Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 6/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Durch an die Antragstellerin adressierten Bescheid vom 4.7.2005 verfügte der Antragsgegner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges – soweit hier wesentlich – die dauerhafte Zusammenlegung der Grundschule A.-Schule im Ortsteil S. mit der Grundschule K.schule im Ortsteil G. zu einer neuen Grundschule am Standort der letztgenannten Schule und bestimmte außerdem, dass der Standort A.-Schule ab dem Schuljahr 2005/2006 als auslaufende Dependance weitergeführt wird, weil das Schulgebäude in G. zunächst nicht zur Unterbringung aller Grundschüler und Grundschülerinnen der neu errichteten Grundschule ausreichen wird. Als Schulbezirk der neuen Grundschule legte er das Gebiet der Schulbezirke der bisherigen Grundschule K.schule und A.-Schule fest.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 28.7.2005 Klage erhoben. Ihren am selben Tag gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.8.2005 zurückgewiesen.
II. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, ist unbegründet.
Die Antragstellerin führt in ihrer Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), keine Umstände auf, die es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage wiederherzustellen.
Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht mit bloßem Hinweis auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 SchulOG gebilligt, dass der Antragsgegner die umstrittene schulaufsichtliche Anordnung getroffen habe, ohne die sie infolge dieser Maßnahme treffenden finanziellen Belastungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, greift nicht durch. Er wird zunächst weder der angefochtenen Anordnung noch der erstinstanzlichen Entscheidung ganz gerecht. Dass die Änderungen im Grundschulbereich, die letztlich darauf zurückzuführen sind, dass der Landesgesetzgeber sich entschlossen hat, als Reaktion auf zurückgehende Schülerzahlen und auf die finanzielle Notsituation des Landes sowie im Interesse einer Verbesserung der Qualität des Grundschulunterrichts zur Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs in Grundschulen zu verlangen, dass wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SchulOG n.F.), auf Seiten der Gemeinden generell und auch im Bereich der Antragstellerin zu zusätzlichen finanziellen Aufwendungen führen werden, ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides mehrfach angesprochen. So ist auf Seite 3 des Bescheides die Begründung zur Neufassung des § 9 SchulOG (LT-Drucksache – 13/232 vom 9.3.2005) auszugsweise zitiert, in der es – soweit hier von Interesse – heißt:
„Die Reduzierung der Grundschulstandorte verändert nicht nur für das Land als Träger der Kosten des Lehrpersonals, sondern auch für die Gemeinden als Träger aller sonstigen Schulkosten die Kosten-Nutzen-Relation im Grundschulbereich. Soweit sich die Schülertransportkosten erhöhen, stehen dem Einsparungen bei den Schulgebäuden und beim technischen Personal gegenüber. Den Schülerinnen und Schülern kommen die erweiterten pädagogischen Handlungsmöglichkeiten größerer Schulen zugute.“
Außer diesen – von der Natur der Sache her generellen – gesetzgeberischen Erwägungen zum Kostenaspekt, die sich der Antragsgegner mit ihrer auszugsweisen Wiedergabe ersichtlich zu eigen gemacht hat, ist dann konkret zu dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung ausgeführt (Seiten 3/4 des angefochten Bescheids):
„Erforderliche Schulbustransporte sind für Grundschüler und Grundschülerinnen grundsätzlich zumutbar. Kosten für Schülertransporte und Umbaumaßnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die Herstellung des geordneten Schulbetriebes keine Berücksichtigung finden.“
Außerdem heißt es auf Seite 4 des Bescheides:
„Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 9 SchulOG können im Vergleich zur bisherigen Situation erforderlich werdende Schülertransporte insoweit vermieden werden und der Gemeinde als Schulträger entsprechende Kosten erspart werden, wie dies durch die Weiterführung des Standortes der bisherigen Grundschule A.-Schule S. als auslaufende Dependance geschieht.“
Ist danach, das Vorbringen der Antragstellerin im Anhörungsverfahren aufgreifend, der Gesichtspunkt zusätzlicher finanziellen Aufwendungen infolge der umstrittenen Maßnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides zumindest angesprochen, so hat ferner das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 26.8.2005 – sieht dort Seite 9 – unter Hinweis auf eine Entscheidung des VGH München die Auffassung vertreten, in den notwendigen Abwägungsvorgang seien auch die finanziellen Auswirkungen einzubeziehen, die sich zu Lasten des Schulträgers ergäben; ausschlaggebend zu berücksichtigen seien aber nur außergewöhnliche, den Rahmen der Leistungsfähigkeit sprengende und daher nicht mehr zumutbare Belastungen. Im weiteren Gang seiner Begründung hat es dann dargelegt, dass es Auswirkungen dieser Qualität im Falle der Klägerin nicht für gegeben hält.
Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seinem auch der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 2.9.2005 in dem Parallelverfahren 3 W 15/05 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Urteil vom 11.3.1966 – VII C 141.65 – E 23, 351
und des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs
Urteil vom 10.1.1994 – LV 2/92 – zitiert nach Juris
ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit schulorganisatorischer Maßnahmen prinzipiell von der Frage der hieraus resultierenden Kostenbelastung für den Schulträger zu trennen ist, dass der Gemeinde gegenüber dem Gesetzgeber ein Anspruch auf eine Finanzausstattung zur angemessenen Aufgabenerfüllung (Art. 119 Abs. 2 SVerf), insbesondere im Wege des kommunalen Finanzausgleichs zusteht, dass demnach bei summarischer Betrachtung weder die Schulaufsichtsbehörde bei Schulorganisationsmaßnahmen noch der Schulgesetzgeber für die speziell schulbezogene finanzielle Deckung der Gemeindekosten in Anspruch genommen werden kann und dass dieser Gesichtspunkt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Rechtsverletzung der durch die in Rede stehende Schulmaßnahme betroffenen Gemeinde führen kann. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in dem vorliegenden Verfahren spricht nichts dafür, dass sich die angefochtene Anordnung wegen einer unzureichenden Berücksichtigung der finanziellen Belange der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Die Vorschrift des § 9 SchulOG, die die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 27 S. 5 SVerf konkretisiert, wonach öffentliche Schulen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen müssen, beschreibt in seinem Abs. 1 generell die Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb: Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von finanziellen und sächlichen Mitteln sichert. In Bezug auf Grundschulen bestimmt dann § 9 Abs. 2 Nr. 1 SchulOG konkret, dass ein geordneter Schulbetrieb noch gewährleistet ist, wenn wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe vorhanden sind. Dass dieses Erfordernis – verglichen mit einer einzügigen Schule – vor allem, aber nicht nur dem Ziel eines wirtschaftlichen Einsatzes finanzieller und sächlicher Mittel Rechnung trägt, liegt auf der Hand und hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auch dargelegt (siehe dort Seite 8): So können unter anderem beim konfessionell getrennt zu erteilenden Religionsunterricht und beim Förderunterricht klassenübergreifende Lerngruppen gebildet und dadurch Lehrpersonal effizienter eingesetzt werden; die Vertretung wird erleichtert; es werden weniger Lehrkräfte mit besonderer Lehrbefähigung wie Französisch, Sport, Musik und Bildende Kunst benötigt. Auch – was für die Antragstellerin von Interesse sein dürfte – der sächliche Aufwand ist potentiell geringer, zum Beispiel wenn Unterrichtsmittel, Medien und EDV-Ausstattung gemeinsam benutzt werden können.
Ist ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet, so hat der Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 3 SchulOG tätig zu werden. Er kann (nach pflichtgemäßem Ermessen) zu diesem Zweck Schulen schließen, mit anderen Schulen zusammenlegen, jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder Schüler einzelner Klassenstufen anderen Schulen zuweisen. Außerdem kann er Kooperationen von räumlich zusammengefassten und benachbarten Schulen anordnen. Dem – wie sich nicht zuletzt aus Art. 27 S. 5 SVerf ergibt – hohen Rang des öffentlichen Interesses an einem geordneten Schulbetrieb entspricht es dann, dass gemäß § 9 Abs. 4 SchulOG bei Unterschreitung der in Abs. 2 dieser Bestimmung angegebenen Mindestvorgaben Schulen nur ausnahmsweise dann fortgeführt werden können, wenn der – an sich gebotenen – Maßnahme (Schließung oder Zusammenlegung) wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Die Verwendung der Merkmale „wichtig“ und „entgegenstehen“ im Tatbestand dieser Vorschrift zeigt, dass nicht schon jeder Konflikt mit einem der genannten gegenläufigen Belange dem Antragsgegner Veranlassung geben muss, im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung einen Verzicht auf die bei Unterschreitung der Anforderungen des § 9 Abs. 2 SchulOG an sich gebotene Maßnahme in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls die Fortdauer eines nicht mehr geordneten Schulbetriebes hinzunehmen. In Betracht kommt eine Weiterführung der Schule trotz Unterschreitung der Mindestvorgaben des § 9 Abs. 2 SchulOG nur dann, wenn den gegen die an sich gebotene Schließung oder Zusammenlegung angeführten pädagogischen, organisatorischen oder siedlungsstrukturellen Belangen im Einzelfall ein derart hohes Gewicht zukommt, dass sie - ausnahmsweise – gegenüber dem – verfassungsrechtlich geforderten – geordneten Schulbetrieb Vorrang beanspruchen. Zusammenfassend ergibt sich hieraus, dass bei wie hier voraussichtlich dauerhafter Unterschreitung der Mindestvorgaben des § 9 Abs. 2 SchulOG die Schließung oder Zusammenlegung der Schule die regelmäßig gebotene – und keiner zusätzlichen Rechtfertigung bedürfende – Reaktion der Schulaufsichtsbehörde darstellt und für eine – eine nähere Abwägung erfordernde – Entscheidung über die - ausnahmsweise – Weiterführung der Schule nur dort Raum ist, wo die an sich gebotene Maßnahme einen Konflikt mit qualifiziert betroffenen Interessen pädagogischer, organisatorischer oder auch siedlungsstruktureller Art auslöst. Ob zu diesen Belangen – sei es in verfassungskonformer Auslegung von § 9 Abs. 4 SchulOG, sei es unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 GG beziehungsweise Art. 117 – 119 SVerf - auch finanzielle Belange der durch Folgekosten der schulaufsichtlichen Maßnahme belasteten Gemeinde gehören können, ist mit Blick auf die bereits angesprochene rechtliche Trennung von schulorganisatorischen Maßnahmen einerseits und hieraus resultierender Kostenbelastung andererseits fraglich, bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Denn aus den obigen Ausführungen zu § 9 Abs. 4 SchulOG ergibt sich, dass jedenfalls nicht jede finanziell nachteilige Auswirkung einer Schulschließung oder Schulzusammenlegung bei Unterschreiten der Mindestanforderungen des § 9 Abs. 2 SchulOG auf die Finanzen der Standortgemeinde die Schulaufsichtsbehörde dazu zwingt, Erwägungen darüber anzustellen, ob sie wegen dieser Betroffenheit von der an sich gebotenen Maßnahme Abstand und einen nicht mehr geordneten Schulbetrieb hinnimmt. Allenfalls entscheidungserheblich sind vielmehr, zumal auch Art. 28 Abs. 2 GG die Gemeinden nicht generell vor finanziell belastenden Maßnahmen schützt, qualifizierte finanzielle Nachteile für die Standortgemeinde. Dem entspricht es, dass in anderen Bereichen – zum Beispiel auf dem Gebiet des Fachplanungsrechts – Einwände einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt ihrer Finanzhoheit nur dann überhaupt als abwägungsbeachtlich angesehen werden, wenn dargelegt und nachgewiesen wird, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird
vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 30.7.2004 – 5 B 68/04 – zitiert nach Juris.
Sind nachteilige Betroffenheiten der Gemeindefinanzen unterhalb der vorbeschriebenen Schwelle danach nicht einmal abwägungsbeachtlich, so kann ihre unterbliebene Berücksichtigung nicht die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsentscheidung bewirken.
Hiervon ausgehend gilt vorliegend folgendes: Bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch für die Rechtsmäßigkeit der Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Anordnung am 4.7.2005 hatte die Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens eine in dem vorbeschriebenen Sinn nachhaltige, nicht mehr zu bewältigende finanzielle Belastung infolge der ihr angekündigten Maßnahme des Antragsgegners nicht dargetan. Zwar hatte sie ausweislich der Verwaltungsakten im Rahmen einer – nicht datierten – Resolution zum Erhalt der Grundschulen in der Gemeinde (Bl. 3-6 der Verwaltungsakten) von ihr als nicht verhältnismäßig bezeichnete Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 40.000,-- Euro genannt und vage auf etwaige Erstattungsansprüche von Vereinen verwiesen, denen bislang Räumlichkeiten in der K.schule zur Nutzung überlassen waren, die nunmehr wieder für den Schulbetrieb benötigt werden. Auch hat sie mit Schreiben ihres Bürgermeisters vom 27.4.2005 geltend gemacht, ihr würde mit der vom Antragsgegner ins Auge gefassten Maßnahme ein neues Bauprojekt mit Kosten zwischen 100.000,-- Euro und 350.000,-- Euro aufgehalst und sie müsste Beförderungskosten in Höhe von 50.000,-- Euro aufbringen. Weder in diesem Schreiben noch in der Stellungnahme vom 13.6.2005 im Rahmen der förmlichen Anhörung vom 13.5.2005 hat sie jedoch vorgebracht geschweige denn dargetan, die sie infolge der hier in Rede stehenden Maßnahme betreffende Kostenbelastung sei von ihr nicht mehr zu bewältigen und deshalb mit Blick auf ihre anderen Pflichten unzumutbar. Soweit die Antragstellerin nunmehr im erstinstanzlichen Verfahren eine noch höhere Belastung durch Aufwendungen für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen angeführt (Gesamtvolumen rund 660.000,-- Euro) und die Entschädigungsforderungen für die „Kündigung“ vereinsgenutzter Schulräume (Rotes Kreuz und Musikverein) beziehungsweise den Aufwand für die Gestellung von Ersatz mit 200.000,-- Euro beziffert, ist unbeschadet der Frage, ob dieses Vorbringen bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt nicht von vornherein verspätet ist, zu bemerken, dass Kosten in dieser Höhe in keiner Weise glaubhaft gemacht sind. In einer von der Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vorgelegten Beschlussvorlage für ihren Gemeinderat vom 1.6.2005 werden die Aufwendungen für notwendige Sanierungsmaßnahmen an der K.schule (Bodenbeläge, Geschosstreppen u.s.w.) mit ca. 100.000,-- Euro beziffert, wobei auch hier unklar bleibt, ob dieser Aufwand wirklich notwendig ist, da der Gebäudezustand bei der Begehung am 8.12.2004 als gut bis sehr gut bezeichnet wurde, und – wenn ja – der umstrittenen Maßnahme überhaupt zuzurechnen ist oder bei der von der Antragstellerin selbst gewünschten Weiterführung dieser Schule ohnehin angefallen wäre. Was die angeblichen Entschädigungsansprüche von Vereinen anbelangt, die in der vor bezeichneten Beschlussvorlage mit 100.000,-- Euro (Musikverein) und 50.000,-- Euro (DRK Ortsverein) beziffert werden, so leuchtet ungeachtet der bereits vom Verwaltungsgericht mit Recht problematisierten Frage einer Rechtsgrundlage für derartige Forderungen nicht ein, dass die beiden Vereine in zwei ihnen zur Nutzung überlassenen Schulräume insgesamt 150.000,-- Euro oder sogar 200.000,-- Euro, immerhin einen Betrag, der in etwa den reinen Baukosten eines Einfamilienwohnhauses entspricht, investiert haben sollen. Überhaupt nicht berücksichtigt ist dann in den Darstellungen der Gemeinde, dass die umstrittene Schulzusammenlegung auch zu Kosteneinsparungen im Bereich der Sachkosten führen wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eine in dem vorbeschriebenen Sinne qualifizierte Betroffenheit ihrer Finanzsituation durch die umstrittene schulaufsichtliche Maßnahme weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat und von daher nichts dafür spricht, dass sich die angefochtene Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen einer unterbliebenen Berücksichtigung ihrer finanziellen Belange in der Abwägung als rechtsfehlerhaft erweisen wird.
Auch mit ihrem Einwand, der Antragsgegner habe unter Missachtung ihrer Planungshoheit aus eigener Machtvollkommenheit entschieden, dass die neue Grundschule am Standort der K.schule eingerichtet werde, zeigt die Antragstellerin keinen voraussichtlich zum Erfolg in der Hauptsache führenden Rechtsfehler der angefochtenen Verwaltungsentscheidung auf. Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über Schulstandorte überhaupt einen Aspekt der sich auf die Ausgestaltung der Bodennutzung beziehenden Planungshoheit darstellt, ist darauf zu verweisen, dass nach der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 SchulOG über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule entscheidet, wobei als Errichtung einer Schule auch die – hier in Rede stehende – dauerhafte Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule gilt (§ 40 Abs. 2 SchulOG). „Benehmen“ im Sinne von § 40 Abs. 1 SchulOG stellt dabei eine qualifizierte Form der Anhörung dar, erfordert indes keine Zustimmung
vgl. zum Beispiel VGH München, Urteil vom 2.8.2004 – 7 N 04.595 – zitiert nach Juris.
Eine dementsprechende Beteiligung der Antragstellerin ist vorliegend erfolgt. Die Antragstellerin war in die die Maßnahme vorbereitende Bestandsaufnahme eingebunden. Gemeindevertreter haben an zwei Begehungen der Schulen am 8.12.2004 und am 17.3.2005 teilgenommen. Außerdem wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.5.2005 unter Eröffnung einer Äußerungsmöglichkeit bis zum 15.6.2005 zu der beabsichtigten Maßnahme förmlich angehört. Die Antragstellerin hat unter anderem mit Schreiben vom 13.6.2005 eigene Vorschläge unterbreitet, mit denen sich der Antragsgegner in der Begründung seiner Entscheidung vom 4.7.2005 auch auseinandergesetzt hat, freilich ohne ihnen zu folgen. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass die Entscheidung zugunsten der Einrichtung der neuen Schule am Standort der bisherigen K.schule die Planungshoheit der Antragstellerin verletzt haben könnte. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass die Räumlichkeiten der K.schule und die der hier allein als Alternative im Raum stehenden A.-Schule im wesentlichen gleich gut geeignet waren, die neue Schule aufzunehmen. In den Niederschriften über die Schulbegehungen ist nämlich im Einzelnen festgehalten, dass die A.-Schule wegen ihres quantitativ und qualitativ unzureichenden Raumangebotes von vorneherein nicht ernsthaft als Standort für die neu zu errichtende Grundschule in Betracht kam. So verfügt die K.schule über insgesamt 13 Klassenräume, die A.-Schule hingegen nur über deren 10, von denen allerdings nur 5 von ihrer Größe her geeignet sind, eine Schülerzahl von mehr als 20 aufzunehmen. Außerdem weist die A.-Schule mit engen Fluren und schmalen Treppen einen deutlich geringeren Sicherheitsstandard verglichen mit der K.schule auf. Sportunterricht an der A.-Schule muss in einer Sporthalle im Ort erteilt werden (einfacher Weg ca. 10 Minuten), während die K.schule über eine eigene Sporthalle verfügt. Auf die insgesamt bessere Eignung der Baulichkeiten der K.schule hat dann auch der Antragsgegner seine Standortentscheidung gestützt (siehe Begründung des Bescheides vom 4.7.2005 unter II 1 a, bb). Waren danach sachliche Erwägungen für die Entscheidung zugunsten der Errichtung der neuen Schule am Standort der K.schule ausschlaggebend, so ist nicht erkennbar, wie dadurch die Planungshoheit der Antragstellerin verletzt worden sein könnte.
Besteht demnach bei summarischer Würdigung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Grund zu der Annahme, dass sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, so muss ferner die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen. Ihr in erster Linie finanziell motiviertes Interesse an einer einstweiligen Aussetzung der umstrittenen Maßnahme erweist sich nicht als vorrangig gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an ihrer sofortigen Umsetzung. Wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 2.9.2005 in dem Parallelverfahren 3 W 15/05 ausgeführt hat, sind die finanziellen Interessen von Land und Kommunen grundsätzlich gleichwertig. Von daher kann die Antragstellerin aus ihrer finanziellen Betroffenheit allein für sich keinen Vorrang ihrer Interessen ableiten. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht. Schulorganisationsakte stützen sich auf Planungen der aktuellen und prognostizierten Entwicklung im Schulbereich und haben in der Regel vielfältige Auswirkungen auf bestehende und auf zukünftige Rechtsbeziehungen. Die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen zukunftsorientierten Schullandschaft verlangt eine möglichst zeitgerechte Anpassung der Schulorganisation an die bestehenden und zu prognostizierenden Verhältnisse. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Planungssicherheit nicht etwa nur für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Gewicht hat, sondern bereits bei der Schließung einer einzigen Grundschule gebündelte Interessen von zahlreichen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern und im gewissem Umfang auch von umgesetzten oder versetzten Lehrkräften betroffen sind. Bei objektiver Wertung bestehen beachtliche Interessen daran, dass die vorgesehene Schulorganisationsmaßnahme auch zeitnah durchgeführt werden kann. Dem Zeitfaktor kommt insbesondere für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu. Diesen Gesichtspunkten kommt vorliegend insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein gesteigertes Gewicht zu, da die umstrittene Maßnahme mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 bereits teilweise umgesetzt wurde, eine Vollzugsaussetzung für die Betroffenen mithin erneute Umdispositionen im laufenden Schuljahr erforderlich machte. Das erkennbare Gegeninteresse der Antragstellerin, zunächst im Hauptsacheverfahren eine Klärung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Entscheidung vor allem mit Blick auf ihre finanziellen Belange abzuwarten und bis dahin von der wesentlichen Änderung der Schulorganisation verschont zu bleiben, wiegt demgegenüber wesentlich geringer, zumal nach dem Ergebnis der bereits vertieften summarischen Prüfung im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren nichts dafür spricht, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird.
Es muss daher auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53, 63 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.