Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 8 Hauptverwaltungen

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Gesetz über die Deutsche Bundesbank Inhaltsverzeichnis

(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich

1.
des Landes Baden-Württemberg,
2.
des Freistaates Bayern,
3.
der Länder Berlin und Brandenburg,
4.
der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhalt,
5.
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
6.
des Landes Hessen,
7.
des Landes Nordrhein-Westfalen,
8.
der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,
9.
der Freistaaten Sachsen und Thüringen.

(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.

(3) bis (5) (weggefallen)

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published on 17/07/2014 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2013 – 8 K 985/13 – wird abgeändert.Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, neu gewählte Personalratsmitglieder, die das „PR 1 - Seminar“ des Bildungsträ
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