Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Dez. 2005 - 1 Q 65/05

bei uns veröffentlicht am29.12.2005

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 265/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.522,32 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 19.5.2004 und in dem Widerspruchsbescheid vom 22.11.2004, nach § 43 Abs. 1 SVG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestehe kein Anspruch auf Witwengeld, da die Ehe der Klägerin weniger als ein Jahr, nämlich nur 3 Monate und 21 Tage, gedauert habe und von daher die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bestehe. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können. Die von der Klägerin insoweit angeführte langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft reiche dazu ebenso wenig aus wie der lange vor der Eheschließung getätigte gemeinsame Hauskauf sowie der bereits im Jahre 1999 geschlossene Erbvertrag. Diese könnten vielmehr auch ein Indiz dafür sein, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann nicht schon längerfristig die Ehe als zielstrebige Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung der Kenntnis der Erkrankung bestehenden konkreten Beschlusses ins Auge gefasst hätten. Dass die Eheleute nach der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes C. angesichts der eingeleiteten Therapiemaßnahmen Hoffnung für den weiteren Krankheitsverlauf geschöpft hätten, ändere nichts daran, dass beiden im Zeitpunkt der Eheschließung angesichts des Vorliegens von zwei inoperablen Gehirntumoren der mögliche tödliche Krankheitsverlauf bekannt gewesen sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 19.9.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kann ein möglicherweise - jedoch ohne Benennung der Vorschrift - geltend gemachter Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angenommen werden.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung unter Hinweis auf die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG statuierte gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr zu Recht verneint hat. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.9.2005 stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ nicht ausgeräumt, nicht ernstlich in Frage.

Eine Widerlegung der vorgenannten gesetzlichen Vermutung setzt voraus, dass die Witwe darlegen oder sonst festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die Vermutung der „Versorgungsehe“ kann jedoch nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände des jeweiligen Falles ausgeräumt werden, nach denen ein anderer Zweck der Eheschließung zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.7.2003 – 6 A 1605/03 – und vom 7.7.2004 – 6 E 693/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.1990 – 11 S 167/89 -, jeweils dokumentiert bei Juris; BVerwG, Beschluss vom 9.7.1971, Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 7.

Ausgehend davon begründen die Argumente der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Weder die von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags nochmals angeführte langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft noch der lange vor der Eheschließung getätigte gemeinsame Hauskauf noch der bereits im Jahr 1999 geschlossene Erbvertrag reichen aus, um die angesichts der kurzen Ehedauer zum Tragen kommende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das langjährige Zusammenleben auch ein Indiz dafür sein kann, dass ursprünglich gerade keine Eheschließung geplant war. Zudem lässt der Umstand, dass die späteren Eheleute während dieser Zeit sogar unter Eingehung erheblicher Verbindlichkeiten gemeinsam ein Haus erwarben sowie einen Erbvertrag abschlossen, ohne auch dies zum Anlass für eine Eheschließung zu nehmen, eher darauf schließen, dass zunächst lediglich eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt war und erst angesichts der sich zunehmend verschlechternden gesundheitlichen Situation des verstorbenen Ehemannes kurze Zeit vor dessen Tod die Ehe geschlossen wurde, um der Klägerin als Witwe eine Versorgung zu verschaffen, so für einen vergleichbaren Falle auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.1.2001 – L 15 U 27/99 -, dokumentiert bei Juris.

Die vorgenannten Argumente der Klägerin bieten auch unter Berücksichtigung der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Verlobung keinen hinreichenden Anlass zur Annahme eines von der Versorgungsabsicht verschiedenen Motivs für die Eheschließung. Zwar hat die Klägerin insoweit vorgetragen, dass man sich bereits im September 2001 verlobt habe und ursprünglich im September 2002 habe heiraten wollen. Wenn aber dennoch eine Hochzeit aus verschiedenen Gründen immer wieder zurückgestellt wurde, so bestehen erhebliche Zweifel, ob zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bereits ein ernsthafter und konsequent verfolgter Heiratswunsch bestand, zumal die Eheleute infolge des vorausgegangenen langjährigen Zusammenlebens hinreichend Zeit hatten, ihre Beziehung zu prüfen. Vielmehr wäre bei einem schon im September 2001 bestehenden ernsthaften und dringlichen Heiratswunsch insbesondere angesichts des sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes des verstorbenen Ehemannes dessen Verwirklichung lange vor Oktober 2003 zu erwarten gewesen. Dass einer früheren Eheschließung finanzielle Probleme entgegengestanden hätten, vermag ebenso wenig zu überzeugen wie der als weiterer Hinderungsgrund angegebene Motorradunfall eines als Trauzeugen vorgesehenen Freundes, zumal bereits im Jahre 2002 eine Eheschließung gemäß § 1312 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne weiteres ohne Hinzuziehung so genannter Trauzeugen erfolgen konnte.

Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass den Eheleuten im Zeitpunkt der Eheschließung ein möglicherweise tödlicher Krankheitsverlauf nicht bekannt bzw. bewusst gewesen sei. Der verstorbene Ehemann litt im Zeitpunkt der Eheschließung an zwei bekannten inoperablen Gehirntumoren (ein Astrocytom, WHO-Grad II, und ein Astrocytom, WHO-Grad III). Diese Erkrankung war lebensbedrohlich. Auch hat die Klägerin in der Klagebegründung vom 28.2.2005 selbst eingeräumt, bereits frühzeitig in Kenntnis darüber gewesen zu sein, dass die Krankheit des verstorbenen Ehemannes zum Tode führen konnte. An dem grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung ändert auch der Umstand nichts, dass sich laut ärztlicher Stellungnahme des Facharztes C. vom 31.8.2004 der 1997 diagnostizierte Primärtumor des WHO-Grades II nach entsprechender Therapie zunächst in Remission befand. Vielmehr bot die im Mai 2003 gestellte Diagnose eines zweiten Tumors, und zwar des WHO-Grades III, also eines schwerwiegenderen Befundes, erhöhten Anlass zur Sorge, zumal sich der gesundheitliche Zustand des verstorbenen Ehemannes nach eigenen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 26.7.2004 bereits im Jahre 2002 „permanent“ und im Jahre 2003 zudem „erheblich“ verschlechterte. Dass angesichts der Diagnose eines zweiten schwerwiegenderen Tumors sowie einer seit dem Jahre 2002 feststellbaren erheblichen Verschlechterung des Zustands des verstorbenen Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung für einen medizinischen Laien der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung nicht erkennbar war – wie die Klägerin dies in ihrem Zulassungsantrag geltend macht -, ist nicht anzunehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung bleibt in einer derartigen Situation der Ernst der Lage dem Patienten und den ihm nahe stehenden Personen regelmäßig nicht verborgen. Auch wenn die Eheleute laut der vorgenannten ärztlichen Stellungnahme angesichts des Verlaufs der Behandlung des Primärtumors nach der Diagnose des zweiten Tumors zunächst zuversichtlich waren und Therapiemaßnahmen in der Hoffnung eingeleitet wurden, eine neuerliche Remissionsphase des Tumorgeschehens zu erlangen, so mussten sie dennoch insbesondere angesichts der trotz der Therapien zu verzeichnenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des verstorbenen Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung mit einem möglichen tödlichen Krankheitsverlauf rechnen. Dem steht die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 31.8.2004 nicht entgegen. Abgesehen davon, dass darin nicht zum Ausdruck kommt, dass die bei der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann nach der Diagnose im Mai 2003 zunächst vorhandene Zuversicht auch noch zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand, schließt selbst eine hoffnungsvolle Haltung nicht aus, dass sich die Eheleute dennoch der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bewusst waren.

Demnach lassen sich den Ausführungen der Klägerin im Zulassungsantrag keine hinreichenden, objektiv feststellbaren Umstände entnehmen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die kurz vor dem Tod erfolgte Heirat schließen ließen und von daher die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden.

Auch der Hinweis der Klägerin darauf, den Facharzt C. mit Schriftsatz vom 27.6.2005 als Zeugen dafür benannt zu haben, „dass nach objektiver Einschätzung die Eheschließung zum Zwecke der Versorgung nicht vorgelegen hat“, bietet keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Sollte darin der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des freilich in der Antragsschrift nicht in Bezug genommenen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu sehen sein, bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat und die sich ihm auch nicht offensichtlich aufdrängen musste, vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2005 - 1 Q 1/05 -, vom 18.3.2004 - 1 Q 2/04 - und vom 27.2.2002 - 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287 Leitsatz Nr. 4, sowie auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 VwGO Rz. 13 m.w.N..

Vorliegend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12.7.2005 ausweislich der hierüber gefertigten Sitzungsniederschrift keinen ihrem nunmehrigen Vorbringen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge kann in einem solchen Fall nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Im Übrigen handelt es sich bei dem von der Klägerin im Zulassungsantrag angegebenen Beweisthema um eine allein vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, wo hingegen nur Tatsachen durch Zeugen unter Beweis gestellt werden können. Konkrete objektive Tatsachen, die mit hinreichender Gewissheit auf ein von der Versorgung verschiedenes Heiratsmotiv schließen lassen, hat die Klägerin aber nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Die vom Facharzt in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführte, seiner subjektiven Einschätzung nach gegen eine Versorgungsehe sprechende Zuversicht der Eheleute auf einen positiven Therapieverlauf reicht - wie bereits dargelegt - zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht aus. Angesichts dessen käme die begehrte Rechtsmittelzulassung auch dann nicht in Betracht, wenn man das Antragsvorbringen in diesem Sinne als Geltendmachung eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verstehen wollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 42 Abs. 3 und 5 GKG. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, zu denen auch Ansprüche auf eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung gehören, bemisst sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet. Ausgehend davon ergibt sich vorliegend entsprechend der zutreffenden Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 18.02.2005 ein Streitwert in Höhe von insgesamt 40.522,32 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Dez. 2005 - 1 Q 65/05 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 19 Witwengeld


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten


(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Der Witwe, dem

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 123 Sitzungen und Beschlüsse


(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. (2) Die oder der Vorsitzende des Bunde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1312 Trauung


Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbunde

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(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.

(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a keine Anwendung.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.