Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Nov. 2017 - 4 MB 87/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:1130.4MB87.17.00
bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 20. Oktober 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2017 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 13. September 2017 unter Anordnung des Sofortvollzuges erfolgte Rücknahme der am 9. Juni 2017 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zulässig und begründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind dabei nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

2

Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Verfügung vom 13. September 2017 als offensichtlich rechtmäßig erachtet. Rechtsgrundlage sei allerdings nicht § 116 LVwG, sondern § 48 Abs. 10 FeV. Auch wenn es bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung an einer der Erteilungsvoraussetzungen gefehlt habe, komme nicht etwa eine im Ermessen der Behörde stehende Rücknahme, sondern allein die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des
§ 48 Abs. 10 FeV in Betracht. Hiervon geht auch das Beschwerdevorbringen aus, so dass es hierzu zunächst keiner weiteren Ausführungen bedarf.

3

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es aufgrund der Eintragungen im Bundeszentralregister an der Erteilungsvoraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV gefehlt habe, wonach durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 S. 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen ist, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Die vom Antragsteller begangene vorsätzliche Körperverletzung begründe die auf Tatsachen gestützte Besorgnis, der Antragsteller werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung künftig nicht gerecht werden, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwinge. Aus diesem Grunde sei es unschädlich, dass der Antragsgegner seine Verfügung auf § 116 LVwG gestützt habe. Die Entziehung entspreche der objektiven Rechtslage; darauf, ob die Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Kenntnis von der begangenen Körperverletzung gehabt habe, komme es nicht an.

4

Die Beschwerde ist zunächst der Auffassung, es komme doch darauf an, ob die der Entziehung zugrunde gelegten Umstände vor oder nach Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten seien. Dem Antragsgegner seien vor Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowohl die vormalige Versagung durch den Landesbetrieb Verkehr B-Stadt als auch die strafrechtlichen Verurteilungen bekannt gewesen.

5

Mit dieser Erwägung dringt die Beschwerde allerdings nicht durch. Bei der im Rahmen von § 48 Abs. 10 S. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a FeV vorzunehmenden Prüfung ist eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit erforderlich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das zu beanstandende Verhalten vor oder nach Erteilung der Fahrerlaubnis liegt. Handelt es sich um ein Verhalten vor Erteilung der Fahrerlaubnis, so war die trotzdem erteilte Erlaubnis fehlerhaft, ohne dass es bei dieser Frage auf die Kenntnis oder Nichtkenntnis der Behörde von den maßgebenden Umständen ankommt (so schon BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967 - VII B 122.65 -, juris). Die Gefahren, die von einem ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer ausgehen, unterscheiden sich nicht danach, ob die Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung im Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt war oder die gesetzlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erkannte. Im Hinblick auf den Zweck der Gefahrenabwehr besteht kein sachgerechter Grund, den Rechtsanwendungsfehler vom Anwendungsbereich der Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 30.01.2002 Az. 3 Bs 4/02 - VRS 102, 393, 399 m.w.N.). Deshalb wird allgemein angenommen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vorgehen, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 -, Rn.4, juris; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.06.2008 - 3 Bf 246/07 -, Rn. 29, juris).

6

Die Beschwerde macht jedoch auch geltend, dass vorliegend vor der Entziehung der Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Noch bei der Anhörung zur beabsichtigten Verfügung sei ausgeführt worden, dass im Erteilungsverfahren die besondere Eignung für die Fahrgastbeförderung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte festgestellt werden müssen.

7

Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt ist der Senat der Auffassung, dass die streitgegenständliche Verfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden kann. Nicht jeder auf Tatsachen gründende Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung von Fahrgästen rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 10 S. 1 FeV. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 9 FeV. Gemäß § 48 Abs. 9 S. 3 FeV kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, wenn Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen. Bei derart bestehendem Abklärungsbedarf sieht der Normgeber mithin keine sofortige Entziehung vor, sondern mutet es der Allgemeinheit zu, dass der Betreffende trotz eines gegebenen Abklärungsbedarfes zunächst weiter im Besitz der erteilten Fahrerlaubnis bleibt.

8

Allerdings können auch nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung stehende Straftaten - z.B. Körperverletzungen - im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtfertigen, ohne dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss. Gemäß § 48 Abs. 9 S. 1 FeV findet unter anderem § 11 FeV entsprechende Anwendung. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 FeV auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Sie haben dies durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 S. 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen (§ 11 Abs. 1 S. 5 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, so kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden (§ 11 Abs. 3 FeV). Steht aber die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Hieraus wird deutlich, dass nicht in jedem Falle einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz darauf hingewiesen, dass auch Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art, insbesondere auch Körperverletzungsdelikte in diesem Zusammenhang bedeutsam sein können, wenn die Art und Weise der Straftat charakterliche Anlagen erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährden (BVerwG, Beschl. v. 19.03.1986 - 7 B 19/86 -, Rn. 3, juris). Insbesondere Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung können Grund zur Befürchtung geben, dass der Inhaber in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag. Die Forderung nach einem besonnenen und gelassenen Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 03.09.2015 - 11 CE 15.1556 -, Rn. 12, juris). Vorliegend stand jedoch die Nichteignung des Betroffenen keineswegs zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest; vielmehr hat sie allein darauf abgestellt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bestehende Bedenken nicht zuvor durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt worden waren und deshalb die rechtwidrig erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zurückzunehmen sei. Auch objektiv sprechen die aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Verurteilungen des Antragstellers eher für einen Abklärungsbedarf durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 17. März 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die zugrundeliegende Tat hatte einen familiären Hintergrund. Das Gericht hat bei der Strafzumessung die “emotionale Beteiligung“ (Schutz des kleinen Bruders) strafmildernd berücksichtigt. Weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung, aus denen sich ein gesteigertes Aggressionspotential ableiten lässt, welches sich in Zukunft im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen auswirken könnte, lassen sich dem Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 17. Februar 2017 nicht entnehmen. Allerdings ist dort noch eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch das Amtsgericht B-Stadt-Blankenese eingetragen. Am 9. Juli 2014 hatte die Polizei in einem abgestellten Kraftfahrzeug des Antragstellers einen Schlagring festgestellt. Auch unter Berücksichtigung dieser Verurteilung spricht Überwiegendes dafür, bei einer Gesamtwürdigung eher von einem bestehenden Abklärungsbedarf durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszugehen, wie dies auch der Einschätzung des Antragsgegners entsprach. Die in § 48 Abs. 9 FeV vorgesehene Begutachtung und die damit verbundene Risikoverteilung im Hinblick auf die vorläufige Möglichkeit, von der Fahrerlaubnis weiter Gebrauch zu machen, ist vom Normgeber für den Fall einer - wie hier - rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nicht eingeschränkt worden. Ob gleichwohl in einem solchen Fall noch ein Rückgriff auf die Rücknahmevorschrift möglich ist, muss vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Die streitgegenständliche Verfügung erweist sich jedenfalls im summarischen Verfahren weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.

9

Die dann vorzunehmende erweiterte Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die abgeurteilte Körperverletzung hat - wie bereits ausgeführt - einen familiären Kontext, was die Gefahr der Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflichten bei der Fahrgastbeförderung als weniger naheliegend erscheinen lässt. Die festgesetzte Bewährungsfrist ist mittlerweile abgelaufen. Der Senat geht zudem davon aus, dass die Gefahr aggressiven Verhaltens des Antragstellers im Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auch deshalb eher vernachlässigt werden kann, weil der Antragsteller unter dem Druck des laufenden Widerspruchsverfahrens bemüht sein wird, die ihm zukommenden Sorgfaltspflichten besonders genau zu beachten. Darüber hinaus hat es der Antragsgegner in der Hand, das Verfahren zu beschleunigen und die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen und dessen Ergebnis bei der Widerspruchsbescheidung zu berücksichtigen. Zudem hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Normgeber in § 48 Abs. 9 und 10 FeV in den Fällen des bestehenden Abklärungsbedarfes für die Dauer des Verfahrens ein (gewisses) verbleibendes Risiko für die Allgemeinheit hinnimmt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CE 15.1556

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2014 - 10 S 1996/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. Juni 2018 - B 1 S 18.454

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2014 - 1 K 3198/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 03.07.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch des Antragstellers bzw. eine nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben werden. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 hat das Landratsamt die dem Antragsteller am 18.11.2013 im Wege der Umschreibung erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Umschreibung/Erteilung mit der Begründung zurückgenommen, der vom Antragsteller vorgelegte bulgarische Führerschein sei nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts gefälscht.
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte die Verfügung zu Recht auf § 48 LVwVfG gestützt und keine Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen haben. Zwar gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 LVwVfG grundsätzlich vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - ESVGH 53, 128; VG Freiburg, Beschluss vom 16.08.2012 - 4 K 1363/12 - juris). § 3 StVG und § 46 FeV sind nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht abschießend, sofern die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig war, etwa wenn - wie hier - ein mutmaßlich gefälschter Führerschein vorgelegt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.04.1994 - 10 S 1215/93 - VBlBW 1994, 318; VG Bremen, Beschluss vom 26.08.2014 - 5 V 771/14 - juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 30 Rn. 3; vgl. auch Hamb.OVG, Urteil vom 10.06.2008 - 3 Bf 246/07 - NJW 2009, 103). Zwar ist bei Vorlage eines gefälschten Führerscheins auch zweifelhaft, ob der Betroffenen die erforderliche Befähigungsprüfung absolviert hat. In der angefochtenen Verfügung steht aber nicht ein von der Behörde angenommener Eignungs- oder Befähigungsmangel im Vordergrund; die Rücknahme erfolgte vielmehr, weil es - soweit ersichtlich - von vorneherein an einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis fehlte.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG liegen vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Umschreibung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig war. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 30 FeV (sog. Umschreibung) ist Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist und diese ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Dies ist vorliegend aller Voraussicht nach nicht der Fall. Nach Mitteilung der bulgarischen Polizei vom 20.05.2014, die dem Antragsgegner über das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt wurde, war der Antragsteller niemals im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis. Der vorgelegte Führerschein mit der Nummer „3...“ ist nach der o.g. Auskunft eine Fälschung. Ergänzend weist das Kraftfahrt-Bundesamt in seinem Telefax vom 20.05.2014 außerdem darauf hin, dass Führerscheinnummern immer mit einer „2“ anfangen.
Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit dieser, im Rahmen des regelmäßigen internationalen Informationsaustausches erfolgten behördlichen Mitteilung. Die vom Antragsteller vorgelegte Kopie einer bulgarischen Kontrollkarte nebst Übersetzung ist nicht geeignet zum Nachweis, dass der Antragsteller im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis ist, weil die nach dem Kontrollkartenvordruck erforderliche Fahrerlaubniszeugnis-Nummer fehlt. Es ergibt sich aus der Kontrollkarte mithin nicht, auf welche Fahrerlaubnis sie sich bezieht, so dass auch weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine angeblich bestehende Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht möglich sind. Im Übrigen fällt auf, dass der Antragsteller nur eine Farbkopie der Kontrollkarte vorgelegt hat, so dass nicht geprüft werden kann, ob es sich auch insoweit um ein gefälschtes Dokument handelt. Weitere Unterlagen, wonach der Antragsteller im Besitz einer Fahrerlaubnis sein könnte, wie etwa den Nachweis einer in seinem Heimatland abgelegten Befähigungsprüfung, hat er nicht beigebracht. Daher bestehen auch keine weiteren Aufklärungspflichten der Behörde oder des Gerichts. Denn es gehört zu den Mitwirkungspflichten desjenigen, der einen gefälschten Führerschein als Nachweis seiner Fahrerlaubnis vorgelegt hat, gleichwohl aber weiterhin die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis behauptet, seinerseits durch Vorlage weiterer Dokumente den Erwerb dieser Fahrerlaubnis darzutun (Senatsurteil vom 12.04.1994 - 10 S 1215/93 - a.a.O.).
Die Beschwerde zeigt auch keine Ermessensfehler auf. Zu Recht dürfte die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen sein, dass die Rücknahme der Umschreibung bei Vorlage eines gefälschten Führerscheins im Regelfall im Hinblick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (Senatsurteil vom 12.04.1994 - 10 S 1215/93 - a.a.O.). Zum Schutz der Verkehrssicherheit ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer am motorisierten Verkehr hierfür die erforderliche Eignung und Befähigung besitzen. Bestehen aufgrund der Vorlage eines gefälschten Führerscheins Zweifel, ob eine Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs in einer theoretischen und praktischen Prüfung tatsächlich nachgewiesen wurde, darf die weitere Teilnahme dieser Person am Straßenverkehr in Anbetracht der zu besorgenden Gefahren grundsätzlich nicht hingenommen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG keinen Vertrauensschutz genießen dürfte, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vermutlich kannte und vieles für eine arglistige Täuschung der Behörde spricht. Danach sind die - allerdings knappen - Ermessenserwägungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht unverhältnismäßig. Von einem Fahrzeugführer, dessen Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht als nachgewiesen angesehen werden können, können erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, die für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht hinnehmbar erscheinen. Der Senat räumt deswegen mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom September 2013 (Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
11 
Dieser Beschuss ist unanfechtbar.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt (sinngemäß), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen bzw. über seinen entsprechenden Antrag zu entscheiden.

Dem am ... geborenen Antragsteller erteilte das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) am 20. März 1984 erstmals die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, zuletzt bis 3. Januar 2015. Am 11. November 2014 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung. Hierzu teilte ihm das Landratsamt mit, über den Antrag könne noch nicht entschieden werden. Es liege ein Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vor, wonach der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung am 24. September 2014 verurteilt worden sei. Aus der Strafakte ergäben sich Tatsachen, die erhebliche Zweifel hinsichtlich seiner besonderen Verantwortung als Taxifahrer begründeten. Ob es sich bei der Tat um Vorsatz oder Notwehr handele, müsse das Gericht abschließend beurteilen. Der Ausgang des Strafverfahrens sei daher abzuwarten.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 7. Juli 2015 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Ob der Antragsteller am 24. September 2014, wovon der Strafbefehl vom 13. Januar 2015 und das inzwischen ergangene Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 28. April 2015 ausgingen, ohne in Notwehr zu handeln eine vorsätzliche Körperverletzung begangen habe, indem er den stark angetrunkenen Geschädigten durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt habe, sei Gegenstand des strafgerichtlichen Berufungsverfahrens. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber sei das Landratsamt berechtigt, das Verfahren hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auszusetzen. Der strafgerichtlichen Entscheidung komme erhebliche Indizwirkung zu. Ein Kraftfahrer müsse die dort getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ergäben. Insoweit seien die Darlegungen des Antragstellers nicht substantiiert.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er übe das Taxigewerbe seit mittlerweile 20 Jahren unbeanstandet aus. Der betrunkene Geschädigte habe sich durch Tätlichkeiten und Beleidigungen gegenüber ausländischen Gästen aggressiv verhalten. Der Antragsteller habe als Taxiunternehmer seine Garanten- und Schutzfunktion für seine Fahrgäste auszuüben versucht, um eine Eskalation zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie das Amtsgericht im Strafverfahren nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller für die ihm unterstellte vorsätzliche Körperverletzung kein Motiv gehabt habe. Sein Handeln sei nur im Rahmen eines Notwehrverhaltens erklärbar. Hierfür gebe es noch weitere Zeugen, mit denen der Geschädigte zuvor gestritten habe. Der Antragsteller bemühe sich, diese ausfindig zu machen, damit sie im strafgerichtlichen Berufungsverfahren aussagen könnten. Die Entscheidungen des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts zerstörten seine berufliche Existenz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.

Die Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind zwar aufgrund der geltend gemachten beruflichen Nachteile für den Antragsteller gegeben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann unter anderem dann nicht verlängert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18. Dezember 2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 [BGBl I S. 2213]). Solche Tatsachen haben das Landratsamt und das Ausgangsgericht zu Recht aus der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlicher Körperverletzung am 24. September 2014 angenommen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 28. April 2015 hat der Antragsteller am Taxistand des Bahnhofs in Tutzing eine erheblich alkoholisierte Person, die ihn beschimpft hatte, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin diese eine Nasenbeinfraktur und eine Schnittwunde an der Nasenwurzel erlitt und zu Boden ging. Die Einlassung des Antragstellers, er habe in Notwehr gehandelt, erachtete das Amtsgericht aufgrund der Aussagen mehrerer unbeteiligter und glaubwürdiger Zeugen für widerlegt.

Auch wenn das Urteil des Amtsgerichts Starnberg noch nicht rechtskräftig ist, ist das Landratsamt hierdurch nicht gehindert, den Sachverhalt im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu berücksichtigen (vgl. auch OVG NW, U.v. 21.3.2014 - 16 A 730.13 - juris Rn. 22). Zwar steht das Berufungsurteil im Strafverfahren noch aus. Dem Antragsteller bleibt es auch unbenommen, die bisherigen strafgerichtlichen Feststellungen im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu widerlegen (vgl. insoweit für rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 11 B 12.6 - juris Rn. 2; B.v. 27.4.2012 - 11 CE 12.583 - juris Rn. 4). Hierzu bedarf es jedoch substantiierter Darlegungen, die es ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass die vom Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffend sind und im Berufungsverfahren voraussichtlich entkräftet werden können. Im Verfahren nach § 123 VwGO muss insoweit verlangt werden, dass der Antragsteller dem Gericht die Überzeugung vermittelt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche für die Richtigkeit seiner Behauptungen (BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 11 CE 12.583 - juris Rn. 5).

Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller behauptet zwar, in Notwehr gehandelt zu haben. Wenn dem so wäre, ließe das den Vorfall in der Tat in einem anderen, für den Antragsteller günstigeren Licht erscheinen. Entsprechende glaubhafte Aussagen unbeteiligter Zeugen hierfür liegen jedoch nicht vor. Die slowakischen Fahrgäste, die der Antragsteller insoweit angeführt hat, hat er bislang noch nicht ausfindig machen und benennen können. Ob diese überhaupt im Sinne des Antragstellers aussagen würden, ist völlig offen. Gegen die Einlassung des Antragstellers spricht allerdings vor allem die Aussage der an der Auseinandersetzung nicht beteiligten Zeugin H., die gegenüber dem Amtsgericht Starnberg bekundet hat, der Antragsteller habe nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung ausgeholt und den Geschädigten „voll ins Gesicht geschlagen“. Solange im Strafverfahren nichts Gegenteiliges festgestellt wurde, kann das Landratsamt von der Richtigkeit dieser Feststellungen ausgehen.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gelten gegenüber sonstigen Fahrerlaubnissen gesteigerte Eignungsanforderungen. Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falles ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird (VGH BW, B.v. 8.3.2013 - NJW 2013, 1896/1897). Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung geben Grund zur Befürchtung, dass ihr Inhaber in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 48 FeV Rn. 26 m. w. N.). Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 11 C 11.2099 - juris Rn. 18; B.v. 6.3.2008 - 11 CE 07.1765 - juris Rn. 15). Wenn die Feststellungen des Amtsgerichts Starnberg, wovon vorliegend auszugehen ist, zutreffend sind, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller bisher nicht einschlägig aufgefallen ist, erhebliche Bedenken, ob er in ihn emotional belastenden Situationen zu gewaltfreiem Handeln fähig ist. Eine (vorläufige) Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann er unter diesen Umständen nicht verlangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.