Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2006 - 3 N 2/05

bei uns veröffentlicht am08.05.2006

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, und es ist auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Denn die Antragsgegnerin hat die angegriffene Regelung des § 12 Abs. 1 der „Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und Anlagen in der Stadt Bexbach“ vom 25.8.2003 durch Verordnung vom 9.11.2005, bekannt gemacht am 23.2.2006, geändert und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2.5.2006 rechtfertigt keine andere Kostenentscheidung.

Entgegen ihrer Ansicht war das rechtlich schützenswerte Interesse des Antragstellers nicht schon deshalb entfallen oder von vorneherein zu verneinen, weil die Antragsgegnerin bereits in dem dem Normenkontrollverfahren vorlaufenden Prozesskostenhilfeverfahren mit Schriftsatz vom 17.5.2005 eine Überprüfung der hier umstrittenen Regelung über den generellen Leinenzwang für Hunde, im Übrigen wegen „erheblicher rechtlicher Bedenken“ im Anschluss an die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27.1.2005 – 11 K N 38/04, – angekündigt und mit Schriftsatz vom 9.8.2005 mitgeteilt hatte, dass sie eine Änderung der Polizeiverordnung betreibe, die dann unter dem 9.11.2005 erlassen und am 23.2.2006 bekannt gemacht worden ist. Aufgrund dieser Ankündigungen war das schützenswerte Interesse des Antragstellers an einer Sachentscheidung über seinen Normenkontrollantrag noch nicht entfallen, da die umstrittene Norm bis zum Wirksamwerden der Änderung Gültigkeit und Befolgung beanspruchte. Dem Antragsteller war zudem nicht zuzumuten, wegen der Ankündigungen der Antragsgegnerin von der Stellung des Normenkontrollantrages Abstand zu nehmen: Die Polizeiverordnung in ihrer angegriffenen Fassung vom 25.8.2003 war nämlich am 20.11.2003 bekannt gemacht worden und ist am 21.11.2003 in Kraft getreten. Hätte der Antragsteller mit Blick auf die Ankündigungen der Antragsgegnerin darauf verzichtet, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Normenkontrollantrag zu stellen, hätte er im Fall eines Scheiterns des bei Eingang des Normenkontrollantrages am 11.11.2005 noch nicht abgeschlossenen Normänderungsverfahrens – etwa wegen Verweigerung des Einvernehmens der obersten Landesbehörde (§ 60 SPolG) - riskiert, dass ein später gestellter Normenkontrollantrag wegen Überschreitens der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückgewiesen worden wäre. Letztlich hat der Antragsteller, dem bereits mit Beschluss vom 30.9.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und dem mit weiterem Beschluss vom 10.10.2005 seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden war, möglicherweise wegen der Ankündigung der Antragsgegnerin mit seiner Antragstellung bis kurz vor Fristablauf zugewartet. Ein weiteres Zuwarten war ihm aus den dargelegten Gründen nicht zumutbar.

Die Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten entspricht auch nicht deshalb billigem Ermessen, weil er mit seinem in der Antragsschrift vom 10.11.2005 formulierten Antrag umfassend die Nichtigerklärung von § 12 Abs. 1 Polizeiverordnung begehrt hat, die Sätze 1 und 3 dieser Bestimmung indes auch in der Neuregelung vom 9.11.2005 unverändert – Satz 3 nunmehr als Satz 4 – beibehalten worden sind. Denn aus der Antragsbegründung wird deutlich, dass der Antragsteller die genannte Bestimmung des § 12 Abs. 1 Polizeiverordnung allein wegen des darin angeordneten umfassenden Leinenzwanges angegriffen hat, und in diesem Sinne wäre sein Begehren auch auszulegen gewesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich auf den Standpunkt stellt, die ursprünglich angegriffene Polizeiverordnung sei rechtmäßig gewesen und auf die Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde anführt, ist darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Polizeiverordnung in seiner ursprünglichen Fassung den Leinenzwang nicht nur auf öffentliche Straßen, sondern auch auf öffentliche Anlagen erstreckt hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Haus- und Stalltiere, auch Hunde, in § 28 StVO bundesrechtlich geregelt ist. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als abschließend anzusehen mit der Folge, dass für eine kommunale ordnungsrechtliche Verordnung, die zur weitergehenden Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr durch Hunde einen generellen Leinenzwang vorschriebe, gemäß Art. 31, 72 Abs. 1 GG kein Raum wäre. Das mag zwar die Begründung eines Leinenzwanges auch auf öffentlichen Straßen aus sonstigen ordnungsrechtlichen Gründen nicht ausschließen, mit dem Hinweis auf die Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde dürfte sich die umstrittene Regelung jedoch nicht rechtfertigen lassen

BGH, Beschluss vom 18.4.1991 – 4 StR 518/96 – NJW 1991, 1691, zitiert nach Juris.

Die erst geplante Änderung des SPolG ist für die vorliegend zu treffende Billigkeitsentscheidung ohne Belang.

Die (endgültige) Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2006 - 3 N 2/05 zitiert 7 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 28 Tiere


(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfah

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

1.
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2.
beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.