Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2007 - 3 Q 144/06

bei uns veröffentlicht am26.02.2007

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 162/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 14.7.2006, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag zurückgewiesen hat,

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) nicht (als „nachrückende Ersatzperson“) Mitglied des Stadtrates der Beklagten zu 1) geworden ist,

kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt es nicht, die Berufung auf der Grundlage des von ihr geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ebenso wenig ist Raum für die erstrebte Rechtsmittelzulassung in Anwendung des von ihr gleichfalls angeführten Tatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (erstinstanzlichen) Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers im Berufungszulassungsverfahren die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in seinem Ergebnis überwiegend wahrscheinlich ist. Erforderlich ist danach eine Prognose dahin, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2002 – 2 Q 33/01 –, und vom 17.11.2003 – 1 Q 44/03 -, Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnrn. 22, 23 m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Klägerin zwar darin beizupflichten, dass sich die Begründung des angefochtenen Urteils nicht in jeder Hinsicht als zutreffend erweist. Die Entscheidungsgründe enthalten jedoch zugleich Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass das Urteil aller Voraussicht nach in seinem Ergebnis richtig ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, zum 26.2.2005, dem Zeitpunkt, zu dem die Nachfolge des mit Ablauf des 25.2.2005 aus dem Stadtrat der Beklagten zu 1) ausgeschiedenen Stadtratsmitglieds H. festzustellen gewesen sei, sei die Beklagte zu 2) noch nicht wirksam aus der klägerischen Vereinigung ausgeschieden gewesen, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) mit der Erwägung begründet, aufgrund des Urteils des Landgerichts C-Stadt vom 14.6.2005 – 14 O 110/05 – stehe im Verhältnis zwischen diesen Beteiligten rechtskräftig fest, dass die Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der Klägerin gewesen sei. Denn nach diesem Urteil sei unter anderem die Beklagte zu 2) erst „durch die am 8.4.2005 in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse… formell und materiell wirksam“ aus der klägerischen Vereinigung ausgeschlossen worden und sei ein wirksamer Ausschluss der Beklagten zu 2) “zu einem früheren Zeitpunkt nicht zustande gekommen“. Die Klägerin wendet demgegenüber zu Recht ein, dass die Rechtskraftwirkung dieses landgerichtlichen Urteils sich nicht auf die in seinen Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) aus der klägerischen Vereinigung erstreckt, da dieses Urteil in einem unter anderem von der Beklagten zu 2) gegen sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die vorläufige mitgliedergleiche Einbindung unter anderem der Beklagten zu 2) in den Willensbildungsprozess der klägerischen Vereinigung ergangen sei, das sich schon von seinem Streitgegenstand her auf die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung des erhobenen Anspruchs beschränkt und nicht auch das Bestehen des Anspruchs selbst umfasst habe, und mit dem zudem der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden sei, was sie daran gehindert habe, Rechtsmittel gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffenden Aussagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) aus der klägerischen Vereinigung einzulegen

vgl. zum Streitgegenstand in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Beispiel Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, Vorbemerkungen § 916 Rdnr. 2.

Das Verwaltungsgericht hat sich indes ausgehend von der Erkenntnis, dass im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) eine Bindungswirkung der Rechtskraft des zitierten landgerichtlichen Urteils von vornherein ausscheidet, die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils auch in der Sache zu eigen gemacht. Die auf diese Weise in die Begründung des angefochtenen Urteils einbezogene Würdigung des Landgerichts rechtfertigt sowohl im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) als auch im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 2) die Annahme, dass Letztere zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sitz des vormaligen Stadtratsmitglied H. im Stadtrat der Beklagten zu 1) vakant wurde, noch nicht im Verständnis von § 44 Abs. 3 Satz 3 KWG aus der klägerischen Vereinigung ausgeschieden war.

Zwar ist die Beklagte zu 2) in der Sitzung des Vorstandes der Klägerin am 25.1.2005 ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls durch einstimmigen Beschluss des Vorstands, an dem auch der Vorsitzende der Klägerin mitgewirkt hat, „wegen Schädigung der FWG-A-Stadt und Wahlbetrug“ aus der der klägerischen Vereinigung ausgeschlossen worden. Das Landgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht hat jedoch unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur zutreffend ausgeführt, dass dieser Beschluss wegen Mitwirkung eines parteiischen (Vorstands-)Mitgliedes unwirksam war, weil mit dem Vorsitzenden der Klägerin zumindest eine Person an dem Strafausspruch beteiligt war, die durch das den auszuschließenden Mitgliedern vorgeworfene Verhalten selbst verletzt war. Was die Klägerin hiergegen mit ihrem Berufungszulassungsantrag vorbringt, gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin wendet zum einen ein, der Vorsitzende habe durch das Verhalten der Beklagten zu 2) und der anderen auszuschließenden Mitglieder nicht verletzt werden können, da die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die vorgenommene Neuwahl auf sein Vorsitzendenamt und auch auf den Vorstand keinerlei Einfluss gehabt hätten. Zudem sei die Einschätzung, dass das Verhalten der auszuschließenden Mitglieder darauf gerichtet gewesen sei, dem Vorsitzenden das Vorsitzendenamt zu entziehen, reine Spekulation. Wäre der Vorsitzende zu der betreffenden Sitzung erschienen und hätte für das Vorsitzendenamt kandidiert, wäre er auch bei dieser Gelegenheit gewählt worden. Im Übrigen habe sich das den auszuschließenden Mitgliedern vorgeworfene Verhalten nicht auf die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die vorgenommene Neuwahl des Vorstandes bezogen. Zum Ausschluss habe die Tatsache geführt, dass die betreffenden Mitglieder sich nach der durchgeführten Neuwahl des Vorstandes an die Presse gewandt und die klägerische Vereinigung durch entsprechende Pressearbeit in schlechtes Licht gerückt hätten. Nicht zuletzt die Beklagte zu 2) selbst habe in ihrem Einspruchsschreiben als Ausschlussgründe „Vorwurf der Schädigung des FWG-Stadtverbandes A-Stadt, vor allem das Ansehen in der Öffentlichkeit betreffend“ angeführt.

Entgegen dieser Darstellung der Klägerin war das Vorgehen der Beklagten zu 2) und der anderen dieses Vorgehen tragenden (ehemaligen) Mitglieder der klägerischen Vereinigung durchaus zumindest auch auf die Ablösung des damaligen und jetzigen Vorsitzenden gerichtet. Das zeigt insbesondere die unter dem 11.1.2005 ergangene Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.1.2005. In dieser Einladung wird Eingangs beanstandet, dass der Vorsitzende trotz wiederholter Aufforderung und daraufhin gegebener Zusage bisher nicht zu einer Mitgliederversammlung eingeladen habe. In der Tagesordnung ist dann unter Nr. 5 aufgeführt „Abberufung des Vorsitzenden oder Rücktritt des gesamten Vorstandes“. Dass die Ablösung des Vorsitzenden angestrebt wurde, wird auch aus einer E-Mail der Beklagten zu 2) und des ehemaligen Mitglieds M., offenbar vom 1.12.2004, deutlich, die der Vorsitzende seinem Schreiben vom 16.1.2005 an die Beklagte zu 2) beigefügt hat. In dieser E-Mail wird nämlich verlangt, in die Tagesordnung der geforderten Mitgliederversammlung den Punkt „Rücktrittsankündigung des 1. Vorsitzenden“ aufzunehmen. Dass in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.1.2005 keine förmliche Abberufung des Vorsitzenden erfolgt ist, sondern nach Rücktritt von angeblich mehr als der Hälfte der Mitglieder des damaligen Vorstandes die Wahl eines neuen Vorstandes ohne den damaligen und heutigen Vorsitzenden durchgeführt wurde, betrifft insoweit allenfalls den Weg, nicht aber das Ziel der Ablösung des Vorsitzenden. Der Vorwurf, eine satzungswidrige Neuwahl des Vorstandes initiiert beziehungsweise an ihr teilgenommen zu haben, und nicht etwa der Gesichtspunkt einer vereinigungsschädigenden Öffentlichkeitsarbeit ist dann auch der Grund, der in den Schreiben vom 10.2.2005 an mehrere an der Neuwahl des Vorstandes am 20.1.2005 beteiligte Mitglieder, darunter die Beklagte zu 2), für den Ausschluss aus der klägerischen Vereinigung genannt wird.

Spricht danach alles dafür, dass die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt „Antrag auf Abberufung des Vorsitzenden oder Rücktritt des gesamten Vorstandes“, die in dieser Versammlung erfolgten Rücktritte von Vorstandsmitgliedern beziehungsweise angeblichen Vorstandsmitgliedern und die Vorstandsneuwahl zumindest auch das Ziel verfolgten, den damaligen und heutigen Vorsitzenden abzulösen, so ist es gerechtfertigt, diesen als Betroffenen des unter anderem der Beklagten zu 2) vorgeworfenen vereinigungsschädigenden Verhaltens anzusehen, das heißt als Verletzten im Sinne der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung. Letztlich ging es zumindest auch um sein Amt. Dass die anlässlich der Mitgliederversammlung am 20.1.2005 durchgeführte Vorstandsneuwahl aus satzungsrechtlichen Gründen letztlich unwirksam war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Versuch einer Vorstandsneuwahl um eine zumindest auch gegen den Vorsitzenden gerichtete Aktion handelte. Das hat zur Folge, dass der Vorsitzende nach den Grundsätzen der einschlägigen vereinsrechtlichen Rechtsprechung, wonach Mitglieder oder Organe des Vereins, die durch das als vereinsschädigend vorgeworfene Verhalten selbst verletzt worden sind, nicht in den betreffenden Ordnungsverfahren mitwirken dürfen, gehindert war, sich an Sanktionen unter anderem gegen die Beklagte zu 2) zu beteiligen

vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 27.10.1980 – II ZR 62/80 – NJW 1981, 744; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1995 – 3 U 26/95 – NJW – RR 1996, 1503.

Durch die Mitwirkung des Vorsitzenden an der Entscheidung über den Ausschluss der Beklagten zu 2) aus der klägerischen Vereinigung ist deren Anspruch auf faires Verfahren verletzt worden. Das führt zur Unwirksamkeit des in der Vorstandssitzung vom 25.1.2005 gefassten Ausschlussbeschlusses.

Hat danach das Verwaltungsgericht unter Übernahme der diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 14.6.2005 – 14 O 110/05 – zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 2) durch den Vorstandsbeschluss vom 25.1.2005 nicht wirksam aus der klägerischen Vereinigung ausgeschlossen worden ist, so ist ihm ferner im Ergebnis darin zu folgen, dass auch durch die Mitgliederversammlung vom 25.2.2005 kein wirksamer Ausschluss der Beklagten zu 2) erfolgt ist. Allerdings deutet nach dem Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren zumindest einiges darauf hin, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, zur Mitgliederversammlung am 25.2.2005 seien die auszuschließenden Mitglieder nicht ordnungsgemäß eingeladen worden, weil die unter dem 12.1.2005 verfassten Einladungen zu dieser Mitgliederversammlung keine Ankündigung des beabsichtigten Ausschlusses von Mitgliedern enthalten hätten. Denn die Klägerin hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens (vgl. Blatt 48 der Akten) und mit der Begründung ihres Berufungszulassungsantrages die Kopie einer Einladung vom 12.2.2005 zur Mitgliederversammlung am 25.2.2005 vorgelegt, in der als Punkt 10 der erweiterten Tagesordnung aufgeführt ist, „Bestätigung des Ausschlusses von FWG-Mitgliedern“, und für die Beklagte zu 2) musste, sofern sie diese Einladung erhalten hat, auf der Hand liegen, dass dieser Tagesordnungspunkt unter anderem ihren in der Vorstandssitzung vom 25.1.2005 beschlossenen Ausschluss aus der klägerischen Vereinigung zum Gegenstand haben sollte. Sollte die Beklagte zu 2) die Einladung vom 12.2.2005, die gemessen an der Acht-Tage-Frist des § 8 Abs. 2 der Satzung der Klägerin in ihrer ursprünglichen Fassung noch rechtzeitig ergangen sein dürfte, erhalten haben, so dürften sich auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör als unzutreffend erweisen, da das Landgericht in der Möglichkeit der Teilnahme an der Mitgliederversammlung am 25.2.2005 deshalb keine ausreichende Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gesehen hat, weil es der Annahme war, die Beklagte zu 2) sei nicht unter Mitteilung, dass über ihren Ausschluss befunden werden solle, zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen worden. Aber auch wenn es zutrifft, dass die Beklagte zu 2) entgegen der Annahme der Landgerichts und ihm folgend des Verwaltungsgerichts rechtzeitig unter Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung über ihren Ausschluss aus der klägerischen Vereinigung zur Mitgliederversammlung vom 25.2.2005 eingeladen worden ist, so ändert das nichts daran, dass der in dieser Mitgliederversammlung bestätigte beziehungsweise beschlossene Ausschluss unwirksam war. Denn auch an der in dieser Mitgliederversammlung getroffenen Entscheidung über den Ausschluss der Beklagten zu 2) hat ausweislich der Niederschrift über diese Versammlung (siehe dort Seite 8) erneut der Vorsitzende der Klägerin und damit ein durch das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 2) verletztes (Vorstands-)Mitglied mitgewirkt. Sie erweist sich danach aus den gleichen Gründen als unwirksam, die zur Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses vom 25.1.2005 über den Ausschluss der Beklagten zu 2) geführten haben. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Stimme des – „befangenen“ – Vorsitzenden sei bei dieser Entscheidung keine Bedeutung zugekommen, da von 26 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern 25 für den Ausschluss gestimmt und 1 Mitglied sich der Stimme enthalten habe. Insoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls gerade der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt abgehandelt und die Gründe erläutert hat, die zum Ausschluss unter anderem der Beklagten zu 2) durch Vorstandsbeschluss vom 25.1.2005 geführt haben. Von daher lässt sich nicht von der Hand weisen, dass gerade die Darstellung der Vorgänge durch den Vorsitzenden von besonderem Einfluss auf das Abstimmungsverhalten und -ergebnis auch der anderen an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Vereins war

vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.1995 – 3 U 26/95 – NJW – RR 1996, 1503.

Spricht danach alles dafür, dass ein wirksamer Ausschluss der Beklagten zu 2) aus der Klägerin weder durch Vorstandsbeschluss vom 25.1.2005 noch durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.2.2005 erfolgt ist, und ist ferner weder dargetan noch erkennbar, dass die Beklagte zu 2) zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 8.4.2005 formell und materiell wirksam aus der Klägerin ausgeschlossen worden ist, so bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, im Zeitpunkt des Vakantwerdens des Stadtratssitzes des ausgeschiedenen Stadtratsmitglieds H. am 26.2.2005 sei die Beklagte zu 2) noch nicht wirksam aus der klägerischen Vereinigung ausgeschieden gewesen, und das Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen hat.

Auf die Beantwortung der – auch vom Verwaltungsgericht offen gelassenen – Frage, ob die Beklagten für das Feststellungsbegehren überhaupt passiv legitimiert sind, was jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) deshalb zweifelhaft erscheint, weil die Feststellung einer nachrückenden Ersatzperson für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied Sache des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 1) als Gemeindewahlleiter ist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 KWG), kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Beantwortung der weiteren Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art Rechtschutz durch Anfechtung der Feststellung des Gemeindewahlleiters gewährt wird

vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.1.1974 – III A 554/73 – OVG E 29, 186,

und ob das Tatbestandsmerkmal „ausgeschieden sind“ in § 44 Abs. 3 Satz 3 KWG einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass das Ausscheiden im Zeitpunkt der Feststellung unbestritten sein muss, weil es nicht Sache des Gemeindewahlleiters ist, partei- oder wählergruppeninterne Auseinandersetzungen über die Zugehörigkeit von Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe zu entscheiden

vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 11.5.2005 – 3 Q 7/05 -.

Hat die Klägerin danach in der Begründung ihres Zulassungsantrages keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, so ergibt sich aus den zu diesem Zulassungstatbestand angestellten Erwägungen zugleich, dass die Darlegungen im Zulassungsantrag die erstrebte Rechtsmittelzulassung auch nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass die Klägerin keine Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen hat, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten bereitet und deshalb Veranlassung gibt, den Ausgang eines Berufungsverfahrens als in jede Richtung offen anzusehen.

Der Zulassungsantrag der Klägerin muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2007 - 3 Q 144/06 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Kreditwesengesetz - KredWG | § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen


(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deut

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.