Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Aug. 2006 - 1 Q 12/06

bei uns veröffentlicht am29.08.2006

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 255/05- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde das klägerische Begehren auf Aufhebung der den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen .... betreffenden Anordnung, dessen Ausrüstung mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn zu beseitigen, sowie des diesbezüglichen Gebührenbescheids und des Gebührenbescheids die entsprechende, nach Klageerhebung erledigte Anordnung den PKW-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ..... betreffend zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, es handele sich bei den streitigen Fahrzeugen nicht um Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes im Sinne des § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO. Der Zweck des Rundumlichts erfordere eine Begrenzung auf eine möglichst geringe Fahrzeugzahl. Ein Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeug des Katastrophenschutzes dürfe nur dann mit Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn es im Regelfall in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr einbezogen sei. Von einer derartigen Einbeziehung der betroffenen beiden Fahrzeuge, die nach den Angaben des Klägers bei Bedarf auch als Ersatzfahrzeuge im Rettungsdienst und im Übrigen auch bedarfsweise für den Bluttransport eingesetzt werden, könne nicht ausgegangen werden. Eine besondere Zuordnung der Fahrzeuge zum Katastrophenschutz bestehe nicht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2006 und in der der Erläuterung oder Verdeutlichung der fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründe dienenden Ergänzung vom 29.5.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob er als privatrechtlich verfasste Organisation, deren Einheiten im Allgemeinen und im Besonderen als solche des Katastrophenschutzes anerkannt sind, selbstständig über die Ausstattung dieser Einheiten und demnach darüber, welche Fahrzeuge seinen Katastrophenschutzeinheiten zugeordnet sind, entscheide, solange eine Bestimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht getroffen ist, kommt für die Berechtigung zum Ausstatten der streitigen Kraftfahrzeuge mit Rundumlicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO als Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie nicht klärungsbedürftig ist. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, wenn es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt, weil sich die als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ist die Rechtsfrage, wie hier, unbestritten, ist sie nicht klärungsbedürftig

so Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rz. 126, 142 f, mit Nachweisen zur Rechtsprechung.

Bundesrechtlicher Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall ist § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO. Danach dürfen Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Führen sie Kennleuchten für blaues Blinklicht müssen sie mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein; andere Kraftfahrzeuge als die in § 52 Abs. 3 StZVO genannten dürfen mit einem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein, § 55 Abs. 3 StZVO.

Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Ausrüstung mit Rundumlicht bei Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO ist deshalb gegeben, weil es ihren Führern gestattet ist, in besonderen Notsituationen Sonderrechte wahrzunehmen

so OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.1998 - 12 L 4158/97 -, juris, im Falle eines Kraftfahrzeugs des Rettungsdienstes nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StZVO, das nicht in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst einbezogen war.

Auch vom Kläger wird in der Begründung der Berufungszulassung nicht in Frage gestellt, dass der danach vom Verwaltungsgericht für die Ausstattung der Fahrzeuge mit Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO als maßgeblich hervorgehobene und auf Bundesrecht beruhende Ansatz der Einbeziehung der betroffenen beiden Fahrzeuge in den Katastrophenschutz zutreffend ist. Maßgeblich ist ein konkret-institutioneller (organisatorischer) und kein lediglich funktionaler Begriff des Katastrophenschutzes, so dass es darauf ankommt, ob die streitigen Kraftfahrzeuge in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge einbezogen sind. Eine derartige Zulassung ergibt sich jedoch allein aufgrund der maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes

dem entsprechend: OVG Hamburg, Beschluss vom 24.5.2006 - 3 Bs 155/05 -, juris, für ein Notarzteinsatzfahrzeug; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, GewArch 2006, 334 (335 f), bei auch für Bluttransporte eingesetzten Fahrzeugen des Katastrophenschutzes; VG Freiburg, Beschluss vom 27.11.2003 - 4 K 725/03 -, juris, im Falle einer Betriebsfeuerwehr, die nicht als Werkfeuerwehr anerkannt war.

Nur die vorgesehene Bestimmung nach den Regelungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes kann Grundlage der ausnahmsweise zulässigen Ausrüstung mit Rundumlicht nach der Straßenverkehrszulassungsordnung sein. Diese Einschränkung entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Ausstattung eines Fahrzeugs mit blauem Blinklicht ist die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO zugrunde liegende Erwägung zu berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, um - erstens - die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt wird, und weil - zweitens - mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird

so BVerwG, Urteil vom 21.2.2002 - 3 C 33/01 -, juris.

Dem würde ein gesetzlich nicht vorgesehenes und daher unkontrolliertes Bestimmungsrecht der am Straßenverkehr teilnehmenden Zahl mit Rundumlicht ausgestatteter Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes widersprechen, zumal der Kläger selbst vorträgt, die streitigen Fahrzeuge aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz einzusetzen. Wegen dieser weitergehenden Verwendung spricht auch nichts dafür und der Kläger hat sich darauf auch nicht berufen, dass ihm ein Anspruch auf Einbeziehung der streitigen Fahrzeuge in den Katastrophenschutz bzw. auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zukommt.

Nach dem Gesetzeswortlaut des Landeskatastrophenschutzgesetzes und allgemeinen Auslegungsregeln sind - ohne jeden Zweifel und eine Klärungsbedürftigkeit ausschließend - die streitigen Fahrzeuge nicht in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes einbezogen. Vom Kläger wird nicht geleugnet, dass keine behördliche Einbeziehung der streitigen Kraftfahrzeuge in den Katastrophenschutz nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz besteht. Nach § 4 Abs. 4 LKatSG-Saarland bestimmt die oberste Katastrophenschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen Organisation und der zuständigen obersten Landesbehörde die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Die bestehende allgemeine und besondere Anerkennung der klägerischen privaten Einheit nach § 5 LKatSG-Saarland, die sie zur Mitwirkung im Katastrophenschutz ermächtigen, enthalten keine konkrete Einbeziehung der streitigen Kraftfahrzeuge in den Katastrophenschutz. Die oberste Katastrophenschutzbehörde, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 12.2.2004 mitgeteilt: "Bei den aufgeführten Fahrzeugen handelt es sich um ausgesonderte Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes, die von der R. und S. GmbH dem DRK -KV S.- verkauft wurden. Nach meinem Kenntnisstand sind diese Fahrzeuge auch nicht in den Katastrophenschutz eingebunden, so dass ich keine Grundlage für das Führen von Blaulicht sehe."

Die Möglichkeit der vom Kläger zur Begründung der Zulassung der Berufung und der grundsätzlichen Bedeutung für sich in Anspruch genommenen verbindlichen Einbeziehung von Kraftfahrzeugen in die Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für den Fall, dass eine Bestimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht getroffen ist, ist im Landeskatastrophenschutzgesetz nicht vorgesehen. Nach § 5 Abs. 4 LKatSG-Saarland hat die privatrechtlich verfasste Organisation u. a. die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu gewährleisten. Ein konkretes Rechte und Pflichten begründendes Bestimmungsrecht privatrechtlich verfasster Organisationen sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Der Katastrophenschutz ist Teil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und als solche hoheitliche Aufgabe. Die verbindliche Bestimmung der konkreten Ausstattung von Einheiten des Katastrophenschutzes und des Umfangs der Ausrüstung mit Kraftfahrzeugen ist somit staatliche Aufgabe. Deren Wahrnehmung durch private Dritte bedarf daher einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung. Privaten Organisationen ist es nicht gestattet, hoheitliche Aufgaben ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung wahrzunehmen. Von daher ist auszuschließen, dass die streitigen Fahrzeuge Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes im Sinne des Landeskatastrophenschutzgesetzes sind. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stellt sich bei der gegebenen Sachlage nicht. Der Rechtssache kommt damit die vom Kläger vorgetragene grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.1999 - 3 C 40/98 -, DÖV 2000, 779, beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebels

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:

1.
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Logistik und Mobilität oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht.

(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Warnleuchten und Signalgeber haben:

1.
Anhaltesignal,
2.
nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie
3.
nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Logistik und Mobilität dürfen mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für rote Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Warnleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signalgebern dürfen fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
5.
Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht.

(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.

(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.

(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.

(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Warnleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Warnleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen

1.
nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
2.
synchron blinken und
3.
im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.