Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Okt. 2010 - 6 WF 196/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2010:1008.6WF196.10.0A
08.10.2010

I.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden ist.

Der Senat folgt nicht der von Keidel (FamFG, 16. Aufl., § 63 Rdn.14) und Zöller (ZPO, 28. Aufl., FamFG § 63, Rdn.3) vertretenen Auffassung, wonach gegen ablehnende einstweilige Anordnungen die Beschwerde mit einer 4-Wochen-Frist eingelegt werden könne (ausdrücklich anders Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 57 Rdn. 12). Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt beide Auslegungen zu, denn auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist „eine einstweilige Anordnung“. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/6308, Seite 167) orientieren sich die Vorschriften des FamFG über die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung inhaltlich im Wesentlichen an den §§ 620 ff. ZPO a.F. Nach § 620 c ZPO a.F. war aber jede Entscheidung über einen Antrag nach dem GewSchG mit der sofortigen Beschwerde, also mit einer 2-Wochen-Frist, anfechtbar. Zudem gibt es keinen sachlichen Grund, die Eilbedürftigkeit bei der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung geringer einzuschätzen als bei deren Erlass.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung scheitert daran, dass diese nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 18 Abs. 1 FamFG beantragt worden ist. Der Hinweis des Senats auf die Fristversäumnis – der auch im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Familiengericht ergangen ist – ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 16. September 2010 zugegangen. Bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 30. September 2010 ist eine Reaktion auf den Hinweis nicht eingegangen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 84 FamFG.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt, §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG.

IV.

Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, da sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt A..., …, und ohne Zahlungsanordnung.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden ist.

2

Der Senat folgt nicht der von Keidel (FamFG, 16. Aufl., § 63 Rdn.14) und Zöller (ZPO, 28. Aufl., FamFG § 63, Rdn.3) vertretenen Auffassung, wonach gegen ablehnende einstweilige Anordnungen die Beschwerde mit einer 4-Wochen-Frist eingelegt werden könne (ausdrücklich anders Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 57 Rdn. 12). Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt beide Auslegungen zu, denn auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist „eine einstweilige Anordnung“. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/6308, Seite 167) orientieren sich die Vorschriften des FamFG über die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung inhaltlich im Wesentlichen an den §§ 620 ff. ZPO a.F. Nach § 620 c ZPO a.F. war aber jede Entscheidung über einen Antrag nach dem GewSchG mit der sofortigen Beschwerde, also mit einer 2-Wochen-Frist, anfechtbar. Zudem gibt es keinen sachlichen Grund, die Eilbedürftigkeit bei der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung geringer einzuschätzen als bei deren Erlass.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung scheitert daran, dass diese nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 18 Abs. 1 FamFG beantragt worden ist. Der Hinweis des Senats auf die Fristversäumnis – der auch im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Familiengericht ergangen ist – ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 16. September 2010 zugegangen. Bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 30. September 2010 ist eine Reaktion auf den Hinweis nicht eingegangen.

II.

4

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 84 FamFG.

III.

5

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt, §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG.

IV.

6

Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, da sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.

7

Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt A..., …, und ohne Zahlungsanordnung.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 49 Gewaltschutzsachen


(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro. (2) Ist der nach Absatz

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.