Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 26. Juni 2018 - 1 OLG 2 Ss 27/18

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2018:0626.1OLG2SS27.18.00
26.06.2018

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. März 2018 wird

1. der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Waffen und von Munition sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist,

2. das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 14. November 2017 des „dreifachen tateinheitlichen unerlaubten Waffenbesitzes tateinheitlich des unerlaubten Munitionsbesitzes sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 14. Dezember 2017 auf die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung haben der Angeklagte und sein Verteidiger die Rechtsmittelbeschränkung bestätigt. Das Landgericht hat diese als wirksam erachtet und die Berufung im verbleibenden Umfang mit Urteil vom 7. März 2018 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenkliche Rechtsmittel ist begründet.

1.

3

Das Landgericht hat verkannt, dass - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2007 - 2 Ss 88/06, NStZ-RR 2007, 196) - die Beschränkung des Berufungsangriffs unwirksam ist, soweit der Angeklagte die Ausnahme des Strafausspruchs erklärt hat. Die Berufungsbeschränkung erfasst wirksam allein den Schuldspruch, weshalb das Landgericht die Strafzumessung eigenständig und ohne Bindung an die Erwägungen des Amtsgerichts hätte vornehmen müssen.

4

a) Eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung setzt - wie auch in den sonstigen Fällen beschränkter Anfechtung - voraus, dass der angefochtene Teil losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (Gössel in LR-StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 96; Paul in KK-StPO § 318 Rn. 1 m.w.N.). Der Trennbarkeit kann namentlich entgegenstehen, dass beide Entscheidungen nach den Urteilsausführungen miteinander so eng verknüpft sind, dass das Maß der einen durch die andere mitbedingt ist (BGH, Urteil vom 06.04.1982 - 4 StR 666/81, NStZ 1982, 285, 286; Gössel aaO. Rn. 96). Wann eine isolierte Anfechtung hindernde Überschneidungen mit den Erörterungen zur Straffrage bestehen, ist umstritten und letztlich Frage des Einzelfalls (Quentin in MüKo-StPO, 1. Aufl, § 318 Rn. 60 mwN.). Ein untrennbarer und damit einer Beschränkung entgegenstehender Zusammenhang zwischen der Aussetzungs- und der Strafzumessungsentscheidung besteht aber jedenfalls dann, wenn der Erstrichter bei deren Begründung umfassend auf seine Ausführungen zur Strafzumessung Bezug genommen hat. Denn damit hat er im Regelfall nicht nur die Strafzumessungstatsachen, sondern auch die nach § 46 StGB vorgenommenen Wertungen in die Entscheidung nach § 56 StGB überführt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 StR 212/10, juris Rn. 18; Quentin aaO.).

5

b) So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB u.a. ausdrücklich, „sämtliche Umstände, die bereits Gegenstand der Strafzumessung waren, erneut berücksichtigt“ und sowohl im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei seiner Begründung der negativen Sozialprognose wertend namentlich auf das bisherige Legalverhalten des Angeklagten abgestellt. Damit hat es seine Erwägungen zur Strafbemessung und der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung so eng miteinander verknüpft, dass diese nicht unabhängig voneinander überprüft werden können. Dies steht der Wirksamkeit der Ausnahme des Ausspruchs über Art und Höhe der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe entgegen.

2.

6

Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht (BGH, Beschluss vom 05. Mai 2009 - 1 StR 737/08, juris Rn. 6; Heinrich in MüKo-StGB, WaffG § 52 Rn. 165; zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - 4 StR 596/05, juris Rn. 4). Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend klargestellt.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

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Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

18
Die Vorlegungsfrage wäre allerdings dann nicht entscheidungserheblich, wenn die Berufungsbeschränkung unwirksam wäre. Gegen die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung könnte zwar sprechen, dass das Amtsgericht Rosenheim rechtsfehlerhaft die Tagessatzhöhe nicht festgesetzt hat und dass die letzte Vorstrafe der Angeklagten unvollständig und damit rechtsfehlerhaft mitgeteilt wird (vgl. u.a. BayObLG NStZ-RR 2004, 336). Bedenken begegnet aber vor allem die Behauptung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Erwägungen des Amtsgerichts zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe seien hier inhaltlich nicht so eng mit der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung verbunden, dass diese nicht unabhängig davon überprüft werden könnte. Denn das Amtsgericht hat bei der Begründung der Bewährungsversagung formuliert : "Unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen bereits geschilderten Umstände, auf die verwiesen wird und die auch für die Sozialprognose erheblich sind".

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

6
Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht (st. Rspr., vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2003, 124f.; BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08 jew. m.w.N.). Der Senat sieht keine Veranlassung diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, wenn die Waffen gemeinsam an einem Ort aufbewahrt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

4
Der drogenabhängige Angeklagte hat durch den gewerbsmäßigen Ankauf der Schusswaffen, bei denen es sich, wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, jeweils um halbautomatische Kurzwaffen handelte, und deren Überlassung an seine Abnehmer jeweils den Tatbestand des Handeltreibens mit Schusswaffen und durch die Überlassung dazugehöriger Munition im Fall II. 5 der Urteilsgründe den Tatbestand des Handeltreibens mit Munition im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG i.V.m. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat sich der Angeklagte in den genannten Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe und durch die anschließende Ausübung der tatsächlichen Gewalt bis zur Überlassung der jeweiligen Waffe an eine andere Person tateinheitlich auch des Besitzes der jeweiligen Waffe im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG schuldig gemacht (vgl. BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1998, 251, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.), so dass Erwerb, Besitz und Handeltreiben untereinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76; BGH StV 1995, 587, jew. zu § 53 Abs. 1 WaffG a.F.). Dies gilt auch hinsichtlich der Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe, denn bei der Pistole, die der Angeklagte am 14. Juli 2004 von dem Mitangeklagten N. erwarb, handelt es sich, wie auch durch die Anklageschrift be-stätigt wird, ersichtlich um die Waffe, die vom Angeklagten am 7. August 2004 nebst der dazugehörigen Munition weiterverkauft wurde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er diese Waffe bis zur Überlassung an die Käufer durchgängig in Besitz hatte. Zudem hatte der Angeklagte sowohl die am 14. Juli 2004 erworbene Pistole (Fall II. 4) als auch die am 15. oder 16. Juli 2004 erworbene Pistole mit Schalldämpfer (Fall II. 3) bis zur späteren Veräußerung der Waffen gleichzeitig in Besitz. Dadurch werden unter den hier gegebenen Umständen alle im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit diesen Waffen begangenen Verstöße gegen das WaffG zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93 und vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96 m.N.).