Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Feb. 2009 - 1 Ws 26/09

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2009:0227.1WS26.09.0A
bei uns veröffentlicht am27.02.2009

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird der Beschluss der 5. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Nebenklägers sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Strafrichterin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat durch Urteil vom 8. August 2008 die Angeklagten entsprechend der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 15. Januar 2008 einer gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen. Sie hat gegen den Angeklagten C... B... eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und gegen den Angeklagten A... B... eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) haben gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat ihre Berufung mit Berufungsbegründung vom 12. November 2008 auf das Strafmaß beschränkt.

3

Auch der Nebenkläger hat mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 15. August 2008 fristgerecht Berufung eingelegt und diese wie folgt formuliert:

4

„Lege ich namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Nebenklägers Herrn T... F... gegen das in der Hauptverhandlung vom 08.08. 2008 verkündete Urteil Berufung ein. Mit der Berufung wird geltend gemacht, dass zum einen die gegen die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen angesichts der Brutalität der Vorgehensweise bei der Tatbegehung als auch unter der Berücksichtigung der schweren Verletzungsfolgen und der hieraus resultierenden und auch derzeit noch bestehenden erheblichen psychiatrischen Nachwirkungen bei meinem Mandanten unverhältnismäßig gering ausgefallen sind und dass auch eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Berücksichtigung letztlich fehlender Einsicht der Angeklagten in das Unrecht der von ihnen begangenen Taten und der bereits vorliegenden strafrechtlichen Vorbelastung nicht hätte in Betracht kommen dürfen.“

5

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 die Berufung des Nebenklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. August 2008 als unzulässig verworfen (§ 322 Abs. 1 StPO) und dazu u.a. ausgeführt:

6

„Der Nebenkläger hat die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Berufung begründet. Er beanstandet die Strafhöhe und die Strafaussetzung zur Bewährung. Ziel der Berufung ist damit ausschließlich die Verhängung einer höheren Strafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Sein Rechtsmittel ist jedoch nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 400 Abs. 1, 401 StPO zulässig. Danach ist dem Nebenkläger die Anfechtung des Urteils mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird, verwehrt. Genau dies möchte der Nebenkläger aber mit seinem Rechtsmittel erreichen.

7

Der Nebenkläger ist aber weiterhin in dem Strafverfahren beteiligt, da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt haben.“

8

Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 8. Januar 2009 und begründet diese wie folgt:

9

„Zur Begründung der Berufung wurde mit Schriftsatz vom 17.09.2008 ausgeführt, dass eine Verurteilung gemäß § 226 I 3 StGB hätte erfolgen müssen. Dies ist in dem angefochtenen Beschluss unberücksichtigt geblieben.“

10

Nach Hinweis des Senats an den Nebenklägervertreter, dass sich ein Schriftsatz mit diesem Inhalt und mit diesem Datum nicht in der Strafakte befindet, hat der Nebenkläger dem Senat eine Abschrift dieses Schriftsatzes übermittelt, der u.a. folgenden Inhalt hat:

11

„Wird zur weiteren Begründung der vom Nebenkläger eingelegten Berufung gegen das Urteil eingewandt, dass mit der Tat der Straftatbestand des § 226 I Ziff. 3 StGB verwirklicht wurde und die Strafnorm nicht zur Anwendung gekommen ist.

12

Der Nebenkläger leidet weiterhin in erheblicher Weise an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 im Grenzbereich zu einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 62.0 und somit an einer geistigen Erkrankung im Sinne des § 226 StGB.“

II.

13

Die statthafte (§ 322 Abs. 2 StPO) und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.

14

Durch die im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgeholte Benennung des Berufungsziels einer Schuldspruchänderung zum Nachteil der Angeklagten (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB anstatt § 224 StGB) i.V.m. den dazu gemachten Ausführungen hat sich die angegriffene Verwerfungsentscheidung des Landgerichts im nachhinein als unrichtig herausgestellt.

15

§ 400 Abs. 1 StPO normiert für Rechtsmittel des Nebenklägers ein beschränktes Anfechtungsrecht. Danach ist die Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger sowohl mit dem Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere - insbesondere härtere - Rechtsfolge verhängt wird als auch wegen einer Gesetzesverletzung, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss nach § 395 StPO berechtigt, unzulässig.

16

Dies bedeutet, dass ein Rechtsmittel des Nebenklägers u.a. in den Fällen unzulässig ist, wenn es im Sinne einer förmlichen Rechtsmittelbeschränkung auf die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt wurde oder wenn bei einem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel sich die vom Nebenkläger erhobenen Beanstandungen allein auf die Rechtsfolgen beziehen.

17

Demgegenüber ist die Anfechtung zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 150 m.w.N.)

18

Insofern muss der Nebenkläger gegenüber dem Rechtsmittelgericht deutlich erkennbar machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, nämlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird.

19

Der Nebenkläger ist dieser Verpflichtung mit seiner am 15. August 2008 eingelegten und zugleich begründeten Berufung nicht ausreichend nachgekommen.

20

Die Berufung ist - entgegen der Auffassung des Verteidigers des Angeklagten zu 1) - nicht förmlich auf den Rechtsfolgenausspruch des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 318 StPO beschränkt worden, da es hierzu an einer eindeutigen Erklärung des Nebenklägers fehlt.

21

Die Berufungsbeschränkung braucht zwar nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann sich auch aus dem Wortlaut und dem Sinn der Berufungsbegründung ergeben. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt die Berufung als unbeschränkt (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 318 Rdnr. 2).

22

So liegt der Fall hier.

23

Der Nebenkläger hat seine Berufung nicht ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

24

Auch der Wortlaut und der Sinn der Berufungsrechtfertigung rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme einer förmlichen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, da dem durch einen Anwalt vertretenen Nebenkläger bekannt sein musste, dass er das Ziel einer härteren Bestrafung nur über einen zulässigen Angriff auf den Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils herbeiführen kann. Ferner werden in der Begründung der Berufung auch Umstände (schwere Verletzungsfolgen und psychiatrische Nachwirkungen) genannt, die für das Ziel einer Schuldspruchänderung (§ 226 StGB) angeführt werden könnten.

25

Der Berufungsbegründung ist - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nur eindeutig zu entnehmen, dass der Nebenkläger nicht mit der ausgesprochenen Strafhöhe und deren Strafaussetzung zur Bewährung einverstanden ist. Ob damit zugleich der Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils von der Anfechtung ausgenommen werden sollte, ist seiner Begründung nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen. Auch aus den Umständen außerhalb der Berufungsschrift lässt sich das Berufungsziel einer Schuldspruchänderung nicht zuverlässig entnehmen. Die Angeklagten wurden entsprechend der Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und dem Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. August 2008 lässt sich nicht entnehmen, dass der Nebenkläger eine Verurteilung der Angeklagten wegen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB angestrebt hatte.

26

Der Nebenkläger hat aber im Beschwerdeverfahren noch rechtzeitig sein Berufungsziel einer Schuldspruchänderung zum Nachteil der Angeklagten mitgeteilt, da für die Benennung des Berufungsziels weder § 400 Abs.1 StPO noch § 317 StPO eine gesetzliche Frist bestimmt.

27

§ 400 Abs.1 StPO verpflichtet den Nebenkläger zwar zur Mitteilung seine Rechtsmittelziels, legt aber nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt dies gegenüber dem Rechtsmittelgericht erfolgen soll.

28

Nach § 317 StPO kann die Berufung binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. Eine verpflichtende Berufungsbegründung ist dadurch nicht vorgeschrieben. § 317 StPO ist nur als eine Kann-Vorschrift anstatt einer Ist-Vorschrift ausgestaltet. Damit korrespondiert, dass es gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (Meyer-Goßner a.a.O. § 317 Rdnr. 2 und § 44 Rdnr. 2). Ferner kann nach § 322 StPO das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen, wenn es die Vorschriften über die Einlegung der Berufung für nicht beachtet ansieht. Schon der Wortlaut (Einlegung der Berufung) macht deutlich, dass die verspätete Berufungsbegründung (§ 317 StPO) nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt, sondern allein die fehlende Mitteilung der notwendigen Beschwer im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 12. Februar 2008, 3 Ws 41/08, zitiert nach LexisNexis).

29

Der Nebenkläger sollte zwar so früh wie möglich sein Berufungsziel mitteilen, um eine negative Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu vermeiden. Dies schließt aber nicht aus, dass er erst nach Einlegung der ihm kraft Gesetzes zustehenden sofortigen Beschwerde (§ 322 Abs. 2 StPO) seiner Verpflichtung nachkommt. Denn das Beschwerdegericht ist nicht nur Rechts-, sondern auch Tatsacheninstanz (vgl. KK-Engelhardt StPO 6. Aufl. § 311 Rdnr. 5). Insofern kann es dem Nebenkläger nicht verwehrt werden, sein Berufungsziel erstmals im Beschwerdeverfahren zu benennen und zu konkretisieren.

30

Auch der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. September 2006 - Ws 298/06 - (NStZ-RR 2007, 209) ist nicht die Rechtsauffassung zu entnehmen, dass der Nebenkläger seine Beschwer i.S.v. § 400 Abs. 1 StPO nur innerhalb der Frist des § 317 StPO geltend machen kann. Denn eine solche Auffassung würde die Frist des § 317 StPO in eine Ausschlussfrist (Meyer-Goßner a.a.O. Vor § 42 Rdnr.6) verwandeln und die sofortige Beschwerde nach § 322 Abs. 2 StPO wäre nur noch auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

31

Nachdem der Nebenkläger sein Berufungsziel nunmehr dahin klargestellt hat, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erstrebt wird, steht der Zulässigkeit seines Rechtsmittels auch der § 400 Abs. 1 StPO nicht mehr entgegen. Nicht ausreichend wäre es allerdings, wenn lediglich die Nichtaburteilung eines völlig fern liegenden Nebenklagedelikts gerügt wird, für das nach Aktenlage nicht der geringste Anhalt besteht (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; OLG Köln NZV 2004, 656; OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; Meyer-Goßner aaO. § 400 Rn. 6). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr besteht zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand.

32

Denn der Nebenkläger führt für die Begründung einer geistigen Erkrankung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB an, „dass er weiterhin in erheblicher Weise an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 im Grenzbereich zu einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 62.0 leidet“. Der Nebenkläger bezieht sich damit auf einen Arztbrief des Zentrums für psychosoziale Medizin der Universität H... vom 19. Dezember 2007 (Bl. 207, 208 d.A.) und auf einen Bericht seiner behandelnden Ärztin S... vom 19. Juni 2008 (Bl. 209, 210 d.A.), die er bereits dem erstinstanzlichen Gericht vorgelegt hatte.

33

Daher ist die Berufung des Nebenklägers nunmehr zulässig und gemeinsam mit den Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Feb. 2009 - 1 Ws 26/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Feb. 2009 - 1 Ws 26/09

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Feb. 2009 - 1 Ws 26/09 zitiert 9 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung


(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic

Strafprozeßordnung - StPO | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Strafprozeßordnung - StPO | § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung


(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 317 Berufungsbegründung


Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäf

Referenzen

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.