Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 A 441/13

published on 05/06/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 A 441/13
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 62/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 240.- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30.10.2013, ergänzt durch den Schriftsatz vom 19.12.2013, gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Auszahlung einer Mitarbeiterbeteiligung für das Kalenderjahr 2010 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der begehrten Mitarbeiterbeteiligung nicht gegeben sei. Mit seinen hiergegen im Zulassungsvorbringen gerichteten Einwendungen vermag der Kläger nicht zu überzeugen.

Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die begehrte Mitarbeiterbeteiligung im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2011 nicht wegen seiner Stellung als Beamter abgelehnt worden sei und sich „aus der bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufrecht erhaltenen Begründung des Beklagten letztlich eine Selbstbindung der Verwaltung“ ergebe. Diese Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, eine den geltend gemachten Anspruch tragende Rechtsgrundlage aufzuzeigen. Insbesondere kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass der Umstand, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht auf eine bestimmte Begründung für die Ablehnung des Anspruchs abgestellt hat, eine „Selbstbindung“ des Beklagten und daraus folgend einen Zahlungsanspruch des Klägers auf die streitige Mitarbeiterbeteiligung begründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf die Mitarbeiterbeteiligung auch nicht aus dem „Tarifvertrag über eine Erfolgsbeteiligung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (MaBetTV)“ in der Fassung des MaBetTV ÄnderungsTV 2008. Hierzu hat das Verwaltungsgericht überzeugend festgestellt, dass dieser Tarifvertrag nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 1 (Geltungsbereich) und § 2 (Erfolgsabhängigkeit und Anspruchsvoraussetzungen) nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt und im vorliegenden Vertragstext - im Unterschied zu dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.6.2006 entschiedenen Fall -

siehe hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2006 - 1 A 2632/04 -, mit Hinweis auf eine im dort zur Anwendung gekommenen Tarifvertrag enthaltene Protokollnotiz zugunsten zugewiesener Beamten

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die tariflichen Regelungen über die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung auch für die dem DB Konzern zugewiesenen Beamtinnen und Beamte Anwendung finden. Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass es mit Blick auf die Regelungen in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 DBGrG eines solchen Hinweises nicht bedurft habe, vermag er nicht durchzudringen. Gemäß § 19 Abs. 1 DBGrG gelten die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Diese Verpflichtungen treffen gemäß § 19 Abs. 2 DBGrG das C., soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sie nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist. Der Kläger verkennt, dass diese Regelungen die Arbeitnehmereigenschaft der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens nur - u.a. - für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes fingiert. Dadurch sollen die Beamten in vollem Umfang wie die Arbeitnehmer in die betriebliche Arbeitnehmervertretung einbezogen sein. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens ausschließlich in diesem Kontext wie Arbeitnehmer behandelt, ohne unmittelbar durch Gesetz deren Rechtsstatus insgesamt erlangt zu haben

BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 3/02 -, juris Rdnr. 18.

Im Weiteren kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf die mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft gesetzte geänderte Anrechnungsrichtlinie zu § 12 Abs. 7 DBGrG und die hierzu ergangenen Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG stützen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die auf der Grundlage des § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG ergangene geänderte Anrechnungsrichtlinie nur regelt, unter welchen Voraussetzungen „anderweitige Bezüge“, die ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 erhält, auf die Besoldung angerechnet (§ 2) oder nicht angerechnet (§ 3) werden. Diese Anrechnungsrichtlinie setzt daher eindeutig einen Anspruch des Beamten auf diese „anderweitigen Bezüge“ voraus. In Bezug auf die streitige Mitarbeiterbeteiligung kann aber eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers nicht festgestellt werden. Daher kann der Kläger auch aus dem vorgelegten Informationsschreiben der DB Mobility Networks Logistics vom 28.6.2010 nichts für sich herleiten. Das Gleiche gilt für das Informationsschreiben der EVG vom 11.4.2011, mit dem angekündigt wird, dass die Mitarbeiterbeteiligung im DB Konzern auch für das Kalenderjahr 2010 ausgezahlt werde und die zugewiesenen Beamtinnen und Beamte in vergleichbarer Nettowirkung davon profitieren würden. Eine Anspruchsgrundlage vermag auch dieses Informationsschreiben nicht zu begründen.

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitige Mitarbeiterbeteiligung an andere Beamte des DB Konzerns ausgezahlt worden sei. Ein Anspruch des Klägers auf die Mitarbeiterbeteiligung für das Kalenderjahr 2010 ergibt sich nämlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger mit der Zuweisung an die Deutsche Bahn AG seinen Status als Beamter nicht verloren hat. Gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamten der Bundeseisenbahnen durch Gesetz „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden (vgl. auch § 12 Abs. 4 DBGrG). Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zugunsten des zugewiesenen Beamten keine Ansprüche auf zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Grundlage bestehen

BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, wie vor, juris Rdnr. 16 ff..

Für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der seine Grundlage in der Betriebsgemeinschaft, also dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Betriebes findet

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.6.2001 - 10 A 11383/00 -, Juris, Rdnr. 43, BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 -, Juris, Rdnr. 37,

ist daher fallbezogen kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

(2) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Verpflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316) sowie nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.