Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2014 - 1 A 433/13

published on 27/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2014 - 1 A 433/13
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 91/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.504,07 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11.11.2013 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgericht ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub von insgesamt 15 Kalendertagen sowie für 204 Überstunden insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger in Bezug auf den nicht genommenen Erholungsurlaub kein Abgeltungsanspruch zustehe, weil er bereits mehr Urlaubstage in Anspruch genommen habe, als ihm als Mindesturlaubstage zugestanden hätten. Darüber hinaus könne der Kläger keine Vergütung für die vor seiner Ruhestandsversetzung nicht durch Freizeitausgleich abgegoltenen Überstunden verlangen, weil keine dienstlichen Gründe den Freizeitausgleich unmöglich gemacht hätten. Mit seinen hiergegen erhobenen Einwendungen vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe dahingehend argumentiert, dass ein Beamter im laufenden Jahr zunächst seinen Mindesturlaub nehme. Dies sei unzutreffend, da genommener Urlaub zunächst auf den alten Urlaub aus dem Vorjahr und dann erst auf den Urlaub aus dem neuen Urlaubsjahr angerechnet werde. Dem entsprechend habe er im Jahr 2011 zunächst 13 Tage alten Urlaub genommen, so dass der komplette Mindesturlaub des Jahres 2011 noch unangetastet und auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung noch nicht verfallen gewesen sei.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Urlaubsabgeltung allein in Betracht kommende Vorschrift des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG). Nach deren Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Geflogenheiten vorgesehen sind. Weiter bestimmt Absatz 2 dieser Regelung, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. In seiner Entscheidung vom 3. Mai 2012 hat der Europäische Gerichtshof Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend ausgelegt, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat

EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 (Neidel) -, zitiert nach Juris.

Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Dabei kommt es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat

BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -, Juris, Rdnr. 18, 23.

Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass dem mit Ablauf des Monats Juni 2011 in den Ruhestand versetzten Kläger der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr 2011 nur anteilig, d.h. für rund 10 Tage zustand

BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, wie vor, Rdnr. 35.

Diesen Urlaub hatte der Kläger aber bereits ausgeschöpft, da er vom 31.1.2011 bis zum 16.2.2011 insgesamt 13 Urlaubstage in Anspruch nahm. Daher verblieben keine auf das Jahr 2011 bezogenen (Mindest-)Urlaubstage mehr, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzugelten sind. Ebenso wenig standen dem Kläger aus den Vorjahren 2009 und 2010 noch abzugeltende Resturlaubstage zu, da er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2010 insgesamt 25 Urlaubstage und im Jahr 2009 zusammen 24 Urlaubstage in Anspruch genommen und damit ebenfalls jeweils den Mindestjahresurlaubsanspruch von 20 Tagen überschritten hatte.

Ebenso wenig vermag der Kläger in Bezug auf die begehrte Überstundenabgeltung mit seinem Vorbringen durchzudringen, die Frage der Überstundenabgeltung dürfe nicht anders beurteilt werden als die der Urlaubsabgeltung, da der Freizeitausgleich nach erarbeiteten Überstunden ebenso wie der Urlaub der Erholung diene und es daher nicht erklärlich sei, warum erarbeitete Überstunden verfallen sollten, während unabhängig von der eigenen Arbeitsleistung zustehender gesetzlicher Urlaub bestehen bleibe. Dem Verwaltungsgericht ist uneingeschränkt darin beizupflichten, dass der Freizeitausgleich im Gegensatz zum Erholungsurlaub gerade nicht der Erholung des Beamten, sondern allein der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dient. Mehrarbeit – wie hier in Form von Überstunden - stellt rechtlich eine vorwegerbrachte Arbeitsleistung dar, die durch die nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen ist. Daraus folgt, dass die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich keine andere Qualität haben kann als seine sonstige arbeitsfreie Zeit. Bei Erkrankungen während der gewährten Minderarbeit ist der dahingehende Anspruch daher verbraucht, ähnlich wie z.B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes auch zu Lasten des Beamten geht

BVerwG, Beschluss vom 23.1.1991 – 2 B 120/90 -, Juris, Rdnr. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2004 – 1 Q 52/04 -, Juris.

Angesichts dieser grundlegenden Unterschiede können daher die für die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Maßstäbe nicht auf die Vergütung von Mehrarbeit übertragen werden.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – entscheidungstragende Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 1012 - - ist bereits nicht dargelegt und liegt zudem in der Sache nicht vor.

Erforderlich wäre insoweit gewesen, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.8.2013 tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2004, wie vor.

Daran fehlt es hier. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, nach dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren abzugelten, wenn sie nicht verfallen seien, geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung nicht auf einen gegenteiligen Rechtssatz gestützt hat.

Im Übrigen ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus der in Rede stehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt ist und es für die Beurteilung der Frage, ob der Betreffende den ihm zustehenden Mindesturlaub in Anspruch genommen hat, nicht darauf ankommt, ob es sich um Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr oder um übertragenen Urlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr handelt. Das erstinstanzliche Urteil entspricht daher dieser Entscheidung und weicht nicht von ihr ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat der Berechnung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts des Zulassungsverfahrens folgt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Berufung wird zugelassen Tatbestand Der am ... 1948 geborene K
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.