Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 70

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 70
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 17 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.

(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

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Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. In Zweif
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung
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published on 17/07/2014 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2013 – 8 K 985/13 – wird abgeändert.Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, neu gewählte Personalratsmitglieder, die das „PR 1 - Seminar“ des Bildungsträ
published on 12/09/2012 00:00

Tenor Nach Zurücknahme des Feststellungsantrags wird das Verfahren insoweit eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2011 - PB 21 K 3324/11 - insoweit für unwirksam erklärt.Im Übrigen wird die Beschwerde des w
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(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung...
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der...