Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Nov. 2011 - 6 UF 159/11

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2011:1115.6UF159.11.0A
published on 15/11/2011 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Nov. 2011 - 6 UF 159/11
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Tenor

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2

Das Familiengericht hat ohne zuvorige Anhörung der Betroffenen, damit ohne zuvorige Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG, im Wege der sogenannten dringlichen einstweiligen Anordnung gemäß § 332 FamFG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von zunächst einer Woche familiengerichtlich genehmigt.

3

Die Vorschrift des § 332 FamFG ist wortgleich mit der Regelung in § 301 FamFG. Bei einer Entscheidung nach § 301 FamFG gilt ebenso wie bei einer Entscheidung nach § 332 FamFG, ohne vorherige Anhörung, dass die Beschwerde nach § 57 FamFG ausgeschlossen ist ( vgl. Bork/Jakoby/Schwab, FamFG § 301 Rn. 7). Der Rechtsschutz des Betroffenen ist dabei gewährleistet durch die - mit der Nachholung der Anhörung verbundene - Prüfung nach §§ 332 S. 2, 54 FamFG und die hierauf zu erlassende Entscheidung, die die vorangegangene -eilige einstweilige Anordnung- nach § 332 FamFG (vgl. Bork/Jacoby/Schwab a.a.O., § 332 Rdn. 1) verfahrensrechtlich überholt (vgl. nur Zöller, ZPO 28. Aufl. § 567 Rn. 12). Gegen eine Bestätigung und Verlängerung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen durch einen weiteren einstweiligen Anordnungsbeschluss gemäß § 331 FamFG wäre der Betroffenen dann nach Auffassung des Senats der Beschwerdeweg eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 07. Juni 2011, Az.: 6 UF 85/11; OLG Hamm MDR 2010, 1192).

4

In dem Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 09. November 2011 hat sich das Familiengericht vorbehalten, nach Anhörung der Betroffenen den vorgenannten Zeitraum von einer Woche abzukürzen oder zu verlängern. Zwischenzeitlich hat das Familiengericht die Anhörung der Betroffenen am 14. November 2011 nachgeholt und der Betroffenen mitgeteilt, dass nunmehr noch eine weitere Entscheidung des Gerichts ergehen werde. Das Familiengericht wird daher zunächst im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung, diesmal nach § 331 FamFG, darüber zu entscheiden haben, ob eine weitergehende Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu erfolgen hat oder nicht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 3, 84 FamFG.

6

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 42 Abs. 3, 41 FamGKG.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche
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published on 07/06/2011 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren w
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Annotations

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.