Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Aug. 2015 - 2 LB 6/15

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 03. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Gründlandprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG) für das Jahr 2011.
- 2
Der Kläger ist Landwirt. Am 13.05.2011 stellte er bei dem Beklagten einen Betriebsprämien-Sammelantrag für die Gewährung einer Gründlandprämie für das Jahr 2011.
- 3
Mit Bescheid vom 28.11.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe keinen Nachweis (Milchgeldabrechnung des Monats April 2011 oder eine Kopie der einzelbetrieblichen Quote bei ausschließlichem Direktverkauf) vorgelegt, der bestätigt, dass er im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Milch erzeugt oder vermarktet habe. Der Antrag sei daher nicht vollständig eingegangen und nach Art. 12 der VO (EG) Nr. 1122/2009 i.V.m. Titel III Kapitel 5 der VO (EG) Nr. 73/2009 abzulehnen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.12.2011 Widerspruch ein und reichte die Milchgeldabrechnung nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei dem Erfordernis des § 3 MilchSoPrG, die Milchgeldabrechnung für den Monat April 2011 bis spätestens 30. Juni 2011 vorzulegen, nicht nachgekommen.
- 4
Der Kläger hat am 22.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Milcherzeugereigenschaft sei den Mitarbeitern des beklagten Landesamtes aufgrund eigener Kenntnis bereits bekannt, jedenfalls jedoch mit Vorlage der Milchgeldabrechnung nachgewiesen. Bei dem in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG genannten Datum handle es sich keineswegs um eine Ausschlussfrist. Entscheidend sei vielmehr die Einhaltung der Frist zur Einreichung des Antrags. Hiervon sei auch der Beklagte ausgegangen. Denn in seinen „Erläuterungen und Hinweisen zum Sammelantrag 2011" heiße es, der Antrag müsse spätestens am 16.05.2011 eingehen, die Milchgeldabrechnung sei bis zum 30.06.2011 nachzureichen. Die Differenzierung des Wortlautes zeige, dass der Frist zur Nachreichung der Milchgeldabrechnung nicht die gleiche Priorität wie der Antragsfrist beigemessen werde. Zudem sei es üblich, dass Fristen für die Antragstellung Ausschlussfristen darstellen würden. Fristen zur Einreichung von Unterlagen hingehen nicht. Vielmehr würden diese lediglich sicherstellen, dass alle benötigten Unterlagen vorliegen und mit der Bearbeitung des Antrages begonnen werden könne. Sie hätten daher eher formlosen Charakter. Würde es sich auch bei der Frist zum Nachreichen der Milchgeldabrechnung um eine Ausschlussfrist handeln, lägen zwei Ausschlussfristen vor, was eine unnötige Erschwernis der Antragstellung bedeuten würde. Das Datum in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG stelle lediglich einen Termin dar. Dies ergebe sich schon aus der Formulierung des Wortlautes. Der Gesetzgeber habe bewusst lediglich das Wort „vorlegen“ gewählt, welches gerade keinen bindenden und zwingenden Charakter begründen solle. Zudem ergebe sich dies aus der Systematik der Norm, da die anderen Normen, im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung ausdrücklich aufzeigen würden.
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Der Kläger hat beantragt,
- 6
den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Grünlandprämie gemäß dem Milch-Sonderprogrammgesetz vom 14.04.2010 zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Er hat die Auffassung vertreten, das Datum in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG stelle eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Denn der Wortlaut „ist... nachzureichen“ verdeutliche dem Bürger, dass es sich bei dem 30.06.2011 um einen zwingenden Termin zur letztmöglichen Nachreichung der Milchgeldabrechnung handle. Die gesetzliche Grundlage verwende keinesfalls den Begriff „nachzureichen“. Dem Beklagten sei darüber hinaus lediglich bekannt gewesen, dass der Kläger eine Milchquote besitze. Ob er aber auch als anspruchsbegründende Voraussetzung tatsächlich Milch erzeugt und vermarkt habe, sei allein durch die Vorlage der Milchgeldabrechnung nachzuweisen. Mit der Frist des 30.06.2011 habe der Gesetzgeber lediglich das Antragsverfahren erleichtern wollen.
- 10
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt:
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Gründlandprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz für das Antragsjahr 2011. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 MilchSoPrG ergebe sich bereits eine Legaldefinition der Milcherzeugereigenschaft. Es handle sich hierbei um kumulative Tatbestandsvoraussetzungen, welche zwingend auch die Vorlage der Milchgeldabrechnung bis spätestens zum 30.06. des Antragsjahres voraussetzen würden.
- 12
Ferner ergebe sich bei der Bestimmung der Frist des 30.06., dass es sich hierbei um eine materielle Ausschlussfrist handle. Insoweit werde der Begründung des VG Magdeburg in seiner Entscheidung vom 17.09.2012 (Az. 3 A 221/11) gefolgt. Hiernach sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Subventionsgeber relativ kurze Ausschlussfristen setze, um möglichst frühzeitig im Haushaltsjahr Klarheit über die tatsächliche Höhe der wirksam ausgereichten Fördermittel zu haben und auf dieser Grundlage die begrenzten Haushaltsmittel verteilen zu können und somit die Beträge zur effektiven Wirtschaftsförderung alsbald auskehren zu können.
- 13
Jedenfalls stelle die Frist in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG eine verfahrensrechtliche Frist und nicht lediglich eine Terminbestimmung dar. Sinn und Zweck sei es der gewährenden Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt verbindlich Klarheit über den Umfang der zu gewährenden Mittel zu verschaffen. Die hierfür erforderliche anspruchsbegründende Voraussetzung der Milcherzeugereigenschaft im Antragsjahr ergebe sich aber erst aus der Vorlage der Milchgeldabrechnung für den Monat April. Eine verschuldete Fristversäumnis könne nicht folgenlos bleiben. Gründe für eine eventuelle Widereinsetzung in die versäumte Frist seien in keiner Weise geltend gemacht oder sonst erkennbar.
- 14
Der Kläger hat gegen das ihm am 04.12.2014 zugestellte Urteil am 29.12.2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 12.03.2015 zugelassen, da die Rechtssache zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG Auslegungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufweise.
- 15
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung ergänzend aus, es handle sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG nicht um eine (kumulative) Tatbestandsvoraussetzung. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass nur die Anforderungen nach Nr. 1 und 2 in § 3 Abs. 1 MilchSoPrG kumulative Tatbestandsvoraussetzungen seien.
- 16
Belege wie die Milchgeldabrechnung hätten lediglich beweisenden Charakter. Ferner sei in den „Erläuterungen und Hinweisen zum Sammelantrag 2011" expliziert ausgeführt worden, dass es sich nicht um eine Ausschlussfrist handle, da es dort heiße „Nach alledem ist die Frist zur Vorlage der Milchgeldabrechnung nicht als Ausschlussfrist zu bewerten". Da es sich auch nicht um eine verfahrensrechtliche Frist handle, hätte jedenfalls im Widerspruchsverfahren die dann vorliegende Milchgeldabrechnung berücksichtigt und dem Widerspruch abgeholfen werden müssen.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
das angefochtene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und das beklagte Landesamt zu verpflichten, dem Kläger eine Grünlandprämie gemäß MilchSoPrG für das Antragsjahr 2011 in Höhe von 9.840,00 Euro zu bewilligen.
- 19
Der Beklagte beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die „Erläuterungen und Hinweise zum Sammelantrag 2011 würden den vom Kläger behaupteten Satz nicht enthalten. Es sei dort keine rechtliche Einordnung der Frist vorgenommen worden.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Gründlandprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz für das Antragsjahr 2011.
- 24
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Grünlandprämie ist § 5 MilchSoPrG. Dieser setzt die Eigenschaft des Milcherzeugers voraus.
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Milcherzeuger im Sinne des Gesetzes ist dabei nach § 3 Abs. 1 MilchSoPrG, wer
- 26
1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrages im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinn des Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist,
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2. im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und
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3. bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres
- 29
a) im Falle von Lieferung .... eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer .... über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder
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b) ...
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vorlegt.
- 32
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Einzig streitig zwischen den Parteien ist die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
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Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Danach ist Milcherzeuger, „wer ... vorlegt“. Aus dieser gewählten Formulierung ergibt sich bereits, dass der gesamte Antragsvorgang bis zum 30.06. des jeweiligen Antragsjahres abgeschlossen sein soll.
- 35
Entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG hingegen nicht um eine kumulative Tatbestandsvoraussetzung. Zwar könnte dies zunächst dem Wortlaut der Norm entnommen werden. Jedoch steht dieser Annahme die Begründung des Gesetzes entgegen. Denn dort heißt es „ § 3 definiert in Absatz 1 für dieses Gesetz den Begriff des Milcherzeugers und regelt die Nachweisführung. Milcherzeuger ist danach, wer am letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrages im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber ist und im April dieses Jahres Milch erzeugt und vermarktet hat." Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber lediglich Nr. 1 und Nr. 2 als kumulative Tatbestandsvoraussetzungen für die Begründung der Milcherzeugereigenschaft ansieht. In Nr. 3 ist dann die Nachweisführung hinsichtlich der Milcherzeugung im April des Antragsjahres geregelt.
- 36
Die Einordnung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG als Ausschlussfrist widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieser besteht darin, die aufgrund von Finanz- und Wirtschaftskrisen entstandene schwierige Einkommenslage der Milcherzeuger, insbesondere für Erzeuger auf Grünlandstandorten, zu verbessern. Die zu gewährende Grünlandprämie soll aber gerade nur der erhalten, der auch tatsächlich Milcherzeuger ist. Die tatsächliche Milcherzeugereigenschaft kann indes erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Milchgeldabrechnung beurteilt werden.
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Entscheidend kann also nicht bereits die Einhaltung der Antragsfrist sein. Der Kläger selbst trägt vor, die Frist zur Einreichung von Unterlagen solle sicherstellen, dass alle benötigten Unterlagen vorliegen und mit der Bearbeitung des Antrages begonnen werden könne. Diese Bearbeitung kann jedoch erst mit Vorlage der Milchgeldabrechnung vorgenommen werden. Denn erst ab diesem Zeitpunkt steht auch tatsächlich fest, ob der Landwirt in dem Monat April des Antragsjahres Milch erzeugt und veräußert hat. Käme es lediglich auf die Einhaltung der Antragsfrist an, bestünde bis zur Einreichung der Milchgeldabrechnung hierüber Unsicherheit.
- 38
Dem Subventionsgeber ist eine effektive Vergabe von Förderungsmitteln nur möglich, wenn er frühzeitig die vorhandenen und auszukehrenden Fördermittel der tatsächlichen Höhe nach festlegen kann. Dies aber kann nur dann gewährleistet werden, wenn eine objektiv und strikt einzuhaltende Grenze für das Antragsverfahren vorhanden ist, zu deren Zeitpunkt alle zu beurteilenden Umstände und Unterlagen vorliegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Menge der Fördermittel grundsätzlich knapp bemessen und daher ein strenges Antragsverfahren durchaus angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung dessen, stellt die Einordnung als Ausschlussfrist auch keine unnötige Erschwernis der Antragstellung dar.
- 39
Auch mit Blick auf die Systematik des Gesetzes ergibt sich keine andere Auslegung. Insbesondere hat der Gesetzgeber innerhalb der Norm durch die Wahl der Nummerierung des Absatzes 1 die Gleichwertigkeit der Nr. 3 zu den anderen Voraussetzungen verdeutlicht.
- 40
Der Annahme des Klägers, der Gesetzgeber habe im Vergleich zu den anderen Nomen des Gesetzes, welche die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung ausdrücklich aufweisen, bei § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG keinen bindenden und zwingenden Charakter begründen wollen, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in den umliegenden Normen des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 3 MilchSoPrG ausdrücklich aufgeführt, dass diejenigen Kühe keine Berücksichtigung finden, über die am 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG hat der Gesetzgeber bei diesen Normen allerdings keine ausdrückliche Frist zur Einreichung der Unterlagen gesetzt, so dass es einer Klarstellung bedurfte, welcher Kuhbestand bis zu einem bestimmten Datum Berücksichtigung findet. Aufgrund der eindeutig gesetzten Frist zum Nachweis der Milcherzeugereigenschaft in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) MilchSoPrG bestand hier für eine solche ausdrückliche Klarstellung hingegen keine Notwendigkeit.
- 41
Eine mögliche Kenntnis der Mitarbeiter des Beklagten über die Milcherzeugereigenschaft des Klägers war nicht zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, ist die Beurteilung an rein objektiven Kriterien festzumachen und lässt dahingehend auch keine Ausnahmen zu.
- 42
Der Kläger hat die Milchgeldabrechnung für den Monat April erst am 12.12.2011 mithin nach Fristablauf eingereicht. Bei Versäumung einer Ausschlussfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unzulässig (§ 90 Abs. 5 LVwG). Daher war die eingereichte Milchgeldabrechnung auch nicht im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen.
- 43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 44
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 45
Die Revision war gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird.
- 46
Näheres für das BVerwG: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.11.2004 [BGBl. I. S. 3091] in der z. Zt. geltenden Fassung).

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(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1.
an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist, - 2.
im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und - 3.
bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres - a)
im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder - b)
im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung
(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.
(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünlandprämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur Verfügung stehen.
(2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Grünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milcherzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfügung stehenden Grünlandflächen.
(3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den Grundbetrag der Grünlandprämie erhält.
(4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind gemeinsam zu beantragen.
(5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das jeweilige Jahr, indem
durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die Grünlandprämie beantragt worden ist und die berücksichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. September des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen.(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1.
an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist, - 2.
im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und - 3.
bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres - a)
im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder - b)
im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung
(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(3) (weggefallen)
(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.
(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.
(1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
im Falle des Jahres 2009 - a)
Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
im Falle der Jahre 2010 und 2011 - a)
Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2. 12. 2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.
(2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal abgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rinderrasse, die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung zu berücksichtigen.
(3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genannten Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände.
(1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der
- 1.
für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und - 2.
ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Dezember des Jahres 2009 Kühe hält,
(2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Betriebsinhaber,
- 1.
soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechender Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird, - a)
für seine im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, oder, - b)
wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt, für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009,
- 2.
soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag gestellt hat und vor dem 1. Januar 2010 - a)
ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenommene Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, - b)
durch einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens eines Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 oder - c)
durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die dem Inhaber des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der Gesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsinhaber berechnet werden.
(3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeblichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des Betriebs. Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im Dezember 2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen.
(4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97 multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zusätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätzliche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.