Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Jan. 2016 - 2 UF 103/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0108.2UF103.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.01.2016

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Stufenverfahrens um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin; das Verfahren befindet sich noch in der Auskunftsstufe.

2

Die am 19. März 1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den der Antragsgegnerin am 27. September 2010 zugestellten Antrag des Antragstellers durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 20. Februar 2015 nach Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 22. Juli 2015 rechtskräftig.

3

Die Antragsgegnerin hat zuletzt noch Auskunft über den Verbleib eines Betrages von 15.000 € verlangt, den der Antragsteller am 30. Dezember 2009 auf ein neu eröffnetes Tagesgeldkonto überwiesen und von dort bis März 2010 wieder abgezogen hatte, sowie die Ermittlung der Werte von drei Lebensversicherungen und der Ansprüche des Antragstellers gegenüber seiner Arbeitgeberin auf Arbeitnehmererfindervergütung für insgesamt drei Patente, jeweils zum Stichtag 27. September 2010.

4

Mit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge abgewiesen.

5

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Auskunft über den Verbleib der 15.000,00 € sowie auf Ermittlung des Wertes der Arbeitnehmererfindervergütungsansprüche weiter.

6

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

7

Wegen des Sach- und Streitstands im Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Beschwerdebegründung und -erwiderung, sowie die zu den Akten gereichten Anlagen.

II.

8

Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).

9

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

10

1. Einen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der 15.000,00 € hat das Familiengericht zutreffend verneint.

11

Zwar erfasst der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB auch Auskünfte über den Verbleib von Beträgen, die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BGB wegen illoyaler Vermögensverfügungen zuzurechnen sind (BGH Urteil vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 Rz. 35 ff; hier und nachfolgend zitiert nach juris). Denn auch diese Beträge sind für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.

12

Dieser Auskunftsanspruch besteht aber nicht unbeschränkt. Wer Auskunft über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages begehrt, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, hatkonkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt. Er hat Umstände zu benennen, aus denen sich ein nicht fern liegender Verdacht von benachteiligenden Handlungen des Auskunftspflichtigen im Sinne der genannten Vorschrift ergibt, also der Verdacht einer unentgeltlichen illoyalen Zuwendung (Nr. 1), einer Vermögensverschwendung (Nr. 2) oder einer Vermögensminderung in Benachteiligungsabsicht (Nr. 3) - BGH a.a.O. Rz. 37; Senat Beschluss vom 29. August 2014 - 2 UF 45/14.

13

Daran fehlt es hier.

14

Die - belegte - Überweisung eines Teilbetrages von 3.000,00 € an den Vater des Antragstellers im März 2010 ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht als illoyale unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 1375 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten. Sie erfolgte schon nicht unentgeltlich, weil der Antragsteller eine Gegenleistung in Form der Zurverfügungstellung von Wohnraum nach der Trennung erhalten hat. Auch als freiwillige, also nicht aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung geschuldete, Leistung des Antragstellers wäre sie jedenfalls nicht illoyal.

15

Anhaltspunkte dafür, den Verbrauch der weiteren 12.000,00 € bis zum Stichtag für das Endvermögen (27. September 2010) als Vermögensverschwendung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu werten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Unter Verschwendung ist das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand (BGH Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZR 314/14 Rz. 30). Zudem muss ausgeschlossen sein, dass der außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehende erhebliche Geldbetrag in dem Zeitraum zwischen seinem Vorhandensein und der Zustellung des Scheidungsantrages - auch bei aufwendigem Konsumverhalten - für die allgemeine Lebensführung verbraucht worden sein kann.

17

Die Ausgabe eines Betrages von 12.000 € über einen Zeitraum von etwa neun Monaten steht schon nicht außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers, der mit einem Jahresnettoeinkommen von rund 90.000 € überdurchschnittlich gut verdient hat.

18

Auch ist der Verbrauch des Betrages zur allgemeinen Lebensführung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Beteiligten durchaus nachvollziehbar. Auch schon vor der Trennung hat der Familie das (auskömmliche) laufende Erwerbseinkommen des Antragstellers nicht immer zur Deckung der Kosten der allgemeinen Lebensführung ausgereicht. Obwohl keine wesentliche Vermögensbildung betrieben worden ist, war das gemeinsame Girokonto der Beteiligten, auf das bis einschließlich Mai 2009 der Verdienst des Antragstellers geflossen ist, bei der Trennung der Beteiligten im Juni 2009 um rund 6.700,00 € überzogen; trennungsbedingt hat sich der Aufwand für die Lebensführung erhöht, zugleich hat sich das laufende Erwerbseinkommen des Antragstellers ab Januar 2010 durch den Steuerklassenwechsel reduziert.

19

Für ein Beiseiteschaffen des Geldbetrages vor dem Stichtag für das Endvermögen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB), ist ebenfalls weder konkret vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung lässt schon offen, ob sie dem Antragsteller eine solche Handlung überhaupt unterstellen will.

20

Darüber hinaus hat der Antragsteller die begehrte Auskunft aber auch erteilt. Er hat im Einzelnen erklärt, was mit den 15.000,00 € geschehen ist und entsprechende Belege vorgelegt. Damit wäre der - unterstellte - Auskunftsanspruch erfüllt; Zweifel der Antragsgegnerin an der Richtigkeit der erteilten Auskunft sind nicht in der Auskunftsstufe zu klären.

21

2. Ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Arbeitnehmererfindervergütungsansprüche bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§§ 1379 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, 1384 BGB) durch Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestand jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr, weil er zu diesem Zeitpunkt erfüllt war.

22

Der Antragssteller hat seine Vergütungsansprüche für alle drei Patente gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch seine Verrentung zum 1. Mai 2015 geltend gemacht.

23

Er hat vorgetragen und belegt, dass er für die beiden von seiner früheren Arbeitgeberin zum Patent angemeldeten Erfindungen für eine Wasseraufbereitungsanlage (Patentnummern ... und ...) eine Vergütung von 2.700,00 € brutto in zwei Teilbeträgen von 1.200,00 € im April 2015 und 1.500,00 € im Juli 2015 erhalten und dass seine frühere Arbeitgeberin die Zahlung weiterer Vergütungen abgelehnt hat.

24

Hinsichtlich der dritten von der Arbeitgeberin zum Patent angemeldeten Erfindung für eine Motorkühlung (Patentnummer ...) hat er vorgetragen und belegt, dass die frühere Arbeitgeberin ihr Schutzrecht aufgegeben und die Diensterfindung zur Nutzung durch ihn auf seine Kosten freigegeben habe. Er hat weiter dargelegt, dass er für diese Erfindung keine Erfindervergütung erhalten und nach der Freigabe auch nicht mehr zu erwarten hat.

25

Damit ist der geltend gemachte Wertermittlungsanspruch erfüll; mehr schuldet der Antragsteller auf der Auskunftsstufe nicht. Wenn die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Angaben anzweifelt, wird sie den Antragsteller auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen müssen. Soweit sie der Auffassung ist, dem Antragsteller habe gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin auch in Bezug auf die dritte Erfindung jedenfalls eine Mindestvergütung von 2.700,00 € zugestanden, bleibt es ihr unbenommen, diesen Vermögenswert in ihre Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen.

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Verfahrenswerts aus § 42 Abs. 1 FamGKG.

27

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.