Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Juni 2016 - 3 W 59/16

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0630.3W59.16.0A
30.06.2016

I. Auf die Beschwerde der Rechtsbehelfsführer wird die Kostenrechnung durch die Landesjustizkasse vom 05. August 2015 (Kassenzeichen …) aufgehoben.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihnen nachträglich auferlegte weitere Kosten für die Eintragung von Sondernutzungsrechten an zwei KFZ-Stellplätzen zu ihren Gunsten in das Grundbuch von K….

2

Die Firma D…. AG hatte ursprünglich auf dem ihr gehörenden Grundstück …. (Grundbuch vom K…, Bl. …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche zu … qm), eine Wohnanlage errichtet, bestehend aus 16 Wohneinheiten (im Reihenhauscharakter), 9 Einzelgaragen, 23 PKW-Abstellplätzen sowie Gemeinschafts- und Allgemeinflächen. Mit Teilungserklärung des Notars …, vom 19. Juni 2013 (UR-Nr. …) wurden im Hinblick auf die Wohneinheiten und die Garagen insgesamt 25 Sondereigentumsanteile nach dem WEG gebildet und in der Folge in gleicher Anzahl neue Grundbuchblätter angelegt (Nrn. … bis …).

3

In der Teilungserklärung heißt es u.a.:

4

„An den im Lageplan (Anlage 1) mit den Nummern 26 bis 48 bezeichneten PKW-Abstellplätzen werden Sondernutzungsrechte eingeräumt. Vom Nutzen und Gebrauch der – nicht dem Sondereigentum eines Dritten zugewiesenen – Sondernutzungsrechte an diesen PKW-Stellplätzen sind alle Eigentümer ausgeschlossen mit Ausnahme der D… AG, solange sie auch nur Eigentümer eines Sondereigentums ist.

5

Die D… AG ist berechtigt, an diesen PKW-Stellplätzen, an denen das Mitbenutzungsrecht aller übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist, ein positives Sondernutzungsrecht zugunsten des Eigentümers … zu begründen bzw. auf diesen zu übertragen.“

6

Nach dem grundbuchmäßigen Vollzug der Teilungserklärung erwarben die Beschwerdeführer mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2015 (UR-Nr. …, Notar …) Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 10 nach näherer Bezeichnung durch Nr. 2 der Anlage zum Vertrag (§ 2 Nr. 1 des Vertrags) sowie des Aufteilungsplans. Zugleich erwarben sie das Sondernutzungsrecht an zwei PKW-Abstellplätzen; dies nach näherer Konkretisierung durch Nr. 3 der Anlage zum Kaufvertrag (§ 2 Nr. 2). Hierzu bewilligte die Verkäuferin und beantragten die Beschwerdeführer, „die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem PKW-Abstellplatz gemäß § 2 Ziffer 2 dieses Vertrages in Verbindung mit Punkt 3 seiner Anlage in das Grundbuch einzutragen“ (§ 14 Nr. 5 des Vertrages).

7

In Vollzug dieser Vereinbarungen beantragte der beurkundende Notar unter anderem auch die Vollziehung dieser Stellplatz-Zuordnung in das Grundbuch. Mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2015 wurden den Beschwerdeführern hierfür Kosten in Höhe von 50 Euro (Nr. 14160 Kostenverzeichnis GNotKG, betreffend die Inhaltsänderung des Sondereigentums) in Rechnung gestellt. Mit Kostenrechnung vom 05. August 2015 berichtigte das Amtsgericht – Grundbuchamt – Rockenhausen diese Rechnungsposition auf insgesamt 1.250 Euro mit der Begründung, nicht nur das Sondereigentum des Beschwerdeführers, sondern alle Sondereigentumsrechte der Wohnanlage seien von der Begründung des Sondernutzungsrechts an dem KFZ-Stellplatz betroffen, so dass die nach dem GNotKG zu erhebende Festgebühr in Höhe von 50 Euro nicht einmalig, sondern 25fach anzusetzen sei.

8

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer, die die Kosten zwischenzeitlich beglichen haben. Ihre Erinnerung hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Rockenhausen mit Beschluss vom 26. November 2015 zurückgewiesen, ihrer Beschwerde mit Verfügung vom 09. Juni 2016 nicht abgeholfen, die Sache vielmehr dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

9

Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zulässig, wobei der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 Euro übersteigt, der Rechtsbehelf an keine Frist gebunden ist und nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Dass die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Rockenhausen keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, steht in Ausnahme zu § 572 Abs. 1 ZPO einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010, Az. 3 Ws 301/09, nach Juris). Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 2b GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerde berufen; dies durch den Einzelrichter (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG). Letztlich ermangelt es den Rechtsbehelfsführern, obgleich sie (auch) die nachgeforderten Kosten bereits entrichtet haben, nicht an der Beschwerdebefugnis (arg e §§ 81 Abs. 7 Satz 1 GNotKG, 62 FamFG).

10

Die Beschwerde führt zudem zum Erfolg, da der Kostenansatz des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Rockenhausen vom 05. August 2015 (Kassenzeichen …) unzutreffend ist. Soweit die Beschwerdeführer bereits für die Grundbucheintragung ihrer Sondernutzungsrechte an den PKW-Abstellplätzen mit Schreiben vom 10. Februar 2015 Kosten in Rechnung gestellt bekommen hatten, erlaubt § 20 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zwar ausdrücklich die Nachforderung von Gerichtskosten binnen eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Schlusskostenrechnung gestellt worden ist; diese Frist wurde mit der angegriffenen weiteren Rechnung eingehalten. Die vormalige Kostenrechnung über den Betrag von 50 Euro war indes nicht „unrichtig“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

11

Nach Nr. 14160 Abs. 5 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro für die „Änderung des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums“ an; um eine solche Rechtsänderung handelt es sich unzweifelhaft bei der beantragten und antragsgemäß eingetragenen Zuschreibung der Sondernutzungsrechte an den miterworbenen PKW-Abstellplätzen zum Sondereigentum der Beschwerdeführer an der Wohneinheit Nr. 10. Soweit die Festgebühr nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes „für jedes betroffene Sondereigentum gesondert“ anfällt, sind indes weitere Eigentumsrechte von der streitgegenständlichen Zuschreibung nicht betroffen. Für eine solche Betroffenheit bedarf es einer unmittelbaren – positiven (erweiternden) oder negativen (beschränkenden) – Rechtsänderung bzw. Inhaltsänderung (vgl. mit eingehender Begründung OLG München, Beschluss vom 23. April 2015, Az. 34 Wx 122/15, nach Juris; ebenso z.B. Schneider/Volpert/Fölsch/Drempetic, Gesamtes Kostenrecht, 2014, Nr. 14160 KV GNotKG Rn. 15 ff.). Im Hinblick darauf ergibt sich aus der zur Akte gereichten Teilungserklärung, dass die übrigen Miteigentumsanteile durch die Zuordnung der Sondernutzungsrechte zum Wohnungseigentum der Antragsteller nicht in rechtlicher Weise berührt werden; denn die sog. „negative Komponente“ des Sondernutzungsrechts ist schon in der Teilungserklärung begründet worden (so auch Wilsch, ZfIR 2015, 513, 515). Die bloße Zuordnung des Sondernutzungsrechts zu einer Wohnungseigentumseinheit betrifft die anderen Sondereigentumseinheiten deshalb rechtlich nicht; sie waren bereits und bleiben von der Nutzung dieses Teiles des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen.

12

Dies gilt auch in Bezug auf die der teilenden Eigentümerin vorbehaltenen Mitbenutzungsrechte an den Stellplätzen bis zur Veräußerung der letzten Wohnung (wobei andernfalls auch für die Kostenrechnung festzustellen wäre, wie viele Wohnungen sie bereits verkauft hat). Hierdurch hat sie die verdinglichte „negative Komponente“ der bereits begründeten Sondernutzungsrechte für die von ihr noch innegehaltenen Sondernutzungsrechte nicht ausgenommen. Die diesbezügliche Regelung in der Teilungserklärung dient nämlich allein dem Zweck, der teilenden Eigentümerin die Nutzung der noch nicht veräußerten Flächen offenzuhalten; sie ist Ausfluss ihres ursprünglich bestehenden Alleineigentums an dem Grundstück vor seiner Teilung und soll verhindern, dass diese Flächen bis zu ihrem Verkauf bzw. ihrer Zuordnung zu einer Sondereigentumseinheit von überhaupt niemandem genutzt werden könnten.

13

Aufgrund der Regelungen in der Teilungserklärung unterscheidet sich der streitige Sachverhalt von dem durch das OLG München (Beschluss vom 23. April 2015, Az. 34 Wx 122/15, nach Juris) entschiedenen Fall; dort wurde die ursprüngliche Teilungserklärung dergestalt geändert, dass die von einem Sondernutzungsrecht betroffene Fläche nachträglich zulasten der anderen Miteigentümer vergrößert wurde. Hierdurch verloren diese ihr bis dahin bestehendes Mitgebrauchsrecht an der erweiterten Fläche des Sondernutzungsrechts und waren daher durch die Regelung rechtlich betroffen. Der Entscheidung steht auch nicht der Beschluss des Senats vom 05. November 2015 (Az. 3 W 108/15) entgegen. Die nunmehr vorgelegte Teilungserklärung befand sich seinerzeit weder in der Akte noch ergaben sich nach dem Vortrag der Beteiligten Anhaltspunkte dafür, dass dort für den Kostenstreit maßgebliche Regelungen getroffen worden sind, so dass seinerzeit auch eine amtswegige Beiziehung nicht angezeigt war.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.

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Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Juni 2016 - 3 W 59/16 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 20 Nachforderung von Gerichtskosten


(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskos

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Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Apr. 2015 - 34 Wx 122/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2015 dahin abgeändert, dass sich die Kosten für die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung vom 28. Mai 2014

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2015 dahin abgeändert, dass sich die Kosten für die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung vom 28. Mai 2014 (Kostenansatz vom 26. August 2014; KSB 609143350401) aus einem Satz von 22 betroffenen Sondereigentumseinheiten berechnen und sich somit auf 1.100 € (22 x 50 €) belaufen.

II.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der vom Kostenschuldner beanstandete Kostenansatz des Grundbuchamts vom 26.8.2014 betrifft den Vollzug einer notariellen Urkunde - Änderung der Teilungserklärung - vom 28.5.2014, durch die wegen geänderter Bauausführung an der Dachterrasse der Wohneinheit Nr. 33 die Gemeinschaftsordnung in der Vorurkunde (Teilungserklärung vom 29.5.2013) dahingehend ergänzt wurde, dass mit der im Aufteilungsplan mit Nr. 33 bezeichneten Einheit nunmehr zusätzlich das Recht verbunden ist, auch die verbreiterte Dachterrasse an der Westseite, wie voranstehend näher beschrieben, unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu nutzen.

Das Grundbuchamt hat die Änderung am 26.8.2014 eingetragen und eine Kostenrechnung über 5.250 € erstellt (Festgebühr von 50 € nach Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG, multipliziert mit der Anzahl von 105 Sondereigentumseinheiten). Die Erinnerung hat das Grundbuchamt nach Anhörung des zuständigen Bezirksrevisors als Vertreters der Staatskasse - Beteiligter zu 2 - am 3.2.2015 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 2.3.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Die Beteiligte zu 1 begehrt, die Kosten dahin festzusetzen, dass lediglich eine Gebühr von 50 €, hilfsweise eine solche von 1.100 € erhoben wird. Sie meint, es sei außer der Nr. 33 kein anderes Sondereigentum im Sinne des Kostenverzeichnisses betroffen. Das ergebe sich unmittelbar aus § 12.2 der Gemeinschaftsordnung (ausschließliche Nutzungsbefugnis der Dachterrasse für die Wohnung Nr. 33). Hilfsweise gelte die Erwägung, dass die anderen Einheiten die neu geschaffene Nutzungsfläche nicht nutzen dürften. Sondereigentum der übrigen Einheiten sei keinesfalls betroffen; vielmehr betreffe die Regelung das Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Letztlich sei noch zu berücksichtigen, dass der Komplex aus mehreren Baukörpern bestehe und den Eigentümern der einzelnen Baukörper der ausschließliche Gebrauch des jeweiligen Gemeinschafteigentums zugewiesen sei (§ 8 Gemeinschaftsordnung). Damit seien die Eigentümer von Wohnungen in den Häusern 1 und 2 sowie der Tiefgarage ohnehin vom Gebrauch der Dachterrasse im Haus 3 ausgeschlossen.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

Über das nach § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 GNotKG als Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung zulässige Rechtsmittel der Kostenschuldnerin an das Oberlandesgericht (§ 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) hat der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in seiner Besetzung nach § 122 GVG zu entscheiden (vgl. § 81 Abs. 6 GNotKG). Es erweist sich in der Sache als teilweise begründet. Der angegriffene Beschluss geht im Ergebnis unzutreffend davon aus, dass die eingetragene Änderung der Teilungserklärung sämtliche 105 Einheiten in der Anlage „betrifft“. Tatsächlich betroffen sind nur die 22 Einheiten in Haus 3.

1. Die Gebühren sind nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586; siehe § 1 Abs. 1) zu erheben. Dabei richtet sich die Höhe der Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 (§3 Abs. 2 GNotKG). Gebührentatbestand für die eingetragene Änderung der Teilungserklärung bildet im Hauptabschnitt 4. (Grundbuchsachen) Nr. 14160 KV GNotKG (sonstige Eintragung), und zwar Ziff. 5. Hiernach wird die Festgebühr (u. a.) erhoben für die Eintragung einer (oder mehrerer) Änderungen des Inhalts des Sondereigentums.

Sondernutzungsrechte beruhen auf Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die damit ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung zum Gesetz (WEG) regeln (vgl. § 10 Abs. 3 WEG). Es handelt sich um ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, das mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt, wozu materiell gemäß § 877 BGB die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich ist (BGHZ 91, 343/346; BGH Rpfleger 2001, 69/70; BayObLGZ 2000, 96/98; Demharter FGPrax 1996, 6). Die erstmalige Einräumung - nicht anders die Erweiterung - eines Sondernutzungsrechts bewirkt bei den übrigen Wohnungseigentümern einen entsprechenden Rechtsverlust, weil sie von dem aus dem Miteigentum fließenden Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in dem Umfang ausgeschlossen werden, in dem einem Wohnungseigentümer das Recht zum alleinigen Gebrauch eingeräumt wird (BayObLGZ 2000, 96/98).

Die Zuweisung (auch) der erweiterten Terrassenfläche zum Wohnungseigentum Nr. 33 mit dem ausschließlichen Recht, sie unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu nutzen, ist eine derartige Inhaltsänderung des Sondereigentums, die die Festgebühr nach Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG auslöst (ebenso Wilsch ZfIR 2014, 513/514).

2. Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG ordnet indessen an, dass die Gebühr (von 50 €) „für jedes betroffene Sondereigentum“ gesondert erhoben wird. Welche Einheiten in diesem Sinne „betroffen“ sind, namentlich ob nur dasjenige Sondereigentum gemeint ist, dem die abgeänderte Vereinbarung zugute kommt, oder ob auch die „negativ betroffenen“ Einheiten mitzuzählen sind, ist bisher ungeklärt. Der Senat hatte sich zwar bereits mit der Vorschrift befasst (Beschluss vom 11.8.2014, 34 Wx 319/14 Kost, bei juris), ausdrücklich jedoch nur zur Frage „gleichzeitig beantragter“ Änderungen.

a) Nach der früher maßgeblichen Kostenordnung wurde für Änderungen des Inhalts des Sondereigentums keine Festgebühr erhoben. Vielmehr bemaß sich die anfallende halbe Gebühr nach dem Wert des geänderten Rechts (§ 76 Abs. 2 mit § 64 KostO; siehe LG Bayreuth JurBüro 1994, 758), wobei sich die Bewertung nach § 30 KostO richtete und durch den Wert des veränderten Rechts selbst begrenzt war (z. B. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 76 KostO Rn. 6, § 64 KostO Rn. 14 f.).

b) Nach den Gesetzesmaterialien zum GNotKG (siehe Referentenentwurf zum 2. KostRMoG, S. 309; ihm folgend Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/11471 - neu - S. 209/210) sollen die vorgeschlagenen Festgebühren die regelmäßig schwierige Wertbestimmmung vereinfachen. Um der Komplexität dieser Vorgänge dennoch Rechnung zu tragen, solle die Festgebühr für jedes betroffene Sondereigentum anfallen. Die gesonderte Erhebung für jedes Sondereigentum entspreche bereits geltender Praxis. Die Gesetzesmaterialien beziehen sich hierzu auf die Kommentierung bei Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann (KostO 18. Aufl. § 76 Rn. 23: „und zwar bei jedem betroffenen Raumeigentum“). Indessen ist der Vergleich zur früheren Rechtslage wenig aufschlussreich, weil es seinerzeit nahe lag, alle jeweils veränderten Rechte zu bewerten, es also auf die Frage der Betroffenheit von Raumeinheiten - rechtlich und/oder tatsächlich - durch die Änderung nicht ankam. Hingegen macht es die Feststellung, wie viele Festgebühren zu erheben sind, erforderlich, die „Betroffenheit“ der jeweiligen Sondereigentumseinheiten gesondert zu ermitteln.

c) Wilsch vertritt die Ansicht, die Regelung stelle ausdrücklich auf jedes „betroffene“ Sondereigentum ab, nicht aber auf die Zahl der „begünstigten“ Wohnungseigentumseinheiten (a. a. O.; unklar Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14112 Rn. 9 und 10; Nr. 14160 Rn. 23).

d) Nach Hey’l (Korintenberg GNotKG 19. Aufl. Nr. 14160 Rn. 29) ist ein Sondereigentum nicht schon dann betroffen, wenn auf seinem Grundbuchblatt eine Eintragung erfolgt, sondern nur dann, wenn die Eintragung eine, sowohl begünstigende als auch beeinträchtigende, Auswirkung auf das konkrete Sondereigentum hat. Es sei also die rechtliche Betroffenheit zu ermitteln. Als Beispiel für die Betroffenheit aller Einheiten wird die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG, als Beispiele für die Betroffenheit nur eines Teils von Einheiten werden Tausch eines Sondernutzungsrechts oder die Umverteilung der Aufzugskosten in einem Haus einer Mehrhausanlage aufgeführt.

e) Auch nach Meinung des Senats stellt die Bestimmung auf jedes „betroffene“, nicht nur ein „begünstigtes“ Wohnungseigentum ab. Andernfalls wären Änderungen nur unzureichend erfasst, die ein Wohnungseigentum begünstigen, jedoch zugleich und unmittelbar damit korrespondierend bei einem anderen zu einer Schmälerung von Rechten führen (wie z. B. bei der Übertragung eines Sondernutzungsrechts von der einen auf eine andere Einheit; siehe Wilsch ZfIR 2014, 513/515 zu 111.2.2). Der Wortlaut erscheint insoweit eindeutig. Hätte der Gesetzgeber nur diejenigen Einheiten einbeziehen wollen, denen die Änderung zugute kommt, wäre dies unschwer zum Ausdruck zu bringen gewesen. Eine abweichende Lesart widerspräche auch der Intention, trotz der bezweckten Vereinfachung den Gesichtspunkt der Kostendeckung im Auge zu behalten (siehe Drucks. 17/11471 - neu - S. 303). Nicht anders sind aber auch Änderungen zu behandeln, die für die übrigen Einheiten nur mit einem negativen Ausschluss von Rechten verbunden sind, etwa indem für diese der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums eine Einschränkung erfährt (ebenso Wilsch ZfIR 2014, 513/514 zu III.1.2). Es besteht kein Grund, diese nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG vereinbarte Einschränkung bestehender Rechte gebührenrechtlich anders als das vorgenannte Beispiel zu behandeln. Denn in beiden Fällen ist die rechtliche Situation beim „betroffenen“ Sondereigentum insofern dieselbe, als es zum Ausschluss des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums und damit zu einer auch rechtlichen Beeinträchtigung kommt. Ob auch die tatsächlichen Gebrauchsmöglichkeiten eine (weitere) Schmälerung erfahren oder - etwa durch die baulichen Gegebenheiten - ohnehin „faktisch“ nicht bestehen, ist ohne Bedeutung.

3. Für den konkreten Fall bedeutet dies:

a) Der Senat folgt nicht der Sichtweise der Kostenschuldnerin, dass bereits das ursprünglich für die Einheit Nr. 33 eingeräumte - und eingetragene - Sondernutzungsrecht bezüglich der Dachterrasse deren Erweiterung mit umfasst. Die Gemeinschaftsordnung (§ 12.2) in der Ursprungsfassung bezieht sich für das bezeichnete Sondernutzungsrecht auf die damaligen Aufteilungspläne, die durch die notariellen Erklärungen vom 28.5.2014 gerade eine Änderung erfahren sollen. Das ursprüngliche Sondernutzungsrecht erfährt ausdrücklich und gewollt eine „Erweiterung“ auf die nun tatsächlich vorhandene - größere - Dachfläche. Dann hätte es für die Kostenerhebung aber schon keine Rolle gespielt, dass die Urkundsbeteiligten den maßgeblichen Akt nachträglich nur als „Klarstellung“ ohne materielle Auswirkungen (namentlich für die übrigen Wohnungseigentümer) bewertet wissen wollen.

b) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Meinung, „betroffen“ sei keinesfalls das Sondereigentum der anderen Einheiten. Zutreffend ist insofern, dass nicht allein die Eintragung in anderen (allen) Grundbüchern die Gebühr auslöst, es vielmehr auf die rechtliche Betroffenheit des konkreten Sondereigentums ankommt (Korintenberg/Hey'l Nr. 14160 KV Rn. 29). So dürfte auch die Löschung eines Sondernutzungsrechts, ohne dass dem eine geänderte Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 WEG zugrunde liegt, zwar die übrigen Einheiten „berühren“, aber nicht (rechtlich) „betreffen“ (siehe Wilsch ZfIR 2014, 513/516 zu III.3.2; BGH Rpfleger 200, 169/70), weil das Recht als solches fortbesteht (Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 13 Rn. 46). Ergänzend wird auf 2.e) verwiesen.

c) Hingegen zu berücksichtigen ist hier der Umstand, dass die Gemeinschaftsordnung in ihrer Urfassung (§ 8) neben der Tiefgarage bereits die Bildung dreier - weitestgehend unabhängiger -Baukörper beinhaltete, deren jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümern der ausschließliche Gebrauch des am und im jeweiligen Baukörper vorhandenen, von ihnen gemeinsam benutzten Gemeinschaftseigentums zugewiesen ist. Hiernach waren die Wohnungs- und Teileigentümer der Häuser 1 und 2 sowie der Tiefgarage bereits von den Gemeinschaftsflächen in Haus 3 ausgeschlossen, ohne dass es noch auf die bauliche Abweichung im Bereich der Dachterrasse des dritten Hauses angekommen wäre. Eine für den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums erhebliche - zusätzliche - Betroffenheit löst also die gegenständliche Veränderung für diese Eigentümer nicht aus, weil sie zuvor schon umfassend ausgeschlossen waren. Unabhängig von der Ergänzung der für alle Wohnungs- und Teileigentümer einheitlich geltenden Gemeinschaftsordnung und deren Eintragung in sämtlichen Wohnungsgrundbüchern kann deshalb die Gebühr nur für jede Einheit in Haus 3 erhoben werden, weil allein diese „betroffen“ von der Änderung sind.

Nach dem Aufteilungsplan umfasst Haus 3 insgesamt 22 Sondereigentumseinheiten (Wohnungen und Keller), so dass sich die Gebühren für die Eintragung des 2. Nachtrags vom 28.5.2014 zur Teilungserklärung vom 29.5.2013 zutreffend auf (22 x 50 €) 1.100 € belaufen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.