Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Juni 2009 - 8 U 119/08

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2009:0615.8U119.08.0A
bei uns veröffentlicht am15.06.2009

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 15. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66 875,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung in Anspruch.

2

Die Klägerin hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 66 875,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1 880,20 € zu zahlen.

5

Der Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat mit Verfügung vom 2. Januar 2008 Termin zur Güteverhandlung sowie gegebenenfalls mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 30. Juni 2008 (Bl. 134 d. A.).

8

In der mündlichen Verhandlung war der Beklagte gemäß dem Protokoll mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen. Dieser hat erklärt, dass er nicht auftrete (Bl. 178 d. A.). Die Klägerin hat sodann den Antrag aus der Klageschrift vom 20. Juli 2007 gestellt und beantragt, hierüber durch den Erlass eines Versäumnisurteils zu entscheiden.

9

Der Einzelrichter hat das aus der Anlage zum Protokoll ersichtliche Versäumnisurteil verkündet, mit welchem er dem Klageantrag zu 1. stattgegeben hat (Bl. 181 f. d. A.).

10

Sodann hat der Einzelrichter noch folgenden Beschluss verkündet:

11

Für den Fall des Einspruchs wird Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf

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Montag, den 15. September 2008, 15.00 Uhr, Sitzungssaal 6.

13

(Bl. 179 d. A.).

14

Mit am 16. Juli 2008 beim Landgericht Zweibrücken per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juli 2008 hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil vom 30. Juni 2008 Einspruch eingelegt (Bl. 188 d. A).

15

Im Termin vom 15. September 2008 ist für den Beklagten niemand erschienen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Parteien ordnungsgemäß durch die Bestimmung des Termins in der Sitzung vom 30. Juni 2008 geladen worden waren und hat auf Antrag der Klägerin den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30. Juni 2008 durch den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils verworfen (Bl. 204 ff. d. A.).

16

Das zweite Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 2. Oktober 2008 zugestellt worden (Bl. 214 d. A.). Dagegen hat er mit einem am 10. Oktober 2008 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 225 ff. d. A.) und sein Rechtsmittel mit einem am 2. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 241 ff. d. A.).

17

Er macht geltend:

18

Das Versäumnisurteil vom 15. September 2008 sei weder in gesetzlicher Weise ergangen, noch liege eine Fall der schuldhaften Säumnis vor. Das Versäumnisurteil vom 30. Juni 2008 sei nachweislich erst am 7. Oktober 2008 zugestellt worden. Das Landgericht habe bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 15. September 2008 ein zweites Versäumnisurteil verkündet. Dies sei nicht möglich, da das erste Versäumnisurteil vor seiner Zustellung keine Wirkungen habe entfalten können.

19

Der Beklagtenvertreter sei zum Termin vom 15. September 2008 nicht geladen worden. Zumindest sei bei ihm keine Ladung eingegangen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008 sei dem Beklagtenvertreter bis dato nicht zugestellt worden. Sollte tatsächlich im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008 ein Termin zur Weiterverhandlung bestimmt worden sein, „habe er nicht notiert werden können.“ Den Beklagtenvertreter treffe kein Verschulden. Er habe ausdrücklich auf die Problematik von Postsendungen durch die Firma R. Post Pfalz aufmerksam gemacht und um förmliche Zustellung durch die Deutsche Bundespost gebeten.

20

In der Sache sei auszuführen:

21

In dem ergänzenden Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren seien die Kosten zur Beseitigung der gerügten Mängel mit einem Betrag von rund 18 000,00 € festgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie hieraus ein Schadensersatzanspruch für die Neuerrichtung des Holzhauses, das ca. 25 000,00 € koste, von über 70 000,00 € resultieren könne. Die Klägerin habe außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008 eingeräumt, dass die in der Klageschrift angeblich geleistete Abschlagszahlung in Höhe von 6 250,00 € „Ende November 2005“ in Wahrheit nicht erfolgt sei. Die Kosten für den Abriss des bestehenden Gebäudes, der Betonbodenplatte und des Fundaments seien nicht schlüssig dargetan.

22

Der Beklagte beantragt,

23

das Versäumnisurteil vom 15. September 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 17. Dezember 2008 (Bl. 360 ff. d. A.).

II.

27

Die Berufung ist unzulässig.

28

Gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (2. Versäumnisurteil) der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 345 ZPO setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass kein Fall der Säumnis vorgelegen habe (BGH NJW 1999, 724, 725; NJW 1991, 42 ff., 43; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 514 Rdnr. 11). Daran fehlt es hier.

29

Der Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass er den Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 15. September 2008 ohne Verschulden versäumt hat.

30

Soweit er geltend macht, das Versäumnisurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil das erste Versäumnisurteil mangels Zustellung vor dem 15. September 2008 keine Wirkung hätte entfalten können, betrifft dies nicht die Frage der Versäumung und ist im Übrigen auch nicht zutreffend.

31

Das erste Versäumnisurteil ist im Termin vom 30. Juni 2008 verkündet worden (Bl. 177 ff. d. A.). In diesem Termin war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten anwesend. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte am 16. Juli 2008 Einspruch eingelegt (Bl. 188 d. A.). Der Einspruch kann vor der Zustellung des Versäumnisurteils, also vor Fristbeginn wirksam eingelegt werden (Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 339 Rdnr. 21; MünchKomm/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 339 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 339 Rdnr. 5).

32

Auf das Fehlen der Ladung zum zweiten Verhandlungstermin kommt es nicht an. Die fehlende Ladung steht dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen, wenn – wie hier – eine Ladung entbehrlich war (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 335 Rdnr. 3). Gemäß § 218 ZPO ist eine Ladung nicht erforderlich zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt worden sind. Das Landgericht hat in der Sitzung vom 30. Juni 2008 durch Beschluss für den Fall des Einspruchs Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf Montag, den 15. September 2008. In dieser Sitzung waren der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter anwesend. Der Beklagte hat keine Tatsachen unterbreitet, die – ihre Richtigkeit unterstellt – bei dieser Sachlage die Feststellung rechtfertigen könnten, dass trotz des in seiner Anwesenheit verkündeten Termins kein Fall der Säumnis vorgelegen hat (vgl. auch MünchKomm/Gehrlein, 3. Aufl., Rdnr. 1 zu § 218 ZPO).

33

Demgemäß erweist sich das Rechtsmittel des Beklagten bereits als zulässig.

34

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 345 Zweites Versäumnisurteil


Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäum

Zivilprozessordnung - ZPO | § 218 Entbehrlichkeit der Ladung


Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

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(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)