Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 31. Jan. 2012 - 3 W 129/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2012:0131.3W129.11.0A
bei uns veröffentlicht am31.01.2012

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Wittlich vom 26. September 2011 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die im Rubrum genannte Firma zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer T... hat die Rechtspflegerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nicht im Handelsregister eingetragen werden könne, weil die gewählte Firma im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB irreführend und zur Täuschung geeignet sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung "Rhineland" um die englische Übersetzung der deutschen Region "Rheinland" handele, welche gerade wegen des Flusses Rhein im allgemeinen Geschäftsverkehr geläufig sei. Der Sitz der Gesellschaft sei indes im Westen der Eifel; ein realer Bezug zum Rheinland durch Niederlassungen oder Geschäftsstellen in diesem Gebiet bestünden dagegen nicht. Darüber hinaus sei die Ortsangabe zur Täuschung geeignet, da die Gesellschaft durch die gewählte Firma "Rhineland T... GmbH" eine besondere Größe und Bedeutung im Rheinland zum Ausdruck bringe, die sie nicht habe nachweisen können. Zur Änderung der Firma hat die Rechtspflegerin den Beteiligten eine Frist von einem Monat gesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2).

II.

2

Die zulässige Beschwerde (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG), für deren Entscheidung der Senat zuständig ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz), führt in der Sache zum Erfolg.

3

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Wittlich unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Die Auflage des Registergerichts, die Firma zu ändern, kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein.

4

Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach der Behebung die Anmeldung so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein (OLG München, NJW-RR 2007, 187; BayObLGZ 1997, 295). Die Auflage der Rechtspflegerin, die Firma zu ändern, impliziert die inhaltliche Änderung der ursprünglichen Anmeldung. Die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin als richtig unterstellt, hätte die Anmeldung ohne weiteres zurück gewiesen werden müssen.

5

In der Sache weist der Senat auf Folgendes hin:

6

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

7

Mit der Neufassung des in § 18 Abs. 2 HGB enthaltenen Irreführungsverbots bei Firmen hat der Gesetzgeber das Ziel der Liberalisierung und Deregulierung des Firmenrechts verfolgt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass das Irreführungsverbot in Zukunft weniger streng gehandhabt werden soll als in der Vergangenheit. Damit hat der Gesetzgeber auf die Kritik an der kasuistischen Rechtsprechung der Obergerichte reagiert, die die Vorschrift "äußerst restriktiv, zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich streng ausgelegt haben" (BT-Drucks. 13/8444, S. 36). Das in § 18 Abs. 2 HGB verankerte Irreführungsverbot sollte zwar im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes beibehalten, die Anforderungen aber herabgesenkt werden, um den Prüfungsaufwand der Registergerichte im Eintragungsverfahren und damit auch den Beratungsaufwand bei den Industrie- und Handelskammern auf das notwendige Maß zurückzuschrauben (BT-Drucks. aaO S. 38).

8

Dies zugrunde gelegt, dürfte die Verwendung des Firmenbestandteils "Rhineland" auch dann keinen Verstoß gegen das Irreführungsgebot darstellen, wenn man davon ausgeht, dass dieser als geographische Bezeichnung für die Region "Rheinland" zu verstehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die geographische Angabe "Rhineland" geeignet ist, über geschäftliche Verhältnisse irre zuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Es handelt sich um eine geographische Bezeichnung, die regelmäßig als Hinweis auf den Sitz oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma verstanden wird. Dabei ist grundsätzlich nur zu fordern, dass zu dem geographischen Begriff überhaupt ein im weitesten Sinne realer Bezug gegeben ist (MünchKomm./Heidinger, HGB, 3. Aufl., § 18 Rdnrn. 149, 150; OLG München, FG-Prax 2010, 206). Dies ist hier der Fall, da die genannte Firma ihren Sitz in L… in Rheinland-Pfalz hat. Die Aufnahme der geographischen Bezeichnung in den Firmennamen impliziert in dem hier vorliegenden Fall mangels zusätzlicher Angaben auch nicht die Bedeutung einer Sonderstellung des Unternehmens in der Region, was nach § 18 Abs. 2 HGB grundsätzlich unzulässig wäre. Wer eine geographische Angabe in seine Firma aufnimmt, behauptet damit regelmäßig (nur) eine wirtschaftliche Betätigung in dem betreffenden Gebiet (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer, HGB, 2. Aufl. § 18 Rdnr. 56).

9

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 Abs. 3 KostO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Handelsgesetzbuch - HGB | § 18


(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlic

Referenzen

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.