Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Sept. 2016 - 2 O 51/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0912.2O51.16.0A
bei uns veröffentlicht am12.09.2016

Gründe

I.

1

Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 12./20.09.2011 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen. Am 11.04.2012 erhob sie beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 16.04.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen legte diese mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 zurückgewiesen wurde. Mit Urteil vom 22.03.2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 auf und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wurden dem Beklagten, der Beigeladenen zu 3 sowie der Beigeladenen zu 4 zu je 1/3 auferlegt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.05.2016 erklärte das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig.

II.

2

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin zu Recht für notwendig erklärt.

4

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann auch dann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, wenn das Vorverfahren – wie hier – erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Erhebung des Widerspruchs durch den Bevollmächtigten gegen einen nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakt eröffnet wurde (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.08.1991 – 11 S 177/91 –, juris RdNr. 5 ff.; HambOVG, Beschl. v. 16.11.1993 – Bs VII 120/93 –, juris RdNr. 3; HessVGH, Beschl. v. 06.11.2007 – 6 Tj 1913/97 –, juris RdNr. 4; OVG MV, Beschl. v. 30.09.2009 – 2 O 84/09 –, juris RdNr. 4 ff.; VG Stuttgart, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 K 3959/07 –, juris RdNr. 3; a.A. OVG NW, Beschl. v. 29.01.2004 – 14 E 1259/03 –, juris RdNr. 3; Beschl. v. 28.05.2008 – 12 E 608/07 –, juris RdNr. 7; NdsOVG, Beschl. v. 08.01.2007 – 1 OB 81/07 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 05.03.2008 – 1 OB 14/08 –, juris RdNr. 11).

5

Hiergegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, Voraussetzung für eine Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sei, dass sich das gerichtliche Verfahren an das Vorverfahren angeschlossen habe. In Verfahren, in denen erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage Widerspruch eingelegt werde, sei dies nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann getroffen werden kann, wenn sich an das Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 RdNr. 16). Aus diesem Rechtsgrundsatz kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beginn des Vorverfahrens der Einleitung des Hauptsacheverfahrens zeitlich vorangegangen sein müsste. Die Forderung, dass sich an das Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen haben muss, dient ausschließlich dazu, den Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO von dem des nur für das Verwaltungsverfahren geltenden § 80 Abs. 2 VwVfG abzugrenzen. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts soll im gerichtlichen Verfahren nur im Rahmen einer die Hauptsache abschließenden Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet folglich in Fällen des sog. isolierten Vorverfahrens aus, dem kein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache nachfolgt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Betroffene vor oder nach Klageerhebung Widerspruch eingelegt hat. Der Grundsatz, wonach sich an das Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren anschließen muss, knüpft lediglich an den Regelfall an, in dem nach Erlass des behördlichen Bescheids bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheids Klage erhoben wird. Dieser Grundsatz rechtfertigt es aber nicht, den hier vorliegenden Fall aus dem Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auszuschließen, in dem der streitgegenständliche Bescheid der Behörde erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage erlassen und das Vorverfahren folglich erst nach Erlass dieses Bescheides eingeleitet werden kann. Wesentlich ist allein, dass die Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO einer dem Vorverfahren nachfolgenden gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zugeordnet werden kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 06.11.2007 – 6 Tj 1913/97 –, a.a.O. RdNr. 5).

6

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten unerheblich, ob das Vorverfahren notwendig war. Die gesetzliche Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stellt nicht auf die Notwendigkeit eines Vorverfahrens ab. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Klage bereits erhoben war, bevor die Klägerin das Vorverfahren eingeleitet hat. Die Klägerin hat vorliegend abweichend von § 68 VwGO eine gemäß § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage erhoben. Eine solche Klage bleibt, wenn das Verwaltungsgericht nicht nach § 75 Satz 3 VwGO verfährt, zulässig und setzt die Durchführung des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung selbst dann nicht voraus, wenn die Behörde während des Rechtsstreits doch noch einen Ablehnungsbescheid erlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 – BVerwG 5 C 114/81 –, juris RdNr. 6; Urt. v. 04.06.1991 – BVerwG 1 C 42.88 –, juris RdNr. 10; VGH BW, Beschl. v. 17.07.1995 – 4 S 1610/95 –, juris RdNr. 2) Darauf kommt es aber für die kostenrechtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht an (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.08.1991 – 11 S 177/91 –, a.a.O. RdNr. 5; HambOVG, Beschl. v. 16.11.1993 – Bs VII 120/93 –, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 06.11.2007 – 6 Tj 1913/97 –, a.a.O. RdNr. 6; OVG MV, Beschl. v. 30.09.2009 – 2 O 84/09 –, a.a.O. RdNr. 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 K 3959/07 –, a.a.O.). Die Einlegung des Widerspruchs ist nämlich ungeachtet der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens gleichwohl statthaft (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.01.2004 – 14 E 1259/03 –, a.a.O. RdNr. 3). Die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen, ist bei der vorliegenden Verfahrenssituation aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Der Beklagte hatte es im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 16.04.2012 allein in der Hand, ob es zu einem Vorverfahren kommt. Indem er nach zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage – ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte – noch eine ablehnende Entscheidung über den bisher nicht beschiedenen Antrag der Klägerin erlassen und dieser Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat, die auf die Möglichkeit der Einleitung eines Vorverfahrens hinwies, hat er zusätzlich zu dem Kostenrisiko des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens für ein solches Vorverfahren ein weiteres Kostenrisiko geschaffen. Zudem war das von der Klägerin eingeleitete Vorverfahren nicht überflüssig. Für sie hätte ohne Erhebung des Widerspruchs die Gefahr bestanden, dass sich der Beklagte – zu Recht oder zu Unrecht – auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides beruft (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.08.1991 – 11 S 177/91 –, a.a.O. RdNr. 6 f.). Zum anderen brachte die Einlegung des Widerspruchs den Vorteil, dass der Beklagte über den Widerspruch unter Umständen früher zu ihren Gunsten entscheiden würde als das Verwaltungsgericht über ihre Klage. Bereits dieser mögliche Zeitgewinn rechtfertigte die Erhebung des Widerspruchs (vgl. HambOVG, Beschl. v. 16.11.1993 – Bs VII 120/93 –, a.a.O.).

7

Gegen die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann der Beklagte auch nicht einwenden, die Klage sei unzulässig – verfrüht – noch innerhalb der Bearbeitungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG erhoben worden. Selbst wenn die Klage vorzeitig erhoben worden sein sollte, könnte sie nicht als unzulässig abgewiesen werden, da die Bearbeitungsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen und der Mangel insoweit geheilt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.04.1991 – BVerwG 1 B 149/90 –, juris RdNr. 10). Im Übrigen würde die verfrühte Erhebung der Untätigkeitsklage zur Notwendigkeit der Einlegung des Widerspruchs führen. Bei einer vor Ablauf der Sperrfrist "auf Vorrat" erhobenen Untätigkeitsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung erforderlich, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 – BVerwG 5 C 114/81 –, a.a.O. RdNr. 7).

8

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.05.2016 ist auch nicht – wie die Beigeladene zu 4 meint – deswegen fehlerhaft, weil sie am Vorverfahren nicht beteiligt war und ihr daher die Kosten des Vorverfahrens nicht hätten auferlegt werden dürfen. Dieser Gesichtspunkt betrifft die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.03.2016 getroffene Kostengrundentscheidung, mit der der Beigeladenen zu 4 gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ohne Einschränkung die anteilige Tragung auch der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, zu denen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die Kosten des Vorverfahrens gehören, auferlegt wurden, obwohl sie am Widerspruchsverfahren nicht beteiligt war. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird hierdurch nicht berührt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Rechtsmittelbelehrung

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Sept. 2009 - 2 O 84/09

bei uns veröffentlicht am 30.09.2009

Tenor Auf die Beschwerden der Klägerin und des Klägers wird der Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 29. Juni 2009 geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Referenzen

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin und des Klägers wird der Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 29. Juni 2009 geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

2

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegten Beschwerden der Klägerin und des Klägers sind zulässig. Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen. Die Beschwerde ist daher weder von dem Rechtsmittelausschluss nach § 158 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO erfasst noch unterliegt sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert nach § 146 Abs. 3 VwGO (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 30.04.2002 - 2 O 42/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, zit. nach juris Rn. 1).

3

Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Der Senat teilt die mit der Beschwerde angegriffene entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig, weil bereits der Widerspruch nach Erhebung der Untätigkeitsklage hier nicht sachgerecht, sondern entbehrlich gewesen sei, nicht.

4

Es ist im Rahmen der Entscheidung i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob das Vorverfahren selbst notwendig war (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, a.a.O. Rn. 3; VGH Kassel, Beschl. v. 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 5; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, zit. nach juris Rn. 3). Dies gilt auch für den Fall, in dem die (Untätigkeits-)Klage bereits zulässig erhoben war, bevor die Kläger das Vorverfahren eingeleitet haben. Es ist ausreichend, dass das Widerspruchsverfahren nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig gewesen ist.

5

So verhält es sich hier.

6

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Es ist für die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob vor oder nach der Klagerhebung Widerspruch eingelegt worden ist. In Abgrenzung zu der Regelung des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V soll der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen durch das Gericht erfolgen, wenn ein Vorverfahren "geschwebt" hat.

7

Die Einlegung der Widersprüche unter dem 13. Juli 2004 gegen die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse mit Bescheid vom 08. Juli 2004 war auch nicht wegen der Einbeziehung in das mit der Untätigkeitsklage eingeleitete gerichtliche Klagverfahren überflüssig. Denn die Widerspruchsbehörde ist trotz der Klage gehalten, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 30/86 -, zit. nach juris Rn. 12). Damit wird dem Widerspruchsführer aber zumindest die Möglichkeit eröffnet, eine seinem Begehren abhelfende behördliche Entscheidung noch vor einer Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens zu erreichen. Hinzu kommt im zugrunde liegenden Fall, dass ausweislich der Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. Juli 2008 (Az. 6 A 819/04) eine Bescheidungs-, statt einer Verpflichtungsklage anzunehmen war, sodass in den Widerspruchsverfahren ein Mehr durch die Kläger nach entsprechender Ermessensausübung durch die Behörde erreichbar war. Darüber hinaus ist auch der erweiterte Überprüfungsumfang im Widerspruchsverfahren, der auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes umfasst (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ein weiterer Grund, der gegen die Überflüssigkeit der Widerspruchseinlegung spricht.

8

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Behörde mit der auf den Widerspruch als statthaftes Rechtsmittel hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko geschaffen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 6).

9

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auch i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier notwendig. Die Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist in den hier zugrunde liegenden schwierigen ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel notwendig, weil der rechtsunkundige Ausländer nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst in ausreichender Weise wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite über ausreichendes Fachwissen verfügt, dass sie in die Lage versetzt hätte, im Verwaltungsvorverfahren selbst die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bei der Überprüfung der angefochtenen Bescheide geltend zu machen, sind nicht ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil bei stattgebender Entscheidung keine Gerichtsgebühren anfallen, Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin und des Klägers wird der Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 29. Juni 2009 geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

2

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegten Beschwerden der Klägerin und des Klägers sind zulässig. Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen. Die Beschwerde ist daher weder von dem Rechtsmittelausschluss nach § 158 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO erfasst noch unterliegt sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert nach § 146 Abs. 3 VwGO (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 30.04.2002 - 2 O 42/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, zit. nach juris Rn. 1).

3

Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Der Senat teilt die mit der Beschwerde angegriffene entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig, weil bereits der Widerspruch nach Erhebung der Untätigkeitsklage hier nicht sachgerecht, sondern entbehrlich gewesen sei, nicht.

4

Es ist im Rahmen der Entscheidung i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob das Vorverfahren selbst notwendig war (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, a.a.O. Rn. 3; VGH Kassel, Beschl. v. 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 5; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, zit. nach juris Rn. 3). Dies gilt auch für den Fall, in dem die (Untätigkeits-)Klage bereits zulässig erhoben war, bevor die Kläger das Vorverfahren eingeleitet haben. Es ist ausreichend, dass das Widerspruchsverfahren nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig gewesen ist.

5

So verhält es sich hier.

6

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Es ist für die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob vor oder nach der Klagerhebung Widerspruch eingelegt worden ist. In Abgrenzung zu der Regelung des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V soll der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen durch das Gericht erfolgen, wenn ein Vorverfahren "geschwebt" hat.

7

Die Einlegung der Widersprüche unter dem 13. Juli 2004 gegen die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse mit Bescheid vom 08. Juli 2004 war auch nicht wegen der Einbeziehung in das mit der Untätigkeitsklage eingeleitete gerichtliche Klagverfahren überflüssig. Denn die Widerspruchsbehörde ist trotz der Klage gehalten, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 30/86 -, zit. nach juris Rn. 12). Damit wird dem Widerspruchsführer aber zumindest die Möglichkeit eröffnet, eine seinem Begehren abhelfende behördliche Entscheidung noch vor einer Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens zu erreichen. Hinzu kommt im zugrunde liegenden Fall, dass ausweislich der Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. Juli 2008 (Az. 6 A 819/04) eine Bescheidungs-, statt einer Verpflichtungsklage anzunehmen war, sodass in den Widerspruchsverfahren ein Mehr durch die Kläger nach entsprechender Ermessensausübung durch die Behörde erreichbar war. Darüber hinaus ist auch der erweiterte Überprüfungsumfang im Widerspruchsverfahren, der auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes umfasst (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ein weiterer Grund, der gegen die Überflüssigkeit der Widerspruchseinlegung spricht.

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Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Behörde mit der auf den Widerspruch als statthaftes Rechtsmittel hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko geschaffen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 6).

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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auch i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier notwendig. Die Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist in den hier zugrunde liegenden schwierigen ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel notwendig, weil der rechtsunkundige Ausländer nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst in ausreichender Weise wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite über ausreichendes Fachwissen verfügt, dass sie in die Lage versetzt hätte, im Verwaltungsvorverfahren selbst die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bei der Überprüfung der angefochtenen Bescheide geltend zu machen, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil bei stattgebender Entscheidung keine Gerichtsgebühren anfallen, Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.