Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Aug. 2008 - 3 W 68/08

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2008:0828.3W68.08.0A
bei uns veröffentlicht am28.08.2008

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde wird Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. März 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind bzw. waren die Gesellschafter der „H. dbR“. Zu dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Gesellschaft gehört das vorbezeichnete Grundstück.

2

In einem zwischen ihnen geführten Zivilrechtsstreit (8 U 47/02) schlossen die Beteiligten am 9. Juli 2002 vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

3

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin (hier: Beteiligte zu 3)) bis zum 31. Dezember 2005 Gesellschafterin der H. dbR bleibt. Die Klägerin verzichtet für diese Zeit jedoch auf ihre Mitgliedschaftsrechte, soweit nicht ihre wirtschaftliche Stellung, das heißt insbesondere die Beteiligung an den Einkünften, betroffen ist.

4

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Grundstückverwaltungsgesellschaft soll das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über den Wert des Gesellschaftsanteils der Klägerin eingeholt werden…“

5

Mit notarieller Urkunde vom 17. April 2007 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die Beteiligte zu 3) nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks in Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei.

6

Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 wies die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt die Antragsteller darauf hin, dass mit dem Vergleich ein Ausscheiden der Beteiligten zu 3) aus der Gesellschaft nicht nachgewiesen sei und auch die Identität zwischen den Beteiligten und der Gesellschaft nicht feststehe.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 3. März 2008 zurück. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es fehle an einem der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweis des Ausscheidens der Beteiligten zu 3) aus der Gesellschaft. Der Vergleich alleine belege nicht, dass die Beteiligte zu 3) aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

8

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

9

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) und zu 2) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

10

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO). Die Kammer hat von den Antragstellern zu Unrecht einen Nachweis des Ausscheidens der Beteiligten zu 3) in der Form des § 29 GBO verlangt und gegen das Gebot der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verstoßen. Im Einzelnen gilt folgendes:

11

a) Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 146, 341) ist von der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Materiell – rechtlich steht deshalb das Eigentum an einem Grundstück, welches zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu. Sind - wie hier – im Grundbuch die Gesellschafter als Eigentümer mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen, ist damit für den Rechtsverkehr hinreichend deutlich die Gesellschaft selbst als Eigentümerin zu erkennen (BGH NJW 2006, 3716).

12

Aus Vorstehendem folgt, dass durch einen Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters das Grundbuch nicht unrichtig wird, denn dadurch findet kein konstitutiver Eigentumswechsel statt (OLG München, Beschluss vom 3.7.2008, 34 Wx 36/08, zitiert nach juris; OLG Dresden, NL-BzAR 2008, 349). Eigentümerin bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unabhängig von der – bislang ungeklärten – Frage, auf welche Weise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Grundlage dieser Rechtsansicht in das Grundbuch einzutragen ist (vgl. einerseits – Eintragung der Gesellschafter - OLG Schleswig, NJW 2008, 306; andererseits – Eintragung der Gesellschaft unter einem unterscheidungskräftigen Namen - OLG Stuttgart, BB 2007, 845) stellt die Eintragung ihrer Gesellschafter ausschließlich die der eindeutigen Identifizierung dienende Bezeichnung der Gesellschaft dar (OLG Hamm, OLGR 2008, 230). Die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand ist deshalb lediglich die Berichtigung einer Angabe tatsächlicher Art (OLG München a.a.O.; Böttcher, Grundbuchberichtigung beim Ausscheiden aus einer Erbengemeinschaft oder GbR, RPfleger 2007, 437, 440), vergleichbar einer Namensänderung eines eingetragenen Eigentümers.

13

Zur Feststellung einer „Unrichtigkeit“ des Grundbuchs dieser Art, die auch hier zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststehen muss, können alle Beweismittel verwendet werden und müssen ggf. auch Ermittlungen von Amts wegen nach § 12 FGG vorgenommen werden; § 29 GBO findet insoweit keine Anwendung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rnr. 291 m.w.N.).

14

b) Die Kammer hat in ihrer Entscheidung den Prozessvergleich der Beteiligten dahingehend ausgelegt, dass sich aus ihm nicht (zwingend) ergebe, dass die Beteiligte zu 3) zum 1. Januar 2006 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Auch wenn dieses Auslegungsergebnis nach Ansicht des Senats schon unter ausschließlicher Berücksichtigung des Vergleichstextes nicht eben nahe lag, so ist es immerhin möglich und – da es nicht um die Auslegung einer rein verfahrensrechtlichen Erklärung geht – für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend (BayObLG NJW-RR 1995, 1167). Hier liegt ein vom Senat zu berücksichtigender Rechtsfehler allerdings in dem Umstand, dass die Kammer – ausgehend von ihrer Rechtsansicht, es gelte die Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO – nicht alle für die Auslegung des Vergleichs in Betracht kommenden Gesichtspunkte ermittelt und sodann gewürdigt hat. So hat die Beteiligte zu 3) in ihrer schriftlichen Beschwerdeerwiderung vom 1. Februar 2008 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen, sie verweigere die Zustimmung zu der Grundbuchberichtigung, weil zwischen den Parteien Streit über die Höhe der ihr zustehenden Abfindung bestehe. Streiten die Parteien aber über die Höhe der Abfindung, so ist zwischen ihnen offenbar unstreitig, dass die Beteiligte zu 3) aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Dies legt zusätzlich nahe, dass der wirkliche Wille der Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs dahin ging, das Ausscheiden der Beteiligten zu 3) zum 1. Januar 2006 zu vereinbaren. Im Weiteren hat die Kammer es auch unterlassen, die Verfahrensakten des mit dem Vergleich beendeten Zivilrechtsstreits beizuziehen, dessen genauer Gegenstand deshalb nicht ermittelt ist und aus dem sich möglicherweise weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Vergleiches ergeben können.

15

c) Aufgrund der Zurückverweisung erhält die Kammer außerdem Gelegenheit, sich erstmals mit der von dem Grundbuchamt ebenfalls beanstandeten, fehlenden Identitätsfeststellung zwischen den Beteiligten und den Gesellschaftern der GdbR zu befassen. Gegen die entsprechende Beanstandung in der Zwischenverfügung hat sich die Beschwerde nach den Ausführungen unter Nr. 2. der Beschwerdeschrift vom 12. September 2007 ebenfalls gewandt. Die Kammer wird insoweit zu prüfen haben, ob trotz der Eintragung der Beteiligten im Grundbuch und der sonstigen Umstände noch auszuräumende Zweifel an der Zusammensetzung der Gesellschaft bestehen (vgl. hierzu Bielicke, Immobiliarrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, RPfleger 2007, 441, 445).

16

Wegen des nur vorläufigen Erfolgs der weiteren Beschwerde wird die Kammer auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

17

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO und entspricht dem von dem Landgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht beanstandeten Gegenstandswert.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 3


(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden u

Referenzen

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.