Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 121/15

published on 22/06/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 121/15
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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Dauer von 450 Tagen eine (durchgehende) Auszahlung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 46,42 EUR täglich.

Am ... 2013 meldete sich der Kläger (geb. 1952) bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung Alg. Er war in der Zeit vom 01.07.2011 bis 20.06.2013 (721 Kalendertage) als Ausfahrer bei der C. GmbH (Fa. C.) beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war aufgrund einer fristlosen Arbeitgeberkündigung, gegen die der Kläger bereits Kündigungsschutzklage erhoben hatte, am 20.06.2013 beendet worden. Für den Zeitraum vom 21.06.2013 bis 27.06.2013 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit sowie die Minderung der Anspruchsdauer von sieben Tagen fest (Bescheid vom 28.08.2013). Der Kläger habe sich verspätet arbeitssuchend gemeldet. Mit Bescheid vom 02.09.2013 bewilligte ihm die Beklagte Alg für die Zeit ab 22.07.2013 (bis 13.07.2014) mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen. In der Folgezeit war der Kläger in der Zeit vom 28.09.2013 bis 14.10.2013 ortsabwesend (Aufhebungsbescheid vom 30.10.2013 mit Minderung der Anspruchsdauer). Einer Meldeaufforderung zum 14.10.2013 kam er nicht nach (Sperrzeit bei Meldeversäumnis für die Zeit vom 15.10.2013 bis 21.10.2013). Die Beklagte stellte daher mit Änderungsbescheid vom 30.10.2013 eine Minderung der Anspruchsdauer um weitere 24 Tage (17 Tage Minderung wegen einer sonstigen Ruhenszeit mit Anspruchsminderung; 7 Tage Ruhen wegen eines Meldeversäumnisses) fest. Nachdem sich für den Kläger ein Bevollmächtigter (RA M.) bestellte hatte, teilte dieser am 04.12.2013 mit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. C. nach einem arbeitsgerichtlichem Vergleich zum 31.12.2013 enden und der Kläger bis dahin Arbeitsentgelt erhalten werde. Mit dem darauf ergangenen Änderungsbescheid vom 16.12.2013, den die Beklagte an den Bevollmächtigten des Klägers übersandte, verfügte sie, dass der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 22.07.2013 bis 31.12.2013 wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt ruhe. In der Zeit vom 28.09.2013 bis 14.10.2013 habe der Anspruch aus sonstigen Gründen verbunden mit einer Minderung um 17 Tage geruht. Darüber hinaus mindere sich der Anspruch wegen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis für die Zeit vom 15.10.2013 bis 21.10.2013 um 7 Tage. Für die Zeit ab dem 01.01.2014 bis 29.11.2014 (Anspruchsdauer 353 Tage) bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Alg in Höhe von 20,51 EUR täglich. Das Bemessungsentgelt betrage 46,42 EUR täglich, das tägliche Leistungsentgelt 34,18 EUR (Seite 3 des Bescheides). Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 16.01.2014 machte der Kläger geltend, er habe für die Zeit ab dem 01.01.2014 Anspruch auf Alg für die Dauer von 360 Tagen. Weder eine Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage noch eine Minderung wegen einer sonstigen Ruhenszeit im Zeitraum vom 28.09.2013 bis 14.10.2013 sei gerechtfertigt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 zurück. Die Minderungen des ursprünglichen Leistungsanspruches von 360 Tagen beruhten auf einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 21.06.2013 bis 27.06.2013 (verspätete Arbeitssuchendmeldung), einer Ortsabwesenheit und damit fehlenden Verfügbarkeit im Zeitraum vom 28.09.2013 bis 14.10.2013 sowie einer Sperrzeit (Zeitraum 15.10.2013 bis 21.10.2013) wegen eines Meldeversäumnisses am 14.10.2013. Am 01.01.2014 habe daher (wieder) ein Restanspruch von 329 Tagen bestanden, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitsentgeltanspruch befriedigt habe, der wegen der Gleichwohlgewährung von Alg auf die Beklagte übergegangen gewesen sei. Die Minderungen des Anspruches seien ungeachtet des Umstandes dass das Arbeitsentgelt erstattet worden sei beachtlich, denn in der Zeit ab dem 22.07.2013 sei der Kläger wegen des Bezuges von Alg verpflichtet gewesen, die in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten zu erfüllen. Ausweislich des Postaufgabevermerkes ist der Widerspruchsbescheid am 26.03.2014 an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt worden.

Nachdem der Kläger einer Meldeaufforderung zum 20.03.2014 nicht nachgekommen war und eine Folgeeinladung zum 31.03.2014 wegen eines zugeklebten Postkastens des Klägers und dessen Weigerung am 25.03.2014, die Postsendung entgegenzunehmen, an die Beklagte zurückgelaufen war, hob sie mit Bescheid vom 11.04.2014 die Bewilligung von Alg für die Zeit ab dem 25.03.2014 auf. Der Kläger sei nicht mehr verfügbar. Mit einem weiteren (Änderungs-)Bescheid vom 11.04.2014 stellte sie zudem den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 21.03.2014 bis 27.03.2014 wegen des Meldeversäumnisses am 20.03.2014 fest und hob die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum auf. Ein Anspruch auf Alg bestehe für die Zeit ab dem 28.03.2014 (bis 28.11.2014) iHv 20,51 EUR täglich. Beide Bescheide übersandte die Beklagte sowohl an den Kläger als auch an dessen Bevollmächtigten. Die an den Kläger adressierten Bescheide vom 11.04.2014 kamen am 23.04.2014 wieder an die Beklagte zurück. Einen gegen den Änderungsbescheid vom 11.04.2014 durch den Kläger am 07.05.2014 (Schreiben vom 05.05.2014) selbst erhobenen Widerspruch - den Bescheid habe er am heutigen Tag, dem 05.05.2014, von RA M. gefaxt erhalten - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 zurück. Ausweislich der Postaufgabevermerkes ist dieser Widerspruchsbescheid an den Kläger persönlich am 26.05.2014 per Einschreiben mit Rückschein übersandt worden, nachdem der vormalige Bevollmächtigte (RA M.) der Beklagten am 20.04.2014 mitgeteilt hatte, den Kläger nicht mehr zu vertreten.

Mit der am 16.06.2014 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger durch seinen neuen Bevollmächtigten (RA F.) geltend gemacht, die Beklagte habe aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 nicht sämtliche Zahlungen geleistet. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.05.2014 bestehe ein Anspruch auf Alg in Höhe von 5.127,00 EUR (150 Tage x 34,18 EUR). Die Beklagte habe bisher jedoch lediglich insgesamt 1.632,25 EUR ausbezahlt, so dass sie derzeit noch weitere 3.494,75 EUR für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 zu erbringen habe. Zudem betrage sein Anspruch auf Alg nicht nur für 360 sondern 450 Tage, nachdem im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Vergleiches das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 verlängert worden sei und er bis zu diesem Zeitpunkt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten habe. Der Bevollmächtigte des Klägers - nach dem Vorbringen der Beklagten sei lediglich in Bezug auf die Sperrzeit für den Zeitraum vom 21.03.2014 bis 27.03.2014 ein Widerspruchsbescheid (am 23.05.2014) erteilt worden, im Übrigen seien die Entscheidungen der Beklagten bestandskräftig - hat darüber hinaus erklärt, es sei zwar zutreffend, dass ein Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Leistungsanspruch erteilt worden sei. Dieser sei jedoch nicht streitig. Gegenstand des Verfahrens sei allein die Weigerung der Beklagten, die Leistungen aus dem bestandskräftigen Bescheid vom „23.12.2013“ zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 hat der (zwischenzeitlich nicht mehr vertretene) Kläger beantragt, Alg aus dem Bewilligungsbescheid vom „23.12.2013“ in Höhe von 46,42 EUR täglich für 450 Tage zu gewähren.

Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 23.04.2015 abgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig. Den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.12.2013 habe die Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 zurückgewiesen. Die diesbezügliche Klagefrist sei daher am 29.04.2014 abgelaufen gewesen. Soweit der Kläger geltend mache, er habe höheres Alg (iHv 46,42 EUR täglich) zu beanspruchen, unterliege er einem Irrtum. Einen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 gebe es nicht. Aus dem vom Kläger vorgelegten und in Bezug genommenen Schreiben sei ersichtlich, dass es sich um Seite 3 des Bescheides vom 16.12.2013 handle. In diesem Zusammenhang sei lediglich das Schreiben seines Bevollmächtigten (RA M.) auf den „23.12.2013“ datiert gewesen. Mit dem Bescheid vom 16.12.2013 sei aber kein Leistungssatz von 46,42 EUR täglich bewilligt worden. Der vom Kläger bezeichnete Betrag bezeichne das Bemessungsentgelt, aus dem das pauschalierte Leistungsentgelt und daraus folgend der tägliche Leistungssatz zu berechnen sei. Die vom Kläger geltend gemachte Anspruchsdauer von 450 Tage ergebe sich ebenfalls nicht aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Ungeachtet dessen sei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen ohnehin nicht ersichtlich, denn das Stammrecht, aus dem der Kläger seine Zahlungsansprüche ableite, sei bereits am 22.07.2013 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch keine Versicherungspflichtverhältnisse für die Dauer von mindestens 30 Monaten zurückgelegt. Soweit der Kläger Leistungen über den 25.03.2014 hinaus begehre, stehe dem der bestandskräftige Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 entgegen. Ungeachtet dessen habe der Kläger unmissverständlich erklärt, er werde sich auf keinen Fall mehr bei der Beklagten arbeitslos melden, so dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stehe, womit ein Leistungsanspruch ausgeschlossen sei.

Nachdem sich der Kläger am 30.04.2015 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2015 erneut Alg (Anspruchsdauer 242 Tage: Zeitraum 30.04.2015 bis 01.01.2016).

Am 22.05.2015 hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe wahrheitswidrig behauptet, ihm liege ein Bescheid vom 23.12.2013 nicht vor. Dieser Bescheid sei dem SG am 23.04.2015 (zum wiederholten Male) vorgelegt worden. Insoweit sei unerheblich, ob dieser vom 16.12.2013 oder 23.12.2013 stamme. Der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 sei ihm nie zugestellt worden. Auch den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2015 habe er nie persönlich erhalten. Dieser sei ihm lediglich von seinem Bevollmächtigten (RA M.) übersandt worden. Hierauf habe er am gleichen Tag Widerspruch erhoben. Zum Nachweis dafür lege er sein Widerspruchsschreiben vom 05.05.2014 vor. Dieses sei von der Beklagten aber postwendend zurückgesandt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aus dem Bescheid vom 16.12.2013 für die Zeit ab dem 01.01.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,42 EUR täglich für die Dauer von 450 Tagen auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Das SG habe zutreffend entschieden.

Der Kläger hat ein Briefkuvert (Einwurfeinschreiben), mit dem er sein Widerspruchsschreiben vom 05.05.2014 in Bezug auf den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 an die Beklagte übersandt hatte, vorgelegt. Dieser war adressiert an die „Agentur der Schwachsinnigen“ unter der Anschrift W-Straße, A-Stadt (Agenturanschrift der Beklagten in A-Stadt). Eine Zustellung seitens der D. P. war wegen der beleidigenden Anschrift nicht erfolgt.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gründe

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aus dem Bescheid vom 16.12.2013 weder höheres Alg als 20,51 EUR täglich zu beanspruchen, noch bestehen auf der Grundlage dieses Bewilligungsbescheides Zahlungsansprüche über den 20.03.2014 hinaus.

Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit einer Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Vorliegend steht weder ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren (iSd § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) im Streit, noch fordert der Kläger Zahlungen aus einem anderen Bescheid als dem vom 16.12.2013 auf dessen Grundlage er glaubt, Leistungen iHv 34,18 EUR täglich (so bei Klageerhebung am 16.06.2014) bzw. iHv 46,42 EUR täglich (so der Antrag in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2014) für eine Dauer von 450 Tagen beanspruchen zu können.

Insoweit geht die Auffassung des Klägers sowohl in Bezug auf die Höhe des täglichen Zahlbetrages als auch hinsichtlich des Zeitraumes fehl, für den er Leistungen zu beanspruchen hat, denn mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 16.12.2013 ist ihm zum einen lediglich ein Zahlbetrag von 20,51 EUR täglich bewilligt worden. Zum anderen endet der Leistungsanspruch des Klägers aus dem Bescheid vom 16.12.2013 mit Ablauf des 20.03.2014, nachdem die Beklagte mit dem (ebenfalls bestandskräftigen) Bescheid vom 11.04.2014 (idG des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014) den Eintritt einer Sperrzeit und das Ruhen des Zahlungsanspruches für den Zeitraum vom 21.03.2014 bis 27.03.2014 verfügt hat. Mit einem weiteren (bestandskräftigen) Bescheid vom 11.04.2014 hat die Beklagte wegen der fehlenden Verfügbarkeit des Klägers die Leistungsbewilligung (vom 16.12.12013) für die Zeit ab dem 25.03.2014 aufgehoben.

Soweit der Kläger mit der Erhebung der Klage am 16.06.2014 einen höheren täglichen Zahlbetrag unter Hinweis auf einen Bescheid vom 23.12.2013 fordert, entbehrt dieses Verlangen einer sachlichen Grundlage. Weder den Verwaltungsakten der Beklagten ist ein Hinweis auf einen Bescheid vom 23.12.2013 zu entnehmen, noch hat der Kläger einen entsprechenden Leistungsbescheid, auf den er sein Begehren zu stützen vermag, dem Gericht vorgelegen können. Soweit er darauf besteht, der von ihm begehrte Zahlbetrag von 34,18 EUR bzw. 46,42 EUR sei dem „Bescheid“ zu entnehmen, der ihm von seinem vormaligen Bevollmächtigten (RA M.) übersandt worden sei, verweigert sich der Kläger beharrlich der Erkenntnis, dass es sich hierbei nur um ein Anwaltsschreiben vom 23.12.2013 handelt, dem lediglich Seite 3 des Bescheides vom 16.12.2013 angefügt war. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem dort angebrachten Hinweis (Seite 3 zum Schreiben vom 16.12.2013, 11:42:43). Dieser Anlage ist aber auch ohne weiteres zu entnehmen, dass es sich bei dem Betrag von 46,42 EUR täglich um das Bemessungsentgelt (iSd § 151 Abs. 1 SGB III) und dem Betrag von 34,18 EUR um das pauschalierte Leistungsentgelt (iSd § 153 Abs. 1 SGB III) handelt, aus dem sich der vom Kläger zu beanspruchende Leistungssatz (iSd § 149 SGB III) von 20,51 EUR (= 60 vH aus 34,18 EUR) errechnet und den die Beklagte für die Zeit ab dem 01.01.2014 bewilligt hat (Seite 1 des Bescheides vom 16.12.2013).

Bedenken bezüglich der Bestandskraft dieses Bescheides bestehen nicht, denn den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.12.2013 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 zurückgewiesen. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, er persönlich habe keine Kenntnis von diesem Widerspruchsbescheid erhalten, kann dies im Ergebnis dahinstehen, denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 ist ausweislich des Postausgabevermerkes unter dem Datum des Bescheides an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers (RA M.) übersandt worden. In diesem Zusammenhang gibt es keine Hinweise, dass der Widerspruchsbescheid dort nicht angekommen wäre. Vorliegend kann sich die Beklagte zwar nicht auf die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berufen, weil nicht nachzuvollziehen ist, dass die für die Postaufgabe verantwortliche Abteilung den Widerspruchsbescheid am 26.03.2014 zur Post gegeben hat. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, denn aufgrund der Einlassungen des im erstinstanzlichen Verfahren Bevollmächtigten (RA F.) und des Klägers selbst gibt es keine Zweifel bezüglich einer wirksamen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Der Kläger hat gegenüber seinem vormaligen Bevollmächtigten (RA M.) moniert, dieser habe eigenmächtig und pflichtwidrig eine Klage in Bezug auf die Leistungshöhe und die Leistungsdauer unterlassen (Schreiben vom 01.04.2014), womit nachzuvollziehen ist, dass der Ende März 2014 noch Bevollmächtigte RA M. (interner Widerruf der Vollmacht mit Schreiben vom 01.04.2014) den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 vor dem 01.04.2014 zur Kenntnis erhalten, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geprüft und von einer Klageerhebung Abstand genommen hat. Zudem hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren (RA F.) mit Schriftsatz vom 07.08.2014 zugestanden, dass die Beklagten einen Widerspruchbescheid zu dem (bestandskräftigen) Leistungsbescheid erteilt habe, aus dem Zahlungen gefordert würden, der aber nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei.

Infolge der Bestandskraft der Leistungsbewilligung vom 16.12.2013 (idG des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014) hat der Kläger aus diesem Bescheid - entgegen seiner Auffassung - auch keinen Anspruch für die Dauer von 450 Tagen sondern nur für 329 Tage. Die Rechtmäßigkeit dieser Anspruchsdauer ist im vorliegenden Verfahren jedoch ungeachtet des Umstandes nicht zu prüfen, dass sie auf den Umfang der Leistungen, die dem Kläger auf der Grundlage des Bescheides 16.12.2013 zu zahlen sind, ohnehin keine Auswirkung hat. Die Zahlungsansprüche, die der Kläger aus dem Bescheid vom 16.12.2013 herleiten kann, sind auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 20.03.2014 beschränkt.

Mit dem (Aufhebungs-)Bescheid vom 11.04.2014 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 16.12.2013 ausgesprochene Bewilligung von Alg für die Zeit ab dem 25.03.2014 aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid ist auch - mangels eines Widerspruchs hiergegen - bestandskräftig geworden und hat damit einen Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 16.12.2013 (iSd § 77 SGG bindend) auf die Zeit bis 24.03.2014 beschränkt. Ungeachtet des Umstandes, dass sich nach der Akte der Beklagten ein Zugang an den Kläger nicht nachvollziehen lässt, bestehen keine Zweifel an der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 11.04.2014, denn der Kläger hat nach eigenen Angaben Widerspruch dagegen einlegt (Schreiben vom 05.05.2014), dessen Annahme die Beklagte jedoch verweigert habe.

Nach den Einlassungen des Klägers steht zwar damit fest, dass er den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 erhalten hat. Die Nachweise, die er in diesem Zusammenhang zum Beleg dafür vorgelegt hat, er habe hiergegen Widerspruch eingelegt, sind jedoch nicht geeignet, die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 11.04.2014 in Zweifel zu ziehen. Nach den vorgelegten Unterlagen wurde die Entgegennahme des Widerspruchsschreibens nicht durch die Beklagte verweigert, sondern das Postbeförderungsunternehmen (D. P.) hat ausweislich des Rücksendevermerkes eine Zustellung wegen des beleidigenden Inhaltes der Anschrift, die der Kläger mit „Agentur für Schwachsinnige“ angegeben hatte, unterlassen, so dass die Beklagte nicht einmal die Möglichkeit hatte, den Widerspruch vom 05.05.2014 zur Kenntnis zu nehmen. Trotz des Rücklaufes des Widerspruchsschreibens und der damit verbunden Erkenntnis, dass die Beklagte den Widerspruch nicht erhalten hat, hat es der Kläger unterlassen, sich weitergehend gegen die Aufhebungsentscheidung zu wenden, so dass der Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 mit Ablauf der Widerspruchsfrist, d.h. nach gesicherter Kenntnis des Bescheides am 05.05.2014 spätestens mit Ablauf des 05.06.2014, in Bestandskraft erwachsen ist.

Darüber hinaus hat der Kläger auch für den Zeitraum vom 21.03.2014 bis 24.03.2014 keinen Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 16.12.2013, denn die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 11.04.2014 den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und verfügt, dass der Zahlungsanspruch (aus dem Bescheid vom 16.12.2013) für den Zeitraum vom 21.03.2014 bis 27.03.2014 ruhe. An der Bestandskraft dieses Bescheides und der deshalb (iSd § 77 SGG) bindenden Feststellung, dass ein Zahlungsanspruch für die Zeit vom 21.03.2014 bis 27.03.2014 nicht bestehe, bestehen ebenfalls keine Zweifel. Auch hier ist nach Lage der Akten der Beklagten nicht nachzuvollziehen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt dem Kläger der Änderungsbescheid vom 11.04.2014 bekannt gegeben worden ist. Dies kann jedoch dahinstehen, denn im Hinblick auf den hiergegen eingelegten Widerspruch und den daran anschließenden Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 ist die Bekanntgabe des Bescheides vom 11.04.2014 nachzuvollziehen. In Bestandskraft erwachsen ist der Änderungsbescheid vom 11.04.2014, nachdem der Kläger gegen den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014, der ihm per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden ist, keine Klage erhoben hat. Vorliegend kann dahinstehen, dass der Kläger den Rückschein nicht unterschrieben hat, denn nach Lage der Akten hat er die Annahme nicht ausdrücklich verweigert, sondern den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 mit dem Bemerken an die Beklagte zurückgesandt, „Zur Kenntnisnahme für euch Drecksaffen Schadenersatz- Klage folgt“. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, - auch wenn die Ankündigung der Klage auf einem gesonderten Schreiben gefertigt ist - dass der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 inhaltlich zur Kenntnis genommen und sich zu einer Klage diesbezüglich entschlossen hat, die jedoch weder er selbst noch sein im erstinstanzlichen Verfahren Bevollmächtigter (RA F.) - auch nicht nach einem Hinweis der Beklagten auf den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 - erhoben hat.

Ausgehend hiervon hatte der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 20.03.2014 für eine Anspruchsdauer von 80 Tagen (jeweils 30 Tage für Januar und Februar 2014 bzw. 20 Tage für März 2014) unter Zugrundelegung eines täglichen Leistungssatzes von 20,51 EUR einen Anspruch auf Alg in Höhe von insgesamt 1.640,80 EUR (= 80 x 20,51 EUR), die die Beklagte nach Lage der Akten auch in dieser Höhe ausgezahlt hat (monatlicher Zahlbetrag: 615,30 EUR - Bescheid vom 16.12.2013). Soweit der Kläger vorträgt, er habe lediglich einen Betrag von 1.632,25 EUR (= 612,45 EUR + 612,45 EUR + 407,35 EUR) erhalten, ist dies nicht nachvollziehbar, insbesondere weil Nachweise hierfür fehlen, und die Angaben vor dem Hintergrund nicht glaubhaft erscheinen, dass er an anderer Stelle behauptet hat, ihm seien lediglich 1.631,90 EUR ausgezahlt worden (Schreiben vom 13.04.2014 an die Beklagte).

Im Ergebnis hat der Kläger aus dem Bescheid vom 16.12.2013 weder in Bezug auf die Höhe des Leistungssatzes (iHv 20,51 EUR täglich) noch hinsichtlich der Bezugsdauer (Zeitraum: 01.01.2014 bis 20.03.2014) weitergehende Zahlungsansprüche, und es gibt keine Hinweise darauf, dass ihm die zu beanspruchenden Leistungen iHv insgesamt 1.640,80 EUR nicht vollständig ausgezahlt worden wären.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

Das Arbeitslosengeld beträgt

1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.