Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Sept. 2012 - 3 M 692/12

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht nicht entsprochen. Dabei ist es bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil er als Schulanfänger keinen Anspruch auf eine „begleitende“ bzw. „betreute“ Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gem. § 71 SchulG LSA besitzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
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Der Antragsteller vermag auch nicht mit den von ihm mit der Beschwerde erhobenen Einwänden durchzudringen:
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Zwar trifft es zu, dass gem. § 71 Abs. 2 SchulG LSA den Landkreisen und kreisfreien Städten die Pflicht obliegt, „die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler … unterzumutbaren Bedingungen zur nächstgelegene Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten“ (Hervorhebung durch d. Senat). Hieraus folgt indes nicht die Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung, Schulanfängern im Alter von regelmäßig 6 Jahren, die auf die Inanspruchnahme des öffentlichen Linienverkehrs angewiesen sind, für den Schulweg eine Begleit- bzw. Betreuungsperson zur Seite zu stellen. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht – wie der Antragsteller meint – aus Fürsorge- und Sorgfaltspflichten des Antragsgegners als Träger der Schülerbeförderung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich nicht als unzumutbar erweist, wenn grundsätzlich auch Schulanfänger darauf verwiesen werden, den Schulweg unter Inanspruchnahme von öffentlichen (Nah-)Verkehrsmitteln selbständig bzw. unbeaufsichtigt zu bewältigen.
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Die Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen betrifft zunächst die Pflicht, in solchen Fällen eine angemessene Beförderungsmöglichkeit entweder selbst vorzuhalten oder durch Dritte bzw. öffentliche Verkehrsmittel zu gewährleisten, in denen von den Schülerinnen und Schülern andernfalls ein unverhältnismäßig langer oder aber auch gefährlicher Schulweg zu Fuß zu bewältigen wäre. Dabei hat der Träger der Schülerbeförderung aufgrund seiner allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten auch dafür Sorge zu tragen, dass allgemeine Erschwernisse wie etwa unverhältnismäßig lange Wartefristen und / oder besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahrensituationen vermieden werden. Eine weitergehende Verpflichtung besteht allerdings nicht. Namentlich werden die Schülerinnen und Schüler nicht schon – wie der Antragsteller meint – aufgrund der Übernahme der Beförderungspflicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte mit dem Verlassen des Elternhauses gleichsam in die Obhut des Trägers der Schülerbeförderung bzw. des Schulträgers gegeben. Eine solche Obhutspflicht beginnt vielmehr erst an der Schulpforte.
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass die für den Straßenverkehr notwendige Aufmerksamkeit bei Kindern im Grundschulalter vielfach noch nicht vollständig ausgebildet ist. Es ist völlig unbestritten, dass Kinder in diesem Alter aufgrund ihrer Wahrnehmungsfähigkeiten im Straßenverkehr höheren Gefahren ausgesetzt sind. Vorhandene Defizite bei der visuellen und auditiven Wahrnehmung und kindlich-emotionale Spontanreaktionen führen zu erhöhten Gefahren für Kinder bei dem Weg zur Schule wie auch in der Freizeit. Diese generell erhöhten (allgemeinen) Gefahren führen jedoch keineswegs zu einer besonderen (atypischen) Gefahr für ihre Sicherheit, die für sie den unbegleiteten und unbeaufsichtigten Schulweg – auch unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrseinrichtungen – unzumutbar machen. Es kann insoweit nicht Aufgabe der Schülerbeförderung sein, jegliche Risiken und Gefahren für Schüler auf dem Weg zur Schule auszuschließen und eine vollständige Sicherheit für diese zu garantieren (ebenso VG Weimar, Urt. v. 27.04.2006 - 2 K 199/05 - Juris).
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Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht dann, wenn man in Rechnung stellt, dass sich die Entwicklung eines Kindes individuell unterschiedlich gestaltet und es im Einzelfall aufgrund des Entwicklungsstandes des Kindes zweifelhaft sein kann, ob es grundsätzlich den Anforderungen des Straßenverkehrs – einschließlich der Beförderung unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – gewachsen ist. Zur Schulreife i. S. d. § 37 Abs. 3 SchulG zählt nämlich auch die für die Bewältigung der durchschnittlichen Anforderungen eines Schulweges erforderliche körperliche und geistige Reife eines Schulanfängers. Fehlt diese, was aber vom Antragsteller bzw. von den Eltern des Antragstellers nicht vorgetragen worden ist, kann im Einzelfall eine Zurückstellung des Kindes erfolgen (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 31.08.2007 - 3 M 223/07 - Juris).
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Eine derart weitreichende Pflichtenstellung des Trägers der Schülerbeförderung, wie sie vom Antragsteller für geboten erachtet wird, entspricht im Übrigen auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Dies verdeutlicht bereits der Umstand, dass seitens der Landkreise bzw. kreisfreien Städte als zuständige Träger der Schülerbeförderung auch an Schulanfänger bei der Bewältigung ihres Schulweges vergleichsweise hohe Anforderungen gestellt werden. So bestimmt § 3 der Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Stendal vom 24. September 2009 (Amtsblatt LK Stendal v. 21.10.2009), welche im Wesentlichen den Regelungen der anderen Landkreise und kreisfreien Städte entspricht, dass eine Beförderungspflicht für Schüler des Primarbereiches grundsätzlich erst einsetzt, wenn die Fußwegstrecke zwischen dem Wohngrundstück und dem Schulgrundstück bzw. der Haltestelle eine Entfernung von zwei Kilometern überschreitet, wobei als maximale Schulwegzeit (Geh-, Fahr- und Umsteigezeit) für Schüler des Grundschulbereichs 30 Minuten gelten. Aufgrund der demografischen Entwicklung in Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen Schulschließungen werden damit auch Schulanfängern durchaus längere Fußwege zu ihrer Schule auferlegt, welche an viel befahrenen Straßen verlaufen und welche von den Schulanfängern regelmäßig ohne elterliche Begleitung zurückgelegt werden müssen. Auch wenn an besonderen Gefahrenpunkten Unterstützung z. B. durch Schülerlotsen erfolgt, bleibt es in erster Linie Aufgabe der Erziehungsberechtigten (in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung), ihre Kinder in dem erforderlichen Umfang mit den Gefahren des Schulweges vertraut zu machen (Beschluss d. Senats v. 31.08. 2007, a. a. O.).
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Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn beim Schulanfänger sonstige gravierende (körperliche, geistige oder seelische) Entwicklungsdefizite vorliegen, welche eine Bewältigung des Schulweges ohne einen Betreuer oder eine Begleitperson und damit zugleich den Schulbesuch als solchen fraglich erscheinen lassen. In derartigen Fällen kann ggf. im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII) die Übernahme von Kosten für eine Begleitperson beansprucht werden (vgl. §§ 53, 54 SGB XII). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 38.3 (analog) der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO 17. Aufl. Anh. § 164), wobei der Senat eine Reduzierung des Streitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gem. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs als angemessen erachtet. Die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wird daher von Amts wegen abgeändert (§ 63 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.