Sozialgericht Detmold Urteil, 05. Juli 2016 - S 11 SO 92/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt eine höhere Erstattung von Kosten für ihr Tätigwerden im Widerspruchsverfahren nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
3Die Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.09.2013 zur rechtlichen Betreuerin für die Frau B M bestellt worden, die zunächst in P lebte. Die Frau M zog dann am 22.09.2013 in das Frauenhaus in C ein und die Klägerin beantragte daraufhin am 24.09.2013 die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten bei der Beklagten.
4Die Beklagte übernahm die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus mit Bescheid vom 11.12.2013, nicht jedoch die Kosten für die bisherige Wohnung in P.
5Die Klägerin legte im Namen der Frau M am 16.12.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.12.2013 ein. Diesen begründete sie damit, dass auch die Unterkunftskosten für die Wohnung in P zu übernehmen seien. Die Frau M habe ihre Wohnung nur vorübergehend verlassen und sei nach einiger Zeit wieder dorthin zurückgekehrt. Die Überschneidungskosten seien unvermeidbar gewesen, so dass ausnahmsweise doppelte Unterkunftskosten zu übernehmen seien.
6Die Beklagte half dem Widerspruch der Frau M mit Bescheid vom 08.01.2013 dadurch ab, dass sie für den Monat Oktober 2013 auch die Miete für die Wohnung in P übernahm.
7Die Klägerin reichte am 03.02.2014 ihre Kostenrechnung für das Widerspruchsverfahren bei der Beklagten ein. Darin macht sie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR zuzüglich von Nebenkosten bei der Beklagten geltend.
8Die Beklagte setzte die Kosten für das Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 27.02.2014 auf insgesamt 202,30 EUR fest. Dabei ging sie von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 EUR aus. Darauf sei nach der Vorbemerkung 2.3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) die aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen. Es verbleibe daher für das Widerspruchsverfahren noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 150,00 EUR, zuzüglich der Nebenkosten ergebe sich dann der festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 202,30 EUR.
9Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 25.03.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sie im Rahmen der Antragstellung als Betreuerin für die Frau M tätig geworden sei. Es sei daher für das Antragsverfahren keine Geschäftsgebühr nach dem RVG entstanden, die auf die Gebühren für das Widerspruchsverfahren angerechnet werden könne.
10Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Betreuerin bereits vor der Widerspruchserhebung mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei. Diese Vertrautheit mit dem Sachverhalt erleichtere die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens, so dass hier eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei.
11Die Klägerin hat am 11.04.2014 Klage erhoben. Diese begründet sie damit, dass eine Anrechnung von im Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren auf die Gebühren des Widerspruchsverfahrens nicht zulässig sei. Sie habe den Antrag auf Kostenübernahme für das Frauenhaus nicht als Anwältin, sondern als Betreuerin für die Frau M gestellt. Dementsprechend seien im Antragsverfahren keine Rechtsanwaltsgebühren entstanden, die im Widerspruchsverfahren angerechnet werden könnten.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid vom 27.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für das Widerspruchsverfahren weitere Kosten in Höhe von 178,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält. Die Klägerin sei bereits im Antragsverfahren für die Frau M tätig geworden, so dass es hier gerechtfertigt sei, die im Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren zur Hälfte auf die Gebühren des Widerspruchsverfahrens anzurechnen. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, ob die Klägerin als Betreuerin oder als Anwältin für die Frau M tätig werde.
17Das Gericht hat am 05.07.2016 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt. Diese haben sich im Rahmen des Termins mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer entscheidet gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Bescheid vom 27.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2014 erweist sich als rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Gebühren für das Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X.
23Nach § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Widerspruch der Frau M gegen den Bescheid vom 11.12.2013 war erfolgreich. Die Beklagte hat ihm mit Bescheid vom 08.01.2014 abgeholfen.
24Es besteht daher nach § 63 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren, zu denen nach § 63 Abs. 2 SGB X auch die Kosten eines Rechtsanwaltes gehören können.
25Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Grundsätzlich steht der Anspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X demjenigen zu, der den Widerspruch erhoben hat. Dies war die Frau M, so dass sie die Kosten grundsätzlich im eigenen Namen hätte geltend machen müssen. Die Frau M hat den Anspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X jedoch an die Klägerin abgetreten, so dass diese nunmehr im eigenen Namen klagen kann. Die Abtretung von Ansprüchen nach § 63 Abs. 1 SGB X ist nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zulässig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2007 - L 16 KR 229/06; Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 63, Rand-Nr. 46).
26Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Kosten für das Widerspruchsverfahren.
27Anzuwenden ist nach § 60 Abs. 1 RVG das Gesetz in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung, denn die Klägerin ist erst nach dem Inkrafttreten der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Gesetzesänderung für die Frau M tätig geworden.
28Nach § 2302 VV-RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 50,00 bis 640,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor, so dass maximal die sogenannte Schwellengebühr in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt werden kann.
29Auf diese Schwellengebühr in Höhe von 300,00 EUR ist jedoch nach Auffassung der Kammer aufgrund des Tätigwerdens der Klägerin im Antragsverfahren die insoweit entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen, so dass für das Widerspruchsverfahren lediglich eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR verbleibt. Dies ergibt sich aus der Vormerkung 2.3 Abs. 4 zum Abschnitt 3 des VV-RVG. Danach wird eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstands für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, zur Hälfte auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dient, angerechnet. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung der Kammer vor, denn die Klägerin ist schon im Antragsverfahren für die Frau M tätig geworden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie zugleich Betreuerin der Frau M war und den Antrag in dieser Funktion gestellt haben will. Dann hätte sie auch den Widerspruch für die M als Betreuerin einlegen müssen, mit der Folge, dass überhaupt keine Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten wären. Die Klägerin kann sich nach Auffassung der Kammer nicht die jeweilige Funktion aussuchen, in der sie auftritt, um dadurch ihre Gebühren zu optimieren.
30Nach dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 ist eine Anrechnung der Gebühr auf die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren jedenfalls gerechtfertigt, denn dieser besteht darin, die Arbeitserleichterung, die bei einer Vorbefassung mit der Angelegenheit eintritt, bei der Gebührenfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach der durch die vorangegangene Tätigkeit gesparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren (vgl. BT-Drucksache 17/11471, Seite 273). Die Arbeitserleichterung aufgrund der Vorbefassung liegt im vorliegenden Verfahren auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 zu Abschnitt 3 des VV-RVG ist daher eine Anrechnung der Gebühr auf die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren zur Hälfte gerechtfertigt (so auch SG Marburg, Urteil vom 20.10.2011 - S 9 SO 58/11; SG Detmold, Beschluss vom 02.12.2013 - S 16 SO 145/12; a.A. LSG Hessen, Urteil vom 25.07.2012 - L 4 SO 296/11 jeweils zum VV-RVG a.F.).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
32Die Berufung bedurfte nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da die Klägerin im vorliegenden Verfahren lediglich einen Betrag in Höhe von 178,50 EUR geltend macht. Die Kammer hat die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die streitige Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und betrifft eine Vielzahl von Fällen.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.