Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 28. Juli 2017 - S 4 AS 257/17

28.07.2017

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.05.2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu und 2 haben Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Sanktionsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der gegenüber der Klägerin zu 1 erlassen wurde.

Die Kläger zu 1 und 2 sind verheiratet und bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Die Klägerin zu 1 wurde wiederholt aufgefordert, beim Beklagten vorzusprechen. Es sollte die aktuelle berufliche Situation der Klägerin erörtert werden.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 erhielt die Klägerin zu 1 eine Folgeeinladung zum 13.04.2017 mit identischem Besprechungszweck. Der letzten Einladung am 27.03.2017 sei die Klägerin nicht nachgekommen. Wenn sie ohne wichtigen Grund dieser erneuten Einladung nicht Folge leiste, werde ihr Arbeitslosengeld II nochmals um 10% des für sie maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von 3 Monaten gemindert. Die Minderungen wegen des Nichterscheinens zum 27.03.2017 blieben davon unberührt.

Am 11.04.2017 führte der Kläger zu 2 ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 17 AS 188/17 ER) wegen eines Sanktionsbescheides vom 06.04.2017 bei einem Meldeversäumnis. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 25.04.2017 abgelehnt. Das Sozialgericht Bayreuth führte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus, dass das Einladungsschreiben vom 15.02.2017 der Klägerin zu 1 durch Niederlegung in der Postfiliale zugestellt worden ist:

„Diese Rechtsprechung sei zur Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es lag in der Entscheidung des Klägers, das Schriftstück bei der Niederlegungsstelle abzuholen, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen und sodann der Meldeaufforderung Folge zu leisten oder auch nicht. Indem der Antragsteller die ordnungsgemäße Vorlage seines Personalausweises verweigerte, hat er wie der Kläger im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall selbst durch sein Verhalten ein Hindernis geschaffen, die Belehrung zur Kenntnis zu nehmen. Damit ist er rechtlich so zu behandeln, als hätte er Kenntnis von dem Inhalt der Schriftstücks genommen.“

Mit Bescheid vom 08.05.2017 wurde für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 das Arbeitslosengeld IImonatlich um 10% des maßgeblichen Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des der Klägerin zu 1 zustehenden Gesamtbetrages, gemindert. Die Minderung des Arbeitslosengeldes II betrage 36,80 €. Die vorangegangenen Leistungsbescheide würden für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 aufgehoben. Der Auszahlungsbetrag ergebe sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen. Nach der Begründung des Bescheides sei die Klägerin zu 1 zum Meldetermin am 13.04.2017 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. In der Rechtsbehelfsbelehrung:wurden die Klägerin zu 1 darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid jeder Betroffene oder ein von diesem Bevollmächtigter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben kann.

Am 08.05.2017 erging ein weiterer Sanktionsbescheid wegen Meldeverstoß. Diesem lag die Einladung zum 27.04.2017 zu Grunde.

Am 15.05.2017 erhoben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 Klage zur Niederschrift des Sozialgerichts Bayreuth. Die Kürzung durch den Bescheid vom 08.05.2017 sei zu Unrecht erfolgt. Von dem Meldetermin am 13.04.2017 sei ihnen nichts bekannt gewesen. Bei der Post habe die Klägerin den Ausweis vorzeigen müssen. Sie habe der Poststelle nicht erlaubt, hiervon eine Kopie zu machen bzw. die Daten abzuschreiben. Sie habe daraufhin den Brief nicht erhalten. Das Jobcenter habe ihnen absichtlich Schaden zufügen wollen und ihnen nicht rechtmäßige Briefe zustellen wollen. Die Briefe würden von ihnen nicht aufgemacht. Ihnen würde die staatliche Grundsicherung für Lebensmittel und Leistung gestrichen.

Beide Kläger beantragen den Bescheid vom 08.05.2017 aufzuheben und die vollen Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint im Schreiben vom 06.06.2017, dass die Klage unzulässig wäre, da die Kläger bisher keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2017 eingelegt hätten.

Das Schreiben des Beklagten vom 06.06.2017 wurde an die Kläger am 07.06.2017 weitergeleitet. Das Gericht bat um Mitteilung, wann der Bescheid vom 08.05.2017 zugegangen ist.

Am 12.06.2017 haben die Kläger im Sozialgericht Bayreuth vorgesprochen. Die Klägerin zu 1 teilte mit, dass der Bescheid wohl zwischen dem 08.05.2017 und 15.05.2017 zugegangen sei. Die Klägerin zu 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Widerspruchserhebung noch bestehen dürfte.

Auf Nachfrage teilte der Beklagte am 30.06.2017 mit, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2017 bislang nicht erhoben worden sei.

Mit richterlichem Hinweis wurden die Kläger mit Schreiben vom 07.07.2017 aufgefordert, die Klage zurückzunehmen. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des erfolglosen Vorverfahrens sei nicht vorhanden.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 zitierten die Kläger den Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz.

Daraufhin wurde den Klägern angekündigt, dass das Gericht beabsichtige, beiden Klägern Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG aufzuerlegen. Die Beteiligten wurden weiterhin zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Mit Schreiben vom 20.07.2017 verwiesen die Kläger auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, der Berufsfreiheit und auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und verwiesen auf Urteile eines Sozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.07.2017 mit, dass keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestünden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

Gründe

Nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Satz 1). Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2).

Ein Sachverhalt ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art liegt vor, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt ohne Beweisaufnahme geklärt ist. Die Beteiligten haben der Vorgehensweise auch nicht widersprochen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2017, mit dem der Regelbedarf um monatlich 10% für den Meldeverstoß am 13.04.2017 gemindert wurde. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der weitere Bescheid vom 08.05.2017 wegen der Vorsprache am 27.04.2017, wie sich aus der Klagebegründung zur Niederschrift des Sozialgerichts vom 15.05.2017 ergibt.

Der Bescheid ist einer sachlichen Überprüfung nicht zugänglich, da die Klage unzulässig ist.

Die Klage des Klägers zu 2 ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Diese formelle Beschwer setzt die Behauptung des Klägers voraus, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlichen geschützten Interessen verletzt (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017 § 54 Rn. 10).

Der Kläger zu 2 hat aber weder eine eigene Rechtsverletzung vorgetragen noch ist eine solche plausibel, da die Minderung gegenüber der Klägerin zu 1 ergangen ist.

Die Klage der Klägerin zu 1 ist mangels ordnungsgemäßen Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig. Grundsätzlich ist dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das Verfahren nachzuholen. Trotz der Aufforderung am 12.06.2017 hat die Klägerin zu 1 dies aber unterlassen. Im Hinblick auf die Funktion des Vorverfahrens als verwaltungsinterne Kontrolle kann das Gericht in der Klageschrift vom 15.05.2017 auch keine Widerspruchseinlegung erkennen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 18.03.2013 - L 7 AS 142/12). Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:liegt vor.

Ergänzend ist anzumerken: Die Klage wäre auch unbegründet. Der Bescheid vom 08.05.2017 ist rechtmäßig. Er ist formell rechtmäßig, da die Antragstellerin zum Eintritt einer Sanktion angehört worden ist. Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Minderung des Arbeitslosengeld II im Fall eines Meldeversäumnisses ist § 32 SGB II in Verbindung mit § 31b SGB II.

Die Klägerin zu 1 hat eine ordnungsgemäße Meldeaufforderung erhalten, deren Zugang sie vereitelt hat. Die erkennende Kammer verweist auf den Beschluss der 17. Kammer vom 25.04.2017 und macht sich die Begründung zu Eigen.

Auch die Einwände der Kläger vom 20.07.2017 würden die Klage nicht tragen, da durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs nicht bestehen (Bundessozialgericht - BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 - Rn. 50). Eine Rüge verletzter Grundrechte ist nicht erfolgreich. Insbesondere verstoßen Sanktionen - auch wenn sie zu einem völligen Wegfall des Arbeitslosengeld II führen - nicht gegen das durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BSG a. a. O. Rn. 51 unter Hinweis auf das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010).

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG; die Kläger haben Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € zu tragen.

Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage haben sich die Kläger nicht entschließen können, das Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Im Hinblick auf dieses Verhalten hat es das Gericht nach entsprechender Belehrung für erforderlich angesehen, den Klägern Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Hiernach kann das Gericht einem Beteiligten Kosten auferlegen, die unter anderem dadurch verursacht werden, dass Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihnen vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt wurden und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sind.

Missbräuchlichkeit kann insbesondere Vorliegen bei der Weiterverfolgung des Verfahrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Aussichtslosigkeit allein genügt jedoch nicht, es müssen besondere Umstände hinzukommen. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor allem dann vor, wenn Beteiligte den Prozess weiter betreiben, obwohl sie subjektiv wissen, dass die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist und wenn sie entgegen besserer Einsicht von einer weiteren Prozessführung nicht Abstand nehmen (vgl. Leitherer in: Meyer/Ladewig SGG § 192 Rn. 9 ff. m. w. N.). Nicht ausreichend ist hingegen das Weiterprozessieren, wenn Beteiligte die Hoffnung auf einen günstigen Ausgang noch nicht aufgegeben haben, auch wenn sie unbelehrbar und uneinsichtig sind, sofern seine Uneinsichtigkeit nicht ein besonders hohes Maß erreicht.

Die Annahme von Mutwillen verlangt somit objektiv die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und subjektiv die Kenntnis des Fehlens der Erfolgsaussicht. An das subjektive Tatbestandsmerkmal dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass Beteiligte oder deren Prozessbevollmächtigter die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung kennt und trotzdem den Prozess fortführt (vgl. etwa BayLSG, Urt. v. 29.11.2001 - L 15 BL 10/00).

Das Gericht ist aufgrund der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits kennen und diesen trotzdem fortführen. Zulasten des Klägers zu 2 ist dabei zu werten, dass eine Betroffenheit durch die gegenüber seiner Frau verfügte Sanktion (Bescheid vom 08.05.2017) offensichtlich erkennbar nicht besteht. Außerdem sind die Kläger außerordentlich gerichtserfahren.

Das Gericht wird den Klägern Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von jeweils 150,00 € auferlegen. Der festzusetzende Betrag von 150,00 € je Kläger erscheint in Ansehung aller „Systemkosten“, die mit diesem Verfahren, insbesondere mit der Sachverhaltsermittlung und der Absetzung eines Gerichtsbescheides in Zusammenhang stehen, als angemessen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten hat das Gericht den Mindestbetrag nach §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG für angemessen gehalten, um den Aufwand abzubilden.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.