht des Insolvenzverwalters nicht für eine tatsächliche Betriebseinstellung bereits zu dieser Zeit, und auch offensichtliche Masselosigkeit war zu diesem Zeitpunkt angesichts der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einiger weiterer Indizien wohl nicht anzunehmen. Aber unabhängig davon, ob man den 15.01.2011, den 02.02.2012 (Angabe im Vollstreckungsprotokoll) oder den 28.03.2012 als tatsächliches Insolvenzereignis zugrunde legt, hat der Bevollmächtigte des Klägers mit dem Eingang des Vollstreckungsprotokolls am 28.02.2012 Kenntnis von einem Insolvenzereignis erlangt, durch das entgegen der fehlerhaften Rechtsauffassung des Klägers durchaus ein Anspruch auf Insolvenzgeld hätte entstanden sein können. Da die Kenntnis des Bevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen ist, war damit die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Gang gesetzt. Die Nachfrist beginnt, sobald die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von dem Insolvenzereignis hätte haben können. Damit wirkt sich zwar die Unkenntnis vom Eintritt des Insolvenzereignisses für den Antragssteller begünstigend aus, eine reine Rechtsunkenntnis stellt aber nur dann einen Hinderungstatbestand dar, wenn dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Einholung eines Rechtsrates nicht möglich war. Ein Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters (z.B. Rechtsanwalt) muss sich der Antragsteller zurechnen lassen. Dabei ist ausschlaggebend für diese Zurechnung der Auftrag, den der Vertreter hatte. Wurde etwa ein Anwalt allgemein mit der Verfolgung der Ansprüche des Arbeitnehmers beauftragt, so umfasst dieser Auftrag auch das Bemühen um Insolvenzgeld (Schaumberg in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 324 Rn. 45, 47, mwN.). Ein solches zuzurechnendes Verschulden ist hier anzunehmen. Im Vollstreckungsprotokolls wurde ein mögliches Insolvenzereignis ausdrücklich genannt, Kenntnis lag also vor. Auch ein Verschulden ist zu bejahen. Die Begründung, dass nach der Mitteilung von einem Antrag abgesehen wurde, weil seinerzeit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, erst mit Kenntnis des "richtigen" Insolvenzereignisses (hier gemeint: dem 14 oder 15.01.2011) habe die Aussicht auf einen Insolvenzgeldanspruch bestanden, hält einer juristischen Überprüfung nicht stand. Denn der Anspruch auf Insolvenzgeld ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die 3 Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis beschränkt. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet hat, erstreckt sich der Insolvenzgeldzeitraum vielmehr über die letzten 3 kalendermäßig ablaufende Monate vor dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis (Kühl in Brand, Komm. zu § 165 SGB III, 6. Auflage 2012, Rn. 44, Peters-Lange in Gagel, Komm. zu § 165 SGB III, Stand April 2014, Rn. 74; E. Schneider in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 165 Rn. 62). Aus der Sicht des Empfängers des Vollstreckungsprotokolls hätte daher durchaus erfolgversprechend ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt werden können. Selbst bei Beibehaltung der fehlerhaften Rechtsauffassung wäre es im Rahmen anwaltlicher Fürsorge dringend geboten gewesen, den –kostenfreien- Antrag zumindest vorsorglich zu stellen. Der Kläger hatte seinen Anwalt, wie dem Adressfeld des Vollstreckungsprotokolls zu entnehmen ist, nicht nur mit dem Arbeitsrechtsstreit, sondern auch mit dem Vollstreckungsverfahren beauftragt. Der Rechtsirrtum war dem Kläger demgemäß auch zuzurechnen. Auf das Schreiben der BKK kam es nach alledem nicht mehr an.
24Die Klage konnte damit keinen Erfolg haben.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 SGG.

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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.