Sozialgericht Duisburg Beschluss, 14. März 2016 - S 10 R 507/15

Gericht
Tenor
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller keine – weiteren – außergericht-lichen Kosten zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht für ein Vollstreckungsverfahren nach § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
4Mit einem im Erörterungstermin vom 11.06.2015 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin), dem Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) unter Aufhebung des Beschei-des vom 24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2015 die Regelaltersrente ab dem 01.01.2015 in der Weise zu berechnen, dass ein Abschlag aus dem Versorgungsausgleich der zweiten Scheidung erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu übernehmen. Das Protokoll und die Verwaltungsakten wurden der Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 26.06.2015 zugesandt.
5Mit einem am 11.08.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, gegen die Antragsgegnerin Zwangsmittel festzusetzen, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung nicht nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin übersandte dem Gericht den an den Antragsteller adressierten Bescheid vom 31.07.2015, mit dem die Regelaltersrente auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleiches vom 11.06.2015 neu berechnet worden ist. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Zwangsmittelverfahren für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6II.
7Über die Kostentragungspflicht war nach Rücknahme des Antrages auf Festsetzung von Zwangsmitteln in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG und des § 788 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 198 SGG zu entscheiden (vgl. LSG NRW vom 23.03.1998 L 10 SVs 15/97; Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 201 Rn. 4).
8Danach ist über die Kostentragungspflicht im Rahmen des richterlichen Ermessens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Vollstreckungsantrages zu berücksichtigen. Es können aber auch andere Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Vollstreckungsverfahrens und die Verursachung unnötiger Kosten berücksichtigt werden (Meyer-Ladewig § 193 SGG Rn. 12 b).
9Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist eine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu begründen. Der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weder zulässig noch begründet. Die Antragsgegnerin hat zudem keine Veranlassung für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegeben.
10Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) so¬wie die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die jeweilige Vollstreckungsart vorliegen und keine allgemeinen Vollstreckungshindernisse bestehen. Vorliegend ging es um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der nach § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG einen Vollstreckungstitel darstellt. Da der Antragsteller geltend gemacht hat, dass die Antragsgegnerin ihrer in dem gerichtlichen Vergleich auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, kommt grundsätzlich als Vollstreckungsmaßnahme die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 201 Abs. 1 SGG in Betracht. Die Vorschrift ist auf gerichtliche Vergleich anwendbar, die – wie vorliegend – auf die Erteilung eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, mit dem die Höhe der Leistung festzusetzen ist (vgl. Jansen-Erkelenz Kommentar zum SGG § 201 Rn. 4; BSG vom 06.08.1999 B 4 RA 25/98 B).
11Der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln war bereits unzulässig, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Es fehlt an der nach § 724 ZPO in Verbindung mit § 198 SGG gebotenen Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Erst die Vollstreckungsklausel macht einen Titel vollstreckbar. Gemäß § 198 SGG gilt für die Vollstreckung das 8. Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Da im SGG nichts Abweichendes bestimmt ist, müssen nach § 198 in Verbindung mit §§ 724, 750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sein (vgl. Bayerisches LSG Beschluss vom 14.05.2012 L 7 AS 196/12 B; LSG Thüringen Beschluss vom 10.06.2009 L 6 B 23/09 KR). Ohne eine vollstreckbare Ausfertigung liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor, so dass der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Zwangsmitteln bereits aus diesem Grunde abzulehnen gewesen wäre.
12Darüber hinaus sind die besonderen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach § 201 SGG nicht erfüllt. Obwohl § 201 SGG keine Frist für die Einleitung der Vollstreckung enthält, wird allgemein angenommen, dass eine Vollstreckung nur bzw. erst dann zulässig ist, wenn eine Behörde die Verpflichtungen aus einem Titel ausdrücklich verweigert, sie nur unzureichend umsetzt oder grundlos säumig bleibt (vgl. Meyer-Ladewig § 201 SGG Rn. 3 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat weder erklärt oder zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, ihre Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich zu erfüllen, noch hat sie den Vergleich unzureichend umgesetzt. Die Antragsgegnerin ist auch nicht grundlos säumig geblieben. Eine Behörde kommt einer ihr auferlegten Verpflichtung erst dann nicht nach, wenn sie nicht innerhalb einer im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten angemessenen Frist ihre Verpflichtung aus dem Titel erfüllt. Einem Vollstreckungsantrag nach unangemessen kurzer Zeit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (Bayerisches LSG Beschluss vom 08.11.2013 L 8 SO 176/13 B; Breitkreuz Kommentar zum SGG § 201 Rn. 4). Soweit für die Erteilung der titulierten Schuld die Erteilung eines Bescheides erforderlich ist, muss der Behörde eine angemessene Frist zur verwaltungstechnischen Umsetzung des Titels eingeräumt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist ist insbesondere zu berücksichtigen, dass noch umfangreiche Ermittlungen der Behörde erforderlich sein können, welche die Ausführung des Titels verzögern, ohne dass die Beklagte säumig wird (vgl. Hennig-Ruppelt Kommentar zum SGG § 201 Rn. 9; Jansen-Erkelenz Kommentar zum SGG § 201 Rn. 9).
13Vorliegend begann der Lauf der angemessenen Frist mit dem Zugang des am 26.06.2015 übersandten gerichtlichen Protokolles. Zur Erfüllung der Verpflichtung der Antragsgegnerin aus dem gerichtlichen Vergleich waren weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin zwingend notwendig. Es musste insbesondere ermittelt werden, ob die Ausgleichsberechtigte aus dem Versorgungsausgleich der zweiten Scheidung bereits eine Rente mit einem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezieht. Zudem war eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen verwaltungstechnischen Umsetzung hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 31.07.2015 innerhalb einer angemessen Frist von fünf Wochen erteilt.
14Der Antragsgegnerin waren auch aus Veranlassungsgesichtspunkten keine außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten Vollmacht verpflichtet war, ihren Ausführungsbescheid nicht an den Antragsteller persönlich, sondern an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu übersenden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen hat, dass die Antragsgegnerin seine Zustellungsbevollmächtigung missachtet habe, ist zu berücksichtigen, dass die Prozessvollmacht grundsätzlich (nur) bis zur Beendigung eines Klageverfahrens wirkt und dass sich die in der dem Gericht vorgelegten Vollmacht enthaltene Befugnis, Zustellungen entgegenzunehmen, auf gerichtliche Zustellungen bezieht. Jedenfalls hätte es unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bei Gericht einer vorherigen Rückfrage des Prozessbevollmächtigten bei dem Antragsteller bzw. bei der Antragsgegnerin bedurft, ob die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich durch Erteilung eines Ausführungsbescheides nachgekommen ist. Im Rahmen der nach § 193 Abs. 1 SGG vorzunehmenden Ermessenentscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Antragsteller unnötige Kosten verursacht hat.

moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.