Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2014 - 2 LA 92/13
Gericht
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 21. November 2013 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger befand sich als Soldat auf Zeit Ende des Jahres 2008 in einem viermonatigen Auslandseinsatz in Afghanistan und versah seinen Dienst im Feldlager Mazar-e-Sharif. Dort verursachte er am 24. Oktober 2008 als Fahrer eines Elektroschleppers, für den er seinerzeit weder eine Fahrerlaubnis noch einen Berechtigungsschein besaß, einen Unfall. Hierdurch entstand an dem Elektroschlepper ein erheblicher Schaden.
- 2
Mit Leistungsbescheid vom 2. März 2010 nahm die Beklagte den Kläger aus diesem Grunde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) auf Schadenersatz in Höhe von 17.979,55 Euro in Anspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid vom 7. September 2010 zurückgewiesen.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die genannten Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 21. November 2013 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SG habe ein Soldat, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletze, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger habe dadurch vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, dass er am 24. Oktober 2008 im Feldlager Mazar-e-Sharif den Elektroschlepper in Betrieb genommen habe, ohne im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sowie des erforderlichen Betriebsberechtigungsscheines (Flurförderungsschein) gewesen zu sein. Durch diese Dienstpflichtverletzung habe der Kläger adäquat kausal den nunmehr von der Beklagten geltend gemachten Schaden verursacht. Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
- 4
Der Kläger hat rechtzeitig beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Zur Begründung seines Zulassungsantrages macht er geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beständen und die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise.
II.
- 5
Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos.
- 6
Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 7
Zunächst wird die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SG getroffenen Feststellung, der Kläger habe in objektiver Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, von ihm nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Insoweit macht der Kläger hinreichend substantiiert lediglich geltend, von einer Pflichtverletzung könne deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Inbetriebnahme des Elektroschleppers durch ihn am 24. Oktober 2008 in Ausführung eines entsprechenden Tagesbefehls/Rahmenbefehls erfolgt sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Vorliegen eines derartigen Befehls hat sich durch die Vernehmung des Zeugen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung gerade nicht bestätigt. Um dennoch mit seinem Einwand durchzudringen, hätte der Kläger angeben müssen, welcher Vorgesetzte ihm wann und wo den Befehl zum Fahren des Elektroschleppers am Unfalltag gegeben habe, obwohl dieser Vorgesetzte gewusst habe, dass er, der Kläger, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und des Betriebsberechtigungsscheines gewesen sei. An einem derartigen Vorbringen fehlt es.
- 8
Sodann kann der Kläger der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Denn in seiner „Gegendarstellung“ vom 19. März 2009 hat der Kläger hinsichtlich des Führens des Elektroschleppers am Unfalltage selbst eingeräumt: „Ich war nicht berechtigt, dieses Fahrzeug zu führen“ (vgl. Bl. 69 der Beiakten „A“). Auf eine etwaige Personalknappheit am Unfalltage kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Entsprechend der Aussage des Zeugen ... hätte der Kläger erforderlichenfalls bei diesem darum nachsuchen müssen, eine Person mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sowie dem erforderlichen Berechtigungsschein damit zu beauftragen, den Elektroschlepper aus der Halle zu fahren.
- 9
In seiner Zulassungsbegründung stellt der Kläger den von der Beklagten ihm gegenüber in Höhe von 17.979,55 Euro geltend gemachten unfallbedingten Schaden nicht in Frage.
- 10
Der Kläger meint jedoch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beständen auch insoweit, als das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Fehlen der Fahrerlaubnis der Bundeswehr und des Betriebsberechtigungsscheines den Schaden adäquat-kausal herbeigeführt habe. Derartige Zweifel lassen sich aus dem diesbezüglichen Begründungsvorbringen des Klägers jedoch nicht herleiten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:
- 11
„Die von dem Kläger begangene Dienstpflichtverletzung war für den entstandenen Schaden auch ursächlich. Der Soldat haftet nach § 24 SG nur dann, wenn die ursächliche Verbindung zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Schadenseintritt adäquat war, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 07.12.1984, a.a.O.). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die fehlende Fahrerlaubnis und der fehlende Berechtigungsschein die Gefahr eines Unfalls, wie er eingetreten ist, nicht unerheblich erhöht haben (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.1979 - V OVG A 55/75 - OVG MüLü 34, S. 491). Der Kläger hat in seiner Vernehmung am 25. Oktober 2008 ausgesagt, dass er nach dem Schließen des Hallentors mit dem Elektroschlepper nach rechts abgebogen sei und dann dort eine Hebebühne gestanden habe, die sonst nicht da gewesen sei. Zwischen der Hebebühne und dem Container habe sich eine Lücke befunden, durch die er habe hindurch fahren wollen. Dann habe er gemerkt, dass das Fahrzeug „etwas hinten rum ging“, und den Container erwischt. In seinem Klageentwurf trägt der Kläger vor, dass er sich bei der Durchfahrt verschätzt habe. Diese Schilderung lässt zwei Deutungsmöglichkeiten zu: Entweder verstieß der Kläger gegen eine jedem Fahrzeugführer obliegende Sorgfaltspflicht, nämlich gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO. Danach darf der Fahrzeugführer grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Zur Beachtung dieser Vorschrift war der Kläger auch als Führer eines Dienstfahrzeugs der Bundeswehr verpflichtet (Vorbem. Ziffern 3 und 6 und Ziffer 512 Satz 2 ZDv 43/2). Die Vermittlung dieser Grundregel wäre Gegenstand der theoretischen Ausbildung für den Erwerb der Betriebsberechtigung für Flurförderzeuge gewesen (Ziffer I a) Anlagen 5/1 und 5/2 ZDv 3/800). Danach hätte der Kläger nur so schnell fahren dürfen, dass er noch rechtzeitig vor der Hebebühne und dem Container hätte anhalten können. Wollte der Kläger hingegen gar nicht vor dem Container und der Hebebühne zum Stehen kommen, sondern zwischen beiden hindurch fahren, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er den Elektroschlepper offenbar nicht hinreichend beherrschte, um dieses Fahrmanöver durchzuführen. Im Rahmen der praktischen Ausbildung für den Erwerb der Betriebsberechtigung für Flurförderzeuge wären dem Kläger die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere die Kurventechnik, vermittelt worden (Ziffer III c) Anlagen 5/3 bis 5/5 ZDv 3/800). Dass eine bloße Einweisung und eine gewisse Fahrpraxis, wie sie der Kläger gehabt haben will, nicht als ausreichend anzusehen sind, um das Fahrzeug auch in einer schwierigen Situation sicher führen zu können, erhellt auch daraus, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung in der am 24. Oktober 2008 gültigen Fassung für Flurförderzeuge eine Fahrerlaubnis der Klasse L benötigt wurde, wenn sie auf öffentlichen Straßen geführt wurden. Der Erwerb der Betriebsberechtigung für Flurförderfahrzeuge setzt eine insgesamt 31 Stunden umfassende theoretische und praktische Ausbildung sowie das Bestehen einer dreistündigen Prüfung voraus (s. im Einzelnen Anlagen 5 und 12 ZDv 3/800).
- 12
Kommen somit zwei Fahrfehler des Klägers in Betracht, die auf der fehlenden Ausbildung zum Erwerb des Berechtigungsscheins zum Führen des Flurförderfahrzeugs beruhen können, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der fehlende Berechtigungsschein einen Ursachenbeitrag zu dem Unfallgeschehen geleistet hat (st. Rspr. der Zivilgerichte, s. etwa BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05 -, zitiert nach juris mit weit. Nachw.). Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dass die Fahrbahn vor der Halle zum Zeitpunkt des Unfalls mit Flugsand bedeckt war mit der Folge, dass die vorhandene Profiltiefe der Bereifung des Elektroschleppers nicht ausreichte, somit ein mangelhafter Zustand des Fahrzeugs Ursache für den Unfall war, stellt lediglich eine Vermutung des Klägers dar. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Vielmehr war die Betondecke der Fahrbahn laut Unfallmeldung vom 24. Oktober 2010 rau und trocken. Der Zeuge ... konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob das Flugfeld seinerzeit mit Sand bedeckt war. Die Gutachter der DEKRA haben in ihrem Gutachten vom 24. April 2009 (Bl. 82 ff „A“)den Allgemeinzustand des Elektroschleppers zwar als ungepflegt eingestuft, an dem Fahrzeug jedoch keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt.“
- 13
Dem diesbezüglichen Haupteinwand des Antragstellers, dass der Anscheinsbeweis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier deshalb nicht „greift“, weil nicht vom „zweifelsfreien Vorliegen eines Fahrfehlers“ ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil insoweit gewisse begriffliche Unschärfen aufweist - „Kommen somit zwei Fahrfehler des Klägers in Betracht, die auf der fehlenden Ausbildung zum Erwerb des Berechtigungsscheins zum Führen des Flurförderfahrzeugs beruhen können, ...“ -, so hat das Verwaltungsgericht dennoch zweifelsfrei einen Fahrfehler des Klägers nachgewiesen. Aus dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass es nicht nur von der Möglichkeit eines Fahrfehlers ausgegangen ist, sondern definitiv festgestellt hat, der Kläger habe entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder er habe den Elektroschlepper nicht hinreichend beherrscht. Das Verwaltungsgericht hat somit festgestellt, dass definitiv einer der beiden genannten Fahrfehler als Anknüpfungstatsache für den Anscheinsbeweis vorgelegen hat. Da somit entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer „unsicheren (Anknüpfungs-)tatsachengrundlage“ ausgegangen werden kann, geht auch sein hierauf aufbauender Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes fehl. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung im vorliegenden Zusammenhang zutreffend festgestellt:
- 14
„Darüber hinaus hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht nur auf das schlichte Vorliegen des Fahrfehlers gestützt, sondern vielmehr auch den Zusammenhang dargestellt, aus dem sich ergibt, warum sich das typische Risiko des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne Betriebsberechtigungsschein beim Schadenseintritt realisiert hat (Bl. 12 d. U.). Der Kläger hat in seiner Einlassung angegeben, dass das Fahrzeug „etwas hinten rum ging“ und er sich bei der Durchfahrt verschätzt habe. Sowohl das Sichtfahrgebot als auch das Fahrverhalten des Elektroschleppers wären Teil der Ausbildung für den Erwerb des Betriebsberechtigungsscheins gewesen. Der Kläger wäre in diesem Zusammenhang mit den Besonderheiten des Fahrens eines Elektroschleppers vertraut gemacht worden. Insbesondere wären ihm das Anfahr-, Brems- und Kurvenverhalten des Fahrzeugs vermittelt worden, so dass sich das Risiko des Verschätzens mit dem Fahrzeug erheblich reduziert hätte. Ein Fahrer, der diese Ausbildung zum Erwerb des Betriebsberechtigungsscheins gemacht hat, hätte die konkrete Situation meistern können. Demnach hat sich hier das typische Risiko des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Betriebsberechtigungsschein im Schadenseintritt verwirklicht.
- 15
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug - wie er behauptet - bereits mehr als die für die Ausbildung erforderlichen 19 Stunden gefahren ist. Nur, weil er das Fahrzeug verbotswidrig mehrfach gefahren ist, heißt das noch nicht, dass er mit den Besonderheiten des Fahrens eines Elektroschleppers vertraut gewesen ist. Vielmehr werden in der Ausbildung verschiedene speziell ausgesuchte Fahrsituationen unter Berücksichtigung der besonderen Fahreigenschaften des Elektroschleppers in einem bestimmten Umfang trainiert. Die Notwendigkeit dieses spezifischen Trainings wird nicht durch ein mehrtägiges verbotswidriges Fahren des Elektroschleppers ersetzt.
- 16
Auch die Behauptung, die im Nachhinein erfolgte Ausbildung sei nicht an einem Elektroschlepper, sondern an einem Gabelstapler und damit nicht an einem Flurförderzeug erfolgt, ändert nichts an der Beurteilung. Für beide Fahrzeuge ist gemäß Anlage 5 der ZDv 3/800 nahezu die gleiche Ausbildung erforderlich. Auch handelt es sich nach Nr. 102, Gruppe V der ZDv 3/800 bei beiden Fahrzeugen um Flurförderzeuge.“
- 17
Der sich hierauf beziehenden Entgegnung des Klägers, ein Gabelstapler habe ein anderes Kurvenverhalten als ein Elektroschlepper, braucht mangels weitergehender Substantiierung nicht weiter nachgegangen zu werden.
- 18
Schließlich vermag ein etwaiger Personalmangel zum Zeitpunkt des Unfalls ein Mitverschulden der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu begründen. Denn mangels eines explizit an den Kläger gerichteten Befehls, den Elektroschlepper ohne Fahrerlaubnis und ohne Betriebsberechtigungsschein zu fahren, hätte der Kläger sich mit der Bitte an den Zeugen ... wenden müssen, Personal mit den erforderlichen Berechtigungen zum Führen eines Elektroschleppers zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte hätte der Zeuge ... nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten entsprochen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Personalknappheit zwangsläufig dazu hätte führen müssen, dass Personen ohne die erforderlichen Berechtigungen den Elektroschlepper fahren müssten.
- 19
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Derartige Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls warum sich tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aus dem Umstand ergeben sollten, dass das Verwaltungsgericht auf den tatsächlichen Aspekt, dass unmittelbar nach dem Unfall Nachschulungen befohlen worden waren, überhaupt nicht eingegangen ist. Darüber hinaus gibt es unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises verkannt hätte.
- 20
Nach alledem war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages abzulehnen.
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die am 4. Mai 1993 als nichteheliches Kind geborene Klägerin begehrt nach dem Tod ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17. April 1996 von den Beklagten Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten.
- 2
- Der Beklagte zu 2 ist Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten PKW; die Beklagte zu 1 ist dessen Haftpflichtversicherer.
- 3
- Der Beklagte zu 2 hat, ohne im Besitz einer Fahrererlaubnis zu sein, den außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst. Der Vater der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.
- 4
- Die Klägerin räumt eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater ein, die sie mit lediglich 1/4 bewertet.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten wegen überwiegender Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin lediglich zu 1/4 stattgegeben und die Klage auf Ersatz des Unterhaltsschadens abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin geringer gewertet und einen Ersatzanspruch in Höhe von 2/5 für begründet erachtet; es hat deshalb für die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden der Klägerin in der Vergangenheit auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 10.784,44 € und auf eine bis zur Volljährigkeit der Klägerin zu zahlende Unterhaltsrente von 104,87 €/Monat erkannt. Im Übrigen ist es bei der Abweisung der Klage geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Unfall sei für den Beklagten zu 2 kein unabwendbares Ereignis gewesen. Die Klägerin müsse sich jedoch nach §§ 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG entgegenhalten lassen, dass ihr Vater den Unfall mitverschuldet habe. Bei der erforderlichen Abwägung sei zu Lasten des Beklagten zu 2 zu berücksichtigen, dass dieser statt der von ihm eingeräumten 90 km/h bei Beachtung des Sichtfahrgebots nur 70 km/h hätte fahren dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO); dann hätte er den Unfall mit einer Vollbremsung vermeiden können. Zu berücksichtigen sei zu Lasten der Beklagten auch die Betriebsgefahr des PKW. Dagegen sei der Umstand, dass dem Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Unfalls die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei, bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Das begründe zwar ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2, habe aber den Schaden nicht beeinflusst. Der charakterliche Mangel einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, habe sich nicht ausgewirkt, denn der Beklagte zu 2 habe im Zeitpunkt des Unfalls keinen Alkohol im Blut aufgewiesen. Die Verletzung des Sichtfahrgebots bei Dunkelheit sei auch bei Inhabern der Fahrerlaubnis häufig zu beobachten; deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fahrer mit Fahrerlaubnis die Verkehrslage gemeistert hätte. Die Klägerin müsse sich dagegen als Verursachungsanteil zurechnen lassen, dass ihr Vater mindestens mit bewusster Fahrlässigkeit trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 g Promille am Straßenverkehr teilgenommen habe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO, § 24 StVG). Ferner habe er vorsätzlich § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO missachtet, weil er nicht den neben der Straße verlaufenden Gehweg benutzt habe. Schließlich habe er vorsätzlich gegen § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen , weil er sich nicht am äußersten rechten Fahrbahnrand, sondern ca. 1 m vom Fahrbahnrand entfernt aufgehalten habe. Die Abwägung dieser beiderseitigen Beiträge führe dazu, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5 des Schadens zu tragen hätten.
- 7
- Für die Bemessung des der Klägerin entstandenen Unterhaltsschadens seien entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Fixkosten des Haushalts in Höhe von 40 % des Nettogehalts des Getöteten herauszurechnen; sodann seien die auf die Klägerin entfallenden anteiligen Fixkosten der Ersatzforderung zuzuschlagen. Die Fixkosten seien bei einem Elternteil mit einem Kind im Verhältnis 2:1 aufzuteilen. Die Mutter der Klägerin sei als nicht verheiratete Lebenspartnerin gegenüber dem Vater der Klägerin nicht unterhaltsberechtigt gewesen ; die Klägerin könne deshalb lediglich den auf sie selbst entfallenden Anteil an den Fixkosten, nicht auch den auf ihre Mutter entfallenden Fixkostenanteil geltend machen.
- 8
- Soweit die Klägerin die auf diese Weise zu berechnende monatliche Unterhaltsrente über den 1. Mai (richtig: 31. Mai) 2011 hinaus begehre, sei diese Forderung nicht berechtigt. Die Schadensersatzrente eines Kindes sei regelmäßig auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhaltsbedürftigkeit bestehe. Weitere Ansprüche könnten nur durch ein Feststellungsurteil abgesichert werden. Ein solches habe die Klägerin jedoch nicht beantragt.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 10
- 1. Allerdings ist die Abwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 2 und des Vaters der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 11
- Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen der § 254 BGB, § 9 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 - jeweils m. w. N.). Insoweit lässt das Berufungsurteil keinen durchgreiflichen Fehler erkennen.
- 12
- a) Der Beklagte zu 2 hat der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erlitten hat und künftig erleidet, dass der ihr zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Vater bei dem Verkehrsunfall getötet worden ist (§§ 823 Abs. 1, 844 BGB; § 7 Abs. 1 StVG a. F.; Art. 229 §§ 5, 8 Abs. 1 EGBGB).
- 13
- aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 entgegen dem von ihm einzuhaltenden Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) nicht nur 70 km/h, sondern - wie von ihm selbst eingeräumt - 90 km/h gefahren ist und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat. Hierbei ist - von der Revision nicht angegriffen - auch die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 2 zu berücksichtigen.
- 14
- bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten zu 2 das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis nicht bei der Abwägung berücksichtigt hat.
- 15
- In die Abwägung nach § 254 BGB, § 9 StGB sind alle, aber auch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249, 250; vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64 - VersR 1966, 164, 165; vom 24. Juni 1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122; vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 f.); einzelne Verursachungsbeiträge dürfen bei der Abwägung jedoch dann nicht summiert werden, wenn sie sich nur in demselben unfallursächlichen Umstand ausgewirkt haben (Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - VersR 1976, 987, 989 m. w. N.; vgl. auch Senat, BGHZ 54, 283, 284 f.). Nach diesen Grundsätzen wäre die Tatsache, dass der Beklagte zu 2 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn feststünde, dass sich dieser Umstand in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Das aber hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneint.
- 16
- Die Revision räumt zwar ein, dass eine lediglich abstrakte Gefahrerhöhung (wie etwa im Falle des Verbots des Führens eines Kfz wegen absoluter Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses, vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO) im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nur von Bedeutung sein kann, wenn sie sich bei dem Unfall ausgewirkt hat. Sie meint aber, hier habe der Beklagte zu 2 auch das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit verletzt und dies sei nur möglich gewesen, weil er entgegen § 21 StVG das Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt habe. Dem ist nicht zu folgen.
- 17
- Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass für den Unfall die überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich war. Diese wurde zwar durch das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ermöglicht, doch vermag die Revision nicht darzutun , dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis darüber hinaus ein zusätzliches Gefahrenmoment dargestellt hat, das sich bei dem Unfall ausgewirkt hat (vgl. Senat, Urteile vom 1. März 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586 und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO, 357).
- 18
- Dass der Beklagte nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit das Fahrzeug gar nicht erst führen durfte, ist insoweit ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat (Senat, Urteile vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/95 - aaO, m. w. N.). In die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 9 StVG, § 254 BGB dürfen wie bei § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben.
- 19
- Für einen Beitrag des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu dem Unfallgeschehen spricht im hier zu entscheidenden Fall auch nicht ein Anscheinsbe- weis. Zwar kann bei einem Fahrfehler des Schädigers zugunsten des Geschädigten grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer fehlenden Fahrerlaubnis sprechen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Januar 1956 - VI ZR 123/55 - aaO; vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 86/62 - VersR 1963, 367 f.; vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 270/62 - VersR 1964, 486, 488; vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 160/63 - VersR 1965, 81, 82; vom 1. März 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586; vom 24. Februar 1976 - VI ZR 61/75 - VersR 1976, 729, 730; vgl. noch BGH, BGHZ 18, 311, 318 f.; Urteile vom 30. Oktober 1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141, 142 und vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006, 1007). Davon kann im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Beklagten war zwar wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, er ist aber im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gefahren und es sind darüber hinaus keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die sich zusätzlich zu dem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot unfallursächlich ausgewirkt haben könnten. Dafür, dass seine überhöhte Geschwindigkeit mit der fehlenden Fahrerlaubnis in Zusammenhang stünde, spricht kein Satz der Lebenserfahrung. Soweit die Revision meint, das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe sich tatsächlich in der vom Beklagten gefahrenen, überhöhten Geschwindigkeit ausgewirkt, ist eine mehrfache Berücksichtigung dieses Umstands in der Abwägung nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - aaO).
- 20
- b) Den hiernach zu berücksichtigenden Beiträgen des Beklagten zu 2 zu dem Unfallgeschehen (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot; Betriebsgefahr) hat das Berufungsgericht die Beiträge des Vaters der Klägerin gegenübergestellt (§§ 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG, § 25 Abs. 1 StVO). Dieser hat sich unter Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO a. F., § 24 StVG a. F. (nunmehr: §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 75 Nr. 1 FeV) mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 g Promille bei Nacht als Fußgänger auf der Fahrbahn - ca. 1 m vom (für den Beklagten zu 2) rechten Fahrbahnrand entfernt - anstatt auf dem neben der Straße verlaufenden Gehweg (§ 25 Abs. 1 StVO) aufgehalten.
- 21
- c) Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Haftungsanteil von 2/5, dem Vater der Klägerin aber einen Anteil von 3/5 zugemessen hat.
- 22
- 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des von den Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschadens lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
- 23
- a) Die fixen Haushaltskosten schätzt das Berufungsgericht für den DreiPersonen -Haushalt, in dem die Klägerin vor dem Unfall ihres allein verdienenden Vaters lebte, auf 40 % vom hypothetischen Einkommen des Vaters der Klägerin. Das beanstandet die Revision nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954).
- 24
- b) Die Aufteilung dieser fixen Kosten auf die Überlebenden des Haushalts (die Klägerin und deren Mutter) im Verhältnis 1:2 hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO). Im Regelfall wird die für eine sachgerechte Verteilung gebotene Betrachtung, in welchem Maße die Haushaltsmitglieder an den hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen teilhaben, zu einer höheren Quote für den hinterbliebenen Elternteil im Vergleich zum Kind führen. Bei den fixen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe seines Lebensbedarfs schuldet. Das Gericht kann jedoch, anstatt die Leistungen im Einzelnen auf die Leistungsemp- fänger zu verteilen, nach § 287 ZPO schätzen und dabei einen Mittelwert berücksichtigen. Der erkennende Senat hat deshalb eine Verteilung von 2:1 bei einem Elternteil mit Kind nicht beanstandet und dabei dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils im Allgemeinen höher ist als der eines Kindes (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO). Dementsprechend beanstandet die Revision nicht, dass das Berufungsgericht die Schätzung im Tatsächlichen fehlerhaft durchgeführt habe. Sie ist jedoch der Ansicht, diese Aufteilung sei bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht angebracht, weil der überlebende Elternteil in einem solchen Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den allein verdienenden Partner habe, also auch die auf ihn entfallenden Fixkosten nach Tötung des Alleinverdieners nicht erstattet verlangen könne.
- 25
- Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, ob dieser Ausgangspunkt der Revision vollständig mit der Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 16 Geseetz vom 19. August 1969; BGBl I, 1243 und das nach Zulassung der Revision ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs , Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - NJW 2006, 2687, 2691 f.; Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1615 l BGB, Rn. 51 ff.). Jedenfalls ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch unter Beachtung des Gleichstellungsgebots des Art. 6 Abs. 5 GG weder erforderlich, dem Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG Anteile der auf den betreuenden Elternteil entfallenden fixen Haushaltskosten hinzuzurechnen, noch den (fiktiven) Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den verstorbenen Elternteil um diese Anteile zu erhöhen. Auch ein eheliches Kind kann den dem überlebenden Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten nicht seinem Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erwächst vielmehr jedem Berechtigten getrennt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 f.). Soweit in einer nichtehelichen Le- bensgemeinschaft dem hinterbliebenen Elternteil auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Alleinverdiener nicht zusteht, folgt das in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Fehlen einer ehelichen Bindung und einer deshalb fehlenden nachehelichen Solidarität (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - aaO, 2690).
- 26
- Hiernach lässt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.
- 27
- 3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgewiesen hat.
- 28
- Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zuerkennung einer Rente über den 31. Mai 2011 hinaus (das Datum "1. Mai 2011" statt 31. Mai ist ein offenbares Schreibversehen, § 319 Abs. 1 ZPO) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil es sich nicht in der Lage sah, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen weiteren Unterhaltsbedarf für die Zeit ab 1. Juni 2011 schon jetzt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 187/81 - VersR 1983, 688, 689, insoweit nicht in BGHZ 87, 121 ff.).
- 29
- Der Zahlungsantrag der Klägerin auf eine monatliche, zeitlich unbegrenzte Rente umfasst jedoch die Feststellung des Ersatzanspruchs und enthält damit zugleich einen Antrag auf Feststellung dieses Ersatzanspruchs für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin als wesensgleiches Weniger (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82 - VersR 1984, 389, 390; ebenso BGH, BGHZ 118, 70, 82; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92 - NJW-RR 1993, 1187, 1188; vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93 - NJW 1995, 188, 189). Die Klägerin hat durch ihr Schweigen auf den entsprechenden Hin- weis des Berufungsgerichts nicht auf diese Feststellung verzichtet. Das Berufungsgericht hätte vielmehr von Amts wegen über dieses vom Leistungsantrag umfasste Begehren der Klägerin entscheiden müssen.
- 30
- 4. Soweit nach allem das angefochtene Urteil aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), liegen die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts vor (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich.
- 31
- Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.10.2000 - 4 O 2730/99 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2005 - 6 U 44/00 -
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
