Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.11.2008 - 3 K 616/08 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt seine vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Der am … 1978 geborene Kläger ist Schwerbehinderter; der Grad der Behinderung beträgt 70 vom Hundert. Er lebt im Haushalt seiner Eltern und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sein Vater ist als sein Vormund eingesetzt.

Am 12.3.2007 unterschrieb der Vater des Klägers ein von einer Gebührenbeauftragten der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - ausgefülltes Formular, mit dem er für den Kläger ein Radio sowie ein Fernsehgerät als zum Empfang bereitgehaltene gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte ab August 2006 anmeldete. Das Anmeldeformular enthielt die Bemerkung „Unterschrift unter Vorbehalt“.

Noch am selben Tag beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass er zu dem Personenkreis der Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) gehöre, sowie unter Vorlage seines bis Ende des Monats April 2007 gültigen Schwerbehindertenausweises die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 6.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV. Das Versorgungsamt habe dem Kläger das Merkzeichen „RF“ als Nachweis dafür, dass der Kläger als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 vom Hundert oder mehr an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne, nicht zuerkannt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.4.2007 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, er könne den eigenen Lebensunterhalt aus seiner Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt nicht sicherstellen und beziehe daher Leistungen nach den §§ 44 ff. SGB XII. Vorsorglich wies der Kläger darauf hin, dass er kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besitze. Seiner Auffassung nach liege zudem keine ordnungsgemäße Anmeldung vor, weil sein Vater gehörlos sei und den der Unterzeichnung des Anmeldeformulars vorausgehenden Ausführungen der Gebührenbeauftragten der GEZ nicht habe folgen können. Dem Widerspruch beigefügt war ein Bescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 über die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von monatlich 310,10 EUR.

Daraufhin befreite der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14.5.2007 für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007 von der Rundfunkgebührenpflicht; zugleich wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine rückwirkende Befreiung nicht zulässig sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.5.2007 erneut Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.1.2008 mit der Begründung zurückwies, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur für den Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2007 zulässig, weil der Befreiungsantrag des Klägers erst am 12.3.2007 eingegangen sei. § 6 Abs. 5 RGebStV sehe vor, dass eine Befreiung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folge, in dem der Antrag bei der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ eingegangen sei, beginne. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen hätten. Da der vom Kläger vorgelegte Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung als Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV nur bis zum 31.12.2007 gültig gewesen sei, sei die Befreiung dementsprechend nach der Bestimmung des § 6 Abs. 6 RGebStV zu befristen gewesen.

Am 7.2.2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 14.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.1.2008 zu verpflichten, ihn vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er seit Geburt schwerstbehindert sei. Er lebe im Haushalt seiner Eltern und werde von diesen gepflegt und betreut. Da er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht aus seiner Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt sicherstellen könne und bereits seit Jahren Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII beziehe, sei er von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Sein ebenfalls schwerbehinderter Vater sei aufgrund der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Er selbst halte überdies kein eigenes Fernsehgerät vor. Ein solches stehe vielmehr im Eigentum seiner Eltern, in deren Beisein er je nach Programm fernsehe.

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, soweit der Kläger nach Vorlage des Bescheides über die Bewilligung von Grundsicherung für den im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden sei, fehle seiner Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Kläger begehrte „vollständige“ Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, rückwirkend für den Zeitraum vor Antragstellung sowie für künftige Zeiträume, sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 RGebStV könne eine Befreiung nur für künftige Zeiträume und nur befristet für den jeweils im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum erteilt werden. Das Vorbringen des Klägers, keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitzuhalten, könne seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, wäre der Kläger überhaupt nicht gebührenpflichtig. Von einer nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht könne aber auch keine Befreiung erteilt werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe die im Ermessen des Beklagten liegende unbefristete Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV nicht geprüft, sondern lediglich auf den befristeten Bescheid der Sozialbehörde über den Erhalt von Leistungen nach dem SGB XII abgestellt. Eine ausreichende Würdigung seiner Lebensumstände durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Angesichts seiner Schwerbehinderung sowie seiner Pflegebedürftigkeit sei aber, sofern man überhaupt eine Gebührenpflicht annehmen wollte, im Rahmen der Ermessenserwägungen des Beklagten eine vollständige Befreiung geboten gewesen. Zudem sehe das Gesetz einen unbefristeten Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht vor. Diese würden kraft Gesetzes jeweils nur zeitlich begrenzt bewilligt. Angesichts dessen, dass ihm die Grundsicherungsleistungen aufgrund seiner Schwerbehinderung in Folgebescheiden ohne Weiteres gewährt würden, sei es reiner Formalismus, auf die Stellung wiederholter Folgeanträge auf Befreiung von der Gebührenpflicht zu bestehen. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht scheide auch nicht deshalb von vornherein aus, weil er keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ vorgelegt habe. Hinsichtlich der Anerkennung des Merkzeichens „RF“ sei ein Rechtsstreit beim Sozialgericht für das Saarland anhängig. Er habe keine Veranlassung gehabt, zu einem früheren Zeitpunkt einen Befreiungsantrag zu stellen, weil eine Rundfunkgebührenpflicht ihm gegenüber nicht geltend gemacht worden sei. Da die Gebührenpflicht rückwirkend ab August 2006 festgestellt worden sei, sei es ihm auch tatsächlich nicht möglich gewesen, einen Befreiungsantrag früher zu stellen. Ohnehin sei die Anerkennung vorgehaltener Rundfunkgeräte nicht durch ihn persönlich erfolgt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 30.1.2009 gibt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 20.3.2009 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf „vollständige“ Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt.

Mit dem zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15.10.2004 (Amtsbl. 2005, S. 446) hat der Normgeber grundsätzlich nur noch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialhilfe- oder Versorgungsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV), Bezieher anderer Sozialleistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 9 bis 10 RGebStV) und Menschen mit bestimmten Behinderungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV) für befreiungsberechtigt erklärt. Hierdurch sollten der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zufolge „insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen der Länder entfallen können“

vgl. LT-Drs. 13/116 vom 18.1.2005, S. 52.

Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen deshalb, wie auch die Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Bescheide nach § 6 Abs. 2 RGebStV zeigt, an behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen oder Behinderungen an. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände, die der Normgeber mit dem ab 1.3.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1.8./10.10.2006 (Amtsbl. 2007, S. 450) um drei Fallgruppen (Nr. 5 lit. b und c und Nr. 11) erweitert hat, bei denen in der Praxis eine den übrigen Fällen entsprechende Bedürftigkeit festgestellt worden war, sind abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Lediglich ergänzend bleibt nach § 6 Abs. 3 RGebStV für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten

vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704; ferner Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rdnrn. 3, 42 ff. m.w.N.

Davon ausgehend wurde der Kläger, nachdem er den von dem Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV vorausgesetzten Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 durch Bewilligungsbescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 nachgewiesen hatte, zu Recht von dem Beklagten mit Bescheid vom 14.5.2007 lediglich für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht steht dem Kläger erkennbar nicht zu.

Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von August 2006 bis März 2007 kann der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil er erst am 12.3.2007 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei dem Beklagten gestellt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 1. Halbs. RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann somit frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung befreit werden. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich

vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 7.1.2009 - 7 C 08.1821 - und vom 26.8.2009 - 7 C 09.1935 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnrn. 63 f.

Dies gilt selbst dann, wenn die Befreiungsvoraussetzungen in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen haben und - wie hier - die Sozialleistungen, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV Voraussetzung für die Rundfunkgebührenbefreiung sind, durch Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 nachgewiesen worden sind. Dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht als Gewährung einer Vergünstigung ausgeschlossen ist, entspricht insoweit tragenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere im Subventions- und Sozialrecht

ebenso BayVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; ferner Gall/Siegmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 63.

Nach am 12.3.2007 erfolgter Antragstellung konnte der Kläger daher erst ab dem 1.4.2007 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe keine Veranlassung gehabt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Befreiungsantrag zu stellen. Bei seinem Einwand, der Beklagte habe ihm gegenüber eine Rundfunkgebührenpflicht nicht geltend gemacht, verkennt der Kläger, dass auch ohne besondere Aufforderung kraft Gesetzes gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV die Pflicht zur Anzeige über den Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang besteht und die Verweigerung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den in Rede stehenden Zeitraum ausschließlich darin begründet liegt, dass der Kläger der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Gestalt der rechtzeitigen Antragstellung nicht nachgekommen ist. Dieses Obliegenheitsversäumnis des Klägers kann aber nicht dem Beklagten angelastet werden und vermag daher auch einen Anspruch des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht nicht zu rechtfertigen.

Ebenso scheidet ein Anspruch des Klägers auf eine über den 31.12.2007 hinausgehende zeitlich unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus.

Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV zu befristen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 wurden ihm für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 310,10 EUR bewilligt. An die Gültigkeitsdauer dieses Bewilligungsbescheides war der Beklagte gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV gebunden. Ein Ermessen hinsichtlich des Befreiungszeitraumes stand dem Beklagten, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV, der dem Beklagten nur im Falle der Vorlage eines unbefristeten Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV Ermessen einräumt, ergibt, nicht zu. Der Beklagte hat daher zu Recht aufgrund des vom Kläger vorgelegten Bescheides über die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 RGebStV eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zunächst nur bis zum 31.12.2007 ausgesprochen.

Die von dem Kläger gegen eine solche Befristung angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die sich aus der befristetet erfolgten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergebende Notwendigkeit der Stellung von Folgeanträgen auf Gebührenbefreiung stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als bloßer Formalismus dar, sondern ist der mit der zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beabsichtigten deutlichen Vereinfachung in Massenverfahren der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geschuldet. Durch die „bescheidgebundene“ Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeiten sollten die Rundfunkanstalten bei Befreiungsanträgen davon entlastet werden, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern sowie über das Bestehen von Sozialleistungsansprüchen zu treffen

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, a.a.O., sowie BayVGH, Urteil vom 16.5.2007 - 7 B 06.2642 -, NVwZ-RR 2008, 257.

Wegen der strikten Bindung des Beklagten an die in dem Bescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 erfolgte Befristung der bewilligten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII stünde dem Kläger danach selbst dann kein Anspruch auf eine unbefristete Gebührenbefreiung zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV voraussichtlich auf Dauer vorliegen würden

vgl. Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 67.

Die konkreten Lebensumstände des Klägers, insbesondere die von ihm geltend gemachte Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit, rechtfertigen ebenfalls keine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Umständen es dem Beklagten aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV gestattet ist, eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auszusprechen. Denn jedenfalls könnte der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung im Rahmen des § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV eine unbefristete Gebührenbefreiung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV, der eine Rundfunkgebührenbefreiung nur bei behinderten Menschen vorsieht, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, beanspruchen. Da § 6 Abs. 2 RGebStV einen Nachweis sämtlicher Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage von Bescheiden fordert, setzte dies zwingend die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides bzw. Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens „RF“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung) voraus

zu diesem - zwingenden - Erfordernis vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 44/83 -, BVerwGE 72, 8; ferner Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnrn. 25, 35 m.w.N..

Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte seinem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lediglich einen bis Ende April 2007 gültigen Schwerbehindertenausweis beigefügt, der einen Grad der Behinderung von 70 vom Hundert sowie das Merkzeichen „G“ ausweist. Daran war nicht nur der Beklagte, sondern auch das Verwaltungsgericht gebunden. Dass der Kläger in einem beim Sozialgericht für das Saarland anhängigen Klageverfahren eine Heraufsetzung des Grads seiner Behinderung sowie die Anerkennung des Merkzeichens „RF“ erstrebt, konnte daher im erstinstanzlichen Verfahren, bei dem es für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, zu keiner anderen Beurteilung führen, so lange über das sozialrechtliche Begehren nicht im Sinne des Klägers entschieden war.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger seine Rundfunkgebührenpflicht überhaupt in Frage stellt. Einen Anspruch auf „vollständige“ Gebührenbefreiung, der der erhobenen Klage zum Erfolg verhelfen würde, könnte der Kläger aus einer etwaig nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht nicht herleiten. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann nur befreit werden, wenn eine solche Pflicht, die in erster Linie von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang abhängig ist, tatsächlich auch besteht. Wer kein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, ist schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, Rundfunkgebühren zu zahlen. Von einer nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht kann der Kläger daher, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch nicht befreit werden.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Feb. 2010 - 3 A 461/08 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. März 2012 - 3 A 242/10

bei uns veröffentlicht am 30.03.2012

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2010 - 3 K 641/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gr

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.