Sozialgericht Augsburg Urteil, 31. Jan. 2014 - S 8 U 197/13

bei uns veröffentlicht am31.01.2014

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1958 geborene Kläger nahm am 16. Oktober 2010 als Repräsentant seines Arbeitgebers an der Geburtstagsfeier eines Kunden teil, den er als Vertriebsmitarbeiter betreute. Dabei stürzte der Kläger während eines Pseudotennisspiels auf den Rücken. Zwei Tage später suchte der Kläger seinen Hausarzt auf, der ihn an einen Orthopäden überwies. Dieser diagnostizierte eine Deckenplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelköpers ohne Hinterkantenbeteiligung und attestierte Arbeitsunfähigkeit.

Erst Ende Januar 2013 wurde der Unfall gegenüber der Beklagten angezeigt. Diese lehnte mit Bescheid vom 4. April 2013 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil geschäftliche Nachteile aus der Nichtteilnahme an der Geburtstagsfeier nicht zu erwarten gewesen seien. Daher bestehe kein Versicherungsschutz.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 9. Juli 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Kläger habe als Repräsentant seiner Arbeitgeberin an der Feier teilgenommen. Als Dankeschön habe er eine Flasche firmeneigenen Champagners überreicht. Die Mitwirkung des Klägers an der Feier habe im Unternehmensinteresse gelegen und sei ausschließlich unternehmensbezogen gewesen, ein privater Bezug bzw. private Interessen habe der Kläger nicht verfolgt.

Die Beklagte hat ihre Entscheidung verteidigt und noch darauf verwiesen, dass es nicht für die Annahme von Versicherungsschutz genüge, wenn eine Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen werde. Bei einer privaten Veranstaltung bestehe kein Versicherungsschutz, es sei denn, die geschäftlichen Belange stünden erkennbar im Vordergrund. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf der Geburtstagsfeier dienstliche Belange habe besprechen wollen oder in Bezug auf ein bevorstehendes Geschäft habe tätig werden wollen. Zudem habe sich der Unfall beim Tennisspielen ereignet, also einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit.

Für den Kläger wird beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 16. Oktober 2010 ein Arbeitsunfall ist.

Für die Beklagte wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er am 16. Oktober 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 ist daher aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R).

Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R). Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Zu prüfen ist, ob der Verletzte eine eigene Tätigkeit verrichtet hat, deren Ergebnisse dem Unternehmen und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen sollten (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012, B 2 U 27/11 R).

Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als „Handlungstendenz“ bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sogenannte objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung (erst recht nicht eine niedrigere Vorsatzstufe) reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 5. Mai 2012, B 2 U 8/11 R).

Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, reicht grundsätzlich die „hinreichende“ Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16, m. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt der Anspruchsteller, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).

Nach diesen Grundsätzen stand der Kläger bei seiner zum Unfall führenden Verrichtung am 16. Oktober 2010, dem „Tennisspielen“, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger am 16. Oktober 2010 eine Deckenplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers erlitten hat. Das hat der Orthopäde Dr. L. am 18. Oktober 2010 diagnostiziert. Es ist auch nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für diesen Gesundheitsschaden eine andere Ursache als der Sturz des Klägers bei dem Pseudotennisspiel auf der Geburtstagsfeier am 16. Oktober 2010 infrage kommt.

Die Teilnahme an dem angedeuteten Tennisspiel auf der Geburtstagsfeier ist auch noch der grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers als Außendienst- bzw. Vertriebsmitarbeiter zuzurechnen. Zwar hat der Kläger damit, ebenso wie mit der Teilnahme an der Geburtstagsfeier des Kunden an sich, keine Tätigkeit ausgeführt, die in Erfüllung seiner unmittelbaren arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber seiner Arbeitgeberin erfolgte. Allerdings kann der Besuch der Geburtstagsfeier und insbesondere auch das Spiel noch als wesentlich betriebsdienlich und wesentlich von betrieblicher Motivation geprägt angesehen werden. Auch wenn es sich bei der Geburtstagsfeier zunächst um einen privaten Anlass handelte, war dem Kläger nicht freigestellt, ob er daran teilnimmt oder nicht. Vielmehr hat er von der Geschäftsführung seiner Arbeitgeberin die Anweisung erhalten, die Feier zu besuchen. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert. Dem Kläger wurde dazu auch eine Flasche Champagner mitgegeben, den er an das Geburtstagskind als Geschenk überreichen sollte. Es erscheint dem Gericht auch überzogen, Versicherungsschutz für solche Veranstaltungen nur dann anzunehmen, wenn geschäftliche Belange besprochen werden oder der Kläger im Hinblick auf ein bevorstehendes Geschäft tätig werden sollte. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Pflege geschäftlicher Beziehungen auch durch die Teilnahme an Veranstaltungen wie der vorliegenden, die nicht konkrete Geschäfte oder geschäftliche Belange zum Gegenstand haben, erfolgt, gerade mit der Erwartung, zukünftig weitere Aufträge zu erhalten. Das Gericht hält die Annahme der Arbeitgeberin bzw. des Geschäftsführers für nachvollziehbar und objektiv begründet, durch den Besuch der Geburtstagsfeier werde die bestehende Geschäftsbeziehung vertieft und sozusagen der Boden für weitere Aufträge bereitet. Wäre der Kläger als Repräsentant seiner Arbeitgeberin nicht bzw. ohne nachvollziehbaren Grund der Feier ferngeblieben, ist die Befürchtung verständlich, dass sich das negativ auf die weitere Beauftragung der Firma durch den Kunden auswirken kann. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger nicht als Unternehmer tätig war, sondern als abhängig Beschäftigter. Bezüglich des Handelns von Unternehmern sieht das Gericht eher die Gefahr, dass sich private und unternehmerische Belange vermengen und Versicherungsschutz dann für Tätigkeiten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen der eigenwirtschaftliche Charakter überwiegt. Bei weisungsgebundenen Mitarbeitern wie dem Kläger, denen die Teilnahme an einer vordergründig privaten Veranstaltung nahe gelegt oder wie hier aufgetragen wird, ist diese Gefahr geringer. Es wird dann von einer wesentlich unternehmensbezogenen Motivation und einem wesentlich unternehmensbezogenen Tätigwerden auszugehen sein. Etwas anders könnte gelten, wenn erkennbar private Interessen des Versicherten bestehen und die geschäftlichen in den Hintergrund treten. Dafür gibt es im Fall des Klägers aber keinen Anhalt: Es bestanden weder private Beziehungen des Klägers zu dem Kunden noch besondere eigenwirtschaftliche Interessen an der Veranstaltung oder dem angedeuteten Tennisspiel im Besonderen. Auch die weiteren Teilnehmer der Feier stammten allesamt aus dem Kreis der geschäftlichen Beziehungen des Geburtstagskindes. Dass Ehefrauen der Geschäftspartner des Geburtstagskindes ebenfalls dabei waren, ist unerheblich. Im Hinblick auf den Rahmen der Veranstaltung war das offenbar erwartet und gewünscht, so dass der unternehmensbezogene Charakter damit nicht in den Hintergrund tritt. Daher ist grundsätzlich von Versicherungsschutz während der Geburtstagsfeier auszugehen.

Dieser umfasst auch die Teilnahme an dem Pseudotennisspiel. Nach den vom Kläger geschilderten Umständen, das Geburtstagskind ging voran und hat die Eingeladenen aufgefordert, ihm zu folgen und mitzumachen, konnte der Kläger sich dem schwerlich entziehen und als „Spaßbremse“ dastehen. Zwar stand nicht zu befürchten, dass sich dies zwangsläufig als nachteilig für die geschäftliche Beziehung erwiesen hätte. Allerdings ist es auch lebensfremd zu erwarten, dass der Kläger seine Teilnahme an den einzelnen Teilen der Veranstaltung davon abhängig machen konnte, ob er Versicherungsschutz annehmen konnte oder nicht. Und gerade bei dem geschilderten Ablauf war keine spezielle Zäsur gegeben, die ihm ein im gesellschaftlichen Umgang akzeptables Abstandnehmen von dem Spiel ermöglicht hätte. Zudem hatte der Kläger keinen Grund, die Spieleinlage als besonders gefährlich zu bewerten, was ihm ein Abstandnehmen erlaubt bzw. geboten hätte.

Daher ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Nov. 2012 - B 2 U 27/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom

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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger am 24.7.2003 einen Arbeitsunfall erlitt, als er beim Klettern abstürzte.

2

Der 1980 geborene Kläger ist Profi-Eishockeyspieler. Am 11.7.2003 schloss er einen Vertrag mit der A. P. Eishockey GmbH (APE) mit einer Laufzeit vom 1.8.2003 bis 31.3.2004. Nach diesem Vertrag musste er ca zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen und durfte ca zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags war noch ein Gesundheits- und Fitnesstest, der nach der Ankunft in A. stattfinden sollte. Der Kläger erhielt am 12.7.2003 von der APE einen Trainingsplan. Danach sollte das erste Eistraining am 1.8.2003 stattfinden. Neben konkreten Übungen zur Ausdauer - wie Sprints, Sprünge und Kraft - waren auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, Mountainbiking, Klettern, Fußball sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben.

3

Am 24.7.2003 absolvierte der Kläger ein Sportklettern in F. Er wurde dabei von seinem Vater und privaten Trainer sowie seiner Freundin begleitet. Beim Klettern stürzte er ab und zog sich eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks zu. Zu dieser Zeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Gegenüber der Krankenkasse, die ihm Krankengeld zahlte, hatte er angegeben, es handele sich um einen Freizeitunfall. Dasselbe gab er in seiner Unfallanzeige gegenüber der G. Versicherung vom 13.8.2003 an.

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Wegen der Verrenkung des Sprunggelenks wurde sein Arbeitsvertrag mit der APE erst zeitversetzt (wohl im November 2003) in "Kraft gesetzt“, als er wieder Eishockey spielen konnte.

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Der Kläger beantragte am 10.9.2007, das Ereignis vom 24.7.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu zahlen. Die Beklagte lehnte es im Bescheid vom 12.12.2007 ab, "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des "Unfalles vom 24.07.2003" zu gewähren. Bei dem Klettern vor Saisonbeginn habe es sich um eine nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Der Widerspruch des Klägers blieb im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 ohne Erfolg.

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Das SG München hat die Klagen mit Urteil vom 10.3.2010 abgewiesen. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht den Weisungen des Vereins unterstanden habe. Der Vertrag habe noch nicht begonnen und der Unfall habe sich bei einem privaten Klettergang ereignet.

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Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.4.2011 das Urteil des SG sowie die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, das Ereignis vom 24.7.2003 sei ein Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen einer versicherten Vorbereitungshandlung seien gegeben. Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen bestehe, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat aufnehmen können (BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 8/08 R). So sei es hier. Der Kläger habe im Rahmen des dienstlich vorgegebenen Trainingsplans einen Sportunfall erlitten, als er eine durch den Trainingsplan vorgegebene sportliche Aktivität (Sportklettern) verrichtet habe. Dadurch sei ein enger sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler bedingt. Auch habe sich der Kläger zu dem Unfallzeitpunkt bereits im Raum A. aufgehalten und die vertraglich zugewiesene Wohnung, die einer Dienstwohnung vergleichbar sei, bereits bezogen gehabt. Nach dem Klettergang habe er nach A. zurückkehren wollen. Auch habe die APE als Arbeitgeberin des Klägers das Sportklettern als Ausgleichssport angeordnet. Die Betätigung habe der Beseitigung letzter sportlicher Defizite für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Eishockeyspieler gedient.

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Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG die vom BSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 2, 8 Abs 1, 150 ff SGB VII. Der Unfall vom 24.7.2003 sei kein Arbeitsunfall. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung sehe grundsätzlich vor, dass dem nach §§ 2, 3, 6 SGB VII bestehenden Versicherungsschutz gemäß §§ 150 ff SGB VII eine Beitragspflicht der Unternehmer für die in deren Unternehmen tätigen Versicherten gegenüber-stehe. Daran fehle es hier. Mangels Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sei kein Beitragsanspruch entstanden. Das Sportklettern, soweit es der Tätigkeit für die APE zugerechnet werden könne, stehe deshalb nicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Eine Beschäftigung sei wegen des Unfalls erst im November 2003 aufgenommen worden. Bis dahin habe es die APE in der Hand gehabt, zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverhältnis überhaupt zu Stande kommt.

9

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit Saisonverträgen beschäftigt war, zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gemeldet war und Leistungen nach dem SGB III bezog. Er habe daher bezogen auf den Bereich des Erwerbslebens nur nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden.

10

Das Sportklettern sei auch nicht als Vorbereitungshandlung versichert gewesen. Vorbereitungshandlungen seien nur unfallversichert, wenn sie nach den Gesamtumständen entweder selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen seien oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbeziehe. Daran fehle es hier.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 10. März 2010 zurückzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Das Urteil des Bayerischen LSG sei rechtmäßig. Der Kläger habe am 24.7.2003 einen Unfall im Rahmen eines dienstlich vorgegebenen Trainingsplans erlitten, als der Arbeitsvertrag zwar noch unter aufschiebender Bedingung stand, der Kläger aber für seine Tätigkeit letzte sportliche Defizite zu beseitigen hatte. Die Beseitigung dieser Defizite sei nach Weisung der APE erfolgt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzte Bundesrecht, als es das klagabweisende Urteil des SG aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte, der infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit als abhängig beschäftigter Eishockeyspieler eingetreten sei.

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1. Der Kläger begehrt im Rahmen des Rechtsstreits mit der zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage die Feststellung, dass der Unfall vom 24.7.2003, als er beim Klettern abstürzte und eine Sprunggelenksverletzung erlitt, ein Arbeitsunfall in Ausübung der Tätigkeit als abhängig beschäftigter Sportler sei. Die Anfechtungsklage ist aber - wie das SG zu Recht entschieden hat - unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da kein Arbeitsunfall vorliegt. Auch die Feststellungsklage ist unbegründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.

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Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger von der Beklagten begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs 1 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit(versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).

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2. Ein Arbeitsunfall setzt als Erstes voraus (vgl zuletzt BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R; BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1), dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte (BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 20/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Denn nur ein Unfall, der "infolge", also ua zeitlich nach der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eintritt, kann ein Arbeitsunfall sein. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und (subjektiv, wenn auch ggf in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

18

a) Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, weil die einzige vor dem Unfall vorgenommene Handlung, die einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen könnte, nämlich das Sportklettern in den Alpen, diesen Versicherungstatbestand nicht erfüllt. Keiner weiteren Darlegung bedarf, dass kein anderer Versicherungstatbestand iS der §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in Betracht kommt.

19

Der Kläger übte beim Sportklettern, entgegen dem LSG, keine versicherte Vorbereitungshandlung aus. Handlungen, die keinen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen, können das Versichert-Sein einer Person und ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen. Dies gilt auch für Handlungen, die als Vorbereitungshandlung oder Nachbereitungshandlung dazu ausgeführt werden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der "versicherten Vorbereitungshandlung" gibt es nicht.

20

Vor- oder Nachbereitungshandlungen zu versicherten Haupttätigkeiten sind nur versichert, wenn

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eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (zB § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder

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der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst (zB bei Organspendern: dazu BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bei Nothelfern: dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aber auch dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (zB verneint für Brötchen- oder Apfelkauf, der auf dem Weg zur Arbeit eingeschoben wird: BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 25 f; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28).

21

Durch das Klettern hat der Kläger keine nach einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich oder nach den oben genannten Maßstäben versicherte Vorbereitungshandlung verrichtet.

22

b) Der Kläger hat durch das Klettern auch keine Verrichtung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ausgeführt.

23

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII; so BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das ist der Fall, wenn

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seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,

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er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder

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er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt.

24

Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Danach wird eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihn gegenüber dem Unternehmer treffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen.

25

Die Handlung des Kletterns allein reicht nicht für die Erkenntnis aus, ob die Verrichtung den Tatbestand der Beschäftigtenversicherung erfüllt hat.

26

Allerdings scheitert die Annahme, der Kläger habe durch das Klettern, das er gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und seiner Privatversicherung als Freizeitgestaltung bezeichnete, die versicherte Beschäftigung verrichtet, nicht schon daran, dass ihm dabei die Intention gefehlt hätte, die Beschäftigung zu verrichten (Handlungstendenz). Die Feststellung dieser inneren Tatsache ist dem Revisionsgericht verwehrt. Das LSG hat aber nicht festgestellt, dass der Kläger damals Freizeit verbringen wollte. Es hat dazu in anderem rechtlichen Zusammenhang (Vorbereitungshandlung) lediglich mitgeteilt, dass die damaligen Angaben des Klägers ("Wertung als privater Unfall") den Versicherungsschutz wegen Vorbereitungshandlung nicht entfallen lasse. Denn es komme für die Handlungstendenz nicht auf die persönlichen rechtlichen Vorstellungen des Verletzten an. Daher hat das LSG nicht geklärt, welche Intention der Kläger beim Klettern hatte. Deswegen ist aber das Urteil des LSG nicht zur weiteren Sachaufklärung aufzuheben, weil seine Feststellungen ausreichen zu entscheiden, dass der Kläger damals keinen Versicherungstatbestand erfüllt hat.

27

Er war nämlich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der APE objektiv nicht zum Klettern verpflichtet und durfte eine solche Pflicht nach den Umständen seiner Beschäftigung auch nicht vertretbar annehmen.

28

Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend zu Recht - nicht im Einzelnen festgestellt, welche Hauptpflichten der Kläger in seinem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag mit der APE übernommen hat oder welche ihn sonst aus dem Beschäftigungsverhältnis getroffen haben. Da das LSG über seine Mitteilungen zum Arbeitsvertrag in seinem Urteil hinaus nur pauschal auf die Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen hat, hat es den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers (vgl Bl 59 f der LSG-Akte) nicht in der gebotenen Weise und damit nicht wirksam festgestellt. Allerdings hat es das Bestehen des Arbeitsvertrags und dessen hier einschlägigen Text sowie den Trainingsplan vom 12.7.2003 noch hinreichend skizziert. Das Revisionsgericht ist an diese Tatsachenfeststellungen gebunden, dabei allerdings befugt, bei der Auslegung solcher Verträge und Erklärungen des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat. Das LSG hat aber insoweit die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen(vgl BSG vom 18.12.2003 - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 20; BSG vom 22.11.1994 - SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 S 89 f; BSG vom 27.9.1994 - BSGE 75, 92, 96 mwN = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47).

29

Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger sich als Eishockeyspieler verpflichtete, seine sportliche Leistungsfähigkeit in den Dienst des Clubs zu stellen. Insbesondere war er verpflichtet, Eishockey in offiziellen Spielen des Vereins zu spielen, an Lehrgängen, am Training, an Spielerbesprechungen und sonstigen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

30

Der Kläger verpflichtete sich in dem Arbeitsvertrag also, seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind ihm im Trainingsplan konkrete Trainingseinheiten vorgegeben worden, die er im Rahmen des Vertrags absolvieren musste.

31

Soweit festgelegt war, dass der Kläger Ausgleichsübungen treiben soll und ihm dazu Vorschläge für geeignete Sportarten unterbreitet wurden, handelt es sich nicht um die Konkretisierung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber oder Dritte (§§ 315, 317 BGB), sondern um allgemeine Hinweise und Vorschläge, die der Kläger selbst im Rahmen der Gestaltung seiner Freizeit würdigen und frei gestalten sollte und konnte.

32

aa) Aufgrund dieser Regelungen gehört es nicht zu den Hauptpflichten des Spielers, außerhalb von Spielen, Training, Lehrgängen und anderen vom Club getragenen Veranstaltungen fremdbestimmte sportliche Aktivitäten zu entfalten bzw allgemein dem Ausgleich dienende Verrichtungen vorzunehmen. Insbesondere ist das Klettern kein vom Arbeitgeber bestimmter Sport, den der Kläger verrichten musste, und schon deshalb keine Hauptpflicht des Spielers aus dem Arbeitsvertrag.

33

Das Klettern ist auch nicht dadurch zur Hauptpflicht geworden, dass es in dem Trainingsplan vom 12.7.2003 als eine unter anderen Sportarten genannt worden ist. Zwar hat der Arbeitgeber durch den Trainingsplan die Pflichten des Spielers im Hinblick auf das Training des Clubs konkretisiert. Die Durchführung von Aktivitäten zur Steigerung der allgemeinen Fitness, von Ausgleichsübungen und der Regeneration sind aber durch den Trainingsplan nicht nach Zeit oder Ort der Erfüllung so konkretisiert worden, dass den Kläger eine konkrete Rechtspflicht traf, diesen Sport zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt auszuführen. Er konnte vielmehr unter mehreren Sportarten frei auswählen, was er wann und wie zur Steigerung seiner allgemeinen Fitness und als Ausgleichsübung tun wollte. Dem steht die Feststellung des LSG nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Trainingsplan bedacht worden sei, dass das Sportklettern die Koordination und Beinarbeit des Klägers und seine Reaktionsfähigkeit "optimal" fördere. Es blieb dem Kläger überlassen, zusätzlich zu den konkret vorgeschriebenen Übungen ua diese Ausgleichsübung oder eine der anderen zu praktizieren.

34

bb) Der Kläger hat durch das Klettern auch nicht zur Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis angesetzt.

35

Dem steht, anders als die Beklagte vorträgt, nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag zwischen der APE und dem Kläger noch nicht voll wirksam geworden war, sondern ua noch hinsichtlich der Hauptpflichten unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Rechtlich kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs 2 BGB bereits dadurch entstehen, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen oder ein Vertrag angebahnt wird oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte(§ 311 Abs 2 Nr 1, 2, 3 BGB). Insbesondere können Vertragsparteien auch wirksam vereinbaren (§ 311 Abs 1 BGB), dass eine Seite der anderen Vorleistungen schon vor dem Zeitpunkt zu erbringen hat, ab dem vertragstypische Hauptpflichten aus dem Vertrag wirksam werden sollen. Wenn also das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis bereits vereinbarte oder kraft Weisung im Trainingsplan eingetretene (vor- oder) vertragliche Nebenpflichten des Klägers gegenüber der APE begründete, kann deren Erfüllung durch den Kläger die Versicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen.

36

Insbesondere kommt es für das Vorliegen einer Beschäftigung gerade nicht notwendig darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis bereits entstanden ist oder gar ein in vollem Umfang wirksam gewordener Arbeitsvertrag vorliegt. Eine versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird bereits verrichtet, wenn, solange und soweit die oben genannten Voraussetzungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden.

37

Dem steht auch nicht die nach dem Vortrag der Beklagten angeblich fehlende Beitragspflicht der APE für den Kläger entgegen. Denn Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes oder kraft Ausübung einer Versicherungsberechtigung freiwillig versichert, wenn, solange und soweit sie Verrichtungen vornehmen, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 oder 8 Abs 2 SGB VII erfüllen und dadurch den Versicherungsschutz begründen. Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen einer Person und einem Unfallversicherungsträger ist in der Unfallversicherung kraft Gesetzes allein die Erfüllung eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit durch eine Verrichtung.

38

Rechtlich unerheblich ist hierfür dagegen die Zahlung von Beiträgen oder der Eintritt einer Beitragspflicht (§ 150 Abs 1 SGB VII). Vielmehr entsteht die Beitragspflicht des Dritten (oder bei der Eigenversicherung der Unternehmer dieser selbst), sobald ein Versicherungstatbestand erfüllt wird. Die Beitragsansprüche des Unfallversicherungsträgers knüpfen also an die Begründung eines Versicherungsverhältnisses von Personen an, wogegen die Versicherung nicht infolge einer Beitragspflicht eintritt.

39

Keiner Darlegung bedarf, dass es sich bei den Ausgleichsübungen, die der Kläger sich aus den vorgeschlagenen Sportarten auswählen sollte, nicht um einen wegen des - unternehmensbezogenen - Rechts des Beschäftigten auf Teilnahme als "Beschäftigung" versicherten Betriebssport handelte (vgl zuletzt BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R). Denn es ging dabei ua nicht um den vom Unternehmer getragenen Ausgleich von betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung, sondern um den Ausgleich von Einseitigkeiten bei der Ausübung des Profisports. Dass dieser im weiteren Sinn vom Arbeitgeber als "betriebsdienlich" eingeschätzt wurde, ist unerheblich, da "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist.

40

Das Tennis spielen, das Fußball spielen oder das Klettern waren Betätigungen, die trotz des Hinweises im Trainingsplan sowie des Umstands, dass der Kläger Berufssportler ist, vom Arbeitgeber weder nach Ort, Zeit oder konkreten Sportarten vorgegeben sind noch vom Kläger im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwingend ausgeführt werden müssen. Der Kläger war vielmehr frei darin, den Ort, die Zeit und die Sportart zu bestimmen, mit der er sich gesund und fit hält. Der Kläger befand sich ohne Kollegen oder Vereinstrainer der APE in seiner Freizeit und konnte selbstständig entscheiden, welche Betätigungen er auswählt, wann er sie umsetzt und in welcher Intensität. Das Klettern fand daher nicht in einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich statt. Mehr als Beschäftigte außerhalb des Profisports hat er zwar seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Das Sportklettern war aber eine von frei auswählbaren Sportarten, die nicht einmal abschließend aufgezählt waren. Es diente dem persönlichen Ausgleich von einseitigen Belastungen und der sportlichen Ertüchtigung, die keine (vorvertraglichen) Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis waren. Es handelte sich vielmehr um eine Maßnahme eines Berufssportlers, die dieser auf Anraten des Arbeitsgebers durchführen konnte, aber nicht musste.

41

Sie diente darüber hinaus vor allem dem eigenen Unternehmen des Klägers, der - wie das LSG festgestellt hat - vor dem Test beim künftigen Arbeitgeber seine Fitness verbessern und letzte sportliche Defizite beseitigen wollte. Die (mittelbare) Betriebsnützigkeit seines Handelns begründet - wie gesagt - den Versicherungsschutz nicht (dazu auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

42

Da der Kläger durch sein Sportklettern weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der Beschäftigung als Berufseishockeyspieler erfüllte, war die Verrichtung "Klettern" nicht aufgrund des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.

43

Daher war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Bayerischen LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.