Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Apr. 2009 - 1 A 155/08

bei uns veröffentlicht am22.04.2009

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall. Er versah am 14./15.6.2006 von 14.00 bis 02.00 Uhr seinen Dienst bei der Verkehrspolizeiinspektion, Verkehrskommissariat 3, D., und war ab 17.00 Uhr bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der B 41 im Bereich Neunkirchen als Anhalteposten und Sachbearbeiter zur Feststellung der Personalien auffällig gewordener Verkehrsteilnehmer eingesetzt. Am Vormittag des 15.6.2006 entdeckte er eine Zecke im Bereich des linken Schienbeins und ließ diese ärztlicherseits entfernen.

Mit Schreiben gleichen Datums erstattete er eine Dienstunfallanzeige und gab an, der Streifenwagen sei während der Geschwindigkeitskontrolle aus Platzgründen auf dem mit hohem Gras bewachsenen Grünstreifen abgestellt gewesen. Der Kofferraumdeckel sei als „Schreibtisch“ benutzt worden. Er habe sich mehrmals in dem hohen Gras aufgehalten, da er mehrere Anzeigen habe fertigen müssen. Hierbei habe er den Zeckenbiss erlitten. Die tätig gewordene Ärztin bestätigte am 21.6.2006 auf dem Formular zur Bearbeitung von Dienstunfällen, dass ein ursächlicher Zusammenhang des von ihr festgestellten Befundes mit dem geschilderten Unfallereignis anzunehmen sei. Seitens seiner Vorgesetzten und des Polizeiarztes wurde die Dienstunfallanzeige unter Bejahung eines adäquaten Zusammenhangs bzw. ohne Äußerung von Bedenken am Bestehen eines solchen abgezeichnet.

Am 1.8.2006 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid des Beklagten, durch den die Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt wurde, da sich bei einem Zeckenbiss ein allgemeines Lebensrisiko verwirkliche, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Dienst des Klägers als Polizeibeamter fehle. Ein Zeckenbiss könne jedem Bürger widerfahren und habe sich im Falle des Klägers nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung ereignet.

Der am 1.9.2006 eingegangene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006, zur Post gegeben am 18.12.2006, zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, es fehle an dem notwendigen dienstlichen Bezug. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass der Kläger sich anlässlich der Verkehrskontrolle zur Feststellung von Personalien auf einen mit hohem Gras bewachsenen Seitenstreifen habe begeben müssen, wo das Risiko eines Zeckenbisses unwesentlich höher sei als auf einer glatten asphaltierten Straße. Unabhängig von der ohnehin mangelnden örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses erstrecke sich der Aufgabenbereich eines Polizeibeamten im Außendienst nur in ganz wenigen Ausnahmefällen auf das Durchstreifen eines Dickichts, starken Unterholzes oder eines mit hohem Gras bewachsenen Wiesengeländes, so dass die Gefahr eines Zeckenbisses ausgehend von dem typischen Tätigkeitsfeld nicht in signifikant höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehe.

Zur Begründung seiner am 18.1.2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine Auffassung, der am 15.6.2006 festgestellte Zeckenbiss sei gemessen an den Vorgaben des § 31 Abs. 1 BeamtVG als Dienstunfall zu bewerten, bekräftigt und ausgeführt, die ihn damals behandelnde Ärztin habe festgestellt, dass die Zecke selbst noch sehr klein gewesen sei und es sich daher um einen relativ frischen Zeckenbiss gehandelt haben müsse. Der Zeckenbiss sei im Bereich des linken Schienbeins, also unmittelbar an der Stelle, an der die Hose des Klägers nach unten hin offen war, erfolgt, so dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Kläger sich die Zecke während seines dienstlichen Einsatzes im hohen Gras zugezogen habe. Er habe ein Interesse an der Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall, da die Gefährlichkeit eines Zeckenbisses sich oft erst Jahre später, etwa in Form einer Borreliose, äußere.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1.8.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2006 zu verpflichten, das Ereignis vom 14.6.2006 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt, insbesondere bemängelt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, den Zeckenbiss während der Verkehrskontrolle erlitten zu haben, und ausgeführt, dass der im Rahmen des § 31 Abs. 1 BeamtVG erforderliche dienstliche Bezug nicht erwiesen und die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG für die Anerkennung einer Berufskrankheit schon mangels Erkrankung des Klägers nicht erfüllt seien.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.10.2007 - 3 K 158/07 - ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das vom Kläger angezeigte Ereignis vom 14.6.2006 als Dienstunfall anzuerkennen. Genau genommen handele es sich nach der Art und Weise, wie eine Zecke in die menschliche Haut eindringe, nicht um einen Zeckenbiss, sondern um einen Zeckenstich, der nicht nur - wie in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde - eine Bagatellverletzung verursache, sondern begrifflich als Körperschaden zu qualifizieren sei. Es dürfe insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Zecke sich typischerweise an der Einstichstelle für Stunden oder Tage festsetze und mittels eines komplexen Saugvorgangs ihre Entdeckung zu verhindern suche. Umgekehrt wolle das Opfer einer Zecke diese nach ihrer Entdeckung schon wegen der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern so schnell und sicher wie möglich beseitigen, wofür häufig ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werde. Dies belege, dass die Verletzung nicht als unerheblich abgetan werden könne und ein Körperschaden daher zu bejahen sei. Ein Zeckenstich erfolge auch plötzlich im Sinne des Dienstunfallrechts, wobei vorliegend eine hinreichende örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit gegeben sei. Zumindest nach den die Beweisführung erleichternden Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Zeckenstich anlässlich der Verkehrskontrolle vom 14.6.2006 während seines Aufenthalts im hohen Gras erlitten habe. Der Beklagte habe diese Annahme nicht entkräften können. Schließlich scheitere die Anerkennung als Dienstunfall nicht daran, dass sich lediglich eine Gelegenheitsursache realisiert habe, weil ein Zeckenstich als allgemeines Lebensrisiko anzusehen sei und es fallbezogen am spezifischen Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehle. Vielmehr habe der dienstliche Einsatz des Klägers wesentliche Bedeutung für den Zeckenstich gehabt.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 9.11.2007 zugestellt. Auf seinen Antrag vom 3.12.2007 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 26.2.2008, dem Beklagten zugestellt am 5.3.2008, zugelassen.

Mit seiner am 3.4.2008 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte im Einzelnen aus, ein Zeckenbiss ohne Folgeinfektion erfülle nicht das Merkmal eines Körperschadens. Vielmehr handele es sich um eine geringfügige Hautverletzung, einen sogenannten Bagatellschaden. Er beruft sich auf die durch den polizeiärztlichen Dienst eingeholte Stellungnahme eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie vom 12.1.2008, aus der sich ergebe, dass ein Zeckenbiss als Bagatellverletzung keinen Körperschaden im dienstunfallrechtlichen Sinne bewirke und es der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe - auch zum Entfernen der Zecke - nicht bedürfe. Die bloße Gefahr einer Folgeerkrankung könne die Annahme eines Körperschadens nicht begründen. Erst im Fall einer Folgeinfektion, die bei dem Kläger bislang nicht aufgetreten sei, sei die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe geboten und in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG, nicht des § 31 Abs. 1 BeamtVG, zu prüfen. Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitere auch daran, dass nicht - auch nicht durch die angebliche Äußerung der behandelnden Ärztin, die Zecke sei noch sehr klein gewesen - erwiesen sei, dass der Kläger den gemeldeten Zeckenbiss während der Dienstausübung erlitten habe. Ebenso gut könne der Zeckenbefall vor oder nach der Dienstzeit eingetreten sein. Der Kläger habe während seines Einsatzes am 14.6.2006 eine lange Diensthose getragen, die ihn vor einem Zeckenbefall geschützt habe. Im Übrigen komme es vor, dass Zecken zunächst mehrere Stunden am Körper des „Wirtes“ herumkrabbelten, so dass völlig unklar sei, wann die am 15.6.2006 entfernte Zecke den Kläger befallen habe. Hinsichtlich Tatsache und Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe der Kläger nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast, was nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu unbilligen Ergebnissen führe. Ein Rückgriff auf die Rechtsfigur des Beweises des ersten Anscheins scheitere schon am Fehlen eines typischen Geschehensablaufes. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts könnten die Regeln des Anscheinsbeweises nur bei massenhaftem Auftreten von Zecken, das vorliegend hinsichtlich des in Rede stehenden Grünstreifens nicht dargetan sei, zur Anwendung kommen. Schließlich bekräftigt der Beklagte unter Anführung verschiedener Gerichtsurteile seine Auffassung, dass es am Zurechnungszusammenhang zwischen Zeckenbiss und Dienstausübung fehle, da sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, das in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Polizeidienst stehe. Denn der amtsgemäße Aufgabenbereich des Klägers als Polizeibeamter - Polizeikommissar - der spezifischen Verkehrsüberwachung sei nicht dadurch gekennzeichnet, dass er sich überwiegend und planvoll in den Sommermonaten in feuchter Wärme und insbesondere im Gras, Gestrüpp und auf niederen Böschungen aufhalte. Das fragwürdige Parken des Einsatzfahrzeuges im hohen Gras und die Nutzung des Kofferraumdeckels als Schreibgelegenheit stellten eine absolute Ausnahme und nicht den Regelfall des Einsatzes eines Polizeibeamten in der spezifischen Verkehrsüberwachung dar. Zecken seien zudem auch in Gärten und damit in der häuslichen Umgebung beheimatet, die zur Privatsphäre eines Beamten gehöre. Ebenso seien Spaziergänger und Jogger sowie die Halter von Haustieren der Zeckengefahr ausgesetzt. Dieses allgemeine Risiko sei durch den Aufenthalt des Klägers im hohen Gras während der Verkehrskontrolle nicht wesentlich erhöht worden. Zwar sei die Borreliose bei Polizeibeamten nicht als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt. Dies rechtfertige aber nicht die Anerkennung des reinen Zeckenbisses als Dienstunfall. Der Kläger sei im Fall einer Folgeerkrankung auch nicht schutzlos gestellt. Zum einen laufe die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Beamte sich die Erkrankung zuziehe, und zum anderen entspreche es der Praxis des Beklagten, jeden Zeckenbiss eines Beamten im Dienst, der dem polizeiärztlichen Dienst gemeldet wird, als Ereignis durch eine Ereignismeldung zu dokumentieren, damit eine Kausalität bei einer später auftretenden Infektionskrankheit dargestellt und festgestellt werden könne. Es bestehe daher kein Bedürfnis, einen Zeckenbiss im Dienst als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Oktober 2007 - 3 K 158/07 - ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es sei in der verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einem Zeckenbiss um einen Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfall handeln könne. Zwar stelle der Zeckenbiss als solcher noch eine Bagatellverletzung dar und führe nicht zu einem feststellbaren Körperschaden. Allerdings bestehe bei jedem Zeckenbiss die Gefahr, dass in unmittelbarem Zusammenhang dieser Bagatellverletzung Bakterien in die Blutbahn des Menschen gelangen, die ihrerseits zu einem erheblichen Körperschaden führen können. Ob ein solcher sich realisiere, zeige sich regelmäßig erst sehr viel später. Es könne Jahre dauern, bis die Infektion gesundheitliche Beschwerden verschiedenster Art auslöse. Zwar sei eine zeitnahe Rötung um die Stichstelle ein eindeutiges Symptom für eine Borrelieninfektion. Allerdings trete eine solche in der überwiegenden Zahl der Fälle auch ohne vorherige Rötung auf. Beispielsweise bei Waldarbeitern sei die Borreliose infolge eines Zeckenbisses als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt, was sich daraus erkläre, dass aufgrund der Häufigkeit von Zeckenbissen in speziellen Berufsgruppen ein eindeutiger Nachweis, wann es zu dem ursächlichen Zeckenbiss kam, nicht möglich ist. Da Polizeibeamte im Vergleich zur übrigen Bevölkerung grundsätzlich keinem erhöhten Risiko, einen Zeckenbiss zu erleiden, ausgesetzt seien, bleibe dem Kläger nur der Weg über die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall. Gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG sei er verpflichtet, einen Dienstunfall innerhalb von zwei Jahren zu melden, um eine Folgeerkrankung als Dienstunfallfolge geltend machen zu können. An die hieraus resultierende Notwendigkeit einer zeitnahen Meldung habe er sich gehalten. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Zeckenbisses sei dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass er seiner Beweispflicht nachgekommen sei. Unabhängig von der Anwendbarkeit der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins bestätige eine an den im Wesentlichen unstreitigen zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten orientierte Prüfung, dass der Kläger sich allein im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle den Zeckenbiss zugezogen haben könne.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Geschehen am 14./15.6.2006 persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig und begründet erachtet und den Beklagten durch das angegriffene Urteil verpflichtet, das vom Kläger angezeigte Ereignis vom 14.6.2006 als Dienstunfall anzuerkennen.

Zweifel an der Zulässigkeit der Klage ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte zur Begründung seiner Berufung vorbringt, es fehle nach der Praxis des Beklagten bereits an einem Bedürfnis, einen (folgenlosen) Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen, und dem Kläger damit prozessual gesehen das Rechtsschutzbedürfnis für sein Anerkennungsbegehren abspricht. Der Beklagte meint, den Kläger auf die Möglichkeit, dem polizeiärztlichen Dienst den Zeckenbiss als „Ereignis“ zu melden, verweisen zu können. Der Zeckenbiss werde durch eine solche „Ereignismeldung“ dokumentiert und festgehalten, damit im Falle einer späteren Infektionskrankheit eine Kausalität dargestellt und festgestellt werden könne. Diese Vorgehensweise erfülle den Zweck, sowohl dem Beamten als auch dem Dienstherrn die Klärung der Frage einer eventuellen Kausalität der Gesundheitsstörung mit dem Dienstunfall zu erleichtern. Dies überzeugt nicht.

In tatsächlicher Hinsicht zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit, dass der Beklagte keineswegs bereit ist, die Meldung, während des Dienstes von einer Zecke gebissen worden zu sein, ohne weiteres als berechtigt zu akzeptieren, denn er hält dem Kläger entgegen, er habe nicht bewiesen, dass es gerade während des Dienstes zu dem Zeckenbefall gekommen sei; ebenso gut könne der Kläger sich die Zecke vor oder nach dem Dienst zugezogen haben. Da es angezeigt erscheint, derartige Beweisfragen zeitnah und nicht erst bei eventuellem Auftreten einer Folgeerkrankung zu klären, macht es unter Rechtsschutzgesichtspunkten keinen Sinn, die Behauptung eines Zeckenbisses während des Dienstes zunächst nur zu registrieren und gegebenenfalls Jahre später bei Ausbruch einer Infektionskrankheit hinsichtlich des örtlichen, zeitlichen und dienstlichen Bezugs in Frage zu stellen. In rechtlicher Hinsicht ist der Argumentation des Beklagten nicht zu entnehmen, unter welche Rechtsvorschriften er eine eventuell später auftretende Infektionskrankheit subsumieren will. Nach seiner Argumentation scheidet eine Anerkennung als Dienstunfallfolge aus, da es seines Erachtens bereits am Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fehlt. Ebenso scheidet eine Anerkennung als Berufskrankheit unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten aus, da er in Abrede stellt, dass der Kläger nach der Art der dienstlichen Verrichtungen, die typischerweise zum Aufgabenbereich eines Polizeibeamten der Verkehrskontrolle gehören, der Gefahr eines Zeckenbisses und damit der Gefahr der Erkrankung an einer durch Zecken verursachten Infektionskrankheit besonders ausgesetzt sei, so dass nach seinem Dafürhalten auch § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies zeigt, dass das rechtliche Interesse des Klägers, die Frage, ob er einen Dienstunfall erlitten hat, gerichtlicherseits klären zu lassen, nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich das Begehren eines Beamten, eine Borrelioseerkrankung als Dienstunfallfolge anzuerkennen, mit der Begründung abgewiesen hat, der Beamte habe die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, innerhalb derer ein Dienstunfall zu melden ist, hinsichtlich des als Krankheitsursache behaupteten Zeckenbisses während der Dienstausübung versäumt. (BayVGH, Beschluss vom 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 -, juris)

Die mithin zulässige Klage ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - auch begründet. Der Kläger hat mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, an besagtem Tag einen Dienstunfall in Gestalt eines Zeckenbisses erlitten zu haben.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger am 14.6.2006 anlässlich seines dienstlichen Einsatzes während der ab 17.00 Uhr durchgeführten Verkehrskontrolle an der B 41 von einer Zecke gebissen wurde. Das von ihm mit Dienstunfallanzeige vom 15.6.2006 gemeldete Ereignis erfüllt die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Einzelnen aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Der Biss einer Zecke ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis im Sinne der genannten Vorschrift, durch das ein Körperschaden verursacht wird (1.). Fallbezogen ist dieses Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar (2.) und in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten (3.).

1. Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist, wobei es auf die Schwere des Körperschadens grundsätzlich nicht ankommt und auch kleinere Körperschäden rechtserheblich sind, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, 84. Aktualisierung Oktober 2008, Hauptband 1, Erl. 4 zu § 31 Anm. 1) Bagatelleinbußen wie etwa der (folgenlose) Riss in einem Fingernagel reichen indes zur Annahme eines Körperschadens nicht aus. (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG-BeamtVG, Kommentar, 284. Ergänzungslieferung Dezember 2008, § 31 BeamtVG Rdnr. 45)

Gemessen hieran bewirkt ein Zeckenbiss einen Körperschaden. Zumindest während der Zeit, in der die Zecke sich im Körper ihres Opfers festgebissen hat und unter gleichzeitiger Absonderung eines Sekrets in den Körper des Opfers diesem Blut absaugt, ist der physische Zustand des Opfers, das dieser Einwirkung (wehrlos) ausgesetzt ist, bis die Zecke entfernt ist, im Sinne der obigen allgemein gebräuchlichen Definition eines Körperschadens ungünstig verändert. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die körperliche Beeinträchtigung sich - wie das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach, Urteil vom 28.2.2007 - AN 11 K 06.02510 -, juris) annimmt - auf eine geringfügige Hautverletzung beschränkt und daher als Bagatellverletzung den Begriff des Körperschadens nicht erfüllen könne. Vielmehr verschafft die Zecke sich durch ihren Biss unmittelbaren Zugang zu der Blutbahn ihres Opfers, zapft diese an und verunreinigt die Bissstelle und damit letztlich das Blut ihres Opfers mit dem von ihr abgesonderten Sekret, das u. a. der Betäubung der betroffenen Hautstelle und der Ausschaltung der körpereigenen Immunabwehr dient. Hierdurch wird die körperliche Integrität ihres Opfers in mehr als unerheblichem Umfang beeinträchtigt, was zur Bejahung eines Körperschadens ausreicht. Dass die betroffene Hautstelle nach Abfallen oder Entfernen der Zecke nur geringfügig verletzt ist und die Einstichstelle in der Regel komplikationslos und schnell verheilt, kann den zuvor - während der Einwirkungszeit der Zecke auf den Körper ihres Opfers, in welchem sie sich für die Dauer des Saugvorgangs festgebissen hatte - verursachten Körperschaden nicht im Nachhinein ungeschehen machen. Nach alledem bewirkt der Biss einer Zecke den Eintritt eines Körperschadens unabhängig davon, ob die Zecke während des Saugvorgangs auch Krankheitserreger in die Blutbahn ihres Opfers einbringt. Geschieht letzteres und führt dies später zu einer entsprechenden Erkrankung ihres Opfers, so ist dann die Frage der Anerkennungsfähigkeit als Dienstunfallfolge aufgeworfen, die sich fallbezogen (noch) nicht stellt, weil bei dem Kläger bislang eine Folgeerkrankung nicht eingetreten ist.

Soweit ersichtlich, ist das Dienstunfallmerkmal des Körperschadens in der Rechtsprechung bisher von keinem anderen Gericht als der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach in deren Urteil vom 28.2.2007 angezweifelt worden. Auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat sich diese Argumentation in zwei neueren Entscheidungen nicht zu eigen gemacht, sondern die jeweiligen Klagen mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit und wegen Fehlens eines dienstlichen Bezugs (VG Ansbach, Urteil vom 15.1.2008 - AN 1 K 07.00915 -, juris) bzw. mangels Nachweises der Kausalität zwischen Zeckenbiss und geltend gemachter Dienstunfallfolge (VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 1 K 07.00217 -, juris) abgewiesen. Die Frage des Vorliegens eines Körperschadens wird in der Rechtsprechung durchweg nicht problematisiert und auch die Gerichte, die den Betroffenen in der Vergangenheit eine Anerkennung als Dienstunfall versagt haben, begründen dies nicht mit dem Nichteintritt eines Körperschadens, sondern in der Regel mit dem Fehlen eines dienstlichen Bezuges bzw. der mangelnden Beweisführung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Ausdrücklich bejaht wurde das Vorliegen eines Körperschadens kürzlich seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Beschluss vom 12.1.2009, a.a.O.) , der fallbezogen mit der erheblichen Honorarforderung für die Entfernung der Zwecke durch einen sachkundigen Arzt (120,-- DM) und mit dessen Hinweis, der Betroffene müsse die Einstichstelle wegen des eventuellen Auftretens einer Rötung beobachten, argumentiert und dem Begehren des Beamten, eine spätere Borrelioseerkrankung als Dienstunfallfolge anzuerkennen, entgegengehalten hat, der Beamte habe die Meldefrist hinsichtlich des Zeckenbisses verpasst, obwohl ihm angesichts der Arztrechnung und der ärztlichen Belehrung habe bewusst sein müssen, dass es sich bei dem Zeckenbiss nicht um eine Bagatellverletzung gehandelt habe. Schließlich begründet die beklagtenseits vorgelegte Stellungnahme eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie vom 12.1.2008 keine Zweifel daran, dass der Biss einer Zecke rechtlich unter den Begriff des Körperschadens im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu subsumieren ist. Dort führt der befragte Facharzt zwar aus, dass angesichts der im Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten Definition eines Dienstunfalls ein solcher ausgeschlossen sei, weil die durch einen Zeckenbiss bewirkte Verletzung aus seiner Sicht nur als Bagatellverletzung und damit nicht als Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts anzusehen sei, was er - ebenso wie die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach - mit dem Fehlen einer Beschädigung der Haut nach dem Entfernen der Zecke begründet. Diese Argumentation wird dem dienstunfallrechtlichen Tatbestandsmerkmal des Körperschadens nicht gerecht, da ein solcher vorliegt, wenn der physische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Dass eine solche ungünstige Veränderung zumindest während der Zeit, in der die Zecke sich im Körper ihres Opfers festgebissen und unmittelbaren Zugang zu der menschlichen Blutbahn hat, anzunehmen ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen.

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht den Eintritt eines Körperschadens zu Recht bejaht.

2. Die Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des als Dienstunfall geltend gemachten Ereignisses sind ebenfalls erfüllt.

Ein Ereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn sich genau feststellen lässt, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Dabei genügt nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt, sondern es muss zumindest der konkrete Tag feststehen, an dem sich das Ereignis abgespielt hat. (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 38) Ist der genaue Zeitpunkt (Stunde, Minute) eines plötzlichen Unfallereignisses später nicht mehr bestimmbar, weil es zunächst unbemerkt geblieben ist und zeitlich keine unmittelbaren Folgen hatte, so muss es zumindest in einem kurzen Zeitraum stattgefunden haben, der konkret bestimmbar ist. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erläuterung 3 zu § 31 Anm. 1.2) Vorliegend ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich die Zecke während seines am 14.6.2006 verrichteten Dienstes zugezogen hat.

Den allgemeinen Beweisgrundsätzen folgend hat der Kläger den vollen Beweis für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls zu erbringen, weswegen unter Beachtung der vorstehenden Kriterien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, wann und wo das behauptete Unfallereignis sich ereignet hat. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erläuterung 5 zu § 45 Anm. 1.3.1 m.w.N.) Dieser Beweis ist zur Überzeugung des Senats dergestalt geführt, dass der Kläger während seines dienstlichen Einsatzes im Rahmen der Verkehrskontrolle am 14.6.2006 von einer Zecke befallen wurde. Eines Rückgriffs auf die Regeln des Beweises des ersten Anscheins, die die Beweisführung erleichtern können, wenn ein gewisser Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17/81 -, NJW 1982, 1893 f., und Beschluss vom 11.3.1997 –2 B 127/96-, juris) , bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

Es ist unstreitig, dass der Kläger sich am 14./15.6.2006 von 14.00 Uhr bis 2.00 Uhr nachts im Dienst befunden und während dieser Zeit ab 17.00 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle an der B 41 u. a. zum Feststellen und Festhalten der Personalien auffällig gewordener Verkehrsteilnehmer eingesetzt war. Beklagtenseits wird nicht in Abrede gestellt, dass das Dienstfahrzeug während dieses Einsatzes am Einsatzort auf einem mit hohem Gras bewachsenen Seitenstreifen abgestellt war, dass der Kofferraumdeckel des Dienstfahrzeuges zur Erleichterung der Schreibarbeiten als Schreibunterlage genutzt wurde und dass dies zur Folge hatte, dass der Kläger während des Einsatzes mehrfach in dem um das Fahrzeug herum befindlichen hohen Gras gestanden hat. Es kann nach der Lebenserfahrung auch nicht angezweifelt werden, dass sich Zecken gerade in der fraglichen Jahreszeit bevorzugt u. a. in hohem Gras aufhalten und der Aufenthalt von Menschen in hohem Gras daher unweigerlich das Risiko eines Zeckenbefalls in sich birgt. Des Weiteren kann mit hinreichender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich die beim morgendlichen Duschen am 15.6.2006 festgestellte Zecke noch nach Dienstschluss, also nach 2.00 Uhr nachts, zugezogen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach Dienstschluss von seinem Dienstort D. nach Hause (A-Stadt) gefahren, dort etwa um 3.00 Uhr nachts eingetroffen und sodann zu Bett gegangen zu sein. Es wäre lebensfremd, diese Schilderung - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte – in Zweifel zu ziehen und ihm zu unterstellen, er könne sich nach Dienstschluss bzw. nach Eintreffen in A-Stadt noch zu Örtlichkeiten begeben haben, an denen mit dem Befall von Zecken zu rechnen gewesen wäre.

Hinsichtlich des Zeitraums vor dem um 14.00 Uhr erfolgten Dienstantritt hat der Kläger schriftsätzlich versichert, sich nicht im Freien aufgehalten und sich daher nicht der Gefahr eines Zeckenbefalls ausgesetzt zu haben. Der Beklagte hat dies zwar - mit Nichtwissen - bestritten, sein Bestreiten aber nicht plausibel gemacht, da er weder grundsätzliche noch fallbezogene Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers angeführt hat. Damit ist sein Bestreiten beweisrechtlich nicht mehr als eine Behauptung ins Blaue hinein. Für die Frage, ob dem Kläger Glauben zu schenken ist, kommt es daher maßgeblich auf die weiteren konkreten Umstände an. Zu würdigen ist insoweit, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, am 14.6.2006 beim morgendlichen Duschen keine Zecke bemerkt und sich bis zu seinem Einsatz in Neunkirchen nirgends aufgehalten zu haben, wo man sich Zecken zuziehen kann. Die Zecke habe er erstmals beim Abtrocknen nach der morgendlichen Dusche am 15.6.2006 festgestellt. Sie sei am Vormittag des 15.6.2006 nach den Äußerungen der von ihm zwecks Entfernung der Zecke aufgesuchten Ärztin noch sehr klein gewesen. Die tätig gewordene Ärztin hat ausweislich Blatt 3 der Dienstunfallanzeige am 21.6.2006 schriftlich bestätigt, nach dem von ihr festgestellten Befund sei ein ursächlicher Zusammenhang des Zeckenbisses mit dem auf Blatt 1 geschilderten Unfallereignis anzunehmen. Angesichts der ausdrücklichen Bekundung des Klägers, er habe sich am Vormittag des 14.6.2006 nicht im Freien aufgehalten, und unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsakte dokumentierten Feststellungen der tätig gewordenen Ärztin besteht aus Sicht des Senats kein vernünftiger Anlass, es als naheliegend oder zumindest als nicht fernliegend zu erachten, dass die Zecke den Kläger bereits vor Dienstantritt am 14.6.2006 befallen haben könnte. Denn für die Richtigkeit der Annahme des Klägers, sich die Zecke nicht vor Dienstantritt am 14.6.2006 zugezogen zu haben, spricht der seitens der Ärztin bei Entfernung der Zecke erhobene Befund, der Zeckenbiss sei noch frisch gewesen, mit Gewicht. Hiervon ausgehend kann der Kläger sich die Zecke nur während seines dienstlichen Einsatzes am Nachmittag und Abend des 14.6.2006 zugezogen haben, da es - wie ausgeführt - mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte als lebensfremd zu erachten ist, dass er sich nach Dienstschluss um 2.00 Uhr nachts noch irgendwohin begeben haben könnte, wo er dem Risiko eines Zeckenbefalls ausgesetzt gewesen wäre.

Nach alledem steht nach dem zu beurteilenden Sachverhalt bei Anwendung der allgemeinen Beweisregeln zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger sich die Zecke während der Verkehrskontrolle zugezogen hat. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass er eine lange Diensthose getragen hat, denn das Tragen jeglicher Kleidung stellt für eine Zecke kein unüberwindliches Hindernis dar. Auch wenn sie sich zunächst auf die Schuhe oder das äußere Hosenbein hat fallen lassen, konnte sie von dort aus ohne Weiteres und unbemerkt unter das Hosenbein krabbeln. Zeit und Ort des Unfallgeschehens sind damit den Anforderungen des Dienstunfallrechts genügend nachgewiesen.

3. Der Kläger hat den Zeckenbiss im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Ausübung bzw. infolge des Dienstes erlitten. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben dem Kausalitätszusammenhang zwischen Ereignis und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Insoweit genügt nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, sondern es bedarf einer besonders engen ursächlichen Verknüpfung mit dem Dienst, da der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach ihrem Sinn und Zweck das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn zugrunde liegt. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, NVwZ-RR 2008, 269 m.w.N.) Ferner ist anerkannt, dass nicht als Ursachen im Rechtssinn sogenannte Gelegenheitsursachen anzusehen sind, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. (BVerwG, Urteil vom 20.2.1998 - 2 B 81/97 -, Schütz, Beamtenrecht ES/C II 3.4 Nr. 7)

Hieran anknüpfend hat kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 8.7.2008 - 3 B 04.1164 -, BayVBl. 2009, 177 ff.) entschieden, dass eine Trommelfellperforation infolge eines Schlags auf das eigene Gesicht als Abwehrmaßnahme gegen ein herannahendes Insekt auf dem Gelände vor dem Dienstgebäude kein Dienstunfall sei. Trotz räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienst fehle es an einem inneren Zusammenhang zu diesem, weil sich lediglich eine allgemein wirkende Gefahr eines Insektenangriffs verwirklicht habe, der der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte. Ebenso hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einer vielbeachteten Entscheidung (VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25.8.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, 324) hinsichtlich eines während einer Dienstfahrt erlittenen Wespenstiches ausgeführt, es habe sich keine spezifische Gefahr der Dienstfahrt, sondern ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Auch der Wespenstich auf dem Weg zum Dienstort oder im Dienstzimmer selbst sei nicht dem dienstlichen Bereich, sondern der privaten Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, für die der Dienstherr nicht aufzukommen brauche.

Gerade in Bezug auf Zeckenbisse wurde unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Vergangenheit mehrfach die Auffassung vertreten, ein Lehrer, der sich während eines Schullandheimaufenthalts eine Zecke zuziehe, könne dies mangels dienstlichen Bezuges nicht als Dienstunfall geltend machen, da der amtsgemäße Aufgabenbereich einer Lehrkraft nicht durch einen planvollen Einsatz im Außenbereich gekennzeichnet sei. Veranstaltungen außerhalb der Schule stellten eher die Ausnahme als die Regel des Einsatzes einer Lehrkraft dar. Ein deutliches Übergewicht der Gefahr, bei einem Aufenthalt im Schullandheim einen Zeckenbiss zu erleiden, gegenüber dem Risiko, im privaten Bereich von einer Zecke gebissen zu werden, bestehe nicht. (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.4.2008 - 5 LA 178/07 -, IÖD 2008, 130 f.; VG Ansbach, Urteil vom 15.1.2008 - AN 1 K 07.00915 -, juris; VG Darmstadt, Urteile vom 3.5.2005 - 1 E 1470/03 - und vom 4.11.2004 - 1 E 436/02 -, jeweils juris)

Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine Absage erteilt, indem es zunächst entschieden hat, dass ein Unfall, den ein Lehrer im Schullandheim während des morgendlichen Duschens erleidet, jedenfalls dann „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geschehe, wenn der Lehrer aus dienstlichen Gründen im Schullandheim übernachten musste und sich ein spezifisches örtliches Risiko verwirklicht hat. (BVerwG, Beschluss vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, NVwZ-RR 2008, 410 f.) Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.12.2008 (BVerwG, Beschluss vom 3.12.2008 - 2 B 72/08 -, juris) hinsichtlich einer Fallgestaltung, in der eine Lehrerin während eines Schulausflugs einen Zeckenbiss erlitten hat, ausgeführt, die maßgebliche besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehe in einem solchen Fall auch für den Dienstort, da die Lehrerin gehalten gewesen sei, die ihr anvertrauten Schüler im Freien zu beaufsichtigen.

Ähnlich und aus Sicht des Senats überzeugend stellt sich die Argumentation des Verwaltungsgericht Lüneburg (VG Lüneburg, Urteil vom 21.2.2007 - 1 A 134/05 -, juris (aufgehoben durch das bereits zitierte rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen OVG vom 17.4.2008)) dar, das die Auffassung vertreten hat, „in Ausübung des Dienstes“ sei ein Unfall dann eingetreten, wenn der Beamte im Moment der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung und des den Körperschaden verursachenden Unfallereignisses dienstliche Aufgaben verrichtet hat. Dabei sei ohne Bedeutung, ob er in diesem Zeitpunkt mit für sein Amt typischen Aufgaben befasst war oder nicht. Die klagende Lehrerin habe sich, als sie den Zeckenbiss erlitten habe, eindeutig im Dienst befunden, da sie anlässlich einer schulischen Veranstaltung Aufsicht über die Schüler zu führen hatte. Ebenso hat das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG Osnabrück, Urteil vom 6.10.2004 - 3 A 37/03 -, juris (aufgehoben durch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7.7.2005 - 5 LB 51/05 -, juris)) argumentiert, dass es an der Dienstbezogenheit eines Zeckenbisses, den sich eine Lehrerin während einer Klassenfahrt zugezogen hat, nicht schon deshalb fehle, weil ein Zeckenbiss in jedem Fall dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Gera (VG Gera, Urteil vom 14.1.2004 - 1 K 647/03.GE -, juris) hinsichtlich eines überwiegend im Außendienst eingesetzten Vermessungsbeamten ausgeführt, dass dieser nicht zufällig von einer Zecke gebissen worden sei, sondern gerade deshalb, weil er sich im dienstlichen Auftrag in einem Gebiet aufgehalten habe, das regelmäßig von Zecken bevölkert werde.

Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.2008, durch die die Revision gegen ein einen dienstlichen Bezug verneinendes Urteil - ebenfalls - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.7.2008 - 5 LB 127/08 -, nicht veröffentlicht) zugelassen wurde, macht deutlich, dass die Frage der Dienstbezogenheit nicht anhand des typischen Tätigkeitsfeldes des betroffenen Beamten, sondern anhand der zur Zeit des schädigenden Ereignisses konkret wahrgenommenen dienstlichen Verrichtungen des Beamten zu beantworten ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall lässt dies keinen Zweifel am Bestehen einer besonders engen ursächlichen Verknüpfung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zwischen Zeckenbiss und Dienst zu, da der Kläger zur Zeit des Zeckenbisses seinen im Rahmen einer Verkehrskontrolle anfallenden dienstlichen Aufgaben nachkam, indem er die notwendigen Schreibarbeiten unter Zuhilfenahme des Kofferraumdeckels des im hohen Gras des Seitenstreifens der B 41 abgestellten Dienstfahrzeugs erledigte.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mithin zu Recht verpflichtet, das vom Kläger geschilderte Ereignis vom 14.6.2006 als Dienstunfall anzuerkennen, so dass dessen Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nach § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen, da das Urteil hinsichtlich der Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem gemeldeten Dienstunfallereignis und der Ausübung des Dienstes von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Niedersächsisches OVG, Urteile vom 7.7.2005, 17.4.2008 und 17.7.2008, jeweils a.a.O. bzw. nicht veröffentlicht) abweicht, auf dieser Abweichung beruht und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Rechtsfrage bisher nur in Gestalt der Zulassung der Revision gegen das zuletzt ergangene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.7.2008 vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig und begründet erachtet und den Beklagten durch das angegriffene Urteil verpflichtet, das vom Kläger angezeigte Ereignis vom 14.6.2006 als Dienstunfall anzuerkennen.

Zweifel an der Zulässigkeit der Klage ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte zur Begründung seiner Berufung vorbringt, es fehle nach der Praxis des Beklagten bereits an einem Bedürfnis, einen (folgenlosen) Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen, und dem Kläger damit prozessual gesehen das Rechtsschutzbedürfnis für sein Anerkennungsbegehren abspricht. Der Beklagte meint, den Kläger auf die Möglichkeit, dem polizeiärztlichen Dienst den Zeckenbiss als „Ereignis“ zu melden, verweisen zu können. Der Zeckenbiss werde durch eine solche „Ereignismeldung“ dokumentiert und festgehalten, damit im Falle einer späteren Infektionskrankheit eine Kausalität dargestellt und festgestellt werden könne. Diese Vorgehensweise erfülle den Zweck, sowohl dem Beamten als auch dem Dienstherrn die Klärung der Frage einer eventuellen Kausalität der Gesundheitsstörung mit dem Dienstunfall zu erleichtern. Dies überzeugt nicht.

In tatsächlicher Hinsicht zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit, dass der Beklagte keineswegs bereit ist, die Meldung, während des Dienstes von einer Zecke gebissen worden zu sein, ohne weiteres als berechtigt zu akzeptieren, denn er hält dem Kläger entgegen, er habe nicht bewiesen, dass es gerade während des Dienstes zu dem Zeckenbefall gekommen sei; ebenso gut könne der Kläger sich die Zecke vor oder nach dem Dienst zugezogen haben. Da es angezeigt erscheint, derartige Beweisfragen zeitnah und nicht erst bei eventuellem Auftreten einer Folgeerkrankung zu klären, macht es unter Rechtsschutzgesichtspunkten keinen Sinn, die Behauptung eines Zeckenbisses während des Dienstes zunächst nur zu registrieren und gegebenenfalls Jahre später bei Ausbruch einer Infektionskrankheit hinsichtlich des örtlichen, zeitlichen und dienstlichen Bezugs in Frage zu stellen. In rechtlicher Hinsicht ist der Argumentation des Beklagten nicht zu entnehmen, unter welche Rechtsvorschriften er eine eventuell später auftretende Infektionskrankheit subsumieren will. Nach seiner Argumentation scheidet eine Anerkennung als Dienstunfallfolge aus, da es seines Erachtens bereits am Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fehlt. Ebenso scheidet eine Anerkennung als Berufskrankheit unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten aus, da er in Abrede stellt, dass der Kläger nach der Art der dienstlichen Verrichtungen, die typischerweise zum Aufgabenbereich eines Polizeibeamten der Verkehrskontrolle gehören, der Gefahr eines Zeckenbisses und damit der Gefahr der Erkrankung an einer durch Zecken verursachten Infektionskrankheit besonders ausgesetzt sei, so dass nach seinem Dafürhalten auch § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies zeigt, dass das rechtliche Interesse des Klägers, die Frage, ob er einen Dienstunfall erlitten hat, gerichtlicherseits klären zu lassen, nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich das Begehren eines Beamten, eine Borrelioseerkrankung als Dienstunfallfolge anzuerkennen, mit der Begründung abgewiesen hat, der Beamte habe die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, innerhalb derer ein Dienstunfall zu melden ist, hinsichtlich des als Krankheitsursache behaupteten Zeckenbisses während der Dienstausübung versäumt. (BayVGH, Beschluss vom 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 -, juris)

Die mithin zulässige Klage ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - auch begründet. Der Kläger hat mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, an besagtem Tag einen Dienstunfall in Gestalt eines Zeckenbisses erlitten zu haben.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger am 14.6.2006 anlässlich seines dienstlichen Einsatzes während der ab 17.00 Uhr durchgeführten Verkehrskontrolle an der B 41 von einer Zecke gebissen wurde. Das von ihm mit Dienstunfallanzeige vom 15.6.2006 gemeldete Ereignis erfüllt die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Einzelnen aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Der Biss einer Zecke ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis im Sinne der genannten Vorschrift, durch das ein Körperschaden verursacht wird (1.). Fallbezogen ist dieses Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar (2.) und in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten (3.).

1. Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist, wobei es auf die Schwere des Körperschadens grundsätzlich nicht ankommt und auch kleinere Körperschäden rechtserheblich sind, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, 84. Aktualisierung Oktober 2008, Hauptband 1, Erl. 4 zu § 31 Anm. 1) Bagatelleinbußen wie etwa der (folgenlose) Riss in einem Fingernagel reichen indes zur Annahme eines Körperschadens nicht aus. (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG-BeamtVG, Kommentar, 284. Ergänzungslieferung Dezember 2008, § 31 BeamtVG Rdnr. 45)

Gemessen hieran bewirkt ein Zeckenbiss einen Körperschaden. Zumindest während der Zeit, in der die Zecke sich im Körper ihres Opfers festgebissen hat und unter gleichzeitiger Absonderung eines Sekrets in den Körper des Opfers diesem Blut absaugt, ist der physische Zustand des Opfers, das dieser Einwirkung (wehrlos) ausgesetzt ist, bis die Zecke entfernt ist, im Sinne der obigen allgemein gebräuchlichen Definition eines Körperschadens ungünstig verändert. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die körperliche Beeinträchtigung sich - wie das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach, Urteil vom 28.2.2007 - AN 11 K 06.02510 -, juris) annimmt - auf eine geringfügige Hautverletzung beschränkt und daher als Bagatellverletzung den Begriff des Körperschadens nicht erfüllen könne. Vielmehr verschafft die Zecke sich durch ihren Biss unmittelbaren Zugang zu der Blutbahn ihres Opfers, zapft diese an und verunreinigt die Bissstelle und damit letztlich das Blut ihres Opfers mit dem von ihr abgesonderten Sekret, das u. a. der Betäubung der betroffenen Hautstelle und der Ausschaltung der körpereigenen Immunabwehr dient. Hierdurch wird die körperliche Integrität ihres Opfers in mehr als unerheblichem Umfang beeinträchtigt, was zur Bejahung eines Körperschadens ausreicht. Dass die betroffene Hautstelle nach Abfallen oder Entfernen der Zecke nur geringfügig verletzt ist und die Einstichstelle in der Regel komplikationslos und schnell verheilt, kann den zuvor - während der Einwirkungszeit der Zecke auf den Körper ihres Opfers, in welchem sie sich für die Dauer des Saugvorgangs festgebissen hatte - verursachten Körperschaden nicht im Nachhinein ungeschehen machen. Nach alledem bewirkt der Biss einer Zecke den Eintritt eines Körperschadens unabhängig davon, ob die Zecke während des Saugvorgangs auch Krankheitserreger in die Blutbahn ihres Opfers einbringt. Geschieht letzteres und führt dies später zu einer entsprechenden Erkrankung ihres Opfers, so ist dann die Frage der Anerkennungsfähigkeit als Dienstunfallfolge aufgeworfen, die sich fallbezogen (noch) nicht stellt, weil bei dem Kläger bislang eine Folgeerkrankung nicht eingetreten ist.

Soweit ersichtlich, ist das Dienstunfallmerkmal des Körperschadens in der Rechtsprechung bisher von keinem anderen Gericht als der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach in deren Urteil vom 28.2.2007 angezweifelt worden. Auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat sich diese Argumentation in zwei neueren Entscheidungen nicht zu eigen gemacht, sondern die jeweiligen Klagen mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit und wegen Fehlens eines dienstlichen Bezugs (VG Ansbach, Urteil vom 15.1.2008 - AN 1 K 07.00915 -, juris) bzw. mangels Nachweises der Kausalität zwischen Zeckenbiss und geltend gemachter Dienstunfallfolge (VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 1 K 07.00217 -, juris) abgewiesen. Die Frage des Vorliegens eines Körperschadens wird in der Rechtsprechung durchweg nicht problematisiert und auch die Gerichte, die den Betroffenen in der Vergangenheit eine Anerkennung als Dienstunfall versagt haben, begründen dies nicht mit dem Nichteintritt eines Körperschadens, sondern in der Regel mit dem Fehlen eines dienstlichen Bezuges bzw. der mangelnden Beweisführung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Ausdrücklich bejaht wurde das Vorliegen eines Körperschadens kürzlich seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Beschluss vom 12.1.2009, a.a.O.) , der fallbezogen mit der erheblichen Honorarforderung für die Entfernung der Zwecke durch einen sachkundigen Arzt (120,-- DM) und mit dessen Hinweis, der Betroffene müsse die Einstichstelle wegen des eventuellen Auftretens einer Rötung beobachten, argumentiert und dem Begehren des Beamten, eine spätere Borrelioseerkrankung als Dienstunfallfolge anzuerkennen, entgegengehalten hat, der Beamte habe die Meldefrist hinsichtlich des Zeckenbisses verpasst, obwohl ihm angesichts der Arztrechnung und der ärztlichen Belehrung habe bewusst sein müssen, dass es sich bei dem Zeckenbiss nicht um eine Bagatellverletzung gehandelt habe. Schließlich begründet die beklagtenseits vorgelegte Stellungnahme eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie vom 12.1.2008 keine Zweifel daran, dass der Biss einer Zecke rechtlich unter den Begriff des Körperschadens im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu subsumieren ist. Dort führt der befragte Facharzt zwar aus, dass angesichts der im Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten Definition eines Dienstunfalls ein solcher ausgeschlossen sei, weil die durch einen Zeckenbiss bewirkte Verletzung aus seiner Sicht nur als Bagatellverletzung und damit nicht als Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts anzusehen sei, was er - ebenso wie die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach - mit dem Fehlen einer Beschädigung der Haut nach dem Entfernen der Zecke begründet. Diese Argumentation wird dem dienstunfallrechtlichen Tatbestandsmerkmal des Körperschadens nicht gerecht, da ein solcher vorliegt, wenn der physische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Dass eine solche ungünstige Veränderung zumindest während der Zeit, in der die Zecke sich im Körper ihres Opfers festgebissen und unmittelbaren Zugang zu der menschlichen Blutbahn hat, anzunehmen ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen.

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht den Eintritt eines Körperschadens zu Recht bejaht.

2. Die Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des als Dienstunfall geltend gemachten Ereignisses sind ebenfalls erfüllt.

Ein Ereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn sich genau feststellen lässt, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Dabei genügt nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt, sondern es muss zumindest der konkrete Tag feststehen, an dem sich das Ereignis abgespielt hat. (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 38) Ist der genaue Zeitpunkt (Stunde, Minute) eines plötzlichen Unfallereignisses später nicht mehr bestimmbar, weil es zunächst unbemerkt geblieben ist und zeitlich keine unmittelbaren Folgen hatte, so muss es zumindest in einem kurzen Zeitraum stattgefunden haben, der konkret bestimmbar ist. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erläuterung 3 zu § 31 Anm. 1.2) Vorliegend ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich die Zecke während seines am 14.6.2006 verrichteten Dienstes zugezogen hat.

Den allgemeinen Beweisgrundsätzen folgend hat der Kläger den vollen Beweis für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls zu erbringen, weswegen unter Beachtung der vorstehenden Kriterien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, wann und wo das behauptete Unfallereignis sich ereignet hat. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erläuterung 5 zu § 45 Anm. 1.3.1 m.w.N.) Dieser Beweis ist zur Überzeugung des Senats dergestalt geführt, dass der Kläger während seines dienstlichen Einsatzes im Rahmen der Verkehrskontrolle am 14.6.2006 von einer Zecke befallen wurde. Eines Rückgriffs auf die Regeln des Beweises des ersten Anscheins, die die Beweisführung erleichtern können, wenn ein gewisser Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17/81 -, NJW 1982, 1893 f., und Beschluss vom 11.3.1997 –2 B 127/96-, juris) , bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

Es ist unstreitig, dass der Kläger sich am 14./15.6.2006 von 14.00 Uhr bis 2.00 Uhr nachts im Dienst befunden und während dieser Zeit ab 17.00 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle an der B 41 u. a. zum Feststellen und Festhalten der Personalien auffällig gewordener Verkehrsteilnehmer eingesetzt war. Beklagtenseits wird nicht in Abrede gestellt, dass das Dienstfahrzeug während dieses Einsatzes am Einsatzort auf einem mit hohem Gras bewachsenen Seitenstreifen abgestellt war, dass der Kofferraumdeckel des Dienstfahrzeuges zur Erleichterung der Schreibarbeiten als Schreibunterlage genutzt wurde und dass dies zur Folge hatte, dass der Kläger während des Einsatzes mehrfach in dem um das Fahrzeug herum befindlichen hohen Gras gestanden hat. Es kann nach der Lebenserfahrung auch nicht angezweifelt werden, dass sich Zecken gerade in der fraglichen Jahreszeit bevorzugt u. a. in hohem Gras aufhalten und der Aufenthalt von Menschen in hohem Gras daher unweigerlich das Risiko eines Zeckenbefalls in sich birgt. Des Weiteren kann mit hinreichender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich die beim morgendlichen Duschen am 15.6.2006 festgestellte Zecke noch nach Dienstschluss, also nach 2.00 Uhr nachts, zugezogen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach Dienstschluss von seinem Dienstort D. nach Hause (A-Stadt) gefahren, dort etwa um 3.00 Uhr nachts eingetroffen und sodann zu Bett gegangen zu sein. Es wäre lebensfremd, diese Schilderung - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte – in Zweifel zu ziehen und ihm zu unterstellen, er könne sich nach Dienstschluss bzw. nach Eintreffen in A-Stadt noch zu Örtlichkeiten begeben haben, an denen mit dem Befall von Zecken zu rechnen gewesen wäre.

Hinsichtlich des Zeitraums vor dem um 14.00 Uhr erfolgten Dienstantritt hat der Kläger schriftsätzlich versichert, sich nicht im Freien aufgehalten und sich daher nicht der Gefahr eines Zeckenbefalls ausgesetzt zu haben. Der Beklagte hat dies zwar - mit Nichtwissen - bestritten, sein Bestreiten aber nicht plausibel gemacht, da er weder grundsätzliche noch fallbezogene Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers angeführt hat. Damit ist sein Bestreiten beweisrechtlich nicht mehr als eine Behauptung ins Blaue hinein. Für die Frage, ob dem Kläger Glauben zu schenken ist, kommt es daher maßgeblich auf die weiteren konkreten Umstände an. Zu würdigen ist insoweit, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, am 14.6.2006 beim morgendlichen Duschen keine Zecke bemerkt und sich bis zu seinem Einsatz in Neunkirchen nirgends aufgehalten zu haben, wo man sich Zecken zuziehen kann. Die Zecke habe er erstmals beim Abtrocknen nach der morgendlichen Dusche am 15.6.2006 festgestellt. Sie sei am Vormittag des 15.6.2006 nach den Äußerungen der von ihm zwecks Entfernung der Zecke aufgesuchten Ärztin noch sehr klein gewesen. Die tätig gewordene Ärztin hat ausweislich Blatt 3 der Dienstunfallanzeige am 21.6.2006 schriftlich bestätigt, nach dem von ihr festgestellten Befund sei ein ursächlicher Zusammenhang des Zeckenbisses mit dem auf Blatt 1 geschilderten Unfallereignis anzunehmen. Angesichts der ausdrücklichen Bekundung des Klägers, er habe sich am Vormittag des 14.6.2006 nicht im Freien aufgehalten, und unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsakte dokumentierten Feststellungen der tätig gewordenen Ärztin besteht aus Sicht des Senats kein vernünftiger Anlass, es als naheliegend oder zumindest als nicht fernliegend zu erachten, dass die Zecke den Kläger bereits vor Dienstantritt am 14.6.2006 befallen haben könnte. Denn für die Richtigkeit der Annahme des Klägers, sich die Zecke nicht vor Dienstantritt am 14.6.2006 zugezogen zu haben, spricht der seitens der Ärztin bei Entfernung der Zecke erhobene Befund, der Zeckenbiss sei noch frisch gewesen, mit Gewicht. Hiervon ausgehend kann der Kläger sich die Zecke nur während seines dienstlichen Einsatzes am Nachmittag und Abend des 14.6.2006 zugezogen haben, da es - wie ausgeführt - mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte als lebensfremd zu erachten ist, dass er sich nach Dienstschluss um 2.00 Uhr nachts noch irgendwohin begeben haben könnte, wo er dem Risiko eines Zeckenbefalls ausgesetzt gewesen wäre.

Nach alledem steht nach dem zu beurteilenden Sachverhalt bei Anwendung der allgemeinen Beweisregeln zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger sich die Zecke während der Verkehrskontrolle zugezogen hat. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass er eine lange Diensthose getragen hat, denn das Tragen jeglicher Kleidung stellt für eine Zecke kein unüberwindliches Hindernis dar. Auch wenn sie sich zunächst auf die Schuhe oder das äußere Hosenbein hat fallen lassen, konnte sie von dort aus ohne Weiteres und unbemerkt unter das Hosenbein krabbeln. Zeit und Ort des Unfallgeschehens sind damit den Anforderungen des Dienstunfallrechts genügend nachgewiesen.

3. Der Kläger hat den Zeckenbiss im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Ausübung bzw. infolge des Dienstes erlitten. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben dem Kausalitätszusammenhang zwischen Ereignis und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Insoweit genügt nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, sondern es bedarf einer besonders engen ursächlichen Verknüpfung mit dem Dienst, da der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach ihrem Sinn und Zweck das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn zugrunde liegt. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, NVwZ-RR 2008, 269 m.w.N.) Ferner ist anerkannt, dass nicht als Ursachen im Rechtssinn sogenannte Gelegenheitsursachen anzusehen sind, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. (BVerwG, Urteil vom 20.2.1998 - 2 B 81/97 -, Schütz, Beamtenrecht ES/C II 3.4 Nr. 7)

Hieran anknüpfend hat kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 8.7.2008 - 3 B 04.1164 -, BayVBl. 2009, 177 ff.) entschieden, dass eine Trommelfellperforation infolge eines Schlags auf das eigene Gesicht als Abwehrmaßnahme gegen ein herannahendes Insekt auf dem Gelände vor dem Dienstgebäude kein Dienstunfall sei. Trotz räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienst fehle es an einem inneren Zusammenhang zu diesem, weil sich lediglich eine allgemein wirkende Gefahr eines Insektenangriffs verwirklicht habe, der der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte. Ebenso hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einer vielbeachteten Entscheidung (VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25.8.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, 324) hinsichtlich eines während einer Dienstfahrt erlittenen Wespenstiches ausgeführt, es habe sich keine spezifische Gefahr der Dienstfahrt, sondern ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Auch der Wespenstich auf dem Weg zum Dienstort oder im Dienstzimmer selbst sei nicht dem dienstlichen Bereich, sondern der privaten Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, für die der Dienstherr nicht aufzukommen brauche.

Gerade in Bezug auf Zeckenbisse wurde unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Vergangenheit mehrfach die Auffassung vertreten, ein Lehrer, der sich während eines Schullandheimaufenthalts eine Zecke zuziehe, könne dies mangels dienstlichen Bezuges nicht als Dienstunfall geltend machen, da der amtsgemäße Aufgabenbereich einer Lehrkraft nicht durch einen planvollen Einsatz im Außenbereich gekennzeichnet sei. Veranstaltungen außerhalb der Schule stellten eher die Ausnahme als die Regel des Einsatzes einer Lehrkraft dar. Ein deutliches Übergewicht der Gefahr, bei einem Aufenthalt im Schullandheim einen Zeckenbiss zu erleiden, gegenüber dem Risiko, im privaten Bereich von einer Zecke gebissen zu werden, bestehe nicht. (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.4.2008 - 5 LA 178/07 -, IÖD 2008, 130 f.; VG Ansbach, Urteil vom 15.1.2008 - AN 1 K 07.00915 -, juris; VG Darmstadt, Urteile vom 3.5.2005 - 1 E 1470/03 - und vom 4.11.2004 - 1 E 436/02 -, jeweils juris)

Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine Absage erteilt, indem es zunächst entschieden hat, dass ein Unfall, den ein Lehrer im Schullandheim während des morgendlichen Duschens erleidet, jedenfalls dann „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geschehe, wenn der Lehrer aus dienstlichen Gründen im Schullandheim übernachten musste und sich ein spezifisches örtliches Risiko verwirklicht hat. (BVerwG, Beschluss vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, NVwZ-RR 2008, 410 f.) Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.12.2008 (BVerwG, Beschluss vom 3.12.2008 - 2 B 72/08 -, juris) hinsichtlich einer Fallgestaltung, in der eine Lehrerin während eines Schulausflugs einen Zeckenbiss erlitten hat, ausgeführt, die maßgebliche besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehe in einem solchen Fall auch für den Dienstort, da die Lehrerin gehalten gewesen sei, die ihr anvertrauten Schüler im Freien zu beaufsichtigen.

Ähnlich und aus Sicht des Senats überzeugend stellt sich die Argumentation des Verwaltungsgericht Lüneburg (VG Lüneburg, Urteil vom 21.2.2007 - 1 A 134/05 -, juris (aufgehoben durch das bereits zitierte rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen OVG vom 17.4.2008)) dar, das die Auffassung vertreten hat, „in Ausübung des Dienstes“ sei ein Unfall dann eingetreten, wenn der Beamte im Moment der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung und des den Körperschaden verursachenden Unfallereignisses dienstliche Aufgaben verrichtet hat. Dabei sei ohne Bedeutung, ob er in diesem Zeitpunkt mit für sein Amt typischen Aufgaben befasst war oder nicht. Die klagende Lehrerin habe sich, als sie den Zeckenbiss erlitten habe, eindeutig im Dienst befunden, da sie anlässlich einer schulischen Veranstaltung Aufsicht über die Schüler zu führen hatte. Ebenso hat das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG Osnabrück, Urteil vom 6.10.2004 - 3 A 37/03 -, juris (aufgehoben durch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7.7.2005 - 5 LB 51/05 -, juris)) argumentiert, dass es an der Dienstbezogenheit eines Zeckenbisses, den sich eine Lehrerin während einer Klassenfahrt zugezogen hat, nicht schon deshalb fehle, weil ein Zeckenbiss in jedem Fall dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Gera (VG Gera, Urteil vom 14.1.2004 - 1 K 647/03.GE -, juris) hinsichtlich eines überwiegend im Außendienst eingesetzten Vermessungsbeamten ausgeführt, dass dieser nicht zufällig von einer Zecke gebissen worden sei, sondern gerade deshalb, weil er sich im dienstlichen Auftrag in einem Gebiet aufgehalten habe, das regelmäßig von Zecken bevölkert werde.

Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.2008, durch die die Revision gegen ein einen dienstlichen Bezug verneinendes Urteil - ebenfalls - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.7.2008 - 5 LB 127/08 -, nicht veröffentlicht) zugelassen wurde, macht deutlich, dass die Frage der Dienstbezogenheit nicht anhand des typischen Tätigkeitsfeldes des betroffenen Beamten, sondern anhand der zur Zeit des schädigenden Ereignisses konkret wahrgenommenen dienstlichen Verrichtungen des Beamten zu beantworten ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall lässt dies keinen Zweifel am Bestehen einer besonders engen ursächlichen Verknüpfung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zwischen Zeckenbiss und Dienst zu, da der Kläger zur Zeit des Zeckenbisses seinen im Rahmen einer Verkehrskontrolle anfallenden dienstlichen Aufgaben nachkam, indem er die notwendigen Schreibarbeiten unter Zuhilfenahme des Kofferraumdeckels des im hohen Gras des Seitenstreifens der B 41 abgestellten Dienstfahrzeugs erledigte.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mithin zu Recht verpflichtet, das vom Kläger geschilderte Ereignis vom 14.6.2006 als Dienstunfall anzuerkennen, so dass dessen Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nach § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen, da das Urteil hinsichtlich der Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem gemeldeten Dienstunfallereignis und der Ausübung des Dienstes von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Niedersächsisches OVG, Urteile vom 7.7.2005, 17.4.2008 und 17.7.2008, jeweils a.a.O. bzw. nicht veröffentlicht) abweicht, auf dieser Abweichung beruht und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Rechtsfrage bisher nur in Gestalt der Zulassung der Revision gegen das zuletzt ergangene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.7.2008 vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Apr. 2009 - 1 A 155/08 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.