Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 21. März 2011 - 3 W 170/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0321.3W170.10.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2011

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 24. Oktober 2008 schlossen der Antragsteller und D..... P.... S...... in San Francisco, Kalifornien, USA, die Ehe, was nach dortigem Recht auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt mit seinem Partner in ....., wo er beim dortigen Standesamt die Eintragung dieser Ehe gemäß § 35 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister beantragte. Das Standesamt ..... lehnte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei der Ehe des Antragestellers handele es sich nicht um eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 35 PStG, da die eigene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht ein eigenes Rechtsinstitut darstelle. Art. 17 b EGBGB fände keine Anwendung auf Eheformen, die nach deutschem Recht nicht möglich seien.

2

Den Antrag des Beschwerdeführers nach § 49 PStG beim Amtsgericht, das Standesamt zur Eintragung anzuweisen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung des Amtsgerichts auf die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 3), wonach die im Ausland begründete Ehe keine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes darstelle, was die Eintragung gem. § 35 PStG aber voraussetze. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Standesamt ..... angewiesen, die Ehe des Beschwerdeführers mit dem Zusatz in das Lebenspartnerschaftsregister einzutragen, dass ihre Rechtswirkungen nicht weitergehen als die Rechtswirkungen einer Lebenspartnerschaft. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Einführung nach Art. 17 b Abs. 4 EGBGB, wonach die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht weiter als nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes gingen, werde gefolgert, dass zwar eine ausländische Ehe Gleichgeschlechtlicher nicht als Ehe im Sinne des Art. 13 EGBGB qualifiziert werden könne, jedoch als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 17 b EGBGB. Nach Art. 17 b Abs. 4 EGBGB solle der "Grundsatz des schwächeren Rechts" gelten. Es sei gerade vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, einer nach ausländischem Recht begründeten Ehe Gleichgeschlechtlicher in Deutschland jede Anerkennung zu versagen - als Ehe mit z.B. steuerrechtlichen Folgen und als Lebenspartnerschaft mit deren Rechtswirkungen. Das folge aus dem Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 16/1831, S. 75). Im Falle der vollständigen Verweigerung einer Anerkennung würden zudem gleichgeschlechtliche Partner, die im Ausland mit der Ehe eine stärkere Bindung gewählt hätten, ohne sachlichen Grund benachteiligt gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnern, die im Ausland lediglich "unter Umständen" eine bindungsschwächere Lebenspartnerschaft eingegangen sei.

3

Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die im Wesentlichen die Argumentation der Beteiligten zu 3) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholt.

II.

4

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 49, 53 Abs. 2 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG a. F.).

5

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

6

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Zu Recht hat das Landgericht die vorliegende im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft qualifiziert. Wenn man eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Ehe qualifiziert, würde sich ihre Wirksamkeit nach Art. 13 EGBGB richten. Eine Ehe mit einem Deutschen kann hiernach nicht eingegangen werden. Qualifiziert man die in einem anderen Staat geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, unterfallen diese Verbindungen der Regelung für Lebenspartnerschaften in Art. 17 b EGBGB. §35 PStG bestimmt, dass die Begründung einer "Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes" im Ausland auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister zu beurkunden ist, wenn der Antragsteller Deutscher ist. Was mit dem Ausdruck "einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Personenstandsrechtsreformgesetz, wie das Landgericht bereits mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen die Formulierung "im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes" durch die Formulierung "eine eingetragene Lebenspartnerschaft" zu ersetzen und zur Begründung ausgeführt, die Gesetzesbegründung führe zutreffend aus, dass die Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft unter Beteiligung eines Deutschen nicht dazu führe, dass Deutschland zum registerführenden Staat werde, dessen Sachrecht gem. Art. 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB hinsichtlich der Begründung, der allgemeinen und der güterrechtlichen Wirkungen sowie der Auflösung einer Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Damit handele es sich bei den in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG in Bezug genommenen Lebenspartnerschaften nicht um solche im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, sondern nur um ähnliche Institute einer ausländischen Rechtsordnung. Der Begriff müsse daher ebenso weit verstanden werden wie in Art. 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der unter der Voraussetzung der Eintragung auch solche Verbindungen zweier gleichgeschlechtlicher Personen erfasse, die dem Institut der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes funktional vergleichbar seien. Die Bundesregierung hatte diesem Vorschlag nicht zugestimmt, weil bereits deutlich zum Ausdruck komme, dass es sich nicht um Lebenspartnerschaften "nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" handele, sondern um eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft. Außerdem werde klargestellt, dass es sich um eine Lebenspartnerschaft handele, die aufgrund der Personenkonstellation als solcher hier anerkannt und in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werde. Daraus ist zu schließen, dass alle im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einschließlich gleichgeschlechtlicher Ehen erfasst werden (vgl. hierzu auch Manfred Bruns, StAZ 2010, S. 187, 188). Es ist zu respektieren, dass die "Eheschließung" in den betreffenden Staaten, vorliegend den USA, auch gleichgeschlechtlichen Paaren eröffnet ist. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die ausländisch geschlossene Ehe durch einen Verweis auf den Weg über Art. 13 ff. EGBGB nicht in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden darf. Denn dort stünde nur die Möglichkeit offen, entweder die homosexuelle Ehe entgegen der klaren deutschen Begrifflichkeit doch als "Ehe" gelten zu lassen oder " trotz der Anknüpfung über Art. 13 ff. EGBGB" doch materiell-rechtlich wieder das Lebenspartnerschaftsgesetz anzuwenden (so auch BeckOK Bamberger/Roth/Heiderhoff, EGBGB, Art 17 b, Rn 12).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO (a.F.).

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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Personenstandsgesetz - PStG | § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde


(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der

Personenstandsgesetz - PStG | § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland


(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspa

Referenzen

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(5) (weggefallen)

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(5) (weggefallen)

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(5) (weggefallen)