Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1312 Trauung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1312 Trauung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.01.2017 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2016 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
published on 29.12.2005 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 265/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahr
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