Sozialgericht Augsburg Urteil, 23. Apr. 2015 - S 7 AL 229/14

23.04.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger die Auszahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2014 in Höhe von 46,42 € täglich für 450 Tage.

Der 1952 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld zuletzt bis 22.12.2008 aus einem am 16.08.2007 erworbenen Anspruch. Ab 01.07.2011 war er als Ausfahrer bei der C. GmbH beschäftigt. Am 20.06.2013 kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Kempten unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1488/13. Er meldete sich am 22.07.2013 bei der Agentur für Arbeit Kaufbeuren arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22.09.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 22.07.2013 für 360 Tage in Höhe von 20,51 € täglich nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 46,42 €. Am 21.11.2013 schloss der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Kempten in dem Rechtsstreit 5 Ca 1488/13 einen Vergleich, mit dem unter anderem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 ende und der Kläger noch Arbeitsentgeltzahlungen erhalte.

Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2013 stellte die Beklagte unter anderem das Ruhen des Leistungsanspruchs in der Zeit vom 22.07.2013 bis zum 31.12.2013 aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Anspruchs des Klägers auf Arbeitsentgelt fest und bewilligte Leistungen für die Zeit ab 01.01.2014 in Höhe von 20,51 €.

Gegen den Änderungsbescheid vom 16.12.2013 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 als unbegründet zurückwies.

Mit Änderungsbescheid vom 11.04.2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis am 20.03.2014 von einer Woche (21.03.2014 bis 27.03.2014) fest und hob die Leistungsbewilligung für die Dauer der Sperrzeit auf.

Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Kläger am 07.05.2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 als unbegründet zurückwies.

Mit weiterem Bescheid vom 11.04.2014 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab 25.03.2014 mit der Begründung auf, die Verfügbarkeit sei entfallen. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 wurde kein Widerspruch erhoben.

Mit der am 16.06.2014 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage ließ der Kläger im Wesentlichen vorbringen, die Beklagte habe aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 (richtig: 16.12.2013) nicht sämtliche Zahlungen geleistet. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.05.2014 habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 5.127,00 € (150 Tage x 34,18 €). Die Beklagte habe bisher jedoch lediglich insgesamt 1.632,25 € ausbezahlt, so dass die Beklagte derzeit noch weitere 3.494,75 € für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 auszuzahlen habe. Außerdem habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur für 360 Tage, sondern für 450 Tage, nachdem im arbeitsgerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 verlängert worden sei und er bis zu diesem Zeitraum beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung beansprucht er - in Abweichung von seinem vorherigen Vorbringen - nunmehr Arbeitslosengeld ab 01.01.2014 in Höhe von 46,42 € täglich für 450 Tage.

Der Kläger beantragt die Gewährung von Arbeitslosengeld für 450 Tage in Höhe von 46,42 € täglich

aus dem Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 persönlich gehört.

Zu seinen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die vom Kläger am 16.06.2014 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagte hat dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 20,51 € täglich bewilligt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 ist unangefochten geblieben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war er längst bestandskräftig und damit für die Beteiligten gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden.

Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 hat die Beklagte ausweislich des aktenkundigen Postausgangsvermerks am 26.03.2014 zwecks Bekanntgabe an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben. Er gilt damit gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 29.03.2014, als bekannt gegeben. Die Klagefrist von einem Monat war somit, da die Beklagte auch ordnungsgemäß über Form und Frist des Rechtsmittels belehrt hatte (§ 66 Abs. 1 SGG) am 29.04.2014 abgelaufen. Da gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat Klage zum zuständigen Sozialgericht Augsburg erhoben wurde, ist der Bescheid vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 für die Beteiligten bindend geworden. Mit dem Bescheid vom 16.12.2013 wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 20,51 € täglich nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 46,42 € bewilligt.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe Arbeitslosengeld in Höhe von 46,42 € täglich ab 01.01.2014 aus einem Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 zu beanspruchen, so unterliegt der Kläger offensichtlich in mehrfacher Hinsicht einem Irrtum. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte einen Änderungsbescheid mit Datum vom 23.12.2013 erlassen hat. Auch war der Kläger nicht in der Lage, einen solchen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 vorzulegen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, der Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 sei dem Gericht übersandt worden, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Vielmehr haben sowohl der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers sowie der Kläger selbst dem Gericht lediglich eine Seite eines Bewilligungsbescheides der Beklagten (Blatt 3 und Blatt 48 der Gerichtsakten) übersandt. Auf der vom Kläger bzw. dessen ehemaligen Bevollmächtigten übermittelten Seite ist Folgendes vermerkt: „Seite 3 zum Schreiben vom 16.12.2013“. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen im Klageverfahren hatte sein im Widerspruchsverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt dem Kläger mit Schreiben vom 23.12.2013 mitgeteilt, dass ein Änderungsbescheid ergangen ist. Möglicherweise resultiert der Irrtum des Klägers hieraus.

Zum anderen wurde dem Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld nicht in Höhe von 46,42 € bewilligt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Betrag um das tägliche Bemessungsentgelt, nicht jedoch um das Arbeitslosengeld.

Nach § 149 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld

1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67% (erhöhter Leistungssatz),

2. für die übrigen Arbeitslosen 60% (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Offensichtlich verwechselt der Kläger das Bemessungsentgelt mit dem bewilligten Leistungssatz. Aus dem vom Kläger übersandten Auszug des Bescheides vom 16.12.2013 (Blatt 3 und Blatt 48 der Gerichtsakten) ist erkennbar, dass die Beklagte das Bemessungsentgelt - wie bereits mit Bescheid vom 02.09.2013 - mit 46,42 € täglich angegeben und daraus das tägliche Leistungsentgelt mit 34,18 € (pauschaliertes Nettoentgelt) errechnet hat, aus dem sich dann das Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz (60%) in Höhe von 20,51 € (60% von 34,18 €) täglich ergibt.

Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, weist das Gericht nur zur Erläuterung für den Kläger auf Folgendes hin:

Soweit der Kläger vorbringt, aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 21.11.2013 habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 450 Tage ab 01.01.2014, so ist diese Auffassung unzutreffend. Der Kläger hat gemäß § 147 Abs. 2 SGB III einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für 360 Tage, nicht jedoch für 450 Tage erworben. Am 22.07.2013, dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, hatte der Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt 30 Monaten vorzuweisen.

Gemäß § 147 SGB III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Bei einer Mindestdauer des Versicherungspflichtverhältnisses von 30 Monaten innerhalb der Rahmenfrist und nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Arbeitslosen besteht nach § 147 Abs. 2 SGB III zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 15 Monaten (450 Tage). Am 22.07.2013 waren beim Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von 30 Monaten feststellbar. Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld entstanden. Dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erst später, nämlich zum 31.12.2013, geendet hat, vermag hieran nichts zu ändern. Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich zwischen dem Stammrecht und dem konkreten Einzelanspruch auf Arbeitslosengeld zu unterscheiden. Das Stammrecht auf Arbeitslosengeld, das für die Berechnung der Anspruchsdauer gemäß § 147 SGB III maßgeblich ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.08.1990, 7 RAr 104/88; Brand, SGB III, 6. Aufl., § 157 Rn. 50), hatte der Kläger bereits mit der Arbeitslosmeldung am 22.07.2013 erworben, so dass die Beklagte zutreffend Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt hat.

Soweit der Kläger mit der Klage auch Leistungen über den 25.03.2014 hinaus geltend macht, steht diesem Begehren der bestandskräftig gewordene Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 11.4.2014 entgegen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 25.03.2014 aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 77 SGG). Der Kläger hat im Übrigen - nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts - „klar und unmissverständlich“ erklärt, dass er sich in keinem Fall erneut bei der Beklagten arbeitslos melden werde.

Dem Kläger ist es unbenommen, sich erneut, für den Fall, dass er noch oder wieder arbeitslos sein sollte, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden und Leistungen zu beantragen. Voraussetzung für den Leistungsbezug wäre - unter anderem - die Verfügbarkeit des Klägers im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. Danach steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer

  • 1.eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  • 2.Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,

  • 3.bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und

  • 4.bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Eine solche Bereitschaft, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger weder im Klageverfahren noch, wie sich aus seinen aktenkundigen Äußerungen mehr als deutlich ergibt, im Verwaltungsverfahren erkennen lassen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge, die sich aus § 193 SGG ergibt und dem Ausgang des Verfahrens entspricht, abzuweisen.

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 23. Apr. 2015 - S 7 AL 229/14 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 147 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach1.der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und2.dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 149 Grundsatz


Das Arbeitslosengeld beträgt1.für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im

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(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das Arbeitslosengeld beträgt

1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.