Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Juli 2014 - 4 A 492/13

17.07.2014

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2013 – 8 K 985/13 – wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, neu gewählte Personalratsmitglieder, die das „PR 1 - Seminar“ des Bildungsträgers ver.di b + b oder das „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BPersVG)“ des Bildungsträgers Bildungswerk ver.di in Bayern besucht haben, unter Umständen, die denen seines Mitglieds S im November 2013 entsprechen, unter Kostenübernahme für die Teilnahme an dem „PR 2 - Seminar“ des Bildungsträgers ver.di b + b freizustellen, solange die Schulungsmaßnahme vor Ablauf des auf das Jahr der Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfindet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

In seiner Sitzung vom 11.3.2013 beschloss der Antragsteller, sein Mitglied S zu dem von der ver.di B + B gGmbH, in der Zeit vom 18.11. bis 22.11.2013 in B. veranstalteten Seminar

„BPersVG: Mitbestimmen - Mitgestalten - Durchsetzen - Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten - (PR 2)“

zu entsenden.

Herr S, der am 1.3.2012 in den Antragsteller gewählt worden war, hatte zuvor in der Zeit vom 12.11. bis 16.11.2012 an dem vom Bildungswerk ver.di, Bayern, e.V. ebenfalls in B. veranstalteten

„Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BPersVG)“

teilgenommen, nachdem ihm zuvor eine Freistellung unter Kostenübernahme für die Teilnahme an dem Seminar „BPersVG - Einstieg leicht gemacht (PR 1)“ in M. in der Zeit vom 18. - 22.6.2012 wegen nach Ansicht des Beteiligten unangemessen hoher Kosten verweigert worden war.

Mit Schreiben vom 13.3.2013, adressiert an die Hauptverwaltung Mainz, Personalabteilung, der Beteiligten beantragte der Antragsteller, Herrn S für das erstgenannte Seminar unter Fortzahlung seiner Bezüge vom Dienst freizustellen und die anfallenden Kosten zu erstatten. Zur Begründung ist ausgeführt, die Teilnahme an dem Seminar sei für die Arbeit von Herrn S als Personalratsmitglied erforderlich. Dem Schreiben beigefügt waren die Ausschreibung des Seminars, der Themenplan, Angaben über die Kostenart und die Höhe der anfallenden Kosten.

Unter dem 6.6.2013 lehnte es der Beteiligte ab, dem Antrag zu entsprechen, und führte zur Begründung aus, nach dem (einschlägigen) Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28.4.2008 sei für jedes Personalratsmitglied grundsätzlich einmalig eine Grundschulung zum Bundespersonalvertretungsgesetz als erforderlich anzusehen. Grundlegende Änderungen der Materie, die nicht im Selbststudium erlernt werden könnten und daher eine Ausnahme rechtfertigten, lägen nicht vor. Herr S habe in der Zeit vom 12.11. bis 16.11.2012 ein Grundlagenseminar besucht, das alle für neu gewählte Personalratsmitglieder relevanten Themen abdecke. Dieses Seminar habe auch die Themen „Formen und Verfahren der Beteiligung“ sowie „Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Personalrats“ umfasst, die in dem nunmehr in Rede stehenden Seminar ebenfalls behandelt werden sollten. Nach einer Recherche des Zentralbereichs Personal sei die Teilnahme an einer „PR 2-Schulung“ bislang gesamtbankweit nicht genehmigt worden.

Mit Schreiben vom 14.6.2013 machte der Antragsteller u.a. geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine einwöchige Schulung nicht als abschließende Grundschulung betrachtet werden. Hier könne auch eine zweiwöchige oder sogar eine dreiwöchige Grundschulung in Betracht kommen. Auch habe die „Zentrale“ die Jugend- und Auszubildendenvertretung komplett auf ein Aufbauseminar entsandt. Es sei nicht ersichtlich, warum die Notwendigkeit für ein gewähltes Personalratsmitglied nicht gegeben sein sollte.

Nachdem der Beteiligte mit weiterem Schreiben vom 25.6.2013 seinen Rechtsstandpunkt wiederholt und ausgeführt hatte, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Aufbauschulung als weniger kostenintensive In-house-Schulung genehmigt worden, hat der Antragsteller am 5.8.2013 bei dem Verwaltungsgericht das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat sich auf die §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 6 BPersVG als Grundlage seines Freistellungs- und Kostenübernahmebegehrens berufen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des in der letztgenannten Bestimmung enthaltenen Merkmals der „Erforderlichkeit“ dargelegt und zunächst weiter vorgetragen, das in Rede stehende Seminar „BPersVG: Mitbestimmen - Mitgestalten - Durchsetzen (PR 2)“ sei eine an das Seminar „BPersVG: Einstieg leicht gemacht (PR 1)“ anknüpfende weitere Grundschulung, die die für die Personalratstätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse vermittele. Der Beteiligte könne sich nicht mit Erfolg auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zurückziehen. Wenn die Dienststelle für den Besuch des ersten Abschnitts der Grundschulung die Freistellung ausgesprochen und die Kostenübernahme zugesagt habe oder hierzu verpflichtet worden sei, komme nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 - die Überschreitung der in der betrieblichen Praxis anerkannten Dauer von fünf Kalendertagen für Grundschulungen in Betracht, wenn eine Grundschulung Wissen vermittele, das für die ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich sei. So liege der Fall hier. In dem Seminar „PR 2“ werde Wissen vermittelt, über das das Personalratsmitglied nicht bereits aufgrund des Besuchs des ersten Schulungsabschnittes verfüge. Ausweislich des Seminarplans gebe die „PR 1-Schulung“ lediglich an einem Tag und nicht einmal über die gesamte Unterrichtszeit einen Überblick über Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sowie über Verfahrens- und Initiativrechte. Das sei in Anbetracht des Umstandes, dass diese Rechte das Kernstück der Personalratstätigkeit bildeten, nicht ausreichend. Die erforderlichen Kenntnisse würden erst in der „PR 2-Schulung“ vermittelt, ohne dass hier schon die Ebene der Vertiefung erreicht werde. Auch die den Jugend- und Auszubildendenvertretern genehmigte Schulung entspreche der „PR 2-Schulung“. Aus dem Gebot der sparsamen Mittelverwendung folge keine Bindung an evtl. Verwaltungsvorschriften. Eine kostengünstigere Alternative existiere nicht.

Nachdem der Beteiligte darauf hingewiesen hatte, dass Herr S nicht das Seminar „PR 1“, sondern die Veranstaltung „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder“ besucht habe, hat der Antragsteller ausgeführt, seine Ausführungen seien auch für das Verhältnis dieses Seminars zur „PR 2-Schulung“ zutreffend. Denn das von Herrn S besuchte Grundlagenseminar sei wie das Bildungswerk ver.di Bayern bestätigt habe, von den Themen her inhaltsgleich mit dem Seminar „PR 1“; lediglich die Reihenfolge sei unterschiedlich. Es komme auch nicht darauf an, in welchem Umfang in den Filialen über beteiligungspflichtige Maßnahmen entschieden werde.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied S zur Teilnahme an dem Seminar „BPersVG: Mitbestimmen - Mitgestalten - Durchsetzen (PR 2)“ in dem ver.di-Bildungszentrum im Haus B., Sch. Straße 32, ... B., vom 18.11.2013 bis 22.11.2013 unter Kostenübernahme freizustellen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, das von Herrn S besuchte Grundlagenseminar vermittele nach der betreffenden Ausschreibung „die erforderlichen Kenntnisse des Personalvertretungsrechts, die die Mitglieder des Personalrats als Grundlage für ihre Personalratstätigkeit benötigten“. Anders als das Seminar „PR 1“ setze das von Herrn S besuchte Seminar keine weitere Schulung voraus, sondern biete selbst einen umfänglichen Überblick. An der Erforderlichkeit der weiteren Schulung fehle es auch deshalb, weil in den Filialen nach der Bundesbankstrukturreform nur noch wenige überhaupt beteiligungspflichtige Maßnahmen getroffen werden könnten. Entscheidungen im personellen Bereich, an denen die Personalvertretung zu beteiligen sei, würden nicht in der Filiale A-Stadt, sondern in der Hauptverwaltung Rheinland-Pfalz/Saarland getroffen. Zu beteiligen sei der Bezirkspersonalrat. Betroffen seien Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Kündigungen, fristlose Kündigungen und auch die Übertragung höherwertiger Aufgaben. Prüfungen fänden allein auf der Ebene der Gesamtbank statt. Ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich der Filialen fielen Sozialpläne und sämtliche am Donnerstag des in Rede stehenden Seminars auf dem Themenplan stehende Verfahrensrechte mit Ausnahme des Themas „Fristen“. In Anbetracht des nur geringen Umfanges der beteiligungsfähigen Entscheidungsbefugnisse der Filiale A-Stadt reiche die in dem von Herrn S besuchten Seminar vermittelte Grundlagenschulung aus. Bei dem Seminar „PR 2“ handele es sich um eine Vertiefungsveranstaltung zur allgemeinen Wissensverbreiterung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 ergangenen Beschluss zurückgewiesen.

Zur Begründung ist - soweit hier wesentlich - ausgeführt, die Ablehnungsentscheidung der Beteiligten sei rechtmäßig, da die Fortbildung für das Personalratsmitglied S nicht erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG sei. So würden durch die Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit in einem Personalrat geeignet und erforderlich seien. Im Falle des Personalratsmitglieds S bestehe indes keine subjektive Erforderlichkeit, weil dieser durch den Besuch des „Grundlagenseminars für Personalratsmitglieder (BPersVG)“ vom 12.11. bis 16.11.2012 sich bereits diejenigen Kenntnisse habe aneignen können, die für seine Tätigkeit als Personalratsmitglied erforderlich seien. Vorab sei klarzustellen, dass, was inzwischen unstreitig sei, das fragliche Personalratsmitglied im Jahr 2012 nicht das in derselben Fortbildungseinrichtung angebotene Seminar „Einstieg leicht gemacht - BPersVG - Grundqualifizierung: Einführung und Überblick (PR 1)“, sondern das zuvor genannte Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder besucht habe. Daher könne sich der Antragsteller nicht bereits darauf berufen, die Teilnahme an dem beantragten Seminar „Mitbestimmen - Mitgestalten - Durchsetzen - BPersVG - Grundqualifizierung: Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2)“, das offensichtlich auf dem mit „PR 1“ bezeichneten Seminarangebot aufbaue, sei fallbezogen zur Vervollständigung der Grundlagenschulung als erforderlich anzusehen. Die Teilnahme an dem Seminar „PR 2“ im Anschluss bzw. in Ergänzung des von Herrn S absolvierten „Grundlagenseminars für Personalratsmitglieder“ sei deshalb nicht erforderlich, weil beide Seminare ersichtlich nicht aufeinander aufbauten. Vielmehr habe das Personalratsmitglied seine Grundschulung durch die Teilnahme an dem Grundlagenseminar im Jahr 2012 erhalten. Nach dem Themenplan des Grundlagenseminars würden an fünf Wochentagen über 39 Stunden hinweg alle wesentlichen Aspekte der Personalratsarbeit behandelt und werde den Teilnehmern im Rahmen der Seminareröffnung die Möglichkeit gegeben, aktuelle Probleme aus ihrer Arbeit einzubringen und Schwerpunkte des Themenplanes zu bestimmen. Ein Vergleich mit dem Seminar „PR 1“ ergebe zwar eine weitgehende thematische Übereinstimmung mit dem „Grundlagenseminar“ aus dem Jahr 2012. In einer von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Bildungswerks ver.di in Bayern e.V. vom 25.9.2013 seien die Themen der beiden Veranstaltungen sogar als identisch bezeichnet. Indes beziehe sich diese Aussage nur auf die „angesprochenen“ Themen. Entscheidend sei - und das werde durch die genannte Bescheinigung und durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der ver.di B+B, ‚F., vom 10.10.2013 nicht in Frage gestellt -, dass das in November 2012 von Herrn S absolvierte „Grundlagenseminar“ von seiner Ausschreibung her spezifisch darauf ausgerichtet gewesen sei, den Personalratsmitgliedern die für sie erforderliche Grundschulung umfänglich zu bieten. Von daher komme es maßgeblich auf die Dichte an, in der die erforderlichen Ausbildungsinhalte vermittelt worden seien. Da das Seminar 2012 von seiner Ausrichtung her als Grundlagenseminar konzipiert sei und einen weitergehenden Anspruch erhebe als eine einführende, eher überblickartige Schulung, wie sie mit dem Seminarangebot „PR 1“ ausgeschrieben sei, genüge die absolvierte Grundlagenschulung dem Schulungsbedarf des im Jahre 2012 neu hinzu getretenen Personalratsmitglieds S.. Anhaltspunkte dafür, dass gerade in der Person dieses Personalratsmitgliedes eine erweiterte oder eingehendere Schulung erforderlich sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Antragsteller sei zuzugestehen, dass eine Grundqualifizierung, wie sie mit den Seminaren „PR 1“ und darauf aufbauend „PR 2“ angeboten werde, geeignet sei, eine breite und eingehende Unterrichtung in allen Aspekten der Rechtsmaterie zu vermitteln. Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und der zugleich zu beachtende Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln begrenze indes derart in die Breite und in die Tiefe gehende Schulungen jedenfalls dann, wenn eine Grundschulung absolviert wurde, die den Ansprüchen an die erforderliche Grundqualifikation neu eingetretener Personalratsmitglieder ohne spezielle Funktion im Personalrat in gleicher Weise genüge. Dem entspreche es, dass für Grundschulungen in der Regel eine Dauer von einer Woche als ausreichend angesehen werde, wobei besondere Darlegungen für die Rechtfertigung einer längeren Schulungsdauer notwendig seien. Hinweise darauf, dass für das Personalratmitglied S eine längere Schulungsdauer oder eine vertiefende Schulung durch Verdoppelung der Seminarzeit für die Grundschulung erforderlich sein sollte, seien nicht erkennbar. Sei die Teilnahme von Herrn S an der Seminarveranstaltung „PR 2“ nicht im rechtlichen Sinne erforderlich, komme es auf die weiteren zwischen den Beteiligten ausgetauschten Argumente, insbesondere, was die den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewährten Schulungen anbelange, nicht an.

Der Beschluss ist dem Antragsteller zu Händen seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 14.11.2013 zugestellt worden. Seine Beschwerde ist am 13.12.2013 bei Gericht eingegangen und am 14.1.2014 begründet worden.

Der Antragsteller trägt vor, die von seinem Mitglied S besuchte Schulung habe im Wesentlichen dem vom gleichen Bildungsträger angebotenen Seminar „PR 1“ entsprochen. Das zeige die Gegenüberstellung der beigefügten Themenkataloge beider Seminare. Bei beiden Seminaren seien die eigentlichen Beteiligungsrechte nur an einem halben Tag vermittelt worden. An den betreffenden Tagen seien jeweils auch andere Themen behandelt worden. Über die Beteiligungsrechte sei nur kursorisch ein Überblick gegeben worden. Bei der Veranstaltung „PR 2“ liege im Gegensatz zu den vorgenannten Seminaren der Schwerpunkt auf den Beteiligungsrechten. Betrachte man das Seminarangebot, sei klar, dass alleine die komplizierten Beteiligungsrechte nebst dem Verfahren vermittelt würden. Andere Themen des ersten Schulungsabschnittes spielten keine Rolle mehr. Das Verwaltungsgericht habe die Seminarinhalte falsch gewürdigt. Seine Entscheidung laufe den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9.06 -, und des OVG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 A 10899/07.OVG - diametral entgegen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Seminar „PR 1“ und das „Grundlagenseminar“ inhaltlich unterschieden und er sich nicht darauf berufen könne, dass sein Mitglied S nach Absolvierung des ersten Abschnitts auch die zweite Schulungsmaßnahme besuchen müsse. Von einer vollständigen Abdeckung der Grundschulung könne nach einem Vergleich der Seminarinhalte keine Rede sein. Für jeden sei erkennbar, dass im ersten Schulungsabschnitt lediglich die wesentlichen Grundlagen der Personalratstätigkeit gelegt würden. Das zu schulende Personalratsmitglied werde über seine Rechte und Pflichten informiert, in Kenntnis gesetzt, wie Informationen gewonnen würden, auf welche Informationen es Anspruch habe und wie die Kommunikation mit der Dienststelle erfolge. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass in beiden Schulungen die Geschäftsführung des Personalrates eine große Rolle spiele. Wieso die Grundlagenschulung abschließend sein solle, bleibe das Geheimnis des Verwaltungsgerichts. Weder das „Grundlagenseminar“ noch das Seminar „PR 1“ erhöben Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere nicht in Bezug auf Beteiligungsrechte. Das „Grundlagenseminar“ erhebe keinen weitergehenden Anspruch als das Seminar „PR 1“. Seine Annahme, die Grundschulung solle eine Dauer von einer Woche nicht überschreiten, übernehme das Verwaltungsgericht offensichtlich verwaltungsinternen Richtlinien, und zwar dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28.4.2008. Diese Annahme stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Weder die Gerichte noch die Personalvertretungen noch die Dienststellen seien durch interne Verwaltungsvorschriften gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem angeführten Beschluss vom 9.7.2007 ausgeführt, dass die Teilnahme am Seminar „PR 2“ nicht durch den zuvor erfolgten Besuch einer fünftägigen Grundschulung ausgeschlossen sei. Es gebe keine Regel, dass eine fünftägige Grundschulung ausreichend sei. Zu prüfen sei lediglich, ob die zweite Veranstaltung grundlegende Inhalte vermittele, die in der ersten Veranstaltung noch nicht oder nicht in ausreichendem Maße vermittelt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass in der ersten Schulungsmaßnahme nur 1,5 Schulungstage auf die förmlichen Beteiligungsrechte entfallen seien, und erkannt, dass das Seminar „PR 2“ auf die Einführungsveranstaltung aufbaue. Es habe ausgeführt, es spreche viel dafür, dass die Einführungsveranstaltung lediglich einen Überblick über die Beteiligungsrechte gebe, der nicht ausreichend sei. Es sei davon ausgegangen, dass die in der aufbauenden Maßnahme vorgesehenen Zeiträume für Beteiligungsrechte die erforderliche Schulung über diese Rechte erst vollende. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz habe dann in der Folge festgestellt, dass nach Durchlaufen der Veranstaltung „PR 1“ das Seminar „PR 2“ als erforderlich anzuerkennen sei.

Der Antragsteller, der im Beschwerdeverfahren zunächst beantragt hatte,

„1. der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.11.2013 unter dem AZ: 8 K 985/2013 wird abgeändert,

2. es wird festgestellt, dass die beteiligte Dienststelle verpflichtet ist, das Personalratsmitglied S zur Teilnahme an dem Seminar „BPersVG: Mitbestimmen - Mitgestalten - Durchsetzen (PR 2)“ in dem ver.di Bildungszentrum Haus B., Sch. Straße 32 in ... B. in der Zeit vom 18.11.2013 bis 22.11.2013 unter Kostenübernahme freizustellen“,

und sodann unter Nr. 2 folgenden Antrag gestellt hat,

„es wird festgestellt, dass die beteiligte Dienststelle verpflichtet war, das Personalratsmitglied S zur Teilnahme an dem Seminar „BPersVG: Mitbestimmen - Mitgestalten - Durchsetzen (PR 2)“ in dem ver.di Bildungszentrum Haus B., Sch. Straße 32 in ... B. in der Zeit vom 18.11.2013 bis 22.11.2013 unter Kostenübernahme freizustellen,“

beantragte in der Folge, nachdem er mit Schriftsatz vom 28.4.2014 mitgeteilt hatte, dass er am 15.1.2014 beschlossen habe, sein Mitglied S zu dem in der Zeit vom 15.9. bis 19.9.2014 stattfindenden Seminar „PR 2“ der ver.di B+B, M., zu entsenden, nunmehr (Schriftsatz vom 4.6.2014),

„2. Es wird festgestellt, dass die beteiligte Dienststelle verpflichtet ist, das Personalratsmitglied S für die Schulungsmaßnahme „PR 2“ der ver.di b + b in der Zeit vom 15.9. - 19.9.2014 in der Bildungsstätte der ver.di b + b in M. freizustellen

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass die Dienststelle verpflichtet ist, neu gewählte Mitglieder des Personalrats, die noch keine Grundschulungsmaßnahmen im Bundespersonalvertretungsgesetz durchlaufen haben, nach entsprechender Beschlussfassung des Personalrates für die Schulungsmaßnahme „PR 1“ und „PR 2“ des Bildungsträgers ver.di b + b oder vergleichbare Schulungen anderer Bildungsträger freizustellen,

weiter hilfsweise,

es wird festgestellt, dass die Dienststelle verpflichtet ist, neu gewählte Mitglieder des Personalrates, die noch keine Grundschulungsmaßnahmen im Bundespersonalvertretungsgesetz durchlaufen haben, nach entsprechender Beschlussfassung des Personalrates für die Schulungsmaßnahme „PR 1“ und „PR 2“ des Bildungsträgers ver.di b + b oder vergleichbare Schulungen anderer Bildungsträger freizustellen, solange die Schulungsmaßnahmen vor Ablauf des auf das Jahr der Personalratswahl folgende Kalenderjahr stattfindet.“

Im Anschluss an die Erörterung der Frage sachdienlicher Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2014 erklärte der Antragsteller, er verfolge seine im Schriftsatz vom 4.6.2014 formulierten Hilfsanträge nicht weiter.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2013 – 8 K 985/13 -:

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied S für die Schulungsmaßnahme „PR 2“ der ver.di b + b in der Zeit vom 15.9. – 19.9.2014 in der Bildungsstätte der ver.di b + b in M. (unter Kostenübernahme) freizustellen,

2. hilfsweise,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, neu gewählte Personalratsmitglieder, die das „PR 1-Senimar“ des Bildungsträgers ver.di b + b oder das „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BPersVG)“ des Bildungsträgers Bildungswerk ver.di in Bayern besucht haben, unter Umständen, die denen seines Mitglieds S im November 2013 entsprechen, unter Kostenübernahme für die Teilnahme an dem „PR 2-Seminar“ des Bildungsträgers ver.di b + b freizustellen, solange die Schulungsmaßnahme vor Ablauf des auf das Jahr der Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfindet.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, für das nunmehr in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrages weiterverfolgte Begehren fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Das Personalratsmitglied S habe bereits an dem Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder bei dem gleichen Bildungswerk in B. teilgenommen. Der Antragsteller mache geltend, dass trotz dieser Grundschulung das weitere Seminar für das benannte Personalratsmitglied dennoch erforderlich sei. Es gehe nicht darum, ob ein neu gewähltes Personalratsmitglied einer Grundschulung bedürfe. Eine solche habe das betreffende Personalratsmitglied bereits erhalten. Es gehe vielmehr um die rein tatsächliche Frage, ob das von Herrn S besuchte Grundlagenseminar ausreichend für seine Personalratstätigkeit sei oder ggf. eine weitere Grundlagenschulung besucht werden müsse. Dies sei eine konkrete Fallfrage, die ausschließlich das Problem betreffe, ob und inwieweit die beiden Seminare vom 12.11. bis 16.11.2012 einerseits und das vom 18.11. bis 22.11.2013 andererseits den gleichen Inhalt vermittelten oder sich überschnitten oder sich ergänzten. Die Klärung dieser Frage sei für die künftige Personalratstätigkeit völlig unerheblich, da nicht ersichtlich sei, dass erneut ein Personalratsmitglied nach seiner Wahl in den Personalrat zu den beiden vorgenannten Seminaren im Abstand von einem Jahr entsandt werden solle, wobei das Seminarangebot gegenüber den Seminaren aus den Jahren 2012 und 2013 identisch sei. Nur dann hätte der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse für die Klärung dieser Frage, weil damit grundsätzlich Rechtssicherheit für die Zukunft geschaffen werde. Sei eine Grundschulung erfolgt, sei eine weitergehende Schulung nur nötig, wenn das betreffende Personalratsmitglied spezielle Aufgaben wahrnehmen solle und entsprechend geschult werden müsse. Dies sei immer nur im Einzelfall zu entscheiden. Das Schulungsproblem gewählter Personalratsmitglieder stelle sich erneut erst nach der nächsten Personalratswahl. Es stehe zu erwarten, zumindest sei es keinesfalls auszuschließen, dass dann die Beteiligte - wie früher vielfach üblich - interne Schulungen für die neu gewählten Personalratsmitglieder anbiete. Einstweilen bestehe kein weiterer Fortbildungsbedarf, zumal davon auszugehen sei, dass das nächste Seminar mit einer ähnlichen Themenstellung erst im November 2014 stattfinden und bis dahin Herr S bereits ein erfahrenes Personalratsmitglied sein werde. Die Beschwerde sei im Übrigen schon deshalb unbegründet, weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht in allen tragenden Gründen angefochten worden sei. Das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass die beantragte Teilnahme schon deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil das von Herrn S besuchte Grundlagenseminar und das umstrittene Seminar nicht aufeinander aufbauten. Die damit formulierte These, dass Personalratsmitglieder bei Grundlagenseminaren nur solche besuchen könnten, die aufeinander aufbauten, habe der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Er argumentiere vielmehr dahin, dass der Inhalt der beiden Seminar unterschiedlich gewesen sei und Herr S deshalb beide Seminar habe besuchen müssen. Im Ergebnis werde postuliert, dass ein Personalratsmitglied einen Anspruch auf eine zweiwöchige Grundschulung habe. Für die Beschwerdebegründung wäre jedoch erforderlich gewesen, die vom Verwaltungsgericht aufgestellte These dezidiert in Frage zu stellen. Das sei nicht geschehen. Der Antragsteller rüge weiter eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007. Er unterschlage jedoch bei der Zitierung der Randziffer 35 dieser Entscheidung den letzten Halbsatz. Hiernach sei der Besuch einer weiteren Schulungsveranstaltung sachlich gerechtfertigt, wenn eine weitere Grundschulung Wissen vermittele, welches für die ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich sei. Der Antragsteller reduziere zu Unrecht die Prüfungsbefugnisse der Dienststelle auf die Frage, ob für die weitere Ausbildungsmaßnahme Bedarf in der einzelnen Person der Personalratsmitglieder bestehe. Nicht jeder Schulungsbedarf sei für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, für Grundschulungen werde in der Regel eine Dauer von einer Woche als ausreichend angesehen, und es bedürfe besonderer Darlegungen, weshalb eine längere Schulungsdauer notwendig sei. Hinweise darauf, dass im Falle des Personalratsmitglieds S eine längere Schulungsdauer bzw. eine vertiefende Schulung durch Verdoppelung der Seminarzeit für die Grundschulung erforderlich sei, seien nicht erkennbar. Hierzu habe der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung ebenso wenig etwas vorgetragen wie zu der weiteren Feststellung des Gerichts, Anhaltspunkte dafür, dass für das Personalratsmitglied aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit über die bereits besuchte Veranstaltung hinaus weiterer Schulungsbedarf bestehe, seien nicht ersichtlich. Auch könne es nicht darauf ankommen, dass die Geschäftsführung des Personalrates bei beiden Veranstaltungen eine große Rolle spielen. Die Rüge, es bleibe ein Geheimnis des Verwaltungsgerichts, warum das „Grundlagenseminar“ eine voll umfassende abschließende Schulungsmaßnahme sein solle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ein Grundlagenseminar könne wohl nie eine „voll umfassende abschließende Schulungsmaßnahme“ sein. Gleichwohl folge hieraus nicht, dass Personalratsmitglieder sozusagen „ad infinitum“ Schulungsmaßnahmen besuchen könnten.

Das Gericht hat durch Aufklärungsverfügung vom 26.3.2014 das Bildungswerk der ver.di in Bayern e.V. um Auskunft darüber gebeten, in welchem Umfang im Rahmen des „Grundlagenseminars für Personalratsmitglieder (BPersVG)“ die Inhalte „Überblick über die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte“ sowie „Überblick über die Verfahrens- und Initiativrechte“ vermittelt würden und ob das Thema „Beteiligung des Personalrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz“ behandelt worden sei. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Anfrage, die zudem den zeitlichen Gesamtumfang der Seminarveranstaltung umfasste, wurde unter dem gleichen Datum an die ver.di B + B gGmbH, B., hinsichtlich des von dieser Einrichtung veranstalteten Seminar „PR 1“ gerichtet. Außerdem hat das Gericht mit Verfügung vom 14.5.2014 bei dem ver.di Bildungszentrum M. hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der Behandlung der im Themenplan des ab 15.9.2014 veranstalteten Seminars „BPersVG: Mitbestimmen - mitgestalten - durchsetzen - Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2) angefragt. Wegen des Ergebnisses der Sachaufklärung wird auf die Antwortschreiben der vorbezeichneten Bildungsträger vom 9.4., vom 8.5.2014 und vom 20.5.2014 verwiesen, die den Beteiligten unter Eröffnung von Äußerungsmöglichkeiten übersandt worden sind.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der weiteren Gerichtsakten 8 L 547/12 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beteiligten verwiesen. Er war Gegenstand der Anhörung.

II.

Die Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Vorab ist festzuhalten, dass Beteiligter des vorliegenden Beschlussverfahrens anders als vom Verwaltungsgericht angenommen nicht die Deutsche Bundesbank, vertreten durch den Vorstand der Landeszentralbank Rheinland-Pfalz und Saarland (als Anstellungskörperschaft), sondern gemäß den §§ 89, 83 Abs. 2 BPersVG, 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 BBankG der Präsident der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank für den Bereich der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland in Mainz

vgl. zur Anpassung von § 89 BPersVG im Wege der Auslegung an die durch das BBankG in der Fassung des 7. Änderungsgesetzes vom 23.3.2002 - BGBl. I, S. 1159 - geänderte Organisationsstruktur der Deutschen Bundesbank, Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 12. Auflage 2012, § 89 Rdnr. 2

als Leiter der Dienststelle ist, die für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung unter Kostenübernahme für Schulungsmaßnahmen auch solcher Personalratsmitglieder zuständig ist, die - wie hier - von örtlichen Personalräten der den Hauptverwaltungen unterstellten Filialen (§ 10 BBankG) entsandt werden. Das folgt aus dem Umstand, dass - wie sich aus den §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergibt - die Beteiligung im Beschlussverfahren auf materiellem Recht beruht und dann erforderlich ist, wenn die in dem Beschlussverfahren begehrte Entscheidung unmittelbar in die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle eingreift oder diese berührt. Das trifft hier auf den Präsidenten der Hauptverwaltung Rheinland-Pfalz und Saarland der Deutschen Bundesbank als für die behördliche Entscheidung zuständige Stelle zu. Da das Verwaltungsgericht die Deutsche Bundesbank, vertreten durch den Vorstand der Landeszentralbank Rheinland-Pfalz und Saarland als Beteiligte angesehen, d.h. der Sache nach den Präsidenten der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank für Rheinland-Pfalz und das Saarland in das Verfahren einbezogen hat, kann dem durch eine Änderung des Rubrums Rechnung getragen werden.

Hinsichtlich der Rechtsmittelanträge gilt folgendes:

Nicht entsprochen werden kann dem auf Verpflichtung zur Freistellung seines Mitglieds S (unter Kostenübernahme) für die Teilnahme an der in der Zeit vom 15.9. - 19.9.2014 stattfindende Schulungsmaßnahme „BPersVG: Mitbestimmen - mitgestalten - durchsetzen, Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2 BPersVG)“, im Folgenden: PR 2-Seminar, in der Bildungsstätte der ver.di b + b in M. abzielenden Hauptantrag des Antragstellers.

Ein etwaiger nach den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts allein in Betracht zu ziehender Anspruch auf Teilnahme an der in Rede stehenden Veranstaltung als Maßnahme der neu gewählten Personalratsmitgliedern zustehenden Grundschulung wäre nach diesbezüglichen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung dieses Seminars im September 2014 bereits untergegangen

vgl. zur zeitlichen Grenze des Anspruches auf Grundschulung BVerwG, Beschlüsse vom 26.2.2003 - 6 P 9/02 -, zitiert nach juris, und vom 28.9.2005 - 6 PB 8.05 -, abrufbar auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts.

Nach der zitierten Rechtsprechung steht zwar einem erstmals in den Personalrat gewählten Mitglied ein Anspruch aus den §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 6 BPersVG auf Teilnahme an einer Grundschulung im Bundespersonalvertretungsrecht unter Kostenübernahme durch die Dienststelle zum Erwerb der für die sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit notwendigen Grundkenntnisse im Personalvertretungsrecht zu. Diese Grundschulung muss jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prinzipiell spätestens bis Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfinden. Nach diesem Zeitpunkt kann sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen ist, dass sich das betreffende Personalratsmitglied das zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderliche Grundwissen inzwischen auf andere Weise angeeignet hat. Sein Grundschulungsanspruch geht daher nach Ablauf dieser Zeitspanne zumindest in aller Regel unter.

Das trifft vorliegend auch auf den für die Beurteilung des Hauptantrages einmal unterstellten, auch nach Teilnahme an der Veranstaltung „Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder (BPersVG)“, im Folgenden: Grundlagenseminar, in der Zeit vom 12.11. - 16.11.2012 noch verbleibenden Grundschulungsanspruch des Personalratsmitglieds S zu. Herr S war am 1.3.2012 in den Antragsteller gewählt worden. Zum Zeitpunkt des Beginns des PR 2-Seminars in M. am 15.9.2014 wird er dem Antragsteller etwas mehr als 2 ½ Jahre angehören. Dieser Zeitpunkt liegt deutlich jenseits der Zeitspanne, innerhalb derer nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Teilnahme an Grundschulungsmaßnahmen unter Kostenübernahme anzuerkennen ist. Es besteht zudem kein objektiver Grund zu der Annahme, dass es dem Personalratsmitglied S in dieser Zeit nicht gelungen sein sollte, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise zu erwerben. Der Antragsteller hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass seine Tätigkeit oder die Tätigkeit seines Mitglieds S dadurch beeinträchtigt wäre, dass Herr S gegenwärtig noch nicht über die für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen Kenntnisse verfüge. Der von ihm angeführte Bezugsfall eines Nachrückers in den Personalrat ist mit der Situation eines schon länger im Personalrat tätigen Mitglieds nicht zu vergleichen. Denn der Nachrücker hatte nicht die Möglichkeit eines Kenntniserwerbs im Rahmen längerer Personalratstätigkeit, sondern ist mit einem neu in den Personalrat gewählten Mitglied zu vergleichen, übt sein Amt freilich nur noch für den Rest der Wahlperiode aus. Für die Anerkennung eines Schulungsanspruchs wegen zu Unrecht verweigerter Freistellung für eine Schulungsmaßnahme sieht der Senat keinen Raum. Maßgeblich für die Zuerkennung eines Anspruches auf Grundschulung ist die Notwendigkeit des Erwerbs der für eine ordnungsgemäße Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und sind nicht Gesichtspunkte der Folgenbeseitigung.

Das hilfsweise verfolgte Begehren festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, neu gewählte Mitglieder des Personalrats, die an dem PR 1-Seminar oder an dem Grundlagenseminar teilgenommen haben, unter Umständen, die den im November 2013 in der Person des Personalratsmitglieds S vorliegenden Umständen entsprechen, unter Kostenübernahme für die Teilnahme an dem PR 2-Seminar freizustellen, solange die Schulungsmaßnahme vor Ablauf des auf das Jahr der Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfindet, erweist sich hingegen als zulässig und begründet.

Allerdings enthält das so verstandene Begehren insofern eine Antragsänderung (Antragserweiterung) verglichen mit dem im erstinstanzlichen Verfahren und mit dem im Beschwerdeverfahren zunächst verfolgten Rechtsschutzziel, als sich die erstrebte Feststellung nicht nur auf einen Anspruch auf Teilnahme an dem PR 2-Seminar nach Besuch des Grundlagenseminars bezieht, sondern auch im Anschluss an eine Teilnahme an dem PR 1 - Seminar. Diese Antragsänderung ist jedoch gemäß den §§ 81 Abs. 2 BPersVG, 87 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, 81 Abs. 3 ArbGG zulässig, da sich der Beteiligte ohne zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen hat. Im Übrigen hält das Gericht diese Änderung für sachdienlich. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens bestand zwischen den Beteiligten nämlich nicht nur Streit darüber, ob nach Besuch des Grundlagenseminars ein Anspruch auf Freistellung unter Kostenübernahme für die Teilnahme an dem PR 2-Seminar bestand. Der Antragsteller hatte vielmehr zunächst die Absicht, sein Mitglied S zu einem PR 1-Seminar zu entsenden, was der Beteiligte zwar in erster Linie wegen der von ihm als unangemessen hoch bezeichneten Kosten, jedenfalls in einem vom Antragsteller daraufhin eingeleiteten Eilrechtschutzverfahren dann aber auch wegen einer von ihm im Anschluss an den Besuch des PR 1-Seminars erwarteten Antrag auf Freistellung für das PR 2-Seminar abgelehnt hatte. Ferner stand im vorliegenden Beschlussverfahren, in dem mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 - und - anschließend - des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 13.12.2007 - 4 A 10899/07.OVG, in denen die Frage der Anerkennung der Notwendigkeit eines PR 2-Seminars nach Absolvierung des PR 1-Seminars beurteilt wurde, das von Herrn S besuchte Grundlagenseminar, was den Umfang der vermittelten Schulungsthemen anbelangt, immer wieder mit dem PR 1-Seminar verglichen wurde, auch die Frage im Raum, ob die durch das PR 1-Seminar vermittelten Kenntnisse die Teilnahme an dem PR 2-Seminar erforderlich machen. Diese Frage, die nunmehr Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Antragstellers ist, war demnach zumindest mittelbar stets Streitstoff des vorliegenden Beschlussverfahrens. Dass der Beteiligte die Freistellung von Herrn S für das PR 1-Seminar in erster Linie wegen seiner Ansicht nach unangemessen hoher Kosten abgelehnt hat, steht der Anerkennung der Sachdienlichkeit der Antragsänderung nicht entgegen, da sich das Ergebnis eines Kostenvergleichs von Schulungsmaßnahmen jederzeit ändern kann und im übrigen das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren nicht auf einen Anspruch auf Freistellung für ein PR 1-Seminar, sondern darauf abzielt, ob ein Personalratsmitglied, das eine solche Veranstaltung besucht hat, noch einen weiteren, durch das PR 2-Seminar abzudeckenden Grundschulungsbedarf hat. Es lässt sich daher nicht von vornherein von der Hand weisen, dass neu gewählte Mitglieder im Bereich des Beteiligten auch für die Teilnahme an PR 1-Seminaren freigestellt werden und sich im Anschluss hieran die Frage der Erforderlichkeit eines PR 2-Seminars stellt. Die vorliegende Antragserweiterung ist deshalb auch als sachdienlich anzuerkennen.

Dem Antragsteller ist auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über sein Begehren zuzubilligen. Die im November 2013 durchgeführte PR 2-Schulung ist zwar abgeschlossen. Es ist jedoch - wie bereits angesprochen - durchaus zu erwarten, dass sich zwischen den Beteiligten auch künftig die Streitfrage stellt, ob neu gewählte Personalratsmitglieder die bereits ein PR 1 - Seminar oder das Grundlagenseminar besucht haben, einen Anspruch auf Freistellung unter Kostenübernahme für ein PR 2-Seminar haben, das vor Ende des auf die erstmalige Wahl zum Personalrat folgenden Kalenderjahres stattfindet. Dem hat der Antragsteller mit Blick auf die insoweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze durch eine vom Ausgangssachverhalt losgelöste abstrahierende Antragstellung, die gleichwohl an die den Streit auslösenden Gegebenheiten anknüpft, Rechnung getragen. Dass der Beteiligte in der Vergangenheit die Freistellung des neu gewählten Mitglieds S für die Teilnahme an einem PR 1-Seminar in erster Linie wegen seiner Ansicht nach unangemessen hohen Kosten abgelehnt hatte, steht aus den bereits dargelegten Gründen der Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses auch für den das Verhältnis zwischen PR 1-Seminar und PR 2-Seminar betreffenden Teil des Begehrens nicht entgegen.

Ebenso wie danach ein allgemeines Rechtschutzinteresse ist auch ein Feststellungsinteresse für das Begehren des Antragstellers zu bejahen. Die in Rede stehenden Veranstaltungen werden - soweit ersichtlich - von den gewerkschaftlichen Bildungsträgern nach wie vor, und zwar regelmäßig, angeboten. Damit ist auch für die Zukunft damit zu rechnen, dass sich im Verhältnis zwischen den Beteiligten die Frage stellen wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Beteiligte neu gewählten Personalratsmitgliedern vor Ablauf des auf ihre Wahl folgenden Kalenderjahres die Teilnahme an dem PR 2-Seminar zu ermöglichen hat. Dass der Beteiligte die Abdeckung eines nach Teilnahme an PR 1-Seminaren oder Grundlagenseminaren noch verbleibenden notwendigen Schulungsbedarfs durch sogenannte „In-House-Seminare“ in Erwägung zieht, steht dem nicht entgegen. Denn es steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs fest, dass der Beteiligte diesen Weg wirklich beschreiten und auf diese Weise der im vorliegenden Beschlussverfahren aufgeworfenen Streitfrage für die Zukunft die Grundlage entziehen wird. Zudem bezieht sich das Feststellungsbegehren auf Umstände, die denen im November 2013 in der Person des Mitglieds des Antragstellers S vorliegenden Umständen entsprechen.

Die danach zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors auch in der Sache Erfolg.

Die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ergibt sich aus den §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 6 BPersVG. Nach der erstgenannten Bestimmung trägt die Dienststelle die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten, wobei freilich dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln stets Rechnung zu tragen ist. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. Einer Grundschulung bedarf ein (neu gewähltes) Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Insoweit kommt der auch unter dem Gesichtspunkt der objektiven Erforderlichkeit angesprochenen Sach- bzw. Dienststellenbezogenheit der Schulungsinhalte eine geringere Bedeutung zu als in Fallgestaltungen, in denen es um die Erforderlichkeit einer sogenannten Spezialschulung geht. Ausgehend davon, dass die Grundschulung einem Personalratsmitglied diejenigen Kenntnisse vermitteln soll, die unerlässlich sind, damit es seine Aufgaben zum Wohle der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen sachdienlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle überhaupt erfüllen kann, darf ein mit der Materie noch nicht vertrautes Personalratsmitglied grundsätzlich zu einer umfassenden Schulung über das Bundespersonalvertretungsgesetz entsandt werden. Nur so kann es die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse sowie der Stellung der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle erhalten. Dem entsprechend kann bei einer Grundschulung nicht darauf abgestellt werden, ob einzelne Aufgaben oder Vorschriften für die Dienststelle, der das betreffende Personalratsmitglied angehört, von Bedeutung sind oder nicht. Eine Beschränkung auf Vorschriften, die für die jeweilige Personalvertretung in Betracht kommen, würde wegen des fehlenden Überblickes zu einer Halbbildung führen und den Zweck, den § 46 Abs. 6 BPersVG verfolgt, in Frage stellen. Zudem wäre eine solche, auf den jeweiligen Personalrat abgestellte Schulung praktisch nicht durchzuführen

so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 27.4.1979 - 6 P 45/78 -, zitiert nach juris Rdnr. 76.

Hiervon ausgehend lässt sich die Erforderlichkeit einer Grundschulung von neu gewählten Mitgliedern des Antragstellers über die der Personalvertretung nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Beteiligungs- insbesondere Mitbestimmungsrechte nicht im Hinblick darauf verneinen, dass Entscheidungen, bei denen das Bundespersonalvertretungsgesetz den Personalvertretungen Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte einräumt, auf der Ebene der Dienststelle, bei der der Antragsteller als örtlicher Personalrat gebildet ist, nur im ganz eingeschränkten Umfang getroffen werden, insbesondere beteiligungspflichtige Entscheidungen im Personalbereich in die Zuständigkeit des Beteiligten fallen und Prüfungen auf der Ebene der Gesamtbank stattfinden.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Schulung unter den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes ist freilich zu berücksichtigen, dass der Beteiligte einen Anspruch neu gewählter Personalratsmitglieder auf Freistellung unter Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Grundschulungsveranstaltung im Grundsatz anerkennt und das in dem dem vorliegenden Beschlussverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsfall dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Mitglied des Antragstellers S im Jahre seiner Wahl unter Kostenübernahme für die Teilnahme an dem insgesamt fünftägigen Grundlagenseminar des Bildungsträgers Bildungswerk ver.di in Bayern e.V. in der Zeit vom 12.11. - 16.11.2012 freigestellt hat. Dementsprechend geht es vorliegend nicht um die Frage, ob einem Personalratsmitglied „überhaupt“ ein solcher Grundschulungsanspruch zusteht, sondern darum, ob bei neu gewählten Personalratsmitgliedern, die bereits an einem solchen Grundlagenseminar teilgenommen haben, gleichwohl noch ein Grundschulungsbedarf besteht, zu dessen Deckung der Besuch des PR 2-Seminars notwendig ist. Diese Frage ist nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu bejahen.

Zwar vermittelt, worauf das Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht hingewiesen hat, das betreffende Grundlagenseminar nach der Ausschreibung des Veranstalters „die erforderlichen Kenntnisse des Personalvertretungsrechts, die die Mitglieder des Personalrats als Grundlage für ihre Personalratstätigkeit benötigen“, und ist zumindest in aller Regel davon auszugehen, dass die gewerkschaftlichen Bildungsträger, die derartige Veranstaltungen ständig anbieten, über die nötige Erfahrung und Sachkenntnis verfügen, um den für die Vermittlung der notwendigen Grundkenntnisse erforderlichen Schulungsumfang verlässlich abschätzen zu können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -, zitiert nach juris,

ist jedoch anerkannt, dass der Umstand, dass einem Personalratsmitglied eine fünf Tage umfassende Grundschulung ermöglicht wurde, die Dienststelle bzw. ihren Leiter nicht von der Prüfung entbindet, ob eine weitere Schulung zur Vermittlung der erforderlichen Grundkenntnisse für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit notwendig ist, wobei allerdings die Anerkennung solcher Schulungsinhalte ausscheidet, die bereits Gegenstand der ersten Schulung waren. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in der der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Fallkonstellation sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob Personalratsmitglieder, die bereits an einem fünftägigen PR 1-Seminar teilgenommen hatten, auch an dem weiteren fünftägigen PR 2-Seminar teilnehmen mussten, um grundlegende Kenntnisse zu erwerben, die nicht bereits in der ersten Schulungsveranstaltung vermittelt worden waren und ohne die eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit nicht denkbar ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, dass in dem zunächst absolvierten PR 1-Seminar auf die förmlichen Beteiligungsrechte und damit im Zusammenhang stehende Themen kaum 1 ½ Tage und auf die Mitbestimmung lediglich ein Nachmittag verwendet wurde, und dies mit Blick darauf, dass die förmliche Beteiligung das Kernstück der Personalratstätigkeit darstelle und eine Grundschulung dementsprechend die wichtigsten, die personalvertretungsrechtliche Praxis in den Dienststellen üblicher Weise prägenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände behandeln, „deren Inhalt unter Einschluss der arbeitsrechtlichen Bezüge in den Grundzügen klären und relevante Zustimmungsverweigerungsgründe klären müsse“, als unzureichend angesehen. Auf der anderen Seite hat es in den Raum gestellt, dass die im Rahmen des PR 2-Seminars vorgesehenen zwei Schulungstage für Mitbestimmung und Mitwirkung den vorbeschriebenen Anforderungen entsprechen, ohne schon die Ebene der Vertiefung zu erreichen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass auch bei einem neu gewählten Personalratsmitglied, das - wie im Jahre 2012 das damals neu gewählte Mitglied des Antragstellers S - das Grundlagenseminar besucht hat, trotz des auf die Vermittlung umfassender Grundlagenkenntnisse hinweisenden Ausschreibungstextes weiterer für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Personalratstätigkeit notwendiger Grundschulungsbedarf verbleibt. Zwar geht das Grundlagenseminar von seinem Umfang her nicht unbeträchtlich über das PR 1-Seminar hinaus, obwohl es sich in beiden Fällen um fünftägige Schulungsveranstaltungen handelt. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Seminarausschreibungen und -plänen ersehen lässt und wie sich - ergänzend - aus der gerichtlichen Sachaufklärung ergeben hat, beginnt das PR 1-Seminar erst am Montagnachmittag um 13.30 Uhr, endet am Freitag bereits mit dem Mittagessen um 12.00 Uhr und umfasst an den übrigen Tagen tägliche Schulungszeiten von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie von 14.30 Uhr - 18.00 Uhr (vgl. Schreiben der ver.di b + b vom 8.5.2014 - Bl. 259 d.A.), während das Grundlagenseminar nach Ausschreibung und Plan (betr. das von Herrn S besuchte Seminar vom 12.11. - 16.11.2012) am Montag bereits um 10.00 Uhr beginnt, am Freitag erst um 15.00 Uhr endet und an den übrigen Tagen Seminarzeiten von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr umfasst. Insgesamt ergibt ein überschlägiger Vergleich des Umfanges der beiden Veranstaltungen (unter Berücksichtigung von Pausen), dass das PR 1-Seminar insgesamt rund 25 Schulungsstunden (Schreiben der ver.di b + b vom 8.5.2014, Bl. 259 d.A. -„zu b“), das Grundlagenseminar hingegen insgesamt rund 35 Schulungsstunden und damit einen um etwa 40 % größeren Schulungsumfang aufweist. Gleichwohl ergibt sich aus dem Schreiben des Bildungswerks ver.di in Bayern e.V. vom 9.4.2014 (Bl. 237 d.A.), mit dem eine entsprechende gerichtliche Aufklärungsverfügung beantwortet wird, dass auch im Rahmen des Grundlagenseminars lediglich ein Nachmittag im Umfang von vier Stunden, zudem unterbrochen durch Pausen, auf die Themen „Überblick über die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte“ sowie „Überblick über die Verfahren und Initiativrecht“ verwandt wird. Außerdem wird dem Thema „Beteiligung des Personalrats beim Unfall- und Gesundheitsschutz“, das nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2006 - 6 P 13.05 -

zitiert nach juris, Rdnr. 27,

zu den Bereichen gehört, in denen der Personalrat immer Grundkenntnisse benötigt, ohne dass es dazu eines aktuellen oder absehbaren dienststellen- oder personalratsbezogenen Anlasses bedarf, über die ganze Veranstaltung verteilt ein Zeitaufwand von lediglich etwa 20 Minuten gewidmet. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Auskünfte des Bildungsträgers Bildungswerk ver.di in Bayern e.V. zu bezweifeln, zumal sie im Wesentlichen das konkretisieren, was sich bereits dem Themenplan des Grundlagenseminars entnehmen lässt. Dort sind nämlich die Themen „Überblick über die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Personalrats“ sowie „Überblick über die Verfahrensrechte und Initiativrecht“ als Programmpunkt des Dienstages neben den weiteren Themen „Historische Entwicklung des BPersVG“ und „Allgemeine Aufgaben des Personalrats“ aufgeführt und wird das Thema „Beteiligung beim Unfall- und Gesundheitsschutz“ nicht einmal ausdrücklich erwähnt.

Ist danach davon auszugehen, dass für neu gewählte Personalratsmitglieder auch nach Besuch des Grundlagenseminars, insbesondere im für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit zentralen Bereich der Beteiligungsrechte ein notwendiger Schulungsbedarf verbleibt, so ergibt die weitere Prüfung, dass dieser Bedarf durch den Besuch des PR 2-Seminars gedeckt werden kann. Denn diese Schulung vermittelt Kenntnisse, die für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich sind und über die ein neu gewähltes Personalratsmitglied auch nach Teilnahme an dem Grundlagenseminar nicht verfügt. Soweit es um die Vermittlung von Kenntnissen der Beteiligungsrechte in personellen sowie in sozialen und kollektivrechtlichen Angelegenheiten am Dienstag und am Mittwoch des PR 2-Seminars geht, lässt sich bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -,

zitiert nach juris Rdnr. 39,

die - freilich nicht abschließende („scheinen“) - Einschätzung entnehmen, dass die an diesen Seminartagen vermittelten Kenntnisse den an eine hinreichende Grundschulung zu stellenden Anforderungen genügen, ohne schon die Ebene der Vertiefung zu erreichen. Diese Einschätzung wird durch eine Auswertung der vom Bildungsträger ver.di b + b mit Schreiben vom 20.5.2014 auf die entsprechende gerichtliche Aufklärungsverfügung hin erteilten Auskünfte und die übersandten Auszüge aus den Teilnehmermaterialien des PR 2-Seminars bestätigt. So ist ausweislich des Schreibens der ver.di b + b vom 20.5.2014 der Dienstag den Beteiligungsrechten der Personalvertretung in personellen Angelegenheiten gewidmet, wobei zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Mitbestimmung differenziert, die unterschiedlichen Möglichkeiten von Einwendungen und Zustimmungsverweigerungen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen abgehandelt werden. Im Anschluss hieran werden die einzelnen Mitbestimmungstatbestände in personellen Angelegenheiten besprochen. Nach der Mittagspause ab 14.00 Uhr werden auf der Grundlage des am Vormittag vermittelten Wissens zwei Beispielsfälle bearbeitet und sodann nach einer Pause die Themen „Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 75 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG)“ und „Beteiligung bei Kündigungen (§ 79 BPersVG)“ vermittelt. Angesichts des Umfanges des Themas „Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten“, der nicht zuletzt schon durch die bloße Lektüre der zahlreiche Einzeltatbestände umfassenden komplexen Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes deutlich wird, ist der Senat der Ansicht, dass eine Schulungsmaßnahme, die sich diesen Themen einen Tag lang widmet, als Grundlagenschulung und nicht als Vertiefungsveranstaltung einzustufen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der am Mittwoch abgehandelten Beteiligungsrechte in sozialen und kollektivrechtlichen Angelegenheiten, die im Bundespersonalvertretungsgesetz eine ebenfalls zahlreiche Einzeltatbestände umfassende und hinsichtlich der Reichweite der Beteiligungsrechte differenzierende Regelung erfahren haben. Hierbei ist hervorzuheben, dass im Rahmen dieser Schulung auch auf das Thema „Beteiligung der Personalvertretung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz“ eingegangen wird, auf dem ein Personalratsmitglied ebenfalls zumindest über Grundkenntnisse verfügen muss, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Außerdem wird das Initiativrecht des Personalrats nach § 70 BPersVG behandelt, das ebenfalls im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten in sozialen Angelegenheiten steht.

Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -

zitiert nach juris Rdnr. 40,

aufgeworfene Frage, ob der nach dem Seminarplan für Montag vorgesehene Überblick über die Beteiligungsrechte wegen der im Rahmen des PR 1-Seminars - bzw. hier: des Grundlagenseminars - vermittelten Kenntnisse als entbehrlich anzusehen ist, ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. Nach den Auskünften des Bildungsträgers ver.di b + b im Schreiben vom 20.5.2014 erstreckt sich der dreistündige die Beteiligungsrechte betreffende Veranstaltungsteil am Montag zum Einen auf einen Überblick über die Verfahren der Mitbestimmung und der Mitwirkung, in dessen Rahmen ausweislich der zur Verfügung gestellten Schulungsunterlage TM 2.3 u.a. die unterschiedlichen Beteiligungsinstrumente gegenübergestellt und Begrifflichkeiten geklärt werden und zum Anderen auf einen Überblick über die einzelnen Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände. Dieser Teil der Veranstaltung ist der Sache nach als Vorbereitung und Einstieg in das Programm der beiden folgenden Tage und nicht als bloße Wiederholung von bereits während des Grundlagenseminars vermittelten Stoffes zu bewerten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Grundlagenseminars auf die Darstellung des gesamten Themenkomplexes „Beteiligungsrechte“ lediglich ein Zeitraum von vier Stunden, abzüglich von Pausen, verwendet wurde, was nicht einmal ausgereicht haben dürfte, die einzelnen Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände vorzustellen. Gesehen werden muss ferner, dass sich das Schulungsprogramm am Montag nicht auf den Überblick bzw. Einstieg in die Thematik der beiden Folgetage beschränkt, sondern den Teilnehmern außerdem die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch über das Thema „Beteiligungsrechte“ und zum Einbringen eigener praktischer Probleme in dem betreffenden Bereich eröffnete, die dann in den folgenden Schulungen aufgegriffen werden konnten. Hiervon ausgehend besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Montag der betreffenden Schulungsveranstaltung nicht als integrativer Bestandteil des auf die Vermittlung erforderlichen Grundwissens über die Beteiligungsrechte abzielenden Schulungskonzeptes zu bewerten sein könnte. Nichts anderes gilt dann für den Donnerstag und den Freitag des PR 2-Seminars. Zwar sind die an diesen Tagen schwerpunktmäßig vermittelten Themen „Fristen“, „Einigungsstelle“, „Beschlussverfahren“, „Dienstvereinbarungen“ und „Sozialplan“ zum Teil auch im Themenkatalog des Grundlagenseminars aufgelistet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gerade die Themen „Fristen“, „Einigungsstelle“ und „Beschlussverfahren“ nunmehr vor dem Hintergrund der an den Vortagen vermittelten (Grund-) Kenntnisse über die Beteiligungsrechte und die in ihrem Rahmen eröffneten Handlungsmöglichkeiten in der Personalvertretung zu sehen sind; Kenntnisse, über die die Teilnehmer des Grundlagenseminars gerade (noch) nicht verfügten. Von daher sind die am Donnerstag und am Freitag behandelten Themen insoweit als sachlich gebotene Ergänzung bzw. Weiterführung der Schulungsthemen der Vortage und damit ebenfalls auf die Vermittlung notwendigen Grundwissens abzielende Schulungsthemen zu werten. Das trifft schließlich auch auf die Themen „Dienstvereinbarung“ und „Sozialplan“ zu, die ebenfalls im Kontext mit den Beteiligungsrechten stehen und soweit ersichtlich im Rahmen des Grundlagenseminars lediglich gestreift wurden. So stellt z.B. das Thema „Dienstvereinbarung“ im Grundlagenseminar lediglich einen von drei Unterpunkten des Oberpunktes „Politische und gewerkschaftliche Betätigung in der Dienststelle“ dar, das im Grundlagenseminar am Donnerstag neben zwei weiteren Oberpunkten mit jeweils wiederum drei Unterpunkten vermittelt wurde. Dem gegenüber wird die Dienstvereinbarung in dem PR 2-Seminar als eine der im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und möglichen Inhalte näher dargestellt, ohne dass - ausweislich der vom Bildungsträger insoweit überlassenen Schulungsunterlagen TM 6.1 - 6.3 - insoweit bereits vertieftes Wissen vermittelt würde. Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Teilnahme an dem PR 2-Seminar auch für neu gewählte Personalratsmitglieder, die bereits an dem Grundlagenseminar teilgenommen haben, eine im Verständnis von § 46 Abs. 6 BPersVG erforderliche Grundschulung darstellt. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt ferner, dass Gleiches auch für neu gewählte Personalratsmitglieder gilt, die an dem PR 1-Seminar teilgenommen haben. Denn das letztgenannte Seminar bleibt nicht nur hinsichtlich seines Gesamtumfanges - 25 statt 35 Schulungsstunden - deutlich hinter demjenigen des Grundlagenseminars zurück; es widmet auch dem für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit wesentlichen Themenkomplex „Beteiligungsrechte“ einen lediglich kursorischen Überblick im Umfang von etwa 1,5 Stunden. Auch die übrigen mit den Beteiligungsrechten im Zusammenhang stehenden Themen des PR 1-Seminars können - wie ein Blick auf den umfangreichen sonstigen Themenkatalog dieser Veranstaltung zeigt - angesichts des Gesamtumfanges von insgesamt 25 Stunden allenfalls kurz angesprochen oder gestreift werden. Von daher ist davon auszugehen, dass das PR 2-Seminar ebenso wie neu gewählten Personalratsmitgliedern, die an dem Grundlagenseminar teilgenommen haben, auch solchen, die zuvor das PR 1-Seminar besucht haben, Grundkenntnisse vermittelt, die für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unerlässlich sind

so auch für das Verhältnis von PR 1- zu PR 2-Seminar OVG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 A 10899/07.OVG - im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -, zitiert nach juris.

Dem hilfsweise verfolgten Begehren des Antragstellers war danach unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen.

Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Voraussetzungen der §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Juli 2014 - 4 A 492/13

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Juli 2014 - 4 A 492/13 zitiert 14 §§.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 75


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 83


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 46


(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbei

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 79


(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht 1.bei der Auswahl des zu kündigenden Arb

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 44


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. (2)

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 70


(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 17 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das

Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 8 Hauptverwaltungen


(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich 1. des Landes Baden-Württemberg,2. des Freistaates Bayern,3. der Länder Berlin und Brandenburg,4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhal

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 81


(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und A

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 89


Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.2.Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der De

Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 10 Filialen


Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.

Referenzen

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1.
Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
2.
Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich

1.
des Landes Baden-Württemberg,
2.
des Freistaates Bayern,
3.
der Länder Berlin und Brandenburg,
4.
der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhalt,
5.
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
6.
des Landes Hessen,
7.
des Landes Nordrhein-Westfalen,
8.
der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,
9.
der Freistaaten Sachsen und Thüringen.

(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.

(3) bis (5) (weggefallen)

Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1.
Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
2.
Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht

1.
bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.

(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Personalrates offensichtlich unbegründet war.

(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 17 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.

(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.