Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Mai 2017 - 1 LB 15/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0510.1LB15.15.00
10.05.2017

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2013 verpflichtet, der Klägerin den am 03. Dezember 2012 beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung eines (Discount-)Einzelhandelsbetriebes. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks … in … (Flurstücke …, …, …, … der Flur … …), auf dem bereits ein Discount-Lebensmittelmarkt besteht.

2

Die … Straße (ehemalige …) verläuft in Nord-Süd-Richtung von der Stadtgrenze zu A-Stadt (im Norden) über ca. 11 km bis zur Hamburger Straße (Ochsenzoll) im Süden. Sie fungiert als wichtige Verbindungsachse zwischen A-Stadt / BAB A7 im Norden und den südlich gelegenen Versorgungszentren von Norderstedt beziehungsweise Hamburg (Langenhorn). Die Straße weist ab dem A-Weg südwärts eine durchgehende beidseitige Bebauung auf.

3

Im - nördlichen - Abschnitt zwischen der A-Straße und der Straße H... (im Stadtteil Ha...) sind die Grundstücke westlich und östlich der … mit ein Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaut. Entlang der … befinden sich diverse Einzelhandelsbetriebe (Tankstelle, Autohändler, Dienstleister). Nach einem von der Klägerin eingeholten Gutachten (Dr. L..., Oktober 2012) leben im Einzugsgebiet des Einzelhandelsbetriebes der Klägerin gut 27.940 Einwohner.

4

In etwa 600 m Entfernung von dem Einzelhandelsbetrieb der Klägerin befinden sich zwei weitere Lebensmittelmärkte: Zum einen ein - am 05.03.2009 genehmigter - „Penny“-Markt (Ecke … / …) mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und zum anderen ein „Edeka“-Markt (… / Ecke …) mit einer Verkaufsfläche von 579,23 m².

5

Die westlich der B-Straße gelegenen Grundstücke - ab A-Straße südwärts bis (etwa) zum Grundstück B-Straße 529 [im Bereich des jetzigen Seniorenpflegeheims] - liegen im Durchführungsplan Nr. 1 der Gemeinde F... vom 13.09.1956. In dessen Geltungsbereich liegt auch der „Edeka“-Markt … / Ecke … . Für den Bereich westlich der B-Straße und nördlich der A-Straße gilt der Bebauungsplan Nr. 272 der Beklagten vom 11.08.2011.

6

Für die Eckbebauung im Bereich … /… - dem Standort des „Penny“-Marktes - gilt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 273 der Beklagten vom 05.02.2009, der zur „Art der baulichen Nutzung“ ein Gebiet für einen „Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung“ festsetzt und für den Markt Baugrenzen (Baufenster) und Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung (I, GRZ 0,6) ausweist. Die Bauflächen westlich der B-Straße und südlich des Eschenkamps liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 203 der Beklagten vom 23.01.1992, ebenso die Bauflächen östlich der B-Straße zwischen dem B-Weg und der Straße H.... Dort sind Wohngebiete (WA, WR) festgesetzt. Für Teilgebiete des genannten Bereichs gelten (spätere) vorhabenbezogene Bebauungspläne (Nr. 265) mit gleicher Nutzungsart.

7

Der Siedlungsbereich östlich der … zwischen der … Straße und den Straßen … / … ist nicht beplant. In diesem Bereich liegt das Grundstück der Klägerin.

8

Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin wurde am 20. Juli 2005 genehmigt. Der Genehmigung lagen eine Grundfläche von 1.174,25 m² und eine Verkaufsfläche von 799,10 m² zugrunde.

9

Auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 23. Juni 2006 wurde der Eingangsbereich des Marktes umgestaltet; die Grundfläche erhöhte sich dadurch auf 1.181,18 m² und die Verkaufsfläche auf 800,80 m².

10

Am 03. Dezember 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zu der Frage, ob die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes - in südlicher Richtung - auf eine Verkaufsfläche von 1.003,60 m² zulässig ist (Erweiterung um rd. 200 m²). Die überbaute Grundstücksfläche sollte sich von 1.360 m² auf 1.600 m² erhöhen (Erweiterung um rd. 230 m²). In einem in der Voranfrage beigefügten Gutachten „zu den prospektiven Auswirkungen“ des Erweiterungsvorhabens (Dr. L...) von Oktober 2012 heißt es, das Erweiterungsvorhaben füge sich verträglich in die bestehenden Einzelhandelsstrukturen ein. Weiter wird ausgeführt:

11

„Der bestehende Lidl-Lebensmitteldiscounter in … ist bereits ein im Bewusstsein der Verbraucher verankerter Nahversorgungsbetrieb… Der Standort befindet sich zudem in der einzelhandelsseitig vorgeprägten Einzelhandelslage … Nord… Mit prospektiven Umsatzumverteilungswirkungen zu Lasten zentraler Versorgungsbereiche von maximal 1 % (NVZ Centrum Rhen) wird das Erweiterungsvorhaben im periodischen Bedarfsbereich… zu Umsatzrückgängen führen, von denen keine schädlichen Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandel zu erwarten sind. Auch die wohnortnahe Versorgung ist durch eine maximale Umsatzumverteilungsquote von 2 % nicht gefährdet. Darüber hinaus trägt das Erweiterungsvorhaben dazu bei, das mittelfristig zu entwickelnde B-Centrum an der nördlichen … Straße zu stabilisieren und zukunftsfähig abzusichern…“

12

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides ab, da sich das beantragte Vorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Erweiterung sei planungsrechtlich als Nutzungsänderung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu beurteilen. In der näheren Umgebung - dem Bereich beidseitig der … Straße von der Einmündung der … Straße im Norden bis zur Kreuzung … im Süden - sei kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung nicht ein. Insoweit sei auf die östliche Seite der … Straße ab der … Straße bis … abzustellen. Dieser Bereich sei überwiegend durch bebaute Grundstücksflächen von ca. 140 m² bis zu 812 m² geprägt. Die geplante Grundfläche von ca. 1.600 m² füge sich nicht mehr ein. Eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens sei städtebaulich nicht vertretbar. Bei Zulassung des Vorhabens könne die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht mehr verhindert werden, was zu erheblichen bodenrechtlichen Spannungen führe. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entstünden Fakten, die für die kleinteilig strukturierte Nachbarbebauung eine negative Vorbildwirkung entfalte. Die vorgelegte Verträglichkeitsanalyse führe zu keinem anderen Ergebnis.

13

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2013 zurück.

14

Die Klägerin hat dagegen am 09. Juli 2013 Klage erhoben und zur Begründung die Ansicht vertreten, bereits der vorhandene Markt sei „großflächig“, so dass dessen Erweiterung (der „Art“ nach) kein rahmenüberschreitendes Vorhaben sei. Selbst wenn dies anders gesehen werde, würden keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder erhöht. Auch die Erhöhung der überbauten Grundstücksfläche füge sich ein, da das Grundstück bereits jetzt - einschließlich Stellplatzflächen - mit 2.630 m² überbaut sei. Daran ändere sich durch die geplante Gebäudeerweiterung nichts. Gemäß § 34 Abs. 3a BauGB könne eine Abweichung zugelassen werden; dies werde durch das Gutachten Dr. L... belegt.

15

Die Beklagte hat demgegenüber an ihren Ablehnungsgründen festgehalten.

16

Das Verwaltungsgericht hat - nach Durchführung eines Ortstermins - die Klage durch Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das in einem unbeplanten Bereich gelegene Vorhaben der Klägerin füge sich zwar nach dem Maß der Nutzung ein. Der maßgebliche Bereich sei insoweit enger zu begrenzen. Zwar überschreite bereits die vorhandene Bebauung den Rahmen der näheren Umgebung, doch stehe dies dem Einfügen nicht entgegen, da es auf die - konkrete - Möglichkeit ankomme, ob bodenrechtliche Spannungen hervorgerufen würden. Solche seien vorliegend nicht zu befürchten, da es aufgrund der vorhandenen Grundstücksgrößen fernliegend erscheine, dass andere Grundstückseigentümer die Genehmigung der Erweiterung als Vorbild für eine eigene Planung in gleichem Ausmaß nehmen könnten. Demgegenüber füge sich das Vorhaben seiner Art nach nicht ein. Da die Umgebung keinem bestimmten Baugebietstyp zuzuordnen sei, sei insofern § 34 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3a BauGB maßgeblich. Die nähere Umgebung sei von der Beklagten zutreffend auf den Bereich beiderseits der B-Straße zwischen der A-Straße im Norden und dem F...r Weg im Süden begrenzt worden. Es sei unerheblich, ob der Einzelhandelsbetrieb schon zuvor „großflächig“ gewesen sei. Nach der Erweiterung sei er es. Die in der näheren Umgebung vorhandenen Märkte („Penny“, „Edeka“) seien nicht großflächig. Damit sei das Vorhaben rahmenüberschreitend und würde zu bodenrechtlich relevanten Spannungen führen, da eine negative Vorbildwirkung für weitere Einzelhandelsbetriebe („Penny“, „Edeka“) sowie (erstmals) für das Grundstück B-Straße 444 entstehe. Damit werde eine Wandlung von bisherigen Nahversorger-Märkten in großflächige Märkte ermöglicht. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB lägen nicht vor. Eine solche Abweichung sei nur „im Einzelfall“ möglich, scheide also aus, wenn zur gleichen Zeit oder in kurzen Abständen mehr als nur ein Vorhaben genehmigt werden beziehungsweise auf Umstände abgestellt werden solle, die auf mehr als ein Grundstück übertragen werden könnten. Hier komme eine Abweichung für mehrere gleichgelagerte Grundstückssituationen in Betracht, insbesondere seien Erweiterungen von bestehenden Einzelhandelsbetrieben zu befürchten. Ob die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3a Satz 2 BauGB vorlägen, könne dahinstehen.

17

Gegen dieses, ihr am 03. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 23. Juli 2015 zugelassen.

18

Mit Schriftsatz vom 12. August 2015 hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie ist der Ansicht, das Erweiterungsvorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Hinsichtlich der Art der Nutzung komme der B-Straße eine trennende Wirkung zu, so dass - abweichend vom erstinstanzlichen Urteil - nicht auf die Grundstücke beiderseits der B-Straße abzustellen sei. Die B-Straße gehöre zu den am stärksten belasteten Straßen in Norderstedt, so dass sie eindeutig eine städtebauliche Zäsur bilde. Der Einzelhandelsbetrieb sei bereits zur Zeit seiner erstmaligen Zulassung „großflächig“ gewesen. Seine Geschoßfläche habe mit 1.297 m² oberhalb der Vermutungsgrenze nach § 11 Abs. 3 BauNVO gelegen. Die Verkaufsfläche habe mit 802,82 m² ebenfalls oberhalb der Schwelle von 800 m² gelegen. Die auf die „Großflächigkeit“ bezogene Feststellungswirkung der ursprünglichen Baugenehmigung sei rechtlich bedeutsam. Für die „nähere Umgebung“ sei auch der großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin zu berücksichtigen. Das Vorhaben sei - anders, als im erstinstanzlichen Urteil angenommen - auch nicht rahmenüberschreitend. Es löse unabhängig davon auch keine bodenrechtlich relevanten Spannungen aus. Soweit das Verwaltungsgericht für das Grundstück B-Straße 444 die Entstehung eines gleichen Betriebes befürchte, sei dies unrealistisch, da dort ein neues Einfamilienhaus errichtet worden sei. Dessen Abriss und Ersatz durch einen Markt sei nicht anzunehmen. Einer Erweiterung des Edeka-Marktes seien bereits durch die Nachbarbebauung (vorhandene Mehrfamilienhäuser) und den Stellplatzbedarf Grenzen gesetzt. Zudem handele es sich insoweit um einen Vollsortimenter und nicht, wie im vorliegenden Fall, um einen Discounter. Die Möglichkeit einer Erweiterung auf dem Grundstück B-Straße 505 („Penny“) reiche für die Annahme bodenrechtlich relevanter Spannungen nicht aus. Ein „großflächiger“ Einzelhandelsbetrieb sei nicht automatisch in ein Kern- oder Sondergebiet zu verweisen. Das Erweiterungsvorhaben sei auch - im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB - städtebaulich vertretbar. Das Einzelfallerfordernis sei erfüllt. In Bezug auf das Grundstück B-Straße 585 („Edeka“) fehle für eine Verkaufsfläche der vorliegenden Größenordnung die erforderliche Grundstücksfläche. In Bezug auf das Grundstück B-Straße 444 sei eine entsprechende Verkaufsfläche ebenfalls nicht realisierbar, da eine entsprechende Bebauungstiefe – mangels Vorbild in der Umgebung – nicht erreicht werden könne. Zudem sei dort bisher kein Einzelhandelsbetrieb, um dessen Erweiterung gestritten werde, vorhanden. Im Rahmen des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB könne dem Erweiterungsvorhaben nicht erneut entgegengehalten werden, dass es bodenrechtlich relevante Spannungen auslöse.

19

Die Klägerin beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil zu ändern, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie ist der Ansicht, der B-Straße komme hinsichtlich der Art der Nutzung keine trennende Wirkung zu. Die typischen Auswirkungen des Einzelvorhabens - erhöhter Kundenverkehr, Verkehrslärm - begründeten beziehungsweise erhöhten Spannungen zwischen den Grundstücken beiderseits der Straße. Deren Verkehrsbelastung erhöhe sich. Die geringfügige Überschreitung zur „Schwelle“ der Großflächigkeit von 800 m² um 0,8 m² präge vorliegend die nähere Umgebung nicht. Bei Zulassung des Vorhabens seien bodenrechtlich relevante Spannungen zu erwarten. Eine Erweiterung auf deutlich über 800 m² Verkaufsfläche könnten auch der „Penny“- und der „Edeka“- Markt anstreben. Gleiches gelte auch für das Grundstück B-Straße 444. Insoweit sei kein Nachweis konkreter Anhaltspunkte erforderlich. In Bezug auf § 34 Abs. 3a BauGB entstehe eine negative Vorbildwirkung auch dann, wenn in der näheren Umgebung weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe mit über 800 m² genehmigt werden müssten. Im Fall des „Edeka“-Marktes sei auch die Errichtung von Verkaufsflächen über mehrere Geschosse denkbar, sodass nicht so viel Grundstücksfläche erforderlich sei. Eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks B-Straße 444 sei entgegen der Ansicht der Klägerin „nicht so eindeutig“ auszuschließen. Unabhängig davon könne auch hier mehrgeschossig gebaut werden. Ein Vorhaben, das wegen seiner Vorbildwirkung – wie vorliegend – die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines ganzen Gebiets einleite, sei unzulässig.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne dem Antrag der Beklagten, ihr wegen des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.05.2017 „Schriftsatznachlass“ zu gewähren, entsprechen zu müssen. Der genannte Schriftsatz enthält kein neues Tatsachenvorbringen, sondern Rechtsausführungen, die auch bisher (erst- und zweitinstanzlich) schon vorgetragen worden und somit nicht „neu“ waren. Sie waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, so dass die Beklagte sich damit hinreichend auseinandersetzen konnte (was auch geschehen ist). Es bestand damit kein Anlass, im Sinne des Antrags der Beklagten die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO; vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2001, 9 B 50.01, NVwZ-RR 2002, 217).

26

Die mit Beschluss vom 23. Juli 2015 zugelassene und von der Klägerin fristgerecht begründete Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat die Bauvoranfrage der Klägerin zu Unrecht abgelehnt; die Klägerin kann einen positiven Bauvorbescheid beanspruchen. Das - entgegenstehende klagabweisende - Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern.

27

1. Die Beteiligten gehen - dem erstinstanzlichen Urteil insoweit folgend - übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben der Klägerin in einem nicht überplanten Bereich liegt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit - somit - am Maßstab des § 34 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3a BauGB zu messen ist. Der Senat stimmt dieser Beurteilung zu; sie entspricht der im Berufungsverfahren ermittelten und in der mündlichen Berufungsverhandlung erörterten planungsrechtlichen Situation im Bereich der B-Straße (s. Tatbestand). Die - für das „Einfügen“ maßgebliche - nähere Umgebung des Vorhabens ist nach der vorhandenen Bebauung keinem bestimmten Baugebietstyp i. S. d. BauNVO zuzuordnen.

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2. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist für die Zulässigkeit eines Vorhaben die tatsächliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung maßgeblich. Diese begründet und begrenzt den Anspruch der Klägerin auf die Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheides. Als „nähere Umgebung“ ist (einerseits) der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auswirken kann und (andererseits) darauf abzustellen, inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, 4 C 9.77, NJW 1978, 2564). Dabei ist für die - maßgeblichen - Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll die maßgebliche „nähere“ Umgebung jeweils gesondert zu prüfen; bei der Art der Nutzung ist sie tendenziell weiter, beim Maß der Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche kann sie - nach den Umständen des Einzelfalles - enger sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, 4 C 19.93 [NVwZ 1995, 897], und Beschl. v. 06.11.1997, 4 B 172.97 [NVwZ-RR 1998, 539]; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, S. 144 m. w. N.).

29

2.1 Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem erstinstanzlichen Urteil (S. 6 - 8 des Urt.-Abdr.) - zunächst - darin zu folgen, dass sich das Vorhaben der Klägerin nach dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung ist insoweit auf die Grundstücke östlich der … Straße zwischen der … Straße im Norden und der Straße … im Süden begrenzt worden. Im Hinblick auf den engeren „Umkreis“ der näheren Umgebung in Bezug auf das Maß der Nutzung (s. o.) ist dies sachgerecht und wird den örtlichen Verhältnissen gerecht.

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Der Senat folgt insoweit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass es „dem Einfügen in Bezug auf das Merkmal des Ausmaßes der überbauten Grundstücksfläche“ nicht entgegensteht, dass die geplante Erweiterung „eine schon vorhandene rahmenüberschreitende Grundstücksgröße noch weiter erhöht“, da (allein) dadurch noch keine „bodenrechtlich beachtliche[n] Spannungen“ ausgelöst oder erhöht werden. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob im Hinblick auf die Eigenart der näheren Umgebung - konkret - die Möglichkeit besteht, dass bodenrechtliche Spannungen entstehen. Die Erweiterung eines Verbrauchermarktes kann sich auch dann, wenn in der rahmenbildenden Umgebung eine entsprechendes „Vorbild“ fehlt, einfügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, 4 C 17.91, BauR 1994, 81). Das gilt – insbesondere – dann, wenn Folgewirkungen in Gestalt nachfolgender Vorhaben oder Bauwünsche nicht in Betracht kommen. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht aufgrund der in der näheren Umgebung anzutreffenden Grundstücksgrößen als „fernliegend“ angesehen, dass „andere Bauherren die Genehmigung der beantragten Erweiterung als Vorbild für eigene Planungen in gleichem Ausmaß nehmen könnten“ (S. 8 des Urt.-Abdr.); dieser Beurteilung folgt der Senat.

31

Soweit die Beklagte in Bezug auf das (im Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 [S. 4] angesprochene) südlich an das Vorhabengrundstück abgrenzende, „nur sehr gering“ bebaute Grundstück B-Str. 444 (Flurstück 727) befürchtet, dass (auch) dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht verhindert werden könne, trifft es zwar zu, dass dieses Grundstück eine erhebliche Flächengröße aufweist, doch liegt weit mehr als die Hälfte der Fläche dieses Grundstücks im planungsrechtlichen Außenbereich. Die planungsrechtliche Grenze zwischen dem planerischen Innenbereich und dem Außenbereich verläuft (jeweils) „hinter“ dem letzten, einem Bebauungszusammenhang zurechenbaren Bauwerk, vorliegend also an der rückwärtigen Wand des Bestandsgebäudes B-Str. 444. Die „dahinter“ liegende Fläche ist einer Bebauung nicht mehr in einer Weise zugänglich, dass sich dies als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung an der B-Straße bzw. am Schul- oder Mühlenweg aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005, 4 BN 37.05, BauR 2006, 348). Als Außenbereichsfläche steht der Bereich von vornherein für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben (einschließlich Stellplätze) mit den von der Beklagten befürchteten Ausmaßen nicht zur Verfügung.

32

2.2 Hinsichtlich der Art der vorgesehenen Nutzung geht das erstinstanzliche Urteil - zutreffend - davon aus, dass die Frage des Einfügens nach dem „Ergebnis“ der von der Klägerin geplanten Baumaßnahme zu beurteilen ist (S. 9 des Urt.-Abdr.; BVerwG, Beschl. v. 29.11.2005, 4 B 72.05, NVwZ 2006, 340). Danach ist die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit 1.003,6 m² Verkaufsfläche beabsichtigt; die für die Großflächigkeit nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 10.04, NVwZ 2006, 452) maßgebliche Verkaufsflächengrenze von 800 m² wird überschritten. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist im Zusammenhang mit dem Einfügen nach der „Art“ der baulichen Nutzung als eine besondere „Art“ der Nutzung anzusehen.

33

2.2.1 Das Verwaltungsgericht hat insoweit die für das „Einfügen“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB relevante „nähere Umgebung“ auf die Grundstückebeiderseits der … Straße zwischen der … Straße im Norden und dem … Weg im Süden erstreckt (S. 9 des Urt.-Abdr.). Dem ist beizupflichten; für das „Einfügen“ nach der Art der baulichen Nutzung ist der maßgebliche Bereich, wie oben ausgeführt, weiter zu ziehen. Insoweit ist unbeachtlich, dass die … Straße stark verkehrsbelastet ist; für die „Art“ der Nutzung begründet dies hier keine trennende Wirkung.

34

In dem genannten Bereich ist - abgesehen von dem Markt der Klägerin - kein vergleichbarer großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden. Die nächsten, jeweils ca. 600 m vom Vorhabengrundstück entfernt liegenden Einzelhandelsbetriebe, der „Penny“-Markt mit 799 m² Verkaufsfläche und der „Edeka“-Markt mit knapp 580 m² Verkaufsfläche, dienen der Nahversorgung.

35

2.2.2 Das Vorhaben der Klägerin würde damit den Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten für Einzelhandelsbetriebe überschreiten.

36

Infolgedessen kommt es für dessen Zulässigkeit - entscheidend - darauf an, ob die Rahmenüberschreitung in der näheren Umgebung bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, 4 C 9.77, NJW 1979, 2564, und Urt. v. 17.06.1993, 4 C 17.91, NVwZ 1994, 294). Das Verwaltungsgericht hat dies - und damit eine „negative Vorbildwirkung“ - angenommen, weil - konkret - der „Penny“-Markt wie auch der „Edeka“-Markt sich auf das Vorhaben der Klägerin berufen und eine Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsmarkt anstreben könnten; auch für das Grundstück B-Straße 444, das „über ausreichende überbaubare Flächen“ verfüge, könne die Zulassung des Vorhabens der Klägerin Anlass für das Bestreben sein, dort ebenfalls einen „solchen Betrieb“ zu errichten (S. 11 des Urt.-Abdr.). Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht:

37

Für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin eine - im o. g. Sinne - negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben oder Bauwünsche auslöst, ist von einer konkreten Betrachtung der dafür in Frage kommenden Grundstücke auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1983, 4 C 18.81, NVwZ 1983, 739 [bei Juris Rn. 23]). Grundstücke, die nach ihrer Lage oder ihrem „Zuschnitt“ einer der befürchteten Vorbildwirkung entsprechenden baulichen (Aus-)Nutzung nicht zugänglich sind, können dem Bauvorhaben der Klägerin allein im Hinblick auf die „theoretische“ Möglichkeit entsprechender Bauabsichten nicht entgegengehalten werden. Für die Annahme einer negativen Vorbildwirkung genügt es nicht, dass nur eine abstrakte oder entfernte Möglichkeit besteht, dass das Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter - oder im Bereich der (relevanten) „näheren“ Umgebung gelegener – Grundstücke auslöst. Es kommt nach den Verhältnisse des jeweiligen Baugebiets darauf an, ob die gegebene Situation in Bewegung gebracht werden kann (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, 4 C 13.93, BauR 1995, 361 [bei Juris Rn. 21, m.w.N.]). Demzufolge kommt es - vorliegend - darauf an, ob „konkrete Anhaltspunkte“ für die Absicht bestehen, einen über 800 m² großen Einzelhandelsbetrieb zu errichten. Unabhängig davon ist zu entscheiden, ob nach der Lage und dem Zuschnitt der in Betracht zu ziehenden Grundstücke die nicht nur entfernte Möglichkeit gegeben ist, dass in der (relevanten) näheren Umgebung des Vorhabens der Klägerin vergleichbare Bauabsichten entstehen könnten und eine Genehmigung für einen (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Hinblick auf eine vom Vorhaben der Klägerin ausgehende negative Vorbildwirkung erteilt werden müsste.

38

Anhaltspunkte für konkrete Bauabsichten im genannten Sinne sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

39

Bei der Beantwortung der Frage, ob vergleichbare Bauabsichten in der relevanten näheren Umgebung zu erwarten bzw. zu befürchten sind, ist - zunächst - die dortige planungsrechtliche Situation zu berücksichtigen. Bauwünsche, die - einerlei, ob sie durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst werden oder nicht - schon für sich genommen planungsrechtlich unzulässig wären, so dass deren Genehmigung schon aus diesem Grund abzulehnen wäre, sind dem Vorhaben der Klägerin nicht als „Folgewirkung“ zuzurechnen und damit für eine (negative) Vorbildwirkung des Vorhabens der Klägerin unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 4 C 30.78, BauR 1981, 170). Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Berufungsverhandlung die planungsrechtliche Situation im maßgeblichen Bereich nochmals erläutert, wie sie sich aus ihrer rechtswirksamen Bauleitplanung ergibt.

40

Danach scheiden die Grundstücke …/Ecke … („Penny“-Markt), B-Str. 585 („Edeka“-Markt ) und – auch – das Grundstück … für eine negative Vorbildwirkung im o. g. Sinne aus. Das folgt aus der planungsrechtlichen Situation, aber auch daraus, dass allenfalls die „theoretische“ Möglichkeit einer negativen Vorbildwirkung besteht.

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2.2.2.1 Der „Penny“-Markt (…, Ecke …) ist mit derzeit 799 m² Verkaufsfläche neu errichtet worden (anstelle eines dort zuvor vorhandenen Resthofes, der abgerissen wurde). Eine (flächenmäßige) Erweiterung dieses Marktes ist nach der derzeit gegebenen planungsrechtlichen Situation rechtlich ausgeschlossen:

42

Für die planungsrechtliche Zulässigkeit dieses Marktes, insbesondere für die Art und das Maß der Nutzung gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 273 der Beklagten vom 05.02.2009, der in seinem Geltungsbereich einen „Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung“ in eingeschossiger Bauweise (GRZ 0,6) festsetzt. Auf der Grundlage dieser Festsetzungen ist eine Erweiterung des Marktes in den Bereich der „Großflächigkeit“ (> 800 m²) ausgeschlossen. Das (etwa) 20 x 35 m große, in dem Bebauungsplan festgesetzte „Baufenster“ ermöglicht nur 700 m² überbaute Grundfläche. Die Möglichkeit einer Verkaufsflächenerweiterung durch ein zweites Geschoss ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig.

43

Im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 273 ist die dortige Zulässigkeit eines Vorhabens nach Art und Maß planungsrechtlich entschieden, einschließlich der (Un-)Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes.

44

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 begehrt werde, ist dies - abgesehen davon, dass damit nur eine „theoretische“ Möglichkeit (s. o.) angesprochen wird – unerheblich, denn die Beklagte hätte in einem solchen Fall über den Änderungswunsch im Rahmen der gebotenen planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) nach den (dann) maßgeblichen öffentlichen und privaten Belangen zu entscheiden. Selbst wenn im Rahmen dieser Abwägung (auch) das Vorhaben der Klägerin bedeutsam sein sollte, wäre damit noch nicht entschieden, ob sich der Wunsch nach einer Erweiterung des „Penny“-Marktes gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen und den städtebaulichen Zielen der Beklagten durchsetzen würde. Allein die Möglichkeit, dass das Vorhaben der Klägerin in eine (künftige) planerische Abwägung einzustellen sein könnte, ist diesem nach der - allein maßgeblichen - gegenwärtigen planungsrechtlichen Situation nicht als eine „negative Vorbildwirkung“ anzulasten.

45

2.2.2.2 Der „Edeka“-Markt (… / Ecke …) befindet sich in einem mehrgeschossigen Haus, dessen Erdgeschoss für den Markt genutzt wird; die Obergeschosse werden wohngenutzt. Für diesen Bereich gilt der Durchführungsplan Nr. 1 der (früheren) Gemeinde F... vom 13.09.1956, der für das betreffende Grundstück einen „Geschäftsbau mit Wohnungen“ vorsieht. Dem entspricht die derzeit vorhandene Bebauung.

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Der genannte, von der Beklagten veröffentlichte Durchführungsplan gilt nach § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 BBauG als sog. „übergeleiteter“ Plan - und damit als Bebauungsplan - fort.

47

Eine Markterweiterung in den Bereich der Großflächigkeit ist - bei eingeschossiger Realisierung - ausgeschlossen, weil die Grundstücksfläche dafür nicht ausreicht und - zudem - die infolge einer Erweiterung zur „Großflächigkeit“ erforderlichen zusätzlichen Stellplätze auf dem Grundstück nicht untergebracht werden könnten. Hinzu käme, dass einer flächenmäßigen Erweiterung der (überbauten) Grundfläche auch die planungsrechtlich gebotene Rücksichtnahme auf die westlich und nördlich vorhandene Nachbarbebauung (Wohnhäuser) entgegenstünde.

48

Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit, eine Markterweiterung über mehrere Geschosse vorzunehmen, wäre allenfalls durch eine „Aufstockung“ des vorhandenen eingeschossigen „Anbaus“ und eine Nutzungsänderung der „Wohnetagen“ im vorhandenen Gebäude denkbar; dies würde allerdings die im o. g. Durchführungsplan bestimmte Nutzung „Wohn- und Geschäftshaus“ in Frage stellen. Abgesehen davon bliebe auch in diesem Fall die Stellplatzfrage ungelöst. Auch die planungsrechtlich gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarbebauung stünde der Zulassung einer solchen Markterweiterung entgegen.

49

Abgesehen davon erscheint eine Markterweiterung nach dem von der Beklagten befürchteten (mehrgeschossigen) „Konzept“ ausgesprochen fernliegend. Es ist gerichtsbekannt, dass mehrgeschossige Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäfte - zumal solche, die aus einer Umnutzung früherer Wohnungen hervorgehen - in der Praxis allenfalls in einer hochverdichteten (groß-)städtischen Situation realisiert werden, demgegenüber ist ein solches Projekt in der vorliegenden städtebaulichen Lage nicht mehr als eine nur theoretische Möglichkeit.

50

Eine negative Vorbildwirkung des Vorhabens der Klägerin kann damit in Bezug auf den „Edeka“-Markt ausgeschlossen werden.

51

2.2.2.3 Das - unbeplante - Grundstück B-Straße 444 (Flurstück 727) ist - mit Anbindung zur B-Straße - mit einem Wohnhaus sowie einem Nebengebäude bebaut.

52

Die Möglichkeiten einer (anderweitigen, neuen) Bebauung dieses Grundstücks sind, wie oben (zu 2.1) bereits ausgeführt, planungsrechtlich bereits dadurch begrenzt, dass das Grundstück (ab der rückwärtigen Wand des Bestandsgebäudes) im planungsrechtlichen Außenbereich liegt. Die „freie“ Fläche westlich des Wohnhauses weist eine Größe auf, die es ausschließt, dass sich deren (evtl.) Bebauung noch als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellt und die deshalb keine Baulücke mehr darstellt (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005, 4 BN 37.05, BauR 2006, 348 [bei Juris Rn. 3]). Ob sich auf der „vorderen“, zur B-Straße gelegenen Teilfläche des Grundstücks ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb - einschließlich der erforderlichen Stellplätze - nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen würde, hat die Beklagte nicht geprüft; die von ihr (auch hier) angesprochene Möglichkeit einer mehrgeschossigen Bebauung würde sich nicht einfügen.

53

Unabhängig davon folgt der Senat der Klägerin auch insoweit in der Beurteilung, dass nach der Errichtung eines neuen Wohnhauses auf diesem Grundstück (mit einer parkähnlichen Gestaltung der im Außenbereich gelegenen Fläche) dessen Abriss und Ersatz durch einen (großflächigen) Markt nur als bloß theoretische Möglichkeit anzusehen ist. Sie bleibt deshalb nach den o. g. Maßstäben als lediglich abstrakte oder entfernte Möglichkeit für eine negative Vorbildwirkung des Vorhabens der Klägerin außer Betracht.

54

2.2.2.4 Andere Grundstücke, die für die Realisierung von großflächigen Vorhaben i. S. einer „negativen Vorbildwirkung“ in Betracht kommen, sind in der - relevanten - näheren Umgebung nicht ersichtlich.

55

Nach der planungsrechtlichen Situation (s. Tatbestand), der zufolge die westliche Seite der B-Straße (nahezu komplett) im Geltungsbereich von Durchführungs- bzw. Bebauungsplänen liegt, können Grundstücke im dortigen Bereich von vornherein keine Rolle für eine „negative Vorbildwirkung“ spielen.

56

Im unbeplanten Bereich östlich der B-Straße zwischen der A-Straße und den Straßen B-Weg / H... gibt es schon nach dem Zuschnitt der dort anliegenden Grundstücke kein weiteres Grundstück, auf dem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb realisierbar wäre. Eine „negative Vorbildwirkung“ im genannten Sinne kann damit dort nicht entstehen.

57

3. Nach alledem ist die von der Beklagten befürchtete negative Vorbildwirkung des von der Klägerin vorangefragten Vorhabens auszuschließen. Damit ist es nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig.

58

Infolgedessen entfällt die Prüfung der Frage, ob eine Abweichung nach § 34 Abs. 3 a Satz 2 BauGB zugelassen werden kann. Es bedarf - insbesondere - keiner weiteren Ausführungen zum sog. Einzelfallkriterium (vgl. S. 12 des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.).

59

4. Zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin könnte es allerdings führen, wenn infolgedessen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten wären (§ 34 Abs. 3 BauGB).

60

Insoweit kann dahinstehen, ob über das Vorliegen oder die Entstehung schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten im Rahmen einer planungsrechtlichen Voranfrage zu entscheiden wäre. Die Verneinung solcher Auswirkungen ist nicht Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage ihrer Art nach (OVG Münster, Urt. v. 31.10.2012, 10 A 912/11, Juris, Rn.55).

61

Schädliche Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sind hier - klar - zu verneinen. Solche Auswirkungen müssten städtebaulicher Art sein; Gesichtspunkte der Marktbeeinflussung oder (gar) eines „Konkurrentenschutzes“ spielen keine Rolle.

62

Insofern ist - zunächst - festzustellen, dass das Vorhaben innerhalb eines Siedlungsbereichs mit einer hohen Bevölkerungszahl realisiert werden soll. Der Einzelhandelsbetrieb führt damit - ersichtlich - zu keiner Überversorgung und bleibt seiner Lage nach in den Stadtteil Ha... integriert. Die angrenzenden Wohngebiete werden nicht gestört. Das Stellplatzangebot ist (und bleibt) ausreichend.

63

Die Klägerin hat durch das bereits mit ihrer Voranfrage vorgelegte Gutachten Dr. L... vom Oktober 2012 (Beiakte B) belegt, dass schädliche Auswirkungen im o.g. Sinne nicht entstehen. Bei den - nachvollziehbar berechneten – (sehr) geringfügigen Umsatzumverteilungseffekten des (auf eine Zusatz-Verkaufsfläche von ca. 200 qm begrenzten) Erweiterungsvorhabens der Klägerin sind gravierende städtebauliche Auswirkungen mit bodenrechtlicher Relevanz auszuschließen. Ansatzpunkte für eine „Zentrenschädlichkeit“ bestehen nicht. Das gilt auch unter Einbeziehung von sog. Stadtteil- oder Nebenzentren sowie im Hinblick auf Nachbargemeinden (A-Stadt).

64

Lediglich anzumerken bleibt, dass die Beklagte zu den städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsprojekten – jedenfalls im vorliegenden Verfahren – kein städtebauliches Konzept bzw. sonstige städtebauliche Planung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) vorgelegt hat. Selbst wenn - ungeachtet der gegebenen planungsrechtlichen Situation westlich bzw. östlich der B-Straße - durch das Vorhaben der Klägerin ungünstige städtebauliche Effekte ausgelöst würden, könnte die Beklagte dem künftig mit Mitteln des Planungsrechts bzw. einer (zuvor veranlassten) Planungssicherung (z. B. in Form einer Veränderungssperre) begegnen. Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin wäre davon allerdings nicht (mehr) betroffen.

65

5. Der Berufung ist nach alledem stattzugeben. Das erstinstanzliche Urteil ist – dementsprechend – zu ändern und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

66

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

67

Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

68

Beschluss

69

Der Streitwert wird auf 30.030,00 EURO festgesetzt.


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Tenor Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu 2. wird eingestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiese

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.