Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Nov. 2015 - 10 M 8/15
Gründe
I.
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Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 enthob der Antragsgegner die Antragstellerin gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes. Zugleich ordnete er gem. § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge der Antragstellerin an. Streitig ist nicht die Suspendierungsentscheidung als solche, sondern die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners über die Einbehaltung der Dienstbezüge zu dem verfügten Einbehaltungssatz.
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Das Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - hat mit Beschluss vom 17. September 2015 die Verfügung über die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge der Antragstellerin aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsgegner habe zwar das maßgebliche Einkommen der Antragstellerin zutreffend zugrunde gelegt; dabei ist das Verwaltungsgericht von dem „Familieneinkommen“ ausgegangen, hat also auch das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin berücksichtigt und die Verbindlichkeiten der Eheleute als sog. „Schicksalsgemeinschaft“ geteilt. Indes hat das Verwaltungsgericht die von dem Antragsgegner seiner Einbehaltungsverfügung zugrunde gelegte Auflistung der Verbindlichkeiten insoweit beanstandet, als darin ein von der Antragstellerin abzulösender Privatkredit mit einer monatlichen Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 371,47 Euro unberücksichtigt geblieben sei. Diesen Umstand habe der Antragsgegner bei der von ihm zu erstellenden Neuberechnung zu berücksichtigen.
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Mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde trägt der Antragsgegner zunächst vor, die streitgegenständliche Einbehaltungsverfügung sei hinsichtlich des Einbehaltungssatzes von 50 % nicht zu beanstanden; vor allem berücksichtige sie das sog. Abstandsgebot „bei weitem“, denn der Antragstellerin und ihrem Ehemann verblieben auch unter Ansatz der berücksichtigungsfähigen Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen Einkünfte, die deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf lägen. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht problematisierten Ratenzahlungsverpflichtung für einen Privatkredit sei zu berücksichtigen, dass dieser mit Ablauf des Monats September 2015 zurückgezahlt sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auch die Ratenzahlungsverpflichtungen für einen (den „zweiten“) Pkw der Familie in Ansatz gebracht. Ein Autokredit sei nur im Falle eines besonderen Grundes für die Anschaffung bzw. das Halten eines Pkw ansetzbar; einen solchen aber habe die Antragstellerin nicht geltend machen können.
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Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Sie trägt vor, dass auf der Einnahmenseite nur ihr eigenes Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Kreditvertrag für ihren (den „zweiten“) Pkw müsse Berücksichtigung finden, denn sie benötige diesen, um - angesichts einer Erkrankung ihrer Tochter - deren Sohn zur Schule zu bringen und mit deren Tochter die Mutter zu besuchen. Schließlich seien auch die inzwischen aufgelaufenen Anwaltskosten zu berücksichtigen. Mit der Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge werde das sog. Abstandsgebot verletzt.
II.
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Die Beschwerde ist gem. § 65 Abs. 1 DG LSA i. V. m. den §§ 146, 147 VwGO zulässig, wobei der Senat gem. § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat.
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Die Beschwerde hat Erfolg, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung ist - im Ergebnis - zu Unrecht ergangen.
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Die Einbehaltungsentscheidung des Dienstherrn gem. § 38 Abs. 2 DG LSA hat sich an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb ist die wirtschaftliche Situation des Beamten im Einzelfall zu berücksichtigen. Zwar muss der Beamte eine Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen; diese darf jedoch nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen. Insbesondere muss der Beamte weiter seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, jedenfalls soweit diese berücksichtigungsfähig sind (dazu grundlegend BVerwG, B. vom 29.05.1996 - 1 DB 11/96 -; juris).
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Die Disziplinarbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch während eines förmlichen Disziplinarverfahrens andauert. Die Alimentations- und Fürsorgepflicht gilt nicht nur dem Beamten persönlich, sondern hat auch die wirtschaftliche Situation seiner Familie in den Blick zu nehmen. Der Dienstherr hat somit das Gesamtfamilieneinkommen zu ermitteln und diesem den Gesamtbedarf der Familie - unter Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen - gegenüberzustellen (wie hier etwa BayVGH, B. vom 06.11.2007 - 16a CD 07.2007 -; juris; Urban-Witkowski, BDG, § 38, Rdn. 43; Hummel/Köhler u. a., BDG 5. Aufl., § 38 Rdn. 9; abweichend - abstellend auf das Einkommen des Beamten - OVG Bautzen; B. vom 02.12.2013 - D 6 B 147/12 -; juris).
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Der Dienstherr überschreitet die Grenze des ihm bei der Festlegung des Einbehaltungssatzes zustehenden Ermessens dann, wenn der dem Beamten und seiner Familie nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu ihm wahrt. Insoweit gilt der Grundsatz, dass das nach Abzug der berücksichtungsfähigen Aufwendungen verbleibende Netto-Gehalt um mindestens 15 % über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu liegen hat.
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Es ist daher - jedenfalls im Regelfall - eine Berechnung der Netto-Einkünfte beider Ehepartner (für den betr. Beamten nach Kürzung der Bruttobezüge) vorzunehmen, von welchem ggf. die beiderseitigen Zahlungsverpflichtungen in Abzug zu bringen sind.
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Maßgeblich für die Berechnung des Einbehaltungssatzes bzw. für die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie, insbesondere für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen ist die Situation im Zeitpunkt des Ergehens der Einbehaltungsverfügung. Spätere Änderungen bzw. auch ein Wegfall von Zahlungsverpflichtungen haben unberücksichtigt zu bleiben; denn der Dienstherr kann gem. § 38 Abs. 4 DG LSA den Einbehaltungssatz jederzeit den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten anpassen, d. h. insbesondere dem Auslaufen von Ratenzahlungsverpflichtungen Rechnung tragen.
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Berücksichtigungsfähig sind Zahlungsverpflichtungen, die über den sog. sozialhilferechtlichen Regelbedarf hinausgehen, also nicht solche der allgemeinen Haushalts- und Lebensführung. Berücksichtigungsfähig sind etwa Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen sowie grundsätzlich Ratenzahlungsverpflichtungen aus Kreditverträgen, daneben Gerichts- und Anwaltskosten. Raten für Kreditverträge aus Kfz-Anschaffungen sind indes grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn besondere Gründe für die (weitere) Benutzung des Fahrzeugs gegeben sind. Im Übrigen ist vor der Berücksichtigung von Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag generell zu prüfen, ob es dem Beamten nicht zumutbar ist, die der Kreditaufnahme zugrunde liegende Sache zu veräußern und damit den Kredit - ggf. teilweise - abzulösen.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier von Folgendem auszugehen:
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Das maßgebliche Nettoeinkommen der Antragstellerin nach Kürzung ihrer Brutto-Bezüge um 50 % betrug im Zeitpunkt der Einbehaltungsverfügung mtl. 1.399,12 Euro; der Senat geht insoweit von der Verdienstbescheinigung der Bezügestelle vom 3. August 2015 aus und legt den dort für Juli 2015 genannten Betrag auch für Juni 2015 zugrunde. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung des Nettoeinkommens der Antragstellerin mit - pauschaliert - 1200,00 Euro unterliegt insofern einem systematischen Fehler, als das Verwaltungsgericht die der Antragstellerin vor der Einbehaltung gewährten Nettobezüge schlicht geteilt hat, anstatt auch den mit der Bezügekürzung verbundenen reduzierten Steuersatz zu berücksichtigen. Hier ist in jedem Fall - wie es auch der Antragsgegner vorgenommen hat - eine exakte Berechnung des (gekürzten) Nettoeinkommens vorzunehmen. Hinzu kommt das Nettoeinkommen ihres Ehemannes in Höhe von mtl. 1.475,38 Euro; mithin ist ein Familieneinkommen von 2.874,50 Euro zugrunde zu legen.
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Von dem v. g. Nettoeinkommen sind als Zahlungsverpflichtungen zunächst - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - in Abzug zu bringen:
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- 424,56 Euro
Wohngebäudekredit BHW
- 45,03 Euro
Versicherung Hausrat/Wohngeb.
- 10,37 Euro
Grundsteuer
- 8,06 Euro
Amtshaftpflichtvers.
- 22,40 Euro
Lebensversicherung
- 88,41 Euro
Lebensversicherung
- 60,00 Euro
Feuerwehr-Rentenvers.
- 391,92 Euro
Private Krankenvers. ( H.)
1.050,75 Euro
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Daneben bringt der Senat - abweichend von der Berechnung des Antragsgegners - auch die Raten für den Privatkredit der Antragstellerin bei der Sparkasse in Höhe von mtl. 371,47 Euro in Ansatz; denn die Ratenzahlungsverpflichtung hat im Zeitpunkt der Einbehaltungsverfügung noch bestanden.
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Hinsichtlich der Kreditverpflichtungen für die beiden Pkws der Familie hat der Senat in Anwendung der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus Zweifel, ob wirklich besondere Umstände für den Behalt der Fahrzeuge gegeben sind. Zumindest bezüglich eines der beiden Fahrzeuge ist dessen Notwendigkeit nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie benötige - angesichts der Erkrankung ihrer Tochter - ein Fahrzeug zum Transport ihrer Enkel, ist es der Familie durchaus zuzumuten, sich entsprechend zu organisieren und zumindest das teurere Fahrzeug zu veräußern. Berücksichtigungsfähig sind daher allenfalls die Raten für das billigere Fahrzeug in Höhe von mtl. 398,06 Euro.
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Soweit die Antragstellerin zusätzlich die Anrechnung von Anwaltskosten begehrt, ist sie darauf zu verweisen, dass diese - unabhängig von deren Berechtigung der Höhe nach - im Zeitpunkt des Ergehens der Einbehaltungsverfügung noch gar nicht entstanden waren.
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Danach sind - selbst wenn man die Kosten für einen Pkw berücksichtigt - allenfalls weitere 769,53 Euro in Ansatz zu bringen, was zu einer Gesamtbelastung von mtl. 1820,28 Euro führt. Mithin bleibt - nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Ausgaben - ein Familien-Nettoeinkommen von mtl. 1.054,22 Euro.
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Der Regelsatz der Sozialhilfe betrug in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (seit dem 01.01.2015) 360,00 Euro für Volljährige im gemeinsamen Haushalt, mithin 720,00 Euro für die Familie der Antragstellerin. Das Abstandsgebot des (verbleibenden) Nettoeinkommens zum Regelsatz ist damit eingehalten, denn es liegt deutlich über der Schwelle von 115 % des Regelbedarfs (720,00 Euro + 15 % = 828,00 Euro).
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Hat danach der Antragsgegner sowohl die Einnahme- als auch die Ausgabenseite zutreffend berechnet und auch dem Abstandsgebot Genüge getan, so war die streitgegenständliche Einbehaltungsverfügung aufrecht zu erhalten.
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Soweit der Antragsgegner beantragt hat, die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde einstweilen auszusetzen, hat sich dieser Antrag erledigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.