Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 25. März 2011 - 3 W 18/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0325.3W18.11.0A
25.03.2011

Tenor

Gerichtskosten werden für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erhoben.

Gründe

1

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nach § 16 Abs. 1 KostO im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss abzusehen.

2

Auf das vorliegende Verfahren findet nach § 161 Satz 1 KostO das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung, weil die streitigen Notarkosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen der KostO durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. September 2009 fällig geworden sind (vgl. OLG München, ZNotP 2010, 359). Fällig werden Notarkosten nach §§ 141, 7 KostO mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts. Gebührenpflichtiges Geschäft war hier die Erstellung des Entwurfes eines Vertrages über eine ehebedingte Zuwendung, eines Erbvertrages sowie einer Vorsorgevollmacht. Dieses Geschäft war jedenfalls im Jahr 2006 beendet, denn in diesem Jahr hat der Notar den Kostenschuldnern die Vertragsentwürfe übersandt.

3

Die gegenteilige Ansicht, wonach die Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auch für Kostenbeschwerden nach § 156 KostO gilt mit der Folge, dass für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzustellen ist (so Soutier, MitBayNot 2010, 500), überzeugt nicht. § 161 Satz 1 KostO ist lex specialis gegenüber Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG. Der für die abweichende Ansicht entscheidenden Überlegung, die KostO enthalte nur Bestimmungen zum materiellen Recht, weshalb auch die Übergangsregelung in § 161 KostO nur die Anwendbarkeit des materiellen Rechts (also im Wesentlichen die Gebührenhöhe) betreffe, während das Verfahrensrecht ausschließlich im FamFG geregelt sei und mithin für Verfahrensfragen nur die insoweit speziellere Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs.1 Satz 1 FGG-RG gelte, folgt der Senat nicht. Es ist nicht zutreffend, dass die Kostenordnung keine Verfahrensregelungen enthält. § 156 Abs. 1 KostO enthält – wie bereits in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung – Vorschriften über die Anhörung des Dienstvorgesetzten des Notars. § 156 Abs. 3 KostO befreit die Beschwerde von dem Erfordernis des Erreichens eines bestimmten Beschwerdewertes (vgl. § 61 FamFG). § 156 Abs. 4 KostO befreit den Notar abweichend von § 10 Abs. 4 FamFG für das Rechtsbeschwerdeverfahren von dem Erfordernis der Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. § 156 Abs. 5 enthält Regelungen zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel und verweist nur „im Übrigen“ auf die Vorschriften des FamFG. § 156 Abs. 2 KostO a.F. sah für die weitere Beschwerde eine Notfrist von einem Monat vor und machte ihre Statthaftigkeit von der Zulassung durch das Landgericht abhängig, § 156 Abs. 4 KostO a.F. traf schließlich Regelungen darüber, wo und in welcher Weise die Beschwerde eingelegt werden konnte. Demnach ist es nicht richtig, dass die KostO keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält.

4

Abgesehen hiervon hat aber auch „das Verfahren“ tatsächlich schon vor dem 1. September 2009 begonnen, nämlich mit der Übersendung der Notarkostenrechnung im Juli 2009. Nach der Konzeption der zu diesem Zeitpunkt geltenden KostO a.F. war nämlich der Notar selbst bei der Erstellung seiner Rechnung die „erste Instanz“, seine Notarkostenrechnung hat die erste Instanz „ausgemacht“ (BayObLGZ 1990, 333), weshalb das Landgericht sich als Beschwerdegericht und das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde mit der Kostenrechnung zu befassen hatte. Ist deshalb unter der Geltung der KostO a.F. die Notarkostenrechnung noch übersandt worden, so hatte damit auch „das Kostenverfahren“ begonnen. Dies war hier der Fall, denn die Kostenrechnung des Notars ist den Kostenschuldnern jedenfalls noch im Juli 2009 zugegangen. Demnach findet auf den vorliegenden Fall die KostO a.F. selbst dann Anwendung, wenn man die Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG anwendet.

5

Findet somit die KostO in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung Anwendung, so hat die Kammer mit ihrem Beschluss vom 2. August 2010 eine Entscheidung auf eine nach § 156 Abs. 1 KostO a.F. statthafte und zulässige Erstbeschwerde getroffen. Hiergegen findet nach § 156 Abs. 2 KostO a.F. die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt, die jedoch nur dann zulässig ist, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. An einer solchen Zulassung fehlt es. Die Tatsache, dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss unzutreffend von einer zulassungsfreien Beschwerde zum Oberlandesgericht ausgeht, kann nicht in eine Zulassung der weiteren Beschwerde umgedeutet werden (OLG München, Beschluss vom 27.5.2010, 32 Wx 12/10, juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der vorliegenden Sache eine grundsätzliche Bedeutung zukäme, die die Kammer zu einer Zulassung der weiteren Beschwerde veranlasst hätte. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen durch eine Beweiserhebung. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft die Sache nicht auf.

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FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 156 Hinwirken auf Einvernehmen


(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hi

Referenzen

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.